Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.10.2025 – 3 CE 25.1753
Titel:

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit einer Untersuchungsanordnung 

Normenketten:
BayBG Art. 65
BayVwVfG Art. 46
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2
SGB IX § 178 Abs. 2
VwGO § 161 Abs. 2
Leitsätze:
1. Bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung handelt es sich um eine "Entscheidung" iSd § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX, sodass neben einer Unterrichtung auch eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX sieht ausdrücklich eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung mit heilender Wirkung unter der Voraussetzung vor, dass der Vollzug der Entscheidung während einer mindestens siebentägigen Anhörungsfrist ausgesetzt und sodann endgültig entschieden wird. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Anhörungspflicht ist allerdings nur dann genügt, wenn der Schwerbehindertenvertretung neben einer ausreichenden Unterrichtung ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Dienstherr etwaige Einwendungen einer kritischen Prüfung im Hinblick auf die zu treffende endgültige Entscheidung über die Aufrechterhaltung bzw. Vollziehung der betreffenden Maßnahme unterzieht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Erforderlichkeit behördlicher Vorermittlungen, Beamtin, Untersuchung, Anordnung, Entscheidung, Beteiligung, Schwerbehindertenvertretung, Nachholung, heilende Wirkung, Anhörungspflicht, Stellungnahme, Entwendungen, Berücksichtigung, Dienstherr
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 25.08.2025 – RN 1 E 25.1697
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27987

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. August 2025 – Az.: RN 1 E 25.1697 – ist in den Nummern I. und II. wirkungslos geworden.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Nachdem die Beteiligten das Verfahren nach § 123 VwGO übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es gemäß § 92 Abs. 3, § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen und aus Gründen der Rechtsklarheit festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2025 wirkungslos geworden ist.
2
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der nach summarischer Prüfung ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Nach diesem Maßstab entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsgegner aufzuerlegen, da sich die Beschwerde der Antragstellerin nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich als erfolgreich erwiesen hätte.
3
Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung war formell rechtswidrig, da es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang hiermit fehlt. Demzufolge war die Antragstellerin nicht verpflichtet, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten (BayVGH, U.v. 5.7.2023 – 3 B 22.968 – juris Rn. 17).
4
Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Eine unterbliebene Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen, wobei die Vollziehung der ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung während dieses Zeitraums auszusetzen ist (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX; vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2019 – 3 CE 19.1884 – juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung handelt es sich um eine „Entscheidung“ im Sinne des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, so dass neben einer Unterrichtung auch eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist (BayVGH, U.v. 5.7.2023 – 3 B 22.968 – juris Rn. 28 f. m.w.N.; SächsOVG, B.v. 25.1.2023 – 2 B 13/23 – juris Rn. 11).
5
Zwar begegnet es als solches keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Schwerbehindertenvertretung nicht bereits vor, sondern gleichzeitig mit dem Erlass der Untersuchungsanordnung beteiligt hat. Denn wie bereits ausgeführt sieht § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ausdrücklich eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung mit heilender Wirkung unter der Voraussetzung vor, dass der Vollzug der Entscheidung während einer mindestens siebentägigen Anhörungsfrist ausgesetzt und sodann endgültig entschieden wird (vgl. OVG NW, B.v. 15.3.2010 – 6 A 4435/06 – ZBR 2010, 316 = juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 23.2.2018 – 6 CS 17.2556 – ZfPR 2018, 66 = juris Rn. 18; B.v. 18.12.2019 – 3 CE 19.1884 – juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., B.v. 7.11.2018 – OVG 10 B 4.16 – juris Rn. 42). Vorliegend erfolgten die Untersuchungsanordnung sowie die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung am 20. Juni 2025 und wurde mit der „Umsetzung“ der Untersuchungsanordnung erst am 30. Juni 2025 in Gestalt der Aufforderung der Medizinischen Untersuchungsstelle an die Antragstellerin, zur Vorbereitung der Untersuchung die ausgefüllte und unterschriebene Beurteilungsgrundlage mit Schweigepflichtentbindung sowie vorhandene und aktuelle ärztliche oder psychotherapeutische Befundberichte und vorhandene Entlassungsberichte zu übersenden, begonnen. Der lediglich für Entscheidungen des Dienstherrn geltenden, über die Unterrichtungspflicht hinausgehenden Anhörungspflicht, die darauf zielt, der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zu geben, die schwerbehinderte Beamtin oder den Beamten zu beraten und an der Willensbildung des Dienstherrn mitzuwirken, ist allerdings nur dann genügt, wenn der Schwerbehindertenvertretung neben einer ausreichenden Unterrichtung ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Dienstherr etwaige Einwendungen einer kritischen Prüfung im Hinblick auf die zu treffende endgültige Entscheidung über die Aufrechterhaltung bzw. Vollziehung der betreffenden Maßnahme unterzieht (vgl. BAG, U.v. 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 – juris Rn. 20, Rn. 22 m.w.N., Rn. 24; B.v. 24.2.2021 – 7 ABR 9/20 – juris Rn. 27; VG München, U.v. 4.10.2023 – M 5 K 19.6414 – juris Rn. 38). Dem genügte die Übersendung einer Kopie der Untersuchungsanordnung an die Schwerbehindertenvertretung lediglich mit der Bitte um Kenntnisnahme nicht. Denn die anzuhörende Schwerbehindertenvertretung muss erkennen können, dass ihr ermöglicht wird, etwas vorzubringen oder eine Stellungnahme abzugeben, die bei der Entscheidungsfindung zumindest bedacht wird, wobei es grundsätzlich auf den objektiven Erklärungswert des Beteiligungsschreibens ankommt (LAG MV, B.v. 7.3.2023 – 5 Sa 127/22 – Rn. 33 ff.).
6
Da eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung auch nicht abgegeben wurde, wurde der formelle Mangel der Untersuchungsanordnung nicht geheilt. Er ist auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da es sich bei der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, um eine Ermessensentscheidung handelt, die bei der gebotenen rechtzeitigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BayVGH, U.v. 5.7.2023 – 3 B 22.968 – juris Rn. 33); vorliegend besteht nach den konkreten Umständen auch die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Verfahrensfehler von einer Untersuchungsaufforderung abgesehen oder eine solche anders ausgestaltet worden wäre.
7
Darüber hinaus bestanden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungsanordnung, da im vorliegenden Einzelfall behördliche Vorermittlungen veranlasst gewesen sein dürften. Zwar sind derartige vorherige Ermittlungsmaßnahmen des Dienstherrn nicht stets aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, um sich so Kenntnis zu verschaffen, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind (BayVGH, B.v. 10.4.2024 – 3 CS 24.250 – juris Rn. 11 f. m.w.N.; offen gelassen in BVerwG, B.v. 16.5.2018 – 2 VR 3.18 – juris Rn. 7). Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, ist es ihr grundsätzlich nicht verwehrt, gestützt auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Art. 65 Abs. 1 BayBG zur Klärung der Frage, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig sein wird, unmittelbar auf das hierfür gesetzlich vorgesehene Mittel der amtsärztlichen Untersuchung (vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG) in Form einer orientierenden, allgemeinmedizinischen Erstuntersuchung zurückzugreifen. Die Antragstellerin hatte allerdings mit E-Mail vom 7. August 2024 ihrer Teamleitung mitgeteilt, dass sie sich – voraussichtlich im Januar/Februar 2025 – noch einmal einer Operation unterziehen müsse und im Anschluss hieran für vier Monate ausfallen werde. Wenngleich es irritiert, dass eine geplante Operation und hiermit einhergehende Zeiten der Dienstunfähigkeit in dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. November 2024 keine Erwähnung fanden, hätte der Antragstellerin unter Hinweis auf die Freiwilligkeit derartiger Angaben (vgl. Abschnitt 8 Nr. 1.3.4 VV BeamtR) dennoch zumindest ausdrücklich Gelegenheit gegeben werden müssen, aussagekräftige ärztliche Unterlagen zu der Operation als mögliche Ursache der Erkrankung sowie dem voraussichtlichen Heilungsverlauf vorzulegen. Es ist nicht auszuschließen, dass hierdurch die entstandenen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin hätten ausgeräumt werden können oder der Umfang einer amtsärztlichen Untersuchung hätte eingegrenzt werden können.
8
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).