Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.09.2025 – 4 ZB 24.30623
Titel:

Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, Ladungsfähige Anschrift, Rücknahmefiktion, Zuständige Ausländerbehörde, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsmittelverfahren, Unanfechtbarkeit, Wirkungslosigkeit, Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten, Bevollmächtigter, Einwilligung, VGH München, Sonderregelung, Beschlüsse, Entsprechende Anwendung von, Berichterstatter, Allgemeine Vorschriften, Fortzug

Schlagworte:
Klagezurücknahme, Rechtsschutzbedürfnis, Fortzug nach Unbekannt, ladungsfähige Anschrift, Rücknahmefiktion, Kostenentscheidung, unanfechtbarer Beschluss
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 20.06.2024 – Au 1 K 24.30039
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27995

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Juni 2024 – Au 1 K 24.30039 – ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Die Klage gilt gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen, und das Verfahren war deklaratorisch einzustellen. Die Wirkungslosigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 5 VwGO durch die Berichterstatterin.
2
Die Vorschrift des § 81 VwGO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2019 – 9 ZB 19.31342 – juris; B. v. 16.5.2018 – 8 ZB 18.30470 – juris). Das Gericht hat den Kläger gemäß § 81 AsylG aufgefordert, durch Angabe einer ladungsfähigen Anschrift das Verfahren zu betreiben. Dies erfolgte, nachdem die zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, dass ein Fortzug nach Unbekannt erfolgt sei. Mit dieser Mitteilung kamen Zweifel am Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses auf, die der Kläger nicht ausgeräumt hat. Denn der seinem Bevollmächtigten zugestellten richterlichen Aufforderung, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, wurde weder innerhalb der Frist noch danach entsprochen.
3
Die Einwilligung der Beklagten ist für die Annahme der Rücknahmefiktion nicht erforderlich, weil § 81 AsylG insoweit eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2019 – 9 ZB 19.32061; B.v. 16.5.2018 – 8 ZB 18.30470 – juris).
4
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Satz 2, § 83b AsylG.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).