Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 14.10.2025 – Vf. 68-VI-22
Titel:

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren

Normenketten:
VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 1
ZPO § 802c Abs. 1, § 802d Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Ein Beschwerdeführer hat im Falle der Erledigung des angegriffenen Hoheitsaktes darzulegen, dass für seine Verfassungsbeschwerde ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis besteht. (Rn. 36 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses und Wahrung des, Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche, Entscheidungen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, Verfassungsbeschwerde, Darlegunsanforderungen, Fortbestehen eines Rechtschutzbedürfnisses nach Erledigung des angegriffenen Hoheistaktes, Subsidiarität der Verfassungbeschwerde
Vorinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 15.09.2022 – 20 T 3982/22
LG München I, Beschluss vom 28.04.2022 – 20 T 3982/22
AG München, Beschluss vom 16.02.2022 – 1507 M 9337/21
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28119

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 16. Februar 2022 Az. 1507 M 9337/21 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 28. April 2022 und vom 15. September 2022 Az. 20 T 3982/22.
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1. Der Beschwerdeführer hat titulierte Forderungen gegen den Schuldner R. in Höhe von 1.895,01 € und von 219,00 € nebst Zinsen.
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Nachdem der Schuldner R. einem auf den 19. Januar 2021 festgesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen war, gab er nach Erlass eines Haftbefehls (§ 802 g ZPO) am 27. September 2021 in Anwesenheit der Gerichtsvollzieherin G. sowie seines Rechtsanwalts S. die Vermögensauskunft ab. Der Beschwerdeführer war zunächst anwesend, wurde sodann aber von Rechtsanwalt S. aus den Räumen der Rechtsanwaltskanzlei verwiesen. In der Vermögensauskunft gab der Schuldner R. u. a. unter Ziffer 14 „Konten“ an, Zahlungen ihm zustehender Gelder gingen nicht auf das Konto eines Dritten. Er habe ein Konto bei der Stadtsparkasse München mit einem Kontostand von ca. 0,00 € und es habe ein Mietkautionskonto bei dieser Bank bestanden. Sonst verfüge er über keine Konten und keine Sparbücher im Inland. Wegen „des Kontos in der Schweiz“ wisse er nicht mehr, bei welcher Bank dieses Konto geführt worden sei. Es sei ein Girokonto gewesen, das Guthaben habe am Ende 0,00 € betragen; es sei mindestens zehn Jahre her, dass er dieses Konto genutzt habe. Er gehe davon aus, dass es nicht mehr existiere. Weiter habe er vor mindestens fünf Jahren ein Girokonto bei einer österreichischen Bank eröffnet, dieses aber nie genutzt. Ob es noch bestehe, wisse er nicht.
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2. a) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein mit dem Antrag, die Gerichtsvollzieherin G. solle den Vollstreckungsauftrag ordnungsgemäß ausführen, indem sie den Schuldner erneut zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vorlade und dabei dem Beschwerdeführer das Anwesenheits- und Fragerecht verschaffe. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, der Schuldner müsse auch vor Ablauf von zwei Jahren nach § 802 d ZPO die Vermögensauskunft erneut abgeben, wenn dem Gläubiger bei deren Abgabe die Anwesenheit verweigert worden sei oder wenn glaubhaft gemacht werde, dass in der Vermögensauskunft falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden seien. Die vom Schuldner R. abgegebene Vermögensauskunft sei unvollständig.
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b) Gerichtsvollzieherin G. half der Erinnerung nicht ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, das Vermögensverzeichnis sei nicht unvollständig, ungenau oder widersprüchlich. Bezüglich der Konten sei nicht maßgeblich, wann wieviel Geld sich auf diesen befunden habe; es seien nur die gegenwärtigen Gegebenheiten festzustellen.
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c) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer u. a., der Schuldner R. sei Eigentümer und Halter eines Jaguar Landrover und eines Mercedes AMG, die er 2016 neu gekauft habe und die bis Juni 2016 bzw. Juli 2016 auf ihn zugelassen gewesen seien.
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d) Das Amtsgericht München wies mit Beschluss vom 16. Februar 2022 Az. 1507 M 9337/21 die Erinnerung als unbegründet zurück. Eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses sei nicht angezeigt. Dieses sei vollständig. Bezüglich der Fahrzeuge Jaguar Landrover und Mercedes AMG habe der Schuldner erklärt, niemals Eigentümer oder Besitzer solcher Fahrzeuge gewesen zu sein.
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Eine Pflicht zur Nachbesserung bestehe nur, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis selbst ergebe, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sei, oder wenn der Gläubiger glaubhaft mache, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht habe. Bei klaren Aussagen des Schuldners, wie dazu, dass die genannten Fahrzeuge nie in seinem Besitz oder seinem Eigentum gestanden hätten, handele es sich weder um eine unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angabe, noch seien diese Angaben als versehentlich unvollständig zu qualifizieren. Es handele sich um eine Angabe von Tatsachen, die wahr oder falsch sein könnten.
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Der Schuldner sei aber zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und damit zur erneuten Offenbarung des gesamten Vermögens verpflichtet, wenn der Gläubiger glaubhaft mache, dass der Schuldner vorhandenes Vermögen verschwiegen habe. Dafür bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. Zwar ergebe sich aus den Recherchen des Beschwerdeführers bezüglich der Fahrzeuge Jaguar Landrover und Mercedes AMG, dass wohl im Jahr 2016 solche Fahrzeuge auf den Beschwerdeführer zugelassen gewesen seien. Da dies aber bereits über fünf Jahre zurückliege, könne allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Schuldner aktuell vorhandenes Vermögen verheimliche. Grundsätzlich habe ein Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft auch die Kontonummern sämtlicher seiner Konten anzugeben. Denn so solle dem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt werden, den künftigen Habensaldo zu pfänden, selbst wenn sich das Konto im Soll befinde. Aus den Angaben des Schuldners R. zu den Konten in Österreich und in der Schweiz ergebe sich, dass sich auf diesen Konten keinerlei Vermögenswerte befänden. Zudem ergebe sich daraus, dass der Schuldner die Nummern der Konten nicht angeben könne, dass er „bereits über die Existenz der Konten nicht mehr Bescheid wisse“; „ein künftiges Habensaldo“ stehe damit nicht im Raum.
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Das Recht, bei der Vermögensauskunft anwesend zu sein und Fragen zu stellen, sei dem Beschwerdeführer gewährt worden. Allerdings habe Rechtsanwalt S. offenbar von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer der Kanzleiräume verwiesen. Die Ermessensausübung der Gerichtsvollzieherin hinsichtlich des Anwesenheits- und Fragerechts des Beschwerdeführers sei fehlerfrei erfolgt.
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3. a) Mit Schreiben vom 10. März 2022 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München ein und kündigte eine Begründung innerhalb von zwei Wochen an.
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b) Mit Beschluss vom 31. März 2022 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und führte aus, mangels Eingangs der Beschwerdebegründung sei eine Auseinandersetzung mit Beschwerdevorbringen nicht möglich.
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c) Mit Schreiben vom 23. März 2022, eingegangen beim Landgericht München I (mit Anlagen) am 18. April 2022, begründete der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde.
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Er beantragte, den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Februar 2022 aufzuheben und auszusprechen, dass die Gerichtsvollzieherin den Vollstreckungsauftrag ordnungsgemäß auszuführen habe, indem sie den Schuldner R. erneut zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vorlade (Nachbesserung) und dabei dem Beschwerdeführer das Anwesenheits- und Fragerecht verschaffe. Mit dem Schriftsatz würden weitere Belege dazu vorgelegt, dass der Schuldner R. bei der Abgabe der Vermögensauskunft wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Neues Vorbringen und neue Beweismittel könnten in der Beschwerde vorgebracht werden. Ausweislich des (vorgelegten) Ergebnisses einer Kontenabfrage durch die Gerichtsvollzieherin E. vom 19. Januar 2021 unterhalte der Schuldner R. außer dem angegebenen Konto bei der Stadtsparkasse München ein weiteres, nicht angegebenes Konto bei dieser Bank sowie ein ebenfalls nicht aufgeführtes Konto bei der Commerzbank AG. Der Schuldner R. habe zudem offene Forderungen gegen Dritte, die er im Vermögensverzeichnis verschwiegen habe. Zum Nachweis legte der Beschwerdeführer jeweils Anträge des Schuldners R. auf Erlass von Mahnbescheiden aus den Jahren 2017 bzw. 2019 vor. Der Schuldner R. habe ferner im Jahr 2018 das Konto der S. GmbH bei der Postbank Nürnberg für sich benutzt und zahlreiche Barabhebungen von Geldautomaten in München getätigt. Außerdem habe der Schuldner R. 2019 über einen ebenfalls nicht angegebenen PKW Volvo 850 „verfügt“. Der Schuldner R. habe 2015 seine anwaltliche Zulassung verloren, aber seit 2018 als Rechtsanwalt unter dem Decknamen Rechtsanwalt Dr. C. L. gearbeitet. In diesem Zusammenhang habe der Schuldner R. Zugriff auf im Vermögensverzeichnis ebenfalls nicht angegebene Konten. Der Schuldner R. habe mit dieser Tätigkeit im Oktober 2019 und Januar 2020 auch Gelder in bar vereinnahmt. Zum Beweis für den gesamten Vortrag werde die Vernehmung der Zeugin A. P. angeboten.
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Der Beschluss des Amtsgerichts München sei eine Gefälligkeitsentscheidung zugunsten der Gerichtsvollzieherin. Die Behauptung des Schuldners R., wonach er nie Fahrzeuge der Marke Jaguar Landrover und Mercedes AMG besessen habe, sei nachweislich falsch. Das Amtsgericht gehe von einer Art Verfallsdatum für falsche Angaben aus. Bezüglich der Konten in der Schweiz und in Österreich sei es unglaubwürdig, dass der Schuldner diese eröffnet habe, um „darauf dann keine Guthaben zu parken“.
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4. a) Das Landgericht München I wies mit Beschluss vom 28. April 2022 Az. 20 T 3982/22, dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. Mai 2022, die sofortige Beschwerde zurück und erlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Die Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Auf die sorgfältigen Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 16. Februar 2022 könne vollumfänglich Bezug genommen werden. Die Abgabe der Vermögensauskunft sei bereits erfolgt. Es seien keine Gründe für eine nochmalige Abgabe oder Nachbesserung ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer ausgesprochene Verdacht einer Gefälligkeitsentscheidung entbehre jeder Grundlage.
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b) Mit Schreiben vom 9. Mai 2022, beim Landgericht München I eingegangen am 10. Mai 2022, erhob der Beschwerdeführer Gehörsrüge mit dem Antrag, das Verfahren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs fortzusetzen. Der Beschluss gehe weder auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung und die vorgelegten Beweisunterlagen ein noch führe er aus, weshalb dennoch keine Gründe für eine erneute Abgabe oder Nachbesserung der Vermögensauskunft vorliegen sollten. Eine Pflicht zur Nachbesserung ergebe sich schon daraus, dass der Schuldner R. zum Zeitpunkt des ersten anberaumten Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft am 19. Januar 2021, auf den für seine Angaben abzustellen sei, über zwei weitere, nicht angegebene Konten verfügt habe. Zudem bestünden die Forderungen gegen Dritte nach wie vor. Nach telefonischer Auskunft hätten diese jeweils Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, ein streitiges Verfahren sei bislang nicht durchgeführt worden.
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c) Das Landgericht München I wies die Gehörsrüge mit Beschluss vom 15. September 2022 Az. 20 T 3982/22, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21. September 2022, zurück. Die Gehörsrüge sei zulässig, aber unbegründet. Eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft innerhalb von zwei Jahren komme nur in Betracht, wenn der Schuldner vorhandenes Vermögen verschwiegen habe. Damit habe sich das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 16. Februar 2022 „ausführlichst“ auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen habe das Landgericht Bezug nehmen können. Soweit überdies relevante Vermögensgegenstände nicht angegeben worden sein sollten, was nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht angenommen werden könne, gebe der behauptete Sachverhalt jedenfalls nicht her, dass diese bewusst verschwiegen worden seien. Auch zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses sei der Schuldner nach den ausführlichen und in Bezug genommenen Ausführungen des Amtsgerichts nicht verpflichtet. Eine entscheidungserhebliche Nichtberücksichtigung von Sachvortrag des Gläubigers liege nicht vor.
II.
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1. a) Mit seiner am 21. November 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 19. November 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. Oktober 2021 (gemeint: 16. Februar 2022) sowie die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 28. April und 15. September 2022 in seinen Grundrechten aus Art. 91 Abs. 1 BV (rechtliches Gehör), Art. 118 Abs. 1 BV (Willkürverbot) und Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV (gesetzlicher Richter) verletzt. Er beantragt, die Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung „an eine andere Abteilung bzw. andere Geschäftsverteilung des Landgerichts München I“ zurückzuverweisen.
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Zur Begründung wiederholt der Beschwerdeführer, unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen, im Wesentlichen seinen Vortrag aus den Begründungen der sofortigen Beschwerde und der Anhörungsrüge. Das Landgericht gehe in seinem Beschluss vom 28. April 2022 an keiner Stelle auf die weiteren, vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2022 eingereichten Beweisunterlagen zu den falschen Angaben des Schuldners R. in seiner Vermögensauskunft ein. Auch beschäftige sich das Landgericht in seinem Beschluss vom 28. April 2022 nicht mit den umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass das Amtsgericht die bereits im Erinnerungsschriftsatz dargelegten Anhaltspunkte für falsche Angaben des Schuldners unzutreffend gewürdigt habe. Ferner habe das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Auch in dem die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss vom 15. September 2022 finde sich zu den zahlreichen mit Schreiben vom 23. März 2022 eingereichten weiteren Unterlagen nichts. Zudem gehe das Landgericht nirgends darauf ein, dass die Abgabe der Vermögensauskunft nach einhelliger Rechtsprechung schon dann wiederholt werden müsse, wenn dem Gläubiger die Anwesenheit in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verwehrt worden sei. Die erkennende Richterin am Landgericht habe daher eindeutig weder die Beschwerdebegründung vom 23. März 2023 noch die dazu eingereichten Anlagen überhaupt gelesen, was eine grobe Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör darstelle. Trotz der Ermahnung in der Gehörsrüge vom 9. Mai 2022, dass eine Auseinandersetzung mit den erst in der Beschwerde eingereichten Anlagen zu den Falschangaben des Schuldners R. fehle, finde sich auch im Beschluss vom 15. September 2022 nichts hierzu.
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Die Verfassungsbeschwerde wende sich gegen die Entscheidung als solche. Mit dieser werde die Rechtslage zur Wiederholung und Nachbesserung von Vermögensauskünften im Fall falscher Angaben des Schuldners bzw. bei Verletzung des Anwesenheitsrechts des Gläubigers in krasser Weise sowohl vom Amtsgericht München als auch vom Landgericht München I verkannt, sodass Willkür vorliege.
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Wäre den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechts- und Sachausführungen und den vorgelegten Beweisunterlagen durch das Amtsgericht und das Landgericht ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt worden, hätte dies massiven Einfluss auf die Entscheidung gehabt. Denn daraus gehe eindeutig hervor, dass der Schuldner falsche Angaben gemacht habe, was nach § 802 d Abs. 1 ZPO in jedem Fall dazu führe, dass der Schuldner die Vermögensauskunft erneut abgeben müsse.
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Die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 118 Abs. 1 BV und Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV seien auch durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verletzt.
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b) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2022 übersandte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen, die nach seinen Angaben nicht direkt den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde betreffen.
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c) Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 14. April 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Frist von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits im September 2023 verstrichen sei und damit seither ohne die einschränkenden Maßgaben dieser Vorschrift die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802 c Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entfalle regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich für den Beschwerdeführer die Beschwer durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt habe. Zudem stehe seit Ablauf der Zweijahresfrist möglicherweise der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen. Wenn eine etwaige in der Hauptsacheentscheidung liegende Beschwer entfallen sei, reiche regelmäßig eine allein aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsgerichtliche Prüfung der Hauptsachentscheidung zu begründen. Lediglich unter besonderen Umständen könne sich ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ergeben.
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d) Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 16. und 17. Mai 2025. Die Verfassungsbeschwerde sei nach wie vor begründet, aufgrund ihm zustehender Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG und wegen Wiederholungsgefahr. Die Gerichtsvollzieherin G. habe sich geweigert, dem Schuldner R. vor Ablauf der zweijährigen Frist aus § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO erneut die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Schuldner R. habe aber im April 2023 von einem Makler Provisionszahlungen in Höhe von 155.635,00 € erhalten; der Zahlungsanspruch sei schon im Juli 2022 entstanden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die titulierte Forderung des Beschwerdeführers gegen den Schuldner R. hätte realisiert werden können, wenn die Gerichtsvollzieherin ihrer Pflicht zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft nachgekommen wäre. Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer dann den Anspruch des Schuldners R. im Rang als erster hätte pfänden können. Die Gerichtsvollzieherin sei Vollzugsbeamtin im Sinn von § 839 Abs. 1 BGB. Um Schadensersatzforderungen wegen ihrer Amtspflichtverletzungen realisieren zu können, bedürfe es der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme, was konkludent durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts München I und des Amtsgerichts München erfolgen würde.
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Zur Wiederholungsgefahr führt der Beschwerdeführer aus, der Schuldner R. werde bei der nächsten Abnahme der Vermögensauskunft sehr wahrscheinlich erneut falsche Angaben zu seinem Vermögen machen. Ohne eine gerichtliche Feststellung, dass die Weigerung der Gerichtsvollzieherin G. zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft rechtswidrig gewesen sei, werde ein mit dem neuen Zwangsvollstreckungsauftrag gegen den Schuldner R. betrauter Gerichtsvollzieher sich sehr wahrscheinlich ebenso weigern, die Vermögensauskunft bei Nachweis, dass der Schuldner falsche Angaben gemacht hat, unverzüglich erneut abzunehmen.
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Zudem wäre es ein fatales Signal, welches das Vertrauen in den Rechtsstaat beschädigen würde, wenn sich infolge dieses Verfahrens zeigen sollte, dass sich das Verfassungsgericht allein durch genügend langes Abwarten einer Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde entledigen könnte.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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3. Dem Vollstreckungsschuldner des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde gegeben, die er nicht wahrgenommen hat.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Es fehlt am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, da die Frist von zwei Jahren nach § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Abgabe der Vermögensauskunft am 27. September 2023 verstrichen ist und der Beschwerdeführer seither die Neuerteilung einer umfassenden Vermögensauskunft nach § 802 c Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne die weiteren Voraussetzungen des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO fordern könnte. Ein dennoch fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dargetan.
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a) aa) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn sich für den Beschwerdeführer die Beschwer durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt hat. Das ist der Fall, wenn die Maßnahme prozessual überholt ist oder wenn die begehrte verfassungsgerichtliche Entscheidung etwa wegen Zeitablaufs keinerlei praktische Auswirkungen mehr haben würde (vgl. VerfGH vom 16.10.1981 VerfGHE 34, 145/148 f.; VerfGH vom 21.7.2020 – Vf. 56-VI-17 – juris Rn. 100; vom 12.1.2022 – Vf. 55-VI-21 – juris Rn. 22). Der Betroffene kann bei Erledigung einer gegen ihn gerichteten hoheitlichen Maßnahme diese nur dann noch überprüfen lassen, wenn er ein noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann (vgl. VerfGH vom 15.2.2023 – Vf. 70-VI-21 – juris Rn. 40 m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2025 BayVBl 2025, 482 Rn. 26 zur Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht). Ein derartiges fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis kann sich unter besonderen Umständen aus einer Wiederholungsgefahr, einer fortwirkenden Diskriminierung oder im Zusammenhang mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ergeben. Es wird aber auch bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen angenommen, wenn die direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Verfassungsgerichts kaum erlangen kann (vgl. VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/532; vom 12.1.2022 – Vf. 55-VI-21 – juris Rn. 22; vom 15.2.2023 – Vf. 70-VI-21 – juris Rn. 40; vgl. auch BVerfG vom 3.11.2015 – 2 BvR 2019/09 – juris Rn. 23; vom 19.7.2017 BVerfGE 146, 294 Rn. 24 m. w. N.). Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis darzulegen (vgl. BVerfG vom 12.7.2023 – 1 BvR 58/23 – juris Rn. 8; vom 14.12.2023 – 1 BvR 1889/23 – juris Rn. 13 f.; BayVBl 2025, 482 Rn. 27 m. w. N.; Scheffczyk in BeckOK BVerfGG, § 92 Rn. 59; vgl. auch VerfGH vom 15.2.2023 – 70-VI-21 – juris Rn. 42 f.).
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bb) Vorliegend ist die direkte Beschwer des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts München I (und gegebenenfalls des Amtsgerichts München) infolge Zeitablaufs entfallen. Das Landgericht München I hat mit der angegriffenen Beschwerdeentscheidung den Beschluss des Amtsgerichts bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer nach § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO weder ein Anspruch auf Nachbesserung noch auf Neuerteilung der begehrten und nach Ansicht des Beschwerdeführers bislang unvollständig und unzutreffend erteilten Vermögensauskunft zusteht. Indessen gelten die Beschränkungen des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft. Diese Frist ist bereits mit Ablauf des 27. September 2023 verstrichen. Seither konnte und kann der Beschwerdeführer ohne die Beschränkungen des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Neuerteilung einer Vermögensauskunft nach § 802 c Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragen. Die von ihm begehrte Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts München I und des Amtsgerichts München hätte somit keine praktischen Auswirkungen mehr und ist prozessual überholt. Eine allein aus der Kostenentscheidung als Nebenentscheidung herrührende Beschwer reicht regelmäßig und auch im vorliegenden Fall nicht aus, ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsgerichtliche Prüfung der Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen (VerfGH vom 11.11.2021 BayVBl 2022, 89 Rn. 40; vgl. auch BVerfG vom 1.3.2010 – 1 BvR 2380/09 – juris Rn. 3; vom 3.11.2015 – 2 BvR 2019/09 – juris Rn. 23 f.). Es ist grundsätzlich nicht mit den Funktionen der Verfassungsbeschwerde vereinbar, nur wegen der mittelbaren Auswirkung der Nebenentscheidung über die Kosten das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu eröffnen und das Verfassungsgericht mit der Prüfung der Hauptsacheentscheidung zu belasten, die für sich gesehen den Beschwerdeführer nicht mehr beeinträchtigt (vgl. BVerfG vom 3.11.2015 – 2 BvR 2019/09 – juris Rn. 24 m. w. N.).
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b) Der Beschwerdeführer hat ein trotz der prozessualen Überholung fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis, gegebenenfalls für eine bloße Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen, ungeachtet des Hinweises vom 14. April 2025 nicht dargetan.
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aa) Ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer trägt insoweit lediglich pauschal vor, der Schuldner R. werde bei der nächsten Abnahme der Vermögensauskunft sehr wahrscheinlich erneut falsche Angaben zu seinem Vermögen machen. Ohne gerichtliche Feststellung, dass die Weigerung der Gerichtsvollzieherin G. zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft verfassungswidrig war, werde sich ein neuer betrauter Gerichtsvollzieher sehr wahrscheinlich ebenso weigern, im Fall nachweislich falscher Angaben die Vermögensauskunft unverzüglich erneut abzunehmen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist damit nicht dargetan. Zum einen verkennt der Beschwerdeführer, dass der Verfassungsgerichtshof ohnehin nicht über die Rechtswidrigkeit des Handelns der Gerichtsvollzieherin G. zu entscheiden hätte, sondern lediglich über eine mögliche Grundrechtsverletzung durch das Landgericht München I und gegebenenfalls das Amtsgericht München (etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Dass insoweit eine konkrete Wiederholung zu befürchten wäre, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Zum anderen handelt es sich um eine bloße Spekulation, ob im Rahmen einer neuen Vermögensauskunft der Schuldner R. falsche Angaben machen und wie der dann betraute Gerichtsvollzieher reagieren würde, zumal der Beschwerdeführer nichts dazu vorträgt, ob der Schuldner inzwischen nicht ohnehin erneut eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Der Verweis auf die rein theoretische Möglichkeit einer vergleichbaren Fallkonstellation ist aber nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen (vgl. BVerfG vom 3.11.2015 – 2 BvR 2019/09 – juris Rn. 26 m. w. N.).
37
bb) Eine fortwirkende Diskriminierung wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
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cc) Allein aus dem Umstand, dass sich der angegriffene Beschluss des Landgerichts München I durch Zeitablauf prozessual überholt hat, bevor eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangen und im regelmäßigen Geschäftsgang zu erwarten war, lässt sich ein fortwirkendes Rechtsschutzbedürfnis nicht ableiten. Weitere Voraussetzung hierfür wäre ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, von dem etwa bei einer Wohnungsdurchsuchung, der Anordnung einer Abschiebehaft oder einer medizinischen Zwangsbehandlung ausgegangen werden kann (vgl. BVerfG vom 3.11.2015 – 2 BvR 2019/09 – juris Rn. 31; BVerfGE 146, 294 Rn. 24; vom 12.7.2023 – 1 BvR 58/23 – juris Rn. 8). Auch insofern trägt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vor.
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Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, die der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren dient, unter Umständen dann einen gewichtigen Grundrechtsverstoß darstellen, wenn er beharrlich erfolgt und damit nicht mehr mit einem Versehen erklärt werden kann (vgl. BVerfG vom 15.11.2010 – 2 BvR 1183/09 – juris Rn. 18). Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kann hier jedoch nicht von einem tiefgreifenden Grundrechtsverstoß ausgegangen werden. Dass das Landgericht den behaupteten Gehörsverletzungen in seiner Entscheidung vom 15. September 2022 nicht abgeholfen hat, rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme eines beharrlichen Verstoßes. Auch sonst bietet der Vortrag des Beschwerdeführers hierfür keine Anhaltspunkte. Dieser macht zusammengefasst geltend, dass das Landgericht München I den umfangreichen von ihm in der Beschwerde vorgetragenen, überwiegend neuen Sachverhalt nicht zur Kenntnis genommen, sondern lediglich auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen hätte. In diesem Zusammenhang zeigt die Verfassungsbeschwerde lediglich vereinzelt mögliche Gehörsverletzungen auf. Das Amtsgericht München, auf dessen Ausführungen das Landgericht München I Bezug nimmt, stellte darauf ab, dass es für einen Anspruch auf Nachbesserung oder Neuerteilung innerhalb der Zweijahresfrist auf die „gegenwärtigen“ Gegebenheiten und Vermögensverhältnisse, auf das „aktuell“ vorhandene Vermögen ankomme, was der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. etwa BGH vom 3.2.2011 NJW-RR 2011, 851 Rn. 9; vgl. auch Fleck in BeckOK ZPO, § 802 c Rn. 8; Seibel in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 802 c Rn. 14). Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Nachbesserung bzw. Neuerteilung mit – in der Vermögensauskunft nicht angegebenen – Gegenständen, Einnahmen und Forderungen des Schuldners R. aus den Jahren 2016 bis 2020 begründet, bezieht sich dies nicht auf zum Zeitpunkt der Vermögensauskunft vorhandenes Vermögen. Damit fehlt es insoweit – ausgehend von der maßgeblichen Rechtsansicht der Fachgerichte – bereits an der potenziellen Entscheidungserheblichkeit des Vortrags (vgl. VerfGH vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 27.12.2022 – Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 27; jeweils m. w. N.). Soweit sich das Amtsgericht mit dem wesentlichen Kern des Vortrags des Beschwerdeführers, etwa zum Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers bei Abnahme der Vermögensauskunft oder zu den Konten in der Schweiz und Österreich, befasst hat, scheidet eine (tiefgreifende) Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör schon deswegen aus, weil eine solche grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35 m. w. N.; BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 7.4.2022 – Vf. 66-VI-19 – juris Rn. 27; vom 13.3.2024 – Vf. 37-VI-20 – juris Rn. 48). Nach alledem kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in Bezug auf vereinzelte Aspekte des Beschwerdevorbringens in Betracht. Dies vermag weder die Annahme eines beharrlichen Verstoßes noch diejenige eines sonst tiefgreifenden Grundrechtseingriffs zu begründen.
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Die bloße Gefährdung finanzieller Interessen ist mit den oben dargestellten Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe schon im Ansatz nicht vergleichbar und genügt daher nicht, ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu begründen (vgl. BVerfG vom 3.11.2015 – 2 BvR 2019/09 – juris Rn. 31).
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Schließlich führt auch die vom Beschwerdeführer behauptete „Signalwirkung“ zu keinem anderen Ergebnis. Die Verfassungsbeschwerde dient nicht dazu, unabhängig von einer Beschwer und einem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen zu erstatten.
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dd) Ob und inwieweit ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis aus Amtshaftungsansprüchen – wie sie der Beschwerdeführer aufgrund des Vorgehens der Gerichtsvollzieherin G. geltend machen will – abgeleitet werden kann, kann offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer hat schon nicht dargetan, dass die begehrte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs überhaupt konkrete Auswirkungen auf eine etwaige Schadensersatzklage nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG hätte. Der Beschwerdeführer verkennt auch insofern, dass der Verfassungsgerichtshof allenfalls die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts München I und gegebenenfalls der des Amtsgerichts feststellen bzw. diese Entscheidungen aufheben könnte, aber nicht über die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Gerichtsvollzieherin zu befinden hätte. Nur letztere sollen aber nach Angaben des Beschwerdeführers Gegenstand der von ihm beabsichtigten Amtshaftungsklage sein. Dass mit der Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts München I und gegebenenfalls des Amtsgerichts „konkludent“ auch die Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahmen der Gerichtsvollzieherin G. festgestellt würde, wie der Beschwerdeführer meint, erschließt sich nicht. Überdies wäre eine auch nur (faktische) Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichts München I für die Frage eines etwaigen Verschuldens der Gerichtsvollzieherin nicht ersichtlich. Zwar trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. etwa BGH vom 9.7.2020 BayVBl 2021, 678 Rn. 17 m. w. N.). Indessen hat das Landgericht München I hier nicht als Kollegialgericht, sondern durch die Einzelrichterin entschieden.
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2. Ferner ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt, Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG.
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Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und auch des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter, außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zum Zug kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, um eine verfassungswidrige Maßnahme zu beseitigen. Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (VerfGH vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 19; vom 17.8.2021 – Vf. 84-VI-20 – juris Rn. 31; vom 12.1.2022 – Vf. 55-VI-21 – juris Rn. 26; vom 6.2.2025 – Vf. 34-VI-23 – juris Rn. 32). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 19; vom 12.1.2022 – Vf. 55-VI-21 – juris Rn. 26; vom 6.2.2025 – Vf. 34-VI-23 – juris Rn. 32; vgl. auch BVerfG vom 10.3.2016 – 2 BvR 408/16 – juris Rn. 3 m. w. N.)
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Auch diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hätte nach dem 27. September 2023 durch einen erneuten Antrag gemäß § 802 c Abs. 1 Satz 1 ZPO die von ihm begehrte Neuerteilung der Vermögensauskunft erlangen können, ohne dass die einschränkenden Voraussetzungen des § 802 d Abs. 1 ZPO dem noch entgegengestanden hätten. Dass er dies (erfolglos oder jedenfalls mit Rangnachteilen) überhaupt versucht hätte oder einem derartigen Antrag konkrete tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegengestanden wären, hat der Beschwerdeführer trotz Hinweises auf die Subsidiaritätsproblematik im Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 14. April 2025 nicht vorgetragen. Ein durch einen neuen Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft nicht zu beseitigendes Interesse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen des Landgerichts München I und des Amtsgerichts hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargetan.
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3. Wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Anlass zur Prüfung in der Sache, ob die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts München I (und gegebenenfalls der Beschluss des Amtsgerichts München) den Beschwerdeführer in Grundrechten der Bayerischen Verfassung verletzen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei summarischer Prüfung Zweifel jedenfalls insoweit bestehen, als das Landgericht München I sich nicht erkennbar mit dem potenziell entscheidungserheblichen neuen Vortrag des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung zu weiteren Konten des Schuldners bei der Commerzbank und der Sparkasse befasst hat. Dadurch dürfte der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, Art. 91 Abs. 1 BV, verletzt worden sein.
IV.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).