Inhalt

VG München, Urteil v. 11.02.2025 – M 25 K 24.30806
Titel:

Asylrecht, Tansania, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung nach Italien, Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien, Vulnerabilität (bejaht), Drohende Obdachlosigkeit im Anschluss an die Unterbringung in der SAI-Einrichtung, Sicherung des Lebensunterhalts (verneint)

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3
Schlagworte:
Asylrecht, Tansania, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung nach Italien, Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien, Vulnerabilität (bejaht), Drohende Obdachlosigkeit im Anschluss an die Unterbringung in der SAI-Einrichtung, Sicherung des Lebensunterhalts (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2814

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2016 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der im Jahr 1957 geborene, tansanische Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie gegen die angedrohte Abschiebung nach Italien.
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Dem Kläger wurde im Jahr 2012 in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt.
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Sein (am 3.4.2014 in Deutschland gestellter) Asylantrag wurde mit unanfechtbarem Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2014 abgelehnt sowie die Abschiebung nach Italien angedroht.
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Am 25. Februar 2015 reiste der Kläger erneut aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. April 2015 einen Folgeantrag. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Lebensumstände in Italien sehr schlecht gewesen seien. Zudem sei er schwer krank. Er benötige von Deutschland Hilfe aus humanitären Gründen. Ferner wurde beantragt, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wieder aufzugreifen.
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Mit Bescheid vom 22. August 2016, der am 24. August 2016 versandt wurde, wurde der Folgeantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen sowie die Abschiebung nach Italien angedroht, die Abschiebung nach Tansania dagegen untersagt. Der Antrag sei unzulässig, da ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 71, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Eine günstigere Entscheidung sei nicht möglich. Es liege keine geänderte Sach- oder Rechtslage vor und es seien auch keine anderen Wiederaufgreifensgründe ersichtlich. Der Kläger könne aufgrund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Auch sein erneuter Asylantrag wäre gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wiederum als unzulässig abzulehnen.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31. August 2016, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen diesen Bescheid erhoben (Az. M 25 K 16.33043). Dieses Verfahren M 25 K 16.33043 wurde mit Beschluss des Gerichts vom 8. September 2017 ausgesetzt und wird nunmehr seit 7. März 2024 unter dem Aktenzeichen M 25 K 24.30806 fortgesetzt. Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2016 wird aufgehoben.
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2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse hinsichtlich Italiens vorliegen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger drohe in Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Der Kläger sei HIVpositiv. Der vorherige Aufenthalt des Klägers in Italien sei existenzbedrohend gewesen. Er sei bereits fortgeschrittenen Alters und habe weitere Krankheiten und Beschwerden. Eine Gesundheitsversorgung sei in Italien nur bei Angabe einer festen Wohnadresse zugänglich. Der Kläger sei jedoch in Italien obdachlos gewesen. Der Kläger sei aufgrund seines Alters, seiner gesundheitlichen Probleme sowie seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur (vgl. hierzu die psychologisch-psychotherapeutische Kurzbeurteilung von R. vom …2015) vulnerabel. Es bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Italien wieder obdachlos werde und damit keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie der Kläger aufgrund seines Alters, seiner chronischen Erkrankungen sowie der hohen Arbeitslosenquote in Italien seinen Lebensunterhalt bestreiten solle. Der Kläger verfüge nicht über ein familiäres Netzwerk in Italien. Zum Nachweis der Erkrankungen des Klägers werden verschiedene ärztliche Unterlagen, insbesondere vom … November 2022, … Januar 2023, … Februar, … Mai und … September 2024 vorgelegt.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Klage wird abgewiesen.
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Für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei der aktuelle Schutzstatus des Klägers in Italien nicht relevant, da der Kläger Italien freiwillig verlassen habe. Zwar sei anhand der vorgelegten ärztlichen Unterlagen erkennbar, dass der Kläger an verschiedenen Erkrankungen leide. Diese seien aber alle auch in Italien behandelbar.
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Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist mit Beschluss vom 8. Februar 2017 abgelehnt worden (Az. M 25 S 16.33050). Aufgrund eines Antrags des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO ist mit Beschluss vom 17. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden (Az. M 25 S7 17.45362).
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. März 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2024 ist der Kläger informatorisch gehört worden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
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Mit Schriftsatz vom 26. September 2024 hat die Beklagte im Kern ausgeführt, dass der Kläger auch im Hinblick auf sein hohes Alter und seinen Gesundheitszustand im Fall einer Rückkehr nach Italien keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Der Kläger gehöre aufgrund seines hohen Alters und wegen seines Gesundheitszustandes zum vulnerablen Personenkreis und sei daher zu einer anfänglichen Unterbringung in einer SAI-Einrichtung berechtigt. Es sei daher nicht ersichtlich, dass der Kläger unmittelbar nach Rückkehr nach Italien in die Obdachlosigkeit gerate. Des Weiteren erhielten anerkannt Schutzberechtigte vor dem Ausscheiden aus dem SAI-Projekt noch Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten und einer Wohnung. Diese Unterstützung werde nach dem Ausscheiden aus dem SAI-Projekt von den lokalen Sozialbehörden übernommen. Die Zuständigkeit für die Bewilligung und Festsetzung von Fürsorgeleistungen liege bei den Regionen und Kommunen. Außer für ältere und behinderte Menschen habe Italien bis zum Jahr 2018 keine nationalen gesetzlichen Regelungen über Fürsorgeleistungen im Falle von Bedürftigkeit gehabt. Anerkannt Schutzberechtigte hätten einen Anspruch auf Zuweisung von notwendigen Geldern zur Existenzsicherung durch den italienischen Staat. Wenn der Antrag auf Sozialhilfe nicht erfolgreich sei, könne grundsätzlich der Rechtsweg beschritten werden. Die medizinische Versorgung für anerkannt Schutzberechtigte sei ebenfalls ausreichend gegeben. Eine unmittelbare Fortführung der medizinischen Behandlung des Klägers sei grundsätzlich gewährleistet. Im konkreten Fall habe der Kläger nicht dargelegt, welche Anstrengungen er unternommen habe, um sich in Italien um eine eigene Unterkunft zu bemühen. Er habe keine Bemühungen gezeigt, um in Italien Fuß zu fassen.
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Die Klagepartei hat hierauf mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 im Wesentlichen wie folgt repliziert: Die Beklagtenvertreterin sei in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass es für den Kläger nicht mehr darauf ankomme, ob er Arbeit finde, da er bereits im Rentenalter sei und deshalb die italienische Rente oder Bürgergeld beziehen könne. In der Stellungnahme der Beklagten vom 26. September 2024 finde sich hierzu jedoch nichts. Die italienische Sozialzulage für mittellose Rentner könne der Kläger nicht beziehen, da der Kläger die hierfür notwendige Voraussetzung eines 10-jährigen Aufenthalts in Italien nicht erfülle. Im Übrigen würde der Bezug dieser Leistung nach 13 Monaten enden. Andere Sozialleistungen für den Kläger seien nicht ersichtlich. Sämtliche von der Beklagten zitierten Hilfen nicht monetärer Art würden nach einer bestimmten Zeit enden, da davon ausgegangen werde, dass die Betroffenen in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten oder sich ein anderes Auskommen suchen würden. Ob die Unterbringung des Klägers in einer SAIEinrichtung möglich wäre, sei offen, sicher sei jedoch, dass der Aufenthalt nach einer Höchstdauer von 12 Monaten ende. Eine im Anschluss privat finanzierte Wohnung könne der Kläger nicht bezahlen und auch eine Sozialwohnung sei nicht finanzierbar. In diesem Zusammenhang werde ergänzt, dass für den Kläger über M. – K. und A. … Kontakt zu einem Kloster in Südtirol aufgenommen worden sei. Die Aufnahme des Klägers sei auch hier daran gescheitert, dass alle Plätze belegt gewesen seien. Dem Kläger drohe daher jedenfalls im Anschluss an die Unterbringung in einer SAI-Einrichtung die Obdachlosigkeit. Der Kläger wäre zudem darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt mit einem Arbeitseinkommen zu finanzieren. Arbeit sei dem Kläger, wie im Arztbericht vom 5. September 2024 dargestellt, jedoch nicht mehr möglich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 25 K 16.33043, sowie die vorgelegten Behördenakten des Erst- und des Folgeverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Über die Klage kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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2. Die Klage hat Erfolg. Sie ist im Hauptantrag zulässig und begründet, so dass es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedarf.
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a) Die Klage ist zulässig. Zwar befinden sich in den Gerichtsakten lediglich Kopien der am 31. August 2016 in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts München eingeworfenen Klageschrift. Eine original unterschriebene Klageschrift ist nicht in den Gerichtsakten. Aber die Anforderungen an die Schriftform gemäß § 81 VwGO sind auch dann als erfüllt anzusehen, wenn – wie hier – die handschriftliche und eigenhändige Beglaubigung einer Abschrift vorliegt (vgl.: Peters in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Ed. 1.1.2025, § 81 VwGO Rn. 17). Denn in der Behördenakte befindet sich eine (eingescannte) beglaubigte Abschrift der Klageschrift mit handschriftlich von der Bevollmächtigten unterschriebenem Beglaubigungsvermerk.
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b) Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid vom 22. August 2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m § 71 AsylG ist vorliegend jedenfalls aus unionsrechtlichen Gründen rechtswidrig. Denn dem Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei seiner Rückkehr nach Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, da er einer vulnerablen Personengruppe angehört.
23
Es ist den Mitgliedstaaten untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller in Italien der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta – GRCh) zu erfahren. In einem solchen Fall ist deshalb bereits die Unzulässigkeitsentscheidung (und nicht erst die Abschiebungsandrohung) rechtswidrig. Art. 4 GRCh verbietet ausnahmslos insbesondere jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (vgl. hierzu jüngst: BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 18 f. m.w.N.).
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Für die Beurteilung, ob eine solche Gefahr zu erwarten ist, bedarf es einer Prognose, wie der betroffene Drittstaatsangehörige im Falle der Rückkehr behandelt werden wird. An die hierbei anzustellende Prognose sind aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaten, der davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 81; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 84), hohe Anforderungen zu stellen. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn in einem Mitgliedsstaat bei der praktischen Umsetzung des Migrationsrechts größere Funktionsstörungen auftreten. Wegen der Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes tragen Störungen die Annahme einer ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen, insbesondere mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Behandlung eines Drittstaatsangehören in dem Mitgliedsstaat der anderweitigen Schutzgewährung jedoch nur dann, wenn sie sich zum einen als systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen erweisen, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen und zum anderen anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss beachtlich wahrscheinlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. zum Ganzen ausführlich jüngst: BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 20 f.; U.v. 21.3.2024, a.a.O., Rn. 20 ff., jew. m.w.N.).
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Die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist insbesondere erst dann erreicht, wenn der Drittstaatsangehörige in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Drittstaatsangehörige aufgrund der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden fehlenden Befriedigung seiner Grundbedürfnisse Gefahr laufen, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022, a.a.O., Rn. 12; B.v. 17.1.2022, a.a.O., Rn. 18). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, reicht regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022, a.a.O., Rn. 13). Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022, a.a.O., Rn. 13). Der zeitliche Prognosehorizont einer grundrechtswidrigen Handlung als Folge einer festgestellten Schwachstelle ist dabei auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet (vgl. zum Ganzen ausführlich jüngst: BayVGH, U.v. 4.3.2024, a.a.O., Rn. 22 ff.; U.v. 21.3.2024, a.a.O., Rn. 22 ff., jew. m.w.N.).
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In regelmäßiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. jüngst: BayVGH, U.v. 4.3.2024, a.a.O., Rn. 45, so auch BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 23.23 – Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2024 vom 21.11.2024 – abrufbar im Internet unter https://www.bverwg.de/de/pm/2024/57) ist davon auszugehen, dass volljährige, alleinstehende, arbeitsfähige und in Italien anerkannt schutzberechtigte Menschen ohne grundrechtliche Gefährdung nach Italien zurückkehren können, und zwar auch dann, wenn sie keinen Anspruch auf Unterbringung im Rahmen des Zweitaufnahmesystems „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) haben. Dies gilt grundsätzlich auch für vulnerable, aber arbeitsfähige Personen (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris für eine schwangere Alleinerziehende mit minderjährigem Kind, bestätigt durch BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 68/2024 vom 19.12.2024 – abrufbar im Internet unter https://www.bverwg.de/de/pm/2024/68).
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Hier liegt der Fall jedoch anders, da der Kläger aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig ist. Er gehört der Gruppe der vulnerablen Personen an. Im konkreten Einzelfall ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Maßstäbe und der besonderen Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Kläger jedenfalls nach einer ersten Zeit der Unterbringung in einem SAI-Projekt obdachlos wird. Denn er ist zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seines Alters und seiner Erkrankungen nicht in der Lage, sich durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um eine Wohnung und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Aufgrund seines Alters und seiner Persönlichkeit, von der sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschaffen konnte, dürfte es für den Kläger auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, sich Zugang zu eventuell auf regionaler oder gemeindlicher Ebene bestehenden Sozialleistungen zu verschaffen. Er kann in Italien auch nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Da das italienische Asylsystem für anerkannt Schutzberechtigte strukturell darauf angelegt ist, dass auch vulnerable anerkannt Schutzberechtigte nach einer gewissen Zeit der Unterstützung letztlich ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich und ggf. mithilfe familiärer Unterstützung bestreiten sollen, handelt es sich insoweit um ein systemisches Problem, das im konkreten Fall auf den Kläger durchschlägt. Angesichts dessen ist im konkreten Einzelfall bei einer Rückkehr des Klägers nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 4 GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
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aa) Der Kläger gehört dem Kreis der vulnerablen Personen an.
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Vulnerabilität ist anzunehmen, wenn die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist, daher mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und deshalb wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird. Die Beurteilung orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht aber den Restriktionen des § 60a Abs. 2c AufenthG analog (vgl.: BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 28 m.w.N.).
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Der Kläger ist vulnerabel, da er im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts knapp 68 Jahre alt ist und an verschiedenen Erkrankungen leidet, was einen deutlich höheren Versorgungsbedarf auslöst. Nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen hat der Kläger insbesondere eine HIV-Infektion im CDC-Stadium A3, die eine kontinuierliche antiretrovirale Therapie erfordert (vgl. die fachärztliche Stellungnahme des K. … … … vom …2024). Neben urologischen Problemen leidet der Kläger zudem an chronischen infektiologischen sowie pneumologischen Erkrankungen, die eine dauerhafte und konsequente Therapie notwendig machen. Hierbei handelt es sich insbesondere um eine restriktive Lungenerkrankung mit Einschränkung der totalen Lungenkapazität (75% vom Sollwert) und Bronchiektasen, die eine dauerhafte inhalative Therapie und Anbindung an eine pneumologische Sprechstunde erforderlich machen. Aufgrund seiner Erkrankungen ist der Kläger nach Einschätzung der behandelnden Ärztin nicht ohne Einschränkung arbeitsfähig. Nach Durchführung des 6-Minuten-Gehtests geht die Ärztin davon aus, dass eine berufliche Tätigkeit mit harter körperlicher Arbeit (inklusive regelmäßige Gehstrecken, Tragen von Lasten und Arbeiten im Stehen) aus medizinischer Sicht unmöglich sei. Es sei ferner anzunehmen, dass auch eine leichte körperliche Arbeit (z.B. kurze Gehstrecken ohne Last) mit einem Abfall des Sauerstoffwerts verbunden wäre (vgl. ärztliche Bescheinigungen des K. … … … vom … und …2024).
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bb) Die Situation für vulnerable Schutzberechtigte in Italien stellt sich wie folgt dar (vgl. zum Folgenden ausführlich: BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 32-40, Rn. 51 m.w.N.):
32
Vulnerable Schutzberechtigte können grundsätzlich über die gesetzlich vorgesehenen sechs Monate Aufenthalt in den SAI-Unterkünften hinaus weitere sechs, unter Umständen sogar bis zu weitere zwölf Monate, verbleiben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2024, a.a.O., Rn. 33) geht hinsichtlich alleinstehender anerkannt Schutzberechtigter, die keinen Anspruch auf behördliche Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI mehr haben, davon aus, dass ihnen aufgrund der schwierigen Verhältnisse am italienischen Wohnungsmarkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest vorübergehend Obdachlosigkeit droht. Wegen des bestehenden Angebots an Notunterkünften und vorübergehenden Schlafplätzen, die in ganz Italien von Nichtregierungsorganisationen, Freiwilligenorganisationen und Kirchen zur Verfügung gestellt werden und deren eigenverantwortliche Inanspruchnahme den Schutzberechtigten auch zumutbar ist, ist aber nach dieser Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass sich alleinstehende arbeitsfähige anerkannt Schutzberechtigte mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in einer menschenrechtswidrigen Lage wiederfinden.
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Es herrscht gerade hinsichtlich der vulnerablen Schutzberechtigten eine besondere Rückführungspraxis. Demnach wird bei vulnerablen Personen erst eine Unterkunft gesucht, die Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme erfolgt nur unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Unterkunft gefunden wird, so dass bei vulnerablen Rückkehrern die Unterkunft bereits bei der Ankunft sichergestellt ist.
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Beim Auszug aus dem SAI-Projekt können die Schutzberechtigten bei Bedarf die Kosten für Makler, Vertragsregistrierung, erste Monatsmiete und Hausgeld erhalten; auch für die erste Möblierung der Wohnung kann es eine Unterstützung von bis zu 2.000 EUR geben. Die SAI-Einrichtungen helfen den Schutzberechtigten, ggf. eine vorübergehende Wohnung zu finden, damit sie nach dem Ausscheiden aus der Unterkunft ein Obdach haben. Anerkannt Schutzberechtigte erhalten demnach vor dem Ausscheiden aus dem SAI-Projekt Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten und einer Wohnung.
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Was die Möglichkeit der Existenzsicherung angeht, haben anerkannt Schutzberechtigte in Italien denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer. Sie haben auch denselben Anspruch auf Zugang zum italienischen Sozialsystem wie italienische Staatsbürger, auch wenn das italienische Sozialsystem nur schwach ausgeprägt ist und sich auf traditionelle Familienstrukturen, die Flüchtlingen meist nicht zur Verfügung stehen, stützt.
36
Anerkannt Schutzberechtigte haben in gleicher Weise Zugang zur Gesundheitsversorgung wie italienische Staatsbürger, sobald sie beim nationalen Gesundheitsdienst registriert sind. Voraussetzung für die Registrierung sind insbesondere eine gültige Aufenthaltserlaubnis, ein Wohnnachweis sowie eine Steuernummer (vgl. zu Letzterem: VG Bayreuth, U.v. 7.9.2023 – B 7 K 22.30820 – juris Rn. 45).
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cc) Angesichts dessen ist im konkreten Einzelfall zwar anzunehmen, dass der Kläger für den ersten Zeitraum von 12 Monaten nach seiner Rückkehr nach Italien nicht in eine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lage geraten würde. Es ist davon auszugehen, dass er einen Anspruch auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung haben wird. Denn der Kläger ist eine vulnerable Person und war während seines früheren Aufenthalts in Italien nicht in einer SAI-Einrichtung (früher: SIPROIMI), sondern in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht. Während der Unterbringung in einer SAI-Einrichtung ist der Kläger auch in seinen Grundbedürfnissen versorgt (Umkehrschluss aus BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 41, vgl. auch AIDA, Country Report Italy, 2023 Update, S. 241, abrufbar im Internet unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf).
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Aber jedenfalls nach dem Auszug aus dem SAI-Projekt besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Kläger in eine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lage geraten würde. Schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass aufgrund der schwierigen Verhältnisse am italienischen Wohnungsmarkt anerkannt Schutzberechtigten nach der Unterbringung im SAI zumindest vorübergehend Obdachlosigkeit droht (vgl. hierzu bereits oben). Im konkreten Fall steht jedoch zu befürchten, dass der Kläger dauerhaft obdachlos wird. Denn die soeben erwähnte Anschlusshilfe durch die SAI-Einrichtungen für die Zeit nach der Unterbringung im SAI-Projekt setzt die eigenverantwortliche Organisation des Lebens durch den Schutzberechtigten sowie eine Erwerbsfähigkeit des Schutzberechtigten voraus. Auch die Möglichkeit, eine Notunterkunft oder einen vorübergehenden Schlafplatz, der von Nichtregierungsorganisationen, freiwilligen Organisationen und Kirchen zur Verfügung gestellt wird, in Anspruch zu nehmen, setzt eigeninitiatives Handeln des Schutzberechtigten voraus. Der Kläger dürfte unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls jedoch hierzu nicht in der Lage sein. Er erscheint weder dazu fähig, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, noch sich eigenverantwortlich um die Inanspruchnahme von Leistungen seitens des italienischen Staats oder privater Organisationen o.ä. zu kümmern.
39
Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit in ausreichendem Umfang selbst zu bestreiten. Dies zweifelt auch die Beklagte nicht an. Der Kläger ist knapp 68 Jahre alt und leidet an verschiedenen erheblichen Erkrankungen. Er hat in den vergangenen Jahren so gut wie nicht gearbeitet. In Italien hat er wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht gearbeitet. Er spricht auch kein Italienisch. In Deutschland hat er seit dem Jahr 2015 insgesamt ca. zwei Monate gearbeitet. Der Kläger ist ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom … September 2024 auch nicht ohne Einschränkung arbeitsfähig (s. hierzu bereits oben). Mangels italienischer Sprachkenntnisse und aufgrund der nur eingeschränkt nutzbaren beruflichen Qualifikation des Klägers (Besuch einer Militärakademie in Tansania) kämen wohl allenfalls Tätigkeiten für Ungelernte oder Gelegenheitsarbeiten in Betracht. Diese sind aber häufig mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden, die dem Kläger wegen seines Gesundheitszustandes und seines Alters unzumutbar ist. Hinzu kommt, dass es für den Kläger, sollte er in Italien eine Arbeit finden, schwierig werden dürfte, diese auch zu behalten, da aufgrund seines Alters und seiner Erkrankungen mit häufigen Arbeitsausfällen zu rechnen sein dürfte. Der Kläger kann in Italien auch nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, das ihm unterstützend zur Seite stehen könnte. Zu seiner Tochter besteht kein Kontakt.
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Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger in Italien seinen Lebensunterhalt mithilfe von Sozialleistungen bestreiten könnte. Der Umfang der Sozialleistungen ist in Italien deutlich geringer als in Deutschland. Die wichtigste nicht beitragsbezogene Leistung ist die Sozialzulage (assegno sociale), die jedoch für Bürger eines Drittlandes voraussetzt, dass er über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltserlaubnis über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren verfügt. Ferner wurde eine Inklusionsbeihilfe (assegno d’inclusione) neu eingeführt, die das frühere Mindesteinkommen sowie die Mindestrente zur Bekämpfung der Armut und zur Förderung sozialer Inklusion ersetzt. Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung durch EU- oder Nicht-EU-Bürger ist ein 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Italien. Des Weiteren existieren Fürsorgeleistungen der Regionen und Gemeinden zur sozialen Inklusion für Familien und zur Einkommensbeihilfe. Normen, Typologie und Einkommenserfordernisse für das Anrecht auf diese Fürsorgeleistungen sind je nach Region und Gemeinde verschieden und von den deren Haushaltsmitteln abhängig (vgl. hierzu: Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Italien, Juli 2024, S. 45 ff., abrufbar im Internet unter: https://www.google.com/url?sa=t& rct=j& q=& esrc=s& source=web& cd=& ved=2ahUKEwin_YzV4cKLAxVmRPEDHec4MAwQFnoECBsQAQ& url=https%3A%2F%2Fec.europa.eu%2Fsocial%2FBlobServlet%3FdocId%3D13763%26langId%3Dde& usg=AOvVaw39zNT6EF1XwNf65eZ3Ocdl& opi=89978449; s. auch: VG Bayreuth, U.v. 7.9.2023 – B 7 K 22.30820 – juris Rn. 44; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stellungnahme vom 4.2.2022, Zusatzfragen des OVG Sachsen vom 29.9.2021, S. 7). Weitere Sozialleistungen sind weder von der Beklagten vorgetragen noch erkennbar.
41
Auf diese Sozialleistungen hat der Kläger jedoch keinen Anspruch bzw. sie sind ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zugänglich. Sowohl die Sozialzulage als auch die Inklusionsbeihilfe setzen einen jahrelangen Mindestaufenthalt (mindestens 5 Jahre) voraus, den der Kläger im Anschluss an die einjährige Unterbringung in der SAI-Einrichtung nicht erfüllt haben wird. Ein Zugang des Klägers zu ausreichenden Fürsorgeleistungen der Regionen und Gemeinden erscheint bereits deswegen fragwürdig, da diese hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, des Empfängerkreises und der Leistungshöhe stark variieren (vgl. hierzu: VG Bayreuth, U.v. 7.9.2023, a.a.O.). Hinzu kommt, dass neu eingeführte Sozialleistungen wegen der knappen Haushaltsmittel in den letzten Jahren oftmals nur für einen begrenzten Zeitraum mit Geldmitteln im Haushalt ausgestattet werden. Dies hat zur Folge, dass jedes Jahr im Rahmen des Haushaltsgesetzes neu über die bereitzustellenden Mittel zu entscheiden ist. Ist der Fonds ausgeschöpft, werden gegebenenfalls die Leistungen so lange nicht bewilligt, bis neue Mittel zur Verfügung stehen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stellungnahme vom 4.2.2022, a.a.O., S. 7).
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Jedenfalls dürften diese Fürsorgeleistungen der Regionen und Gemeinden dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zugänglich sein. Nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, dürfte der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, etwaige regionale oder gemeindliche Fürsorgeleistungen eigenständig zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung war der Kläger aufgrund seiner psychischen Verfassung (s. jedenfalls zum Hintergrund die – nicht mehr aktuelle – Kurzbeurteilung von R. vom …2015) teilweise nicht in der Lage, die Fragen des Gerichts stringent zu beantworten. Das Gespräch drehte sich insoweit im Kreis; der Kläger war nicht in der Lage, sich auf neue Fragen des Gerichts einzustellen. Die in der mündlichen Verhandlung anwesende Sozialarbeiterin, die den Kläger lange Zeit betreut hat, bestätigte, dass dies häufiger der Fall sei. Der Kläger sei zudem orientierungslos und habe Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger in Italien in der Lage wäre, sich eigenverantwortlich über Fürsorgeleistungen der Gemeinden und Regionen zu erkundigen und diese zu beantragen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da er kein Italienisch spricht und weder ein Handy noch Zugang zum Internet hat. Informationen zu den italienischen Fürsorgeleistungen der Gemeinden und Regionen finden sich aber gerade in der Dienstleistungscharta auf der Website der entsprechenden Region oder Wohngemeinde (vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Italien, a.a.O., S. 48). Letztlich kommen in diesem Kontext auch das Alter des Klägers und sein schlechter Gesundheitszustand erschwerend hinzu. Auf familiäre Unterstützung kann der Kläger, wie bereits dargestellt, auch insoweit nicht bauen.
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Angesichts dessen ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger in der Lage wäre, sich um andere Leistungen des italienischen Staates bzw. privater Organisationen o.ä. (z.B. im Hinblick auf die Wohnungssuche oder die Gesundheitsversorgung) zu kümmern.
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Im Fall der zu befürchtenden Obdachlosigkeit hätte der Kläger auch keinen Zugang zur für ihn notwendigen Gesundheitsversorgung, da dieser einen festen Wohnsitz voraussetzt.
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dd) Da das italienische Asylsystem für anerkannt Schutzberechtigte strukturell darauf angelegt ist, dass auch vulnerable anerkannt Schutzberechtigte nach einer gewissen Zeit der Unterstützung letztlich ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich und ggf. mithilfe familiärer Unterstützung bestreiten sollen, handelt es sich insoweit um Schwachstellen im System, die im konkreten Fall auf den Kläger durchschlagen. Sie sind auch erheblich, da sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass der Kläger obdachlos wird und seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann. Angesichts dessen ist im konkreten Einzelfall bei einer Rückkehr des Klägers nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 4 GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
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ee) Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids) können die im Bescheid enthaltene Feststellung über das Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2), die Abschiebungsandrohung (Nr. 3) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4) keinen Bestand mehr haben. Aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung kann auch die für den Kläger an sich günstige Anordnung in Nummer 3 des Bescheids, dass er nicht nach Tansania abgeschoben werden darf, nicht selbstständig fortbestehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8/23 – juris Rn. 7).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).