Titel:
Zuwendungsrecht, Förderprogramm Klimaneutrale, Antriebe, Erfüllung der Fördervoraussetzungen (hier verneint)
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Förderprogramm Klimaneutrale, Antriebe, Erfüllung der Fördervoraussetzungen (hier verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2818
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids, den die Beklagte im Vollzug des Münchner Förderprogramms Klimaneutrale Antriebe erlassen hat, die Verpflichtung der Beklagten zur Zuwendungsgewährung für die Anschaffung eines Normalladepunkts.
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Die Beklagte erteilte dem Kläger mit E-Mail vom 13. September 2022 die Freigabe zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zur Anschaffung eines Normalladepunkts. Der entsprechende Förderantrag wurde sodann durch den Kläger über das – offenbar erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehende – Online-Förderportal der Beklagten am 18. Juli 2023 eingereicht. Als Antragsteller war hierbei der Kläger als Privatperson aufgeführt, als Förderobjekt ein nicht öffentlich zugänglicher Normalladepunkt. Am 5. September 2023 wurde sodann über das Online-Förderportal ein Verwendungsnachweis mit einer Reihe von Belegen eingereicht, insbesondere ein Mietvertrag über den zu fördernden Ladepunkt und ein Identitätsnachweis. Im Verwendungsnachweis war erneut der Kläger persönlich als Antragsteller genannt; Vertragspartnerin des vorgelegten Mietvertrags über den Ladepunkt war hingegen eine den Familiennamen des Klägers tragende GmbH & Co. KG. Sowohl die Stellung des Förderantrags als auch die Einreichung des Verwendungsnachweises war nach Aktenlage durch erhebliche technische Schwierigkeiten und daraus folgende umfangreiche E-Mail-Kommunikation zwischen den Beteiligten geprägt. Die Beklagte forderte in der Folge über das Online-Förderportal weitere Unterlagen nach, insbesondere einen Nachweis über die Seriennummer des Normalladepunkts, welcher zunächst durch den Kläger nicht übermittelt wurde. Mit Bescheid vom 20. September 2024 wurde der Antrag des Klägers sodann mit der Begründung abgelehnt, dass die zum Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen unvollständig seien. Hiergegen erhob der Kläger mit am 8. Oktober 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage.
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Nachdem zwischenzeitlich durch den Kläger mit E-Mail vom 4. Dezember 2024 der geforderte Nachweis über die Seriennummer des Normalladepunkts übermittelt wurde, hob die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2025 den Ablehnungsbescheid vom 20. September 2024 auf und lehnte den Antrag erneut ab. Zur Begründung wurde nunmehr darauf verwiesen, dass nach technischer Prüfung der jetzt vollständigen Unterlagen festzustellen sei, dass der Antragsteller im konkreten Fall nicht identisch mit der Mieterin des zu fördernden Normalladepunkts sei.
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Gegen den Bescheid vom 13. Januar 2025 wendet sich der Kläger mit am 23. Januar 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz. Der Kläger beantragt zuletzt
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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Januar 2025 zu verpflichten, die beantragte Förderung nach dem Förderprogramm Klimaneutrale Antriebe zu gewähren und auszubezahlen.
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Zur Begründung verweist der Kläger im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der fehlenden Identität von Antragsteller und Mieterin des Ladepunkts um einen Fehler im Förderantrag handle. Er habe die Beklagte bereits gebeten, diesen Fehler zu korrigieren, zumal sich an Inhalt und Sinn der Förderung durch diesen Fehler nichts ändere. Es sei ferner von Seiten der Beklagten angemessen gewesen, auf diesen Antragsfehler aufmerksam zu machen. Insbesondere da die Beklagte bereits eine erhebliche Zeitspanne mit seinem Antrag befasst gewesen sei, hätte der Fehler der Beklagten auffallen müssen. Die nunmehr nach erheblichem Zeitablauf erfolgte Ablehnung des Antrags aufgrund eines Schreibfehlers widerspreche ferner Vertrauensschutzgesichtspunkten und zu beachtenden Grundsätzen der Bürgerfreundlichkeit.
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Sie verteidigt den zuletzt ergangenen Ablehnungsbescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis im Vollzug des Förderprogramms Klimaneutrale Antriebe. Insbesondere sei die geforderte Identität von Antragsteller und – im konkreten Fall – Mieter der fraglichen Ladeinfrastruktur erforderlich, da sich aus dem Förderbescheid zusammen mit der Förderrichtlinie Pflichten für den Antragsteller ergeben, denen er nachkommen müsse. Dies sei etwa die Versorgung der Ladeinfrastruktur durch regenerative Energien und die vorgesehene Haltedauer von 36 Monaten ab der Auszahlung. Diese Umstände müsse der Antragsteller sicherstellen können, wozu er nicht in der Lage sei, wenn er nicht zivilrechtlich Berechtigter, also insbesondere Mieter oder Eigentümer der zu fördernden Ladeinfrastruktur sei.
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Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Bei dem mit am 23. Januar 2025 eingegangenem Schriftsatz erhobenen „Widerspruch“ gegen den Bescheid vom 13. Januar 2025 handelt es sich nicht um eine von weiteren Voraussetzungen abhängige Klageänderung. Mit dem vorgenannten Bescheid wurde der ursprünglich angegriffene Ablehnungsbescheid vom 20. September 2024 aufgehoben und durch einen erneuten Ablehnungsbescheid ersetzt. Bei der – hier inmitten stehenden – Verpflichtungsklage führt die Ersetzung des ablehnenden Bescheids durch einen anderen Bescheid und dessen Einbeziehung in den Prozess nicht zu einer Klageänderung, weil das Verpflichtungsbegehren dasselbe bleibt (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 91 Rn. 23d m.w.N.). Gegenstand der Verpflichtungsklage ist die Behauptung des Klägers, einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts zu haben, den die Behörde durch ihre ablehnenden Bescheide zu Unrecht verneint habe. Hieran ändert die Ersetzung des ursprünglichen Ablehnungsbescheides durch einen neuen nichts (BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 77/84 – juris Rn. 13). Unabhängig davon wäre selbst bei Annahme einer Klageänderung eine solche hier bereits angesichts der rügelosen Einlassung der Beklagten zulässig, § 91 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer Förderung einer Ladeinfrastruktur nach dem Münchner Förderprogramm Klimaneutrale Antriebe aufgrund seines Antrags vom 18. Juli 2023, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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1. Bei der streitigen Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendungsgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23). Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In den hier einschlägigen Förderrichtlinien selbst wird zudem auch klargestellt, dass die Förderung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt (vgl. Nr. 6.1 der Zuwendungsrichtlinie).
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, da es nach der Zuwendungspraxis der Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie an der Förderfähigkeit der beantragten Einzelmaßnahme fehlt. Nach der ständigen, allein maßgeblichen Zuwendungspraxis der Beklagten ist es Voraussetzung für die Förderung von – wie hier – gemieteter Ladeinfrastruktur, dass Antragsteller und Vertragspartner des Mietvertrags über das zu fördernde Vorhaben identisch sind. Diese auch auf der einschlägigen Förderrichtlinie beruhende Zuwendungspraxis der Beklagten und ihre Umsetzung im konkreten Einzelfall sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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a) Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 15.7.2024 – M 31 K 23.4487 –, Rn. 22; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Dies zugrunde gelegt, verstößt es weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Zweck der Zuwendungsrichtlinie noch gegen sonstiges einschlägiges materielles Recht, wenn die Beklagte nach ihrer ständigen Zuwendungspraxis die Identität des Antragstellers und des Vertragspartners des Mietvertrags über das zu fördernde Vorhaben fordert. Nach der Konzeption des Förderprogramms Klimaneutrale Antriebe werden im Zusammenhang der Förderung der Ladeinfrastruktur sowohl der Kauf als auch das Leasing bzw. die Miete entsprechender Einrichtungen gefördert (Nr. 3.1 Abs. 2 der Zuwendungsrichtlinie). Nachvollziehbar stellt die Beklagte ferner weitere Anforderungen an die zu fördernde Ladeinfrastruktur, namentlich – entsprechend der Zielsetzung des Förderprogramms – die Versorgung der Ladeinfrastruktur durch 100% regenerative Energien (Nr. 3.3 der Zuwendungsrichtlinie) sowie eine bestimmte Haltedauer der Ladeinfrastruktur. Konkret für den Fall der Miete der Ladeinfrastruktur muss bereits der Mietvertrag als solcher eine Laufzeit von mindestens 36 Monaten aufweisen (Nr. 3.1 Abs. 2 der Zuwendungsrichtlinie), eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist der Zuwendungsgeberin mitzuteilen und führt gegebenenfalls zu einer Rückzahlungsverpflichtung (Nr. 6.2 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Zur Umsetzung dieser aus der Zielsetzung des Förderprogramms abgeleiteten Verpflichtungen ist es nachvollziehbar erforderlich, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger hierzu auch auf Grundlage einer zivilrechtlichen Berechtigung in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund ist die nach der ständigen Zuwendungspraxis erforderliche Identität von Zuwendungsantragsteller und Vertragspartner des Mietvertrags ohne weiteres eine geeignete Vorgehensweise, die nicht zu beanstanden ist. Denn dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es regelmäßig frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 22.6201 – juris Rn. 42; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.
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b) Auch die Umsetzung dieser ständigen Zuwendungspraxis im konkreten Einzelfall begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Danach besteht hier kein Anspruch auf die begehrte Förderung. Der Kläger hat sowohl den Antrag (Bl. 12 f. der Behördenakte) als auch den Verwendungsnachweis (Bl. 31 f. der Behördenakte) ausdrücklich in eigenem Namen als Privatperson gestellt bzw. übermittelt. Vertragspartnerin des vorgelegten Mietvertrags über den zu fördernden Ladepunkt ist hingegen eine GmbH & Co. KG, die den Familiennamen des Klägers trägt (G. GmbH & Co. KG). Damit fehlt es offensichtlich an der erforderlichen Identität von Antragsteller und Vertragspartnerin des Mietvertrags über den zu fördernden Ladepunkt.
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Soweit der Kläger zuletzt gegenüber der Beklagten vorgetragen hat, es handle sich um einen bloßen Fehler im Förderantrag, da er „Eigentümer“ der G. GmbH & Co. KG sei (Anlage A1 zum Schriftsatz des Klägers vom 20.1.2025), führt dies nicht weiter. Denn es ergibt sich aus den vorgelegten Handelsregisterauszügen zur G. GmbH & Co. KG (Anlage A2 zum Schriftsatz des Klägers vom 20.1.2025), dass der Kläger an der Gesellschaft als Kommanditist beteiligt war, so dass ihm eine Geschäftsführungsbefugnis nicht zustand (§ 164 HGB). Auch eine anderweitige Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft ist aus den – auch durch das Gericht zur mündlichen Verhandlung nochmals eingeholten – Handelsregisterauszügen nicht ersichtlich; insbesondere ist oder war dem Kläger weder Prokura erteilt, noch war er im relevanten Zeitraum Geschäftsführer der Komplementärin der Gesellschaft (G. Kommunikation und M. D. Verwaltungs GmbH). Eine Vertretungsbefugnis für die Vertragspartnerin des Mietvertrags, die es ermöglicht hätte, den Förderantrag für die G. GmbH & Co. KG zu stellen, bestand damit nicht. Davon abgesehen ist solches hier gerade nicht erfolgt. Im Übrigen ist nach den dargelegten Verhältnissen ein hinreichender Einfluss des Klägers auf die Vertragspartnerin des Mietvertrags über den zu fördernden Ladepunkt, aufgrund derer er die Einhaltung der ausgeführten Anforderungen des Förderprogramms sicherstellen könnte, auch in der Sache jedenfalls nicht belegt. Insofern kann offenbleiben, inwieweit eine durch den Kläger in der Sache geltend gemachte, gleichsam „faktische Identität“ von Antragsteller und Vertragspartner des Mietvertrags über die zu fördernde Ladeinfrastruktur nach der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten überhaupt ausreichend wäre.
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c) Ein Anspruch des Klägers auf die beantragte Zuwendung kann sich schließlich auch nicht aus dem seitens des Klägers kritisierten Ablauf des Verwaltungsverfahrens oder dem Verhalten der Beklagten in dessen Rahmen ergeben. Der Kläger verweist darauf, dass der fragliche, durch die G. GmbH & Co. KG abgeschlossene Mietvertrag der Beklagten bereits geraume Zeit – letztlich seit Einreichung des Verwendungsnachweises am 5. September 2023 – vorlag und der Beklagten mithin der hier maßgeblich zur Ablehnung führende Umstand bereits seit diesem Zeitpunkt jedenfalls hätte bekannt sein können. Die Ablehnung aus diesem Grund erfolgte indes erst mit Bescheid vom 13. Januar 2025, nachdem zunächst noch andere Unterlagen nachgefordert wurden und eine (später revidierte) Ablehnung aus anderem Grund erfolgte. Auch geht der Kläger davon aus, dass er auf diese Umstände hätte hingewiesen werden müssen und sich letztlich vor diesem Hintergrund ein Anspruch auf die Zuwendung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ergeben müsse.
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Diese Überlegungen führen indes nicht zu einem – hier allein streitgegenständlichen – Anspruch auf die beantragte Zuwendung. Bereits grundsätzlich würde selbst eine – unterstellt – unrichtige, unterbliebene oder irreführende behördliche Information im Zuge der Antragstellung sich jedenfalls auf die materiellen Voraussetzungen der Sachentscheidung auf der Primärebene der Zuwendungsgewährung nicht auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 16; im zuwendungsrechtlichen Kontext VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.2994 – juris Rn. 37; U.v. 28.11.2022 – M 31 K 21.5475 – juris Rn. 32; ebenso zu einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 21; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 30 ff.).
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Unabhängig davon ist hier auch in der Sache letztlich keine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht aus Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG festzustellen. Dies deswegen, weil das behördliche Zuwendungsermessen, das bei der Gewährung freiwilliger Leistungen im Rahmen der darreichenden Verwaltung im weiten Rahmen eröffnet ist, auch und gerade eine erhebliche verfahrensseitige Dimension besitzt und dabei weite verfahrensrechtliche Spielräume der Zuwendungsbehörde erlaubt. Im Rahmen eines, wie hier, quantitativ erheblich in Anspruch genommenen Förderprogramms mit einem signifikanten jährlichen Antragsaufkommen ist es bei der Ausgestaltung des jeweiligen Zuwendungsverfahrens ohne weiteres vertretbar und sogar naheliegend, das Verfahren auch mit Blick auf das verwaltungsverfahrensrechtliche Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des Förderantragsaufkommens nach verschiedenen Prüfungsschritten zu strukturieren (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 29.5.2024 – M 31 K 21.4947 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – juris Rn. 29). Nach ihrem Vortrag gliedert sich das behördeninterne Prüfungsverfahren der Beklagten nach der Einreichung des Verwendungsnachweises in zwei Schritte, namentlich zuerst die Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen und sodann die eigentliche inhaltliche Prüfung derselben. Dieses Vorgehen ist im Übrigen auch – jedenfalls im Ansatz – in der einschlägigen veröffentlichten Zuwendungsrichtlinie transparent gemacht (vgl. Nr. 5.3 Abs. 1 einerseits und Nr. 5.4 Abs. 1 andererseits). An dieses Vorgehen hat sich die Beklagte im konkreten Fall gehalten, indem sie zunächst auf die Vollständigkeit der Unterlagen hinwirkte und erst in der Folge, nachdem der Kläger einen noch fehlenden Nachweis über die Seriennummer des Normalladepunkts nachgereicht hatte, die Unterlagen inhaltlich prüfte. Dass erst im Rahmen dieses zweiten Schritts der vergleichsweise offensichtliche Umstand auffiel, wonach Antragsteller und Vertragspartnerin des bereits vorliegenden Mietvertrags über den Ladepunkt nicht identisch waren, mag sich aus Sicht des Klägers sicher als unglücklicher Ablauf darstellen, ist indes der ausgeführten, auf die Bewältigung eines hohen Förderantragsaufkommens ausgerichteten, gestuften Vorgehensweise der Beklagten geschuldet.
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Umgekehrt trifft den Zuwendungsantragsteller über die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG hinaus eine (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben, die im Zuwendungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16). Hierbei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass es gerade im Zuwendungsverfahren in der Sphäre und Verantwortung des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (fristgerecht) darzulegen und nachzuweisen (vgl. z.B. VG München, U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – juris Rn. 28 m.w.N.). Da die streitige Zuwendung eine freiwillige kommunale Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger (qualifizierter) Angaben abhängig (vgl. zusammenfassend etwa VG München, B.v. 9.1.2025 – M 31 E 24.537 – juris Rn. 19; B.v. 16.10.2024 – M 31 E 24.5993 – juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund führt die wohl inmitten stehende Erwartung des Klägers, die Beklagte habe unter Ermittlung maßgeblicher Umstände einen für ihn erfolgreichen Ausgang des Zuwendungsverfahrens zu gewährleisten, nicht weiter.
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d) Schließlich folgt ein Anspruch des Klägers auf die beantragte Zuwendung auch nicht, wie zuletzt geltend gemacht, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Die Beklagte hat im Verfahren nach Aktenlage dem Kläger bereits keinen Anlass dazu gegeben, auf einen (endgültigen) Erhalt der beantragten Förderung bzw. einen Anspruch auf die Förderung zu vertrauen. In der noch vor formeller Antragstellung übermittelten Freigabe zu vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit E-Mail vom 13. September 2022 (Bl. 2 der Behördenakte) wird bereits einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine inhaltliche Prüfung der Angaben oder der mitgesendeten Unterlagen vorgenommen worden sei und der Antragsteller für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen selbst verantwortlich sei. Am Ende der E-Mail wird weiter ausgeführt, dass ein Förderbescheid erst nach erfolgter positiver Prüfung des Antrags ergehen werde. In der Eingangsbestätigung nach Antragstellung (Bl. 14 f. der Behördenakte) wird darauf hingewiesen, dass noch der Verwendungsnachweises mit den geforderten Unterlagen eingereicht werden müsse. Nach Einreichung des Verwendungsnachweises wurden sodann Unterlagen nachgefordert (Bl. 51 f. der Behördenakte) sowie dann der Antrag erstmals mit Bescheid vom 20. September 2024 abgelehnt.
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Eine Zusage, aus der sich ein – mit Blick auf Art. 38 BayVwVfG auf der Primärebene oder im Lichte von Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB auf der Sekundärebene ggf. relevanter – Vertrauensschutz ergeben könnte, ist in diesem Verfahrensablauf und den seitens der Beklagten getätigten Aussagen nicht ansatzweise zu erblicken. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang schließlich auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen seiner Antragstellung über das Online-Förderportal ausdrücklich die Erklärung abgegeben hat, er habe u.a. die Förderbedingungen zur Kenntnis genommen und sei mit den dortigen Bestimmungen einverstanden. Jedenfalls dass im Verfahrensablauf ein Förderbescheid erst nach Überprüfung aller vollständig eingereichten Unterlagen ergeht, ist der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie (Nr. 5.4 Abs. 1) unmittelbar zu entnehmen.
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Das Gericht verkennt in der Gesamtsicht und insbesondere nach eingehender Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht, dass – aus der Perspektive des Klägers – das Zuwendungsverfahren im konkreten Fall unglücklich abgelaufen sein mag. Daraus folgte indes nicht der begehrte Anspruch auf die beantragte Zuwendung da, wie ausgeführt, die entsprechenden Voraussetzungen hier nicht bestehen.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.