Inhalt

VGH München, Beschluss v. 14.10.2025 – 7 C 25.1945
Titel:

Unzulässige Beschwerde mangels Postulationsfähigkeit

Normenkette:
VwGO § 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
In Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich Beteiligte grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, was auch für Prozesshandlungen gilt, mit denen ein Verfahren eingeleitet wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerdeverfahren, Verwaltungsgerichtshof, Bevollmächtigter, Postulationsfähigkeit, Prozessbevollmächtigte, Rundfunkbeitrag, Aussetzung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 12.09.2025 – W 3 K 25.941
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28006

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die Klägerin begehrt die Aussetzung ihres auf Anfechtung des Rundfunkbeitragsbescheids vom 2. Mai 2025 gerichteten Klageverfahrens bis zu einer Entscheidung über das beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 C 5.24 anhängige Revisionsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. September 2025 abgelehnt.
2
Die dagegen von der Klägerin persönlich erhobene Beschwerde ist bereits unzulässig.
3
Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, mit denen ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO; vgl. für das Beschwerdeverfahren § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgerichtshof sind bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bzw. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten zutreffenden Rechtsmittelbelehrung und erneut mit Schreiben der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2025 hingewiesen worden. Sie selbst erfüllt die in § 67 Abs. 4 VwGO normierten Voraussetzungen nicht.
4
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann das Rechtsmittel nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt werden. Eine Beschwerde ist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung einzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 17. September 2025 zugestellt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist, die am 1. Oktober 2025 endete, ist eine wirksame Beschwerdeeinlegung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten nicht erfolgt.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. zum Kostenausspruch bei unzulässigen Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach § 94 VwGO BayVGH, B.v. 8.1.2025 – 7 C 24.2169 – n.v.; B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 49 m.w.N.). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im vorliegenden Fall eine Festgebühr i.H.v. 66,00 Euro erhoben wird.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.