Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.10.2025 – 4 ZB 24.1378
Titel:

Förderung für eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher nach einem kommunalen Förderprogramm

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 119 Abs. 1
Leitsätze:
1. Einen Anspruch auf die begehrte Förderung, die eine freiwillige Leistung darstellt, hätte der Kläger im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 119 Abs. 1 BV) nur dann, wenn die Beklagte in den Fällen, in denen ein noch nicht abschließend bearbeiteter Förderantrag zurückgenommen und ein geänderter Antrag für dieselbe Anlage gestellt wird, ihre einschlägigen Förderrichtlinien dahingehend zur Anwendung bringen würde, dass eine zwischenzeitlich erfolgte Auftragsvergabe nicht zum Förderausschluss führt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Förderbehörde ist nicht verpflichtet, von sich aus – etwa durch einen Vergleich der Unterlagen des zurückgenommenen Antrags mit denen des neu gestellten Antrags oder durch Rückfragen beim Kläger – zu ermitteln, ob es sich der Sache nach um eine bloße Änderung bzw. Erweiterung des ursprünglichen Förderbegehrens handeln könnte, eine Rücknahme also in Wahrheit gar nicht beabsichtigt war.  (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
kommunale Solarförderung, Rücknahme des ursprünglichen Förderantrags und Neubeantragung, förderrechtlicher Grundsatz „Antragstellung vor Auftragserteilung“, Antragstellung über ein Onlineportal, Förderung, Subvention, Photovoltaikanlage, Gleichbehandlungsgrundsatz
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 20.03.2024 – M 31 K 23.3412
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27994

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.432 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten im Vollzug des „Münchner Förderprogramms Energieeinsparung“ erlassenen Ablehnungsbescheid.
2
Am 18. Januar 2022 beantragte der Kläger eine Förderung für eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher nach dem genannten Förderprogramm (Stand 12.04.2021). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 19. Januar 2022 den Eingang des Förderantrags (Az. FES-22-0000130) und erklärte, die beantragten Maßnahmen könnten ab Erhalt des Schreibens sofort in Auftrag gegeben und begonnen werden; mit dieser Freigabe des Baubeginns sei keine Aussage zur Förderfähigkeit verbunden.
3
Nachdem der Kläger den Verwendungsnachweis und einen Auszahlungsantrag bei der Beklagten eingereicht hatte, lehnte diese mit Bescheid vom 12. Juni 2023 die Förderung wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns ab. Laut der vorgelegten Rechnung vom 11. Januar 2022 sei die Auftragserteilung für das Förderobjekt vor der Beantragung der Fördermittel erfolgt; nach den Vorgaben der Förderrichtlinien müsse der Antrag aber vor Auftragsvergabe gestellt werden.
4
Mit der hiergegen erhobenen Klage beantragte der Kläger sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 12. Juni 2023 die beantragte Förderung zu gewähren. Er habe im November 2021 ein Angebot einer Solarfirma eingeholt und am 15. Dezember 2021 den ursprünglichen Förderantrag (Az. FES-21-0002133) bei der Beklagten gestellt, der am 16. Dezember 2021 auch bewilligt worden sei. Er habe dann jedoch eine korrigierte Rechnung der Solarfirma erhalten, da im ersten Angebot eine vorgeschriebene Notstromsteckdose gefehlt habe. Die Firma habe ihm am 11. Januar 2022 eine Auftragsbestätigung zukommen lassen und ihn darauf hingewiesen, dass sein Förderantrag korrigiert werden müsse. Da dies auf dem Onlineportal der Beklagten nicht möglich gewesen sei, habe er den ursprünglichen Antrag zurückgezogen und zugleich den korrigierten neuen Antrag gestellt. Beide Anträge bezögen sich auf dasselbe Objekt und seien für die Beklagte als einheitlicher Vorgang ersichtlich gewesen. Letztlich habe der Kläger durch die Rücknahme des ursprünglichen und die Stellung des neuen Antrags nur eine Korrektur vorgenommen; daher könne nicht von einem reinen Neuantrag nach Baubeginn ausgegangen werden. Die Beklagte hätte zudem für die Möglichkeit von Antragsänderungen oder Korrekturen sorgen müssen.
5
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und erläuterte ihre Förderpraxis. Das Vorhaben des Klägers sei grundsätzlich förderfähig gewesen, seine Durchführung habe aber gegen das allgemeine Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ verstoßen, auf das ihn die Beklagte deutlich hingewiesen habe. Im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht gemäß Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG hätte es ihm oblegen, die Beklagte über die besonderen Umstände der erneuten Antragstellung im Sinne einer Antragsänderung zu informieren und sein Vorgehen zu erläutern; dies sei erst nach Ablehnung des Förderantrags erfolgt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablehnungsbescheid habe der Beklagten nur die Information vorgelegen, dass der ursprüngliche Antrag zurückgezogen und ein neuer Antrag gestellt worden sei. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der ursprüngliche Antrag nur inhaltlich habe geändert werden sollen.
6
In der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts führte die Beklagtenvertreterin aus, eine nachträgliche Änderung während des Förderverfahrens wäre möglich gewesen, etwa indem sich der Kläger per E-Mail an die Beklagte gewandt hätte, um auf die beabsichtigte Änderung des Antrags hinzuweisen, so wie er dies nach Erlass des Ablehnungsbescheides getan habe.
7
Mit Urteil vom 20. März 2025 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger habe wegen Missachtung des Verbots des vorzeitigen Maßnahmebeginns keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die entsprechende Vollzugspraxis der Beklagten bei der Gewährung dieser freiwilligen Leistung sei nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung komme dem Zuwendungsgeber bei der Ausgestaltung eines Förderprogramms ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Gerade in Zuwendungsverfahren liege es grundsätzlich in der Sphäre des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Es sei anerkannt, dass die Behördenentscheidung über den konkreten Förderantrag der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen aller Fördervoraussetzungen sei. Neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren sei damit irrelevant. Mit dem Antrag vom 18. Januar 2022 habe der Kläger gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns verstoßen, das sich aus den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ergebe, die auch die Beklagte in ihrem kommunalen Zuwendungsvollzug zur Anwendung bringe. Dieser allgemeine Grundsatz habe auch in Nr. 3 der Förderrichtlinien zum vorliegenden Programm expliziten Niederschlag gefunden. Danach seien solche Vorhaben nicht zuwendungsfähig, mit denen vor der Antragstellung bereits begonnen wurde. Als Beginn gelte dabei die Auftragsvergabe, wobei die Beklagte den Begriff des Auftrags insoweit einheitlich als Bezeichnung dafür verwende, dass die zu fördernde Maßnahme angestoßen werde. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmebeginns sei zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie zum anderen die Sicherung einer ausreichenden Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsstelle, die nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden solle. Eine Zuwendung solle nur für den Fall gewährt werden, dass der Antragsteller das geplante Vorhaben mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel ohne die beantragte Zuwendung nicht durchführen könne. Ein Antragsteller, der vor Erlass des Förderbescheides bzw. vor der ausdrücklichen Zustimmung der Bewilligungsstelle zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit der Realisierung beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen öffentlichen Förderung realisieren wolle und könne. Die Bewilligung der Zuwendung trotz vorzeitigen Maßnahmebeginns würde einen zuwendungsrechtlich nicht gewollten Mitnahmeeffekt bewirken. Der Kläger habe laut der vorgelegten Rechnung vom 11. Januar 2022 die zuwendungsgegenständliche Maßnahme bereits vor Eingang des Zuwendungsantrags bei der Beklagten am 18. Januar 2022 beauftragt, was einen offenkundigen Verstoß gegen die Förderbedingungen und das dabei geltende Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns darstelle. Im Zuwendungsantrag habe er ausdrücklich erklärt, die Förderbedingungen und die Hinweise zu subventionserheblichen Tatsachen zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Mit seinem Vortrag, wonach es sich für die Beklagte erkennbar lediglich um die nachträgliche Änderung des bereits am 15. Dezember 2021 gestellten Antrags handle, dringe er nicht durch. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Antrag vom 18. Januar 2022 nicht als Änderungsantrag gewertet habe und nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis nachträgliche Änderungen nach Antragstellung ausschließlich durch direkte Kontaktaufnahme mit der Zuwendungsbehörde ermögliche. Damit bewege sie sich im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums; sie sei weder verpflichtet gewesen, im Rahmen des Online-Antragsverfahrens die Möglichkeit vorzusehen, nachträgliche Änderungen selbst vorzunehmen, noch hätte sie den Daten der beiden Antragsverfahren entnehmen müssen, dass es sich um ein und dasselbe Fördervorhaben handeln könnte. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten kein Spielraum für die Berücksichtigung atypischer Fälle und kein Anspruch auf Gewährung einer Ausnahme im Ermessenswege bestehe.
8
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.
9
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
10
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
11
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
12
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 -1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
13
aa) Der Kläger trägt vor, das Erstgericht habe fälschlicherweise eine Missachtung des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns angenommen. Da sich der Förderantrag nur auf dem Onlineportal der Beklagten stellen lasse und dort Anpassungen, Änderungen oder Berichtigungen nicht möglich seien, sei dem Kläger nichts anderes übrig geblieben, als den ursprünglichen Antrag zurückzunehmen und mit den entsprechenden Änderungen für das identische Bauvorhaben neu zu stellen. Hiernach hätte der Beklagten von vornherein klar sein müssen, dass es sich um die Abänderung des ursprünglichen Antrages handle; zumindest hätte sie Rücksprache mit dem Kläger halten müssen. In der heutigen digitalen Welt sei von der Beklagten zu erwarten, dass sie entweder solche Möglichkeiten vorhalte oder den neu gestellten Antrag als Antragsergänzung oder Antragsänderung bewerte. Ihre Berufung auf eine Förderpraxis greife nicht, da ein solcher Fall letztendlich nicht vorkomme und einmalig sei. Es sei absurd, dem Kläger die Verletzung einer Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. Es habe den Anschein, als ob die Beklagte formal Förderungen anbiete, jedoch versuche, erhebliche Hürden beim Förderantrag einzubauen, damit möglichst wenige Förderungen gewährt werden müssten. Es sei zudem treuwidrig, wenn die Beklagte sich im vorliegenden Fall auf den Grundsatz „Antrag vor Auftrag“ berufe, da zunächst der Antrag bewilligt worden sei und es keine Zurücknahme im Gesamtkontext gebe, sondern eben nur eine Antragsergänzung. Treuwidrig sei es auch, wenn sie den Kläger auf einen möglichen E-MailVerkehr bezüglich Ergänzungen verweise. Eine solche E-Mail-Korrespondenz sei nach dem Onlineportal gerade nicht erwünscht und werde als solche auch nicht zur Verfügung gestellt. Die E-Mail-Adresse im Impressum habe nicht die Aufgabe, E-Mail-Korrespondenz inhaltlicher Art zu führen.
14
bb) Mit diesen Ausführungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargetan.
15
Einen Anspruch auf die begehrte Förderung, die eine freiwillige Leistung darstellt, hätte der Kläger im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 119 Abs. 1 BV) nur dann, wenn die Beklagte in den Fällen, in denen ein noch nicht abschließend bearbeiteter Förderantrag zurückgenommen und ein geänderter Antrag für dieselbe Anlage gestellt wird, ihre einschlägigen Förderrichtlinien dahingehend zur Anwendung bringen würde, dass eine zwischenzeitlich erfolgte Auftragsvergabe nicht zum Förderausschluss führt. Für eine derartige, den allgemeinen Fördergrundsätzen zuwiderlaufende Verwaltungspraxis ist aber nichts ersichtlich und auch von Seiten des Klägers nichts vorgetragen worden.
16
Die Beklagte hat schon im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der vorliegenden Fallkonstellation grundsätzlich von einem neuen und daher selbständig zu prüfenden Förderantrag ausgeht, sofern ihr der jeweilige Antragsteller nicht zuvor z. B. per E-Mail mitgeteilt hat, dass der ursprünglich gestellte Antrag nicht vollständig fallengelassen, sondern nur modifiziert werden soll. Diese strikte Handhabung der Vergaberichtlinien, die zu einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit der Antragsteller im Falle nachträglicher Antragsänderungen führt, ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums eines kommunalen Subventionsgebers nicht zu beanstanden.
17
Die Beklagte war als Förderbehörde hiernach nicht verpflichtet, von sich aus – etwa durch einen Vergleich der Unterlagen des zurückgenommenen Antrags mit denen des neu gestellten Antrags oder durch Rückfragen beim Kläger – zu ermitteln, ob es sich der Sache nach um eine bloße Änderung bzw. Erweiterung des ursprünglichen Förderbegehrens handeln könnte, eine Rücknahme also in Wahrheit gar nicht beabsichtigt war. Aus Sicht der Beklagten musste dies im vorliegenden Fall schon deshalb als fernliegend erscheinen, weil sich der Antrag vom 15. Dezember 2021 auf eine als „Beratungsleistungen: Beratungs- und Planungsleistungen in der Solarenergie“ (fehl-)bezeichnete Fördermaßnahme bezog, während im späteren Antrag vom 18. Januar 2022 (richtigerweise) von „Photovoltaik-Anlagen, Batteriespeicher“ die Rede war.
18
Die Beklagte war von Rechts wegen auch nicht gehalten, auf dem für die Antragstellung zur Verfügung gestellten Onlineportal spezielle Eingabemöglichkeiten für den (auch nach Einschätzung des Klägers seltenen) Sonderfall einer nachträglichen Modifizierung des Förderantrags bereitzustellen. Sie durfte es vielmehr dem jeweiligen Antragsteller überlassen, durch eine direkte Anfrage bei der Förderstelle abzuklären, inwieweit Änderungen an dem von ihr bereits freigegebenen Vorhaben auch nach der Auftragserteilung noch als förderunschädlich angesehen werden konnten. Dass sich die Beklagte einer solchen persönlichen Kontaktaufnahme über die an mehreren Stellen angegebene E-Mail-Adresse nicht von Vornherein verweigerte, belegt die zu den Akten genommene Korrespondenz zwischen den Beteiligten. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten, das die Berufung auf den förderrechtlichen Grundsatz der Antragstellung vor Auftragserteilung ausnahmsweise als treuwidrig erscheinen ließe, ist hiernach nicht zu erkennen.
19
c) Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Zulassungsantrag wird nicht substantiiert dargelegt, dass es sich um einen besonders schwierig zu ermittelnden Sachverhalt oder um entscheidungsrelevante Rechtsfragen von überdurchschnittlicher Schwierigkeit handeln würde; es wird auch keine über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung bedürfte. Inwiefern das angegriffene Urteil im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einem zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel beruhen könnte, wird ebenfalls nicht erläutert.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).