Titel:
Dritter Abschnitt der Ärztlichen, Prüfung, Wichtiger Grund für Säumnis, Unverzügliche Mitteilung des wichtigen Grundes, Ordnungsgemäße Ladung zur Prüfung, Zustellung der Ladung, Fehlender Erhalt der Ladung
Normenketten:
GG Art. 12 Abs. 1
ÄApprO § 17
ÄApprO § 18 Abs. 1 S. 1
ÄApprO § 19
VwZVG Art. 3
ZPO § 180
Schlagworte:
Dritter Abschnitt der Ärztlichen, Prüfung, Wichtiger Grund für Säumnis, Unverzügliche Mitteilung des wichtigen Grundes, Ordnungsgemäße Ladung zur Prüfung, Zustellung der Ladung, Fehlender Erhalt der Ladung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die 47-jährige Klägerin begehrt die Aufhebung eines Prüfungsbescheids, mit dem ihr das Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung sowie das endgültige Nichtbestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mitgeteilt worden ist.
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Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2008/2009 zunächst an der … … und zuletzt an der … … … im Studienfach „Humanmedizin“ immatrikuliert. Am 16. März 2011 bestand sie den Ersten und am 16. April 2015 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Das Praktische Jahr absolvierte die Klägerin mit Unterbrechungen wegen der Geburt und Betreuung ihrer drei in den Jahren 2011, 2013 und 2016 geborenen Kinder von November 2015 bis Oktober 2017.
3
Mit Formblattantrag vom 20. November 2017, beim Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte der … … … (Prüfungsamt) eingegangen am 20. Dezember 2017, beantragte die Klägerin die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. An der Prüfung nahm sie am 29. Juni 2018 erstmals teil. Ihr wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2018 mitgeteilt, dass ihre Leistung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet worden ist und sie insgesamt 20 weitere Wochen an einer Ausbildung im Praktischen Jahr teilnehmen müsse. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten, mit Schreiben vom 29. Juli 2018 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2019 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 2019 wurde der Umfang der ergänzenden Ausbildung auf insgesamt 16 Wochen reduziert, die die Klägerin im September und Oktober 2020 sowie März bis Mai 2022 absolvierte. Im Anschluss hieran wurde sie mit Ladungsschreiben vom 2. November 2022 zur ersten Wiederholungsprüfung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 30. November und 1. Dezember 2022 geladen. Zur Prüfung erschien die Klägerin nicht. Mit Bescheid des Prüfungsamtes vom 3. Januar 2023, zugestellt am 4. Januar 2023 per Postzustellungsurkunde an ihre Wohnanschrift „… … … … … …“, wurde ihr das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung mitgeteilt.
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Mit Schreiben vom 2. Mai 2023, das laut Postzustellungsurkunde am 5. Mai 2023 in den Briefkasten der Klägerin unter der genannten Anschrift eingelegt worden ist, wurde die Klägerin zur streitgegenständlichen zweiten Wiederholungsprüfung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Prüfung) am 30. sowie 31. Mai 2023 geladen. Die Klägerin erschien auch zu dieser Prüfung nicht.
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Mit Bescheid vom 26. Juni 2023, der laut Postzustellungsurkunde am 27. Juni 2023 in den Briefkasten der Klägerin ebenfalls unter der genannten Anschrift eingelegt worden ist, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie die zweite Wiederholung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 30. sowie 31. Mai 2023 nicht bestanden hat und sie damit den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Ferner wurde festgestellt, dass eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Universität habe mitgeteilt, dass die Klägerin trotz fristgerechter Ladung nicht zur Prüfung erschienen sei. Damit liege ein Fall der Säumnis vor, für die kein wichtiger Grund angegeben worden sei, obwohl die Klägerin zu dessen unverzüglicher Mitteilung verpflichtet gewesen wäre.
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Laut Aktenvermerk des Prüfungsamtes meldete sich am 30. Juni 2023 die der Klägerin bekannte Ärztin Fr. Dr. K. ohne Vorlage einer Vollmacht telefonisch beim Prüfungsamt und erkundigte sich, ob es eine Möglichkeit gebe, dass die Klägerin die Prüfung nochmals ablegen könne.
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Mit E-Mail vom 12. Juli 2023 meldete sich die Klägerin erstmals persönlich beim Prüfungsamt, gab langjährige psychische Probleme ihres Lebensgefährten sowie den fehlenden Erhalt der Ladungen als Grund für ihr Nichterscheinen an und bat um einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Den Bescheid vom 26. Juni 2023 habe sie nur durch Zufall erhalten.
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Dagegen hat die Klägerin am 25. Juli 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und zuletzt sinngemäß beantragen lassen,
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den Bescheid vom 26. Juni 2023 aufzuheben und die Klägerin erneut zur Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zuzulassen.
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Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024 im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei ohne eigenes Verschulden nicht zu den Prüfungen erschienen. Sie habe die jeweiligen Ladungen zu keinem Zeitpunkt erhalten. Der Lebensgefährte der Klägerin habe die Briefe mit den Ladungen weggeworfen und nicht an die Klägerin weitergegeben. Vorgelegt wurden zudem zwei ärztliche Atteste des Lebensgefährten vom 3. Juli sowie 4. Oktober 2023 mit den Diagnosen Dysthymie sowie vermeidende Persönlichkeitsstörung und eine eidesstattliche Versicherung des Lebensgefährten der Klägerin mit dem Inhalt, dass er zwei Ladungen des Prüfungsamtes im Oktober bzw. November 2022 sowie April bzw. Mai 2023 weggeworfen habe. Er habe der Klägerin versprochen, sich um die Prüfungstermine zu kümmern, habe dies aber nie getan und auch entsprechende E-Mails des Prüfungsamtes gelöscht. Die Klägerin habe daher keine Chance gehabt, an der Prüfung teilzunehmen. Sie wolle ihr Studium unbedingt beenden. Der Lebensgefährte selbst versuche seit vielen Jahren, seine psychischen Probleme anzugehen. Er habe seit vielen Jahren ein Problem, gegenüber der Klägerin ehrlich zu sein.
11
Mit Schreiben vom 15. November 2023 hat das Prüfungsamt mitgeteilt, dass die Vertretung des Beklagten durch das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie der Regierung von Oberbayern (Regierung) erfolge.
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Die Regierung hat mit Schriftsatz vom 16. November 2023 die Behördenakte vorgelegt und beantragt,
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Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin bestreite nicht, dass das Ladungsschreiben ordnungsgemäß in den Briefkasten eingeworfen worden ist. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach Art. 3 VwZVG i.V.m. § 180 ZPO sei möglich gewesen. Eine ordnungsgemäße Zustellung liege somit vor. Zudem hätte der Klägerin klar sein müssen, dass sie sich selbst um die notwendige Korrespondenz im Zusammenhang mit diesen Prüfungen kümmern müsse. Die Delegation der Obliegenheiten aus dem Prüfungsrechtsverhältnis falle in ihren eigenen Risikobereich. Aus der Vergangenheit sei ihr auch die Tatsache, dass eine Ladung zur Wiederholungsprüfung zum nächsten Termin von Amts wegen erfolge, positiv bekannt. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie sich in diesem Fall selbständig an das Prüfungsamt wende, um sich nach dem nächsten Prüfungstermin zu erkundigen. Die Termine zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung würden nach der Ärztlichen Approbationsordnung immer in den Monaten Mai bis Juni bzw. November bis Dezember durchgeführt.
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Das Gericht hat am 6. Februar 2025 mündlich zur Sache verhandelt. Die Klägerin trug im Wesentlichen vor, bei Auffinden des streitgegenständlichen Bescheids am 27. Juni 2023 geschockt gewesen zu sein. Sie habe dann die ihr bekannte Ärztin Dr. K. informiert, die für sie in ihrer Anwesenheit beim Prüfungsamt angerufen habe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
18
Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 26. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl an der Nichtbestehensbewertung der zweiten Wiederholungsprüfung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung als auch an der endgültigen Nichtbestehensbewertung gibt es rechtlich nichts zu erinnern. Die Klägerin wurde zur Prüfung ordnungsgemäß geladen und versäumte diese ohne unverzügliche Mitteilung eines wichtigen Grundes hierfür.
19
1.1 Die Klägerin wurde mit Ladungsschreiben des Prüfungsamtes vom 2. Mai 2023 ordnungsgemäß zur zweiten Wiederholungsprüfung am 30. und 31. Mai 2023 geladen, § 17 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert mit G. v. 7.6.2023, BGBl. 2023 I Nr. 148 – ÄApprO). Das nach § 9 ÄApprO zuständige Prüfungsamt hatte die Klägerin zur zweiten Wiederholung der Prüfung im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden, § 20 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO. Einer Meldung zur Prüfung bzw. eines Antrages auf Zulassung (§ 10 ÄApprO) bedurfte es insofern nicht.
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Die Ladung zur Prüfung ist der Klägerin vorliegend innerhalb der fünftägigen Ladungsfrist für den mündlich-praktischen Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO) zugestellt worden, § 17 ÄApprO. Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (Art. 3 Abs. 1 VwZVG). Ist eine Ersatzzustellung durch Übergabe in der Wohnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO. Nach § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schreiben mit der Einlegung als zugestellt. Laut Postzustellungsurkunde vom 5. Mai 2023 konnte das Schriftstück an diesem Tag nicht in der Wohnung der Klägerin übergeben werden, weshalb das Schreiben in den zur Wohnung unter der Anschrift „… … … … … …“ gehörenden Briefkasten der Klägerin eingelegt worden ist. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1, Abs. 2 ZPO begründet die Zustellungsurkunde grundsätzlich den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen; der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zwar zulässig. Der Adressat kann dementsprechend den Beweis erbringen, dass das Schriftstück entgegen der Behauptung in der Urkunde nicht in den Briefkasten gelegt worden ist. Das Einlegen des Schreibens in den Briefkasten wird von der Klagepartei jedoch nicht bestritten, sodass eine Zustellung des Ladungsschreibens am 5. Mai 2023 erfolgt ist.
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Eine ordnungsgemäße Zustellung liegt auch unabhängig von einer tatsächlichen Kenntnisnahme vom Einlegen des Ladungsschreibens sowie von dessen Inhalt vor. Zu einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO gehört es nicht, dass der Adressat der Zustellung das zuzustellende Schriftstück auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Mit der ordnungsgemäßen Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten geht das Schriftstück in den Verantwortungsbereich des Adressaten über. Er muss dementsprechend auch das Risiko tragen, dass Personen, die ebenfalls dem Briefkasten Post entnehmen können, an ihn gerichtete Schreiben ihm vorenthalten (vgl. VGH BW B.v. 4.7.2016 – 10 S 1197/16 – juris Rn. 5 f. m.w.N.). Die Fiktion tritt selbst dann ein, wenn ein Dritter das Schriftstück aus der Empfangseinrichtung entnimmt und dem Adressaten nicht übergibt (vgl. Häublein/Müller in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 180 Rn. 7 m.w.N.). Grundsätzlich kommt in solchen Fällen zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. 32 BayVwVfG) in Betracht, vorliegend steht jedoch nicht das Versäumen einer gesetzlichen Frist in Streit, sodass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nicht ankommt.
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1.2 Die Prüfung ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO nicht bestanden. Denn die Klägerin hat die Prüfung versäumt, ohne dem Prüfungsamt hierfür unverzüglich einen wichtigen Grund mitzuteilen.
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Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO). Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Prüfungsamt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO i.V.m. § 9 ÄApprO). Die Gründe für das Versäumen eines Prüfungstermins hat der Prüfling dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO).
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1.2.1 Ein etwaiger wichtiger Grund für die Säumnis der Klägerin wurde dem Prüfungsamt jedenfalls nicht unverzüglich mitgeteilt.
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„Unverzüglich“ i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist auch im Fall der Versäumnis eines Prüfungstermins an die unverzügliche Geltendmachung des wichtigen Grundes ein strenger Maßstab anzulegen. Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Erklärung von Säumnisgründen hiernach dann nicht unverzüglich, wenn sie nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 7 B 22.2267 – juris Rn. 21 m.w.N.).
26
Die Klägerin nahm nach Ersatzzustellung des streitgegenständlichen Bescheids durch Einlegen in den Briefkasten am 27. Juni 2023 nach eigenen Angaben noch am selben Tag von diesem Kenntnis. In dem Nichtbestehensbescheid wurde auf die Säumnis der Klägerin bei der zweiten Wiederholungsprüfung am 30. und 31. Mai 2023 sowie die unterbliebene unverzügliche Angabe eines wichtigen Grundes hierfür hingewiesen. Die Klägerin hatte somit bereits am 27. Juni 2023 Kenntnis von der erfolgten Ladung und dem Versäumen der zweiten Wiederholungsprüfung sowie der Notwendigkeit der unverzüglichen Mitteilung eines etwaigen wichtigen Grundes hierfür. Zunächst meldete sich nach Aktenlage am 30. Juni 2023 die der Klägerin bekannte Ärztin Dr. K. ohne Angabe des Grundes für die Säumnis und ohne Vorlage einer Vollmacht beim Prüfungsamt. Die Klägerin gab an, bei dem Telefonat anwesend gewesen zu sein, sodass der Klägerin bewusst gewesen sein muss, dass eine Klärung der Angelegenheit mit dem Prüfungsamt nicht erfolgt ist. Erst mit E-Mail vom 12. Juli 2023 meldete sich die Klägerin persönlich beim Prüfungsamt und teilte den fehlenden Erhalt der Ladung als Grund für ihr Nichterscheinen mit.
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Welcher Zeitraum für die Mitteilung des Grundes für die Säumnis im konkreten Fall als „unverzüglich“ anzusehen ist, kann dahinstehen, da jedenfalls die erstmalige Mitteilung mit E-Mail vom 12. Juli 2023 – mithin 15 Tage nach Kenntnis des Grundes – nicht mehr unverzüglich erfolgt ist. Auch unter Berücksichtigung der emotionalen Belastungs- und psychischen Ausnahmesituation, die der Erhalt des streitgegenständlichen Bescheids am 27. Juni 2023 bei der Klägerin sowohl in privater als auch beruflicher Hinsicht ausgelöst hat, wäre es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, sich unmittelbar – zumindest etwa am Folgetag – mit dem Prüfungsamt unter Schilderung des Sachverhalts in Verbindung zu setzen. Hierfür hätte sich die Klägerin – wie später geschehen – auch Unterstützung bei Dritten suchen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihre Handlungsfähigkeit insofern über einen längeren Zeitraum vollständig ausgeschlossen war. Da die Mitteilung an das Prüfungsamt einem vernünftig handelnden Prüfling in der Situation der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt zumutbar gewesen wäre, liegt in diesem Fall trotz des endgültigen Verlusts des Letztversuchs der Klägerin kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vor.
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1.2.2 Ob in dem fehlenden Erhalt der Ladung zudem überhaupt ein wichtiger Grund für die Säumnis der Klägerin zu sehen wäre, ist angesichts der im Prüfungsverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Prüflings, insbesondere der Kenntnis der Klägerin davon, dass im Falle eines Nichtbestehens eine Ladung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen erfolgt sowie der Bestimmung der Prüfungszeiträume in § 16 Abs. 1 ÄApprO, zweifelhaft, bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung.
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Allerdings kann die Klägerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Lebensgefährten vom 25. Februar 2024 wohl nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO darlegen. Zum einen kommt darin eine langjährige Unehrlichkeit – und eine damit auch für die Klägerin erkennbare Unzuverlässigkeit – ihres Lebensgefährten zum Ausdruck, auf dessen Versprechen, sich um ihre Prüfungstermine zu kümmern, sie sich nicht hätte verlassen dürfen. Zum anderen ist es aus Sicht der Kammer paradox, eidesstattlich (auch) zu versichern, man habe seit vielen Jahren ein Problem mit der Ehrlichkeit. Das kann einer solchen Erklärung gegebenenfalls eine nur eingeschränkte Glaubhaftigkeit verleihen.
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1.3 Da der zweite Wiederholungsversuch am 30. und 31. Mai 2023 nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO nicht bestanden ist und der Klägerin nach § 20 Abs. 1 ÄApprO kein weiterer Wiederholungsversuch zusteht, ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, § 21 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig, § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.