Inhalt

VG München, Beschluss v. 07.02.2025 – M 11 M 24.6761
Titel:

Erinnerung gegen den Kostenansatz (erfolglos)

Normenkette:
GKG § 66
Schlagworte:
Erinnerung gegen den Kostenansatz (erfolglos), Gerichtskosten
Fundstellen:
JurBüro 2025, 261
LSK 2025, 2810
BeckRS 2025, 2810

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung zum Verfahren M 11 E 24.609 vom 27. Juni 2024 (Buchungskennzeichen 0318.0366.8414) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung zum Verfahren M 11 E 24.609 vom 27. Juni 2024 (Buchungskennzeichen 0318.0366.8414).
2
Der Antragsteller – zugleich Antragsteller in dem durch Beschluss vom 4. März 2024 entschiedenen erfolglosen Eilverfahren M 11 E 24.609 – hat mit Schreiben vom 6. August 2024 unter Beifügung der o. g. Kostenrechnung Kostenerinnerung eingelegt. Im Verfahren M 28 E 24.2101 sei vereinbart worden, dass der Antragsteller die Gerichtskosten nur zur Hälfte trage. Für ihn und alle Beteiligten handele es sich bei den Verfahren M 28 E 24.2101 und M 11 E 24.609 um ein Verfahren. Daher seien auch die Gerichtskosten in dem letztgenannten Verfahren zu teilen.
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Die Kostenbeamtin hat der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang dem Gericht vorgelegt.
4
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten – auch in den Verfahren M 28 E 24.2101 und M 11 E 24.609 – Bezug genommen.
II.
5
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet der Einzelrichter. Das gilt auch dann, wenn der Einzelrichter – wie hier – Richter auf Probe i.S.v. § 17 Nr. 1 VwGO ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, der keine Einschränkungen der Zuständigkeit des Einzelrichters vorsieht, soweit Richter auf Probe eingesetzt werden. Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgt nichts anderes, denn die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und Beschwerde genießen gegenüber den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften gemäß § 1 Abs. 5 GKG Vorrang. Darüber hinaus gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur für die Übertragung eines Rechtsstreits durch die sonst nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuständige Kammer. Ist die Kammer aber aufgrund einer originären Einzelrichterzuständigkeit nicht zuständig, kommt eine durch § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossene Übertragung des Rechtsstreits auf einen Richter auf Probe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO von vornherein nicht in Betracht (vgl. BVerfG, B.v. 2.6.2009 – 1 BvR 2295/08 – juris Rn. 16; Laube in BeckOK Kostenerecht, 47. Edition, Stand: 1.10.2024, § 66 GKG Rn. 154).
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2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden. Einwendungen gegen den – für die Abweisung des Eilantrags zutreffend aus Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten – Kostenansatz erhebt der Antragsteller vorliegend nicht. Er wendet sich vielmehr gegen die Kostengrundentscheidung, die jedoch gemäß § 158 Abs. 1 VwGO nicht – auch nicht im Wege der Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG – isoliert anfechtbar ist.
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3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.