Titel:
Kostenansatz, Kostenrechnung, Gerichtsgebührenfreiheit, Kostenverzeichnis, Beschwerdeverfahren, Einzelrichterentscheidung, Verwaltungsgerichte, Erinnerungsverfahren, Festgebühr, Erinnerung gegen, Beschlüsse, Gerichtskostengesetz, Unanfechtbarkeit, Unterschriften der Richter, Rechtsmangel, Erinnerung des Klägers, Formelle Mängel, Kostenbeamte, Berichterstatter, VGH München
Schlagworte:
Erinnerung, Kostenansatz, Einzelrichterentscheidung, Beschwerdeverfahren, Rechtsmängel, Abschrift ohne Unterschrift, Gebührenfreiheit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27996
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 21. Mai 2025, BKZ-Nr. 0308.0282.2697, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), nachdem der Kostenbeamte ihr nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.
2
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Für die mit Beschluss des Senats vom 13. November 2024 (Az. 5 C 24.1784) verworfene Beschwerde des Klägers gemäß §§ 147, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2024 wurde zu Recht die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der damals geltenden Fassung) in Höhe von 66 Euro festgesetzt.
3
Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, die Kostenrechnung vom 21. Mai 205 und der zugrundeliegende Beschluss litten an formellen Mängeln und seien deshalb nicht wirksam erlassen worden; es fehle an der Grundlage für eine Kostenrechnung. Diese Rüge kann der vorliegenden Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Die vom Kläger behaupteten Rechtsmängel liegen nicht vor. Insbesondere werden Beschlüsse nur in Abschrift ohne Unterschrift der Richter zugestellt (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Frage, ob der Kostenansatz in der Kostenrechnung zutreffend ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger mit dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens einverstanden ist, ob er die Entscheidung also formell oder in der Sache für richtig, nachvollziehbar oder falsch hält.
4
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).