Titel:
Vertretung nur durch Prozessbevollmächtigte
Normenketten:
GKG § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 67 Abs. 4
VwGO § 67 Abs. 4, § 123, § 147 Abs. 1, § 152 Abs. 1
Leitsatz:
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann ein Rechtsmittel nicht mehr in zulässiger Weise durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Kostenentscheidung, Prozessbevollmächtigte, Bekanntgabe, Rechtsmittelfrist, Streitwert, Festsetzung, Unzulässigkeit
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 27.08.2025 – M 3 E 25.5193
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28001
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die vom Antragsteller persönlich per E-Mail eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. August 2025 ist unzulässig.
2
Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. August 2025 wurde dem Antragsteller ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am gleichen Tag bekanntgegeben. Fristende zur Einlegung des Rechtsmittels war damit am 10. September 2025.
3
In Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich Beteiligte gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist der Antragsteller in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungund erneut mit Schreiben der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2025 hingewiesen worden.
4
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann das Rechtsmittel nicht mehr in zulässiger Weise durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.