Titel:
Kostenentscheidung nach Erledigterklärung
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, S. 2, S. 3, § 161 Abs. 2, § 173 S. 1
ZPO § 269 Abs. 3
Leitsatz:
Einigen sich die Beteiligten nach Erledigung des Rechtsstreits auf eine bestimmte Kostentragung, entspricht es billigem ermessen, die Kosten entsprechend dieser Einigung zu verteilen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erledigungserklärung, Kostenverteilung, bisheriger Sach- und Streitstand, billiges Ermessen, Verfahrenseinstellung, Addition, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 12.09.2025 – RN 3 E 25.2115
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28003
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. September 2025 wird in Nummern I und II für wirkungslos erklärt.
III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Nachdem die Antragsteller das „Eilverfahren in der Hauptsache“ mit Schriftsatz vom 25. September 2025 für erledigt erklärt und der Antragsgegner der Erledigung mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 zugestimmt hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und der in der Vorinstanz ergangene Beschluss für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog).
2
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten entsprechend der Einigung der Beteiligten über die Kostentragung zu verteilen.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 38.4, 1.1.1, 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025. Eine Addition der Streitwerte war jedoch nicht veranlasst, da die Anträge aller Antragsteller auf ein identisches Ziel, nämlich die vorläufige Gestattung des Gastschulbesuchs des Antragstellers zu 1 gerichtet sind (wie Vorinstanz).
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).