Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.10.2025 – 4 B 25.167
Titel:

Streitwert, Verwaltungsgerichte, Gerichtliche Kostenentscheidung, Zinsanspruch, Kosten des Rechtsstreits, Aufhebung, Zahlungsanspruch, Rechtsmittelgericht, Berufungsverfahren, rechtskräftige Entscheidung, Unanfechtbarkeit, VGH München, Prozeßvergleich, Unwirksamkeit, Vorinstanz, Erledigung, Beschlüsse, Wirksamkeit, Feststellung, Parteien

Schlagworte:
Prozessvergleich, Beendigung des Verfahrens, Rechtsmittelgericht, Kostenvereinbarung, Streitwertfestsetzung, Zinsanspruch
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 28.09.2023 – B 2 K 20.332
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27989

Tenor

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 184.886,09 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der zwischen den Parteien auf Vorschlag des Gerichts am 30. September 2025 wirksam geschlossene Vergleich hat das Verfahren vollumfänglich unmittelbar und unanfechtbar beendet. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz, das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2023, wird durch den Abschluss des den Rechtsstreit erledigenden Prozessvergleichs vor dem Rechtsmittelgericht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unwirksam, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung oder dahingehenden Feststellung bedarf (Ortloff/Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 106 Rn. 55). Nachdem sich die Parteien im Vergleich auch über die Kosten des Rechtsstreits geeinigt haben, ergeht keine gerichtliche Kostenentscheidung; es wird nur der Streitwert festgesetzt. Die Höhe des festgesetzten Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Der Zinsanspruch bleibt nach § 43 Abs. 1 GKG hierfür außer Betracht.