Titel:
Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung
Normenkette:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 7a
Leitsätze:
1. Ein Gewerbetreibender, der fällige Forderungen nicht freiwillig begleicht, sondern nur unter dem Druck einer zwangsweisen Betreibung bzw. weitergehender Sanktionen, bietet keine Gewähr dafür, dass er diese Verhaltensweise künftig ändern wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein dann, wenn nach außen hin erkennbar hervortritt, dass der Gewerbetreibende im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, kann trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit eine günstige Prognose über sein künftiges gewerbliches Verhalten angestellt werden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es besteht keine Stufenfolge, dass zunächst bestandskräftig feststehen muss, dass die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO rechtmäßig ist, bevor die Verwaltungsbehörde eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO erlassen darf, weil der Betroffene die Möglichkeit hat, beide Entscheidungen vor Gericht in einem Verfahren überprüfen zu lassen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung, Steuer- und Beitragsrückstände in geringer Höhe, Eintragung ins Vollstreckungsverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“, Erweiterte Gewerbeuntersagung, Ermessen, erweiterte Gewerbeuntersagung, Zuverlässigkeit, Steuerschulden, Prognose
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 29.04.2025 – M 16 K 24.299
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27980
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. April 2025 – M 16 K 24.299 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. Dezember 2023 weiter.
2
Mit diesem Bescheid wurden der Klägerin die künftigen selbständigen gewerblichen Betätigungen „Einbau von Einrichtungsgegenständen und/oder Wohnaccessoires; zulassungsfreies Raumausstatterhandwerk; Durchführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten; zulassungsfreies Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk; zulassungsfreies Parkettlegerhandwerk; Tätigkeit als Bodenleger (Verlegen von Fertigparkett <schwimmend>, PVC-Belägen, Teppiche und Laminat); Durchführen von Abbrucharbeiten; Durchführung von Hausmeisterarbeiten (z.B. Gartenarbeiten, Schneeräumen und Treppenreinigung usw.); Durchführung von Umzügen; Tätigkeit im Logistikbereich“ – bisher unselbständig in der Firma K. B. GmbH im stehenden Gewerbe ausgeübt – untersagt und die Untersagung auf die künftige Tätigkeit als Vertretungsberechtigte einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen gewerblichen Tätigkeit erweitert. Entscheidungstragend stellte die Beklagte darauf ab, dass die Klägerin als alleinige Vertretungsberechtigte dafür verantwortlich sei, dass die K. B. GmbH wesentliche Unzuverlässigkeitstatbestände – Eintragungen im Vollstreckungsportal wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, Steuer- und Beitragsrückstände – erfülle und ihren Verpflichtungen nicht nachkomme. Es offenbare sich zudem ein mangelnder Leistungswille. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung sei gerechtfertigt, da zu erwarten sei, dass die Klägerin auf andere gewerbliche Betätigungen ausweichen werde und sie Pflichten verletzt habe, die alle Gewerbetreibenden träfen, so dass zu erwarten sei, dass sie auch im Rahmen anderer Tätigkeiten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung biete.
3
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2023 Klage zum Verwaltungsgericht München, die mit Urteil vom 29. April 2025, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 19. Mai 2025, abgewiesen wurde.
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Mit am 11. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom gleichen Tag hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025, einem Montag, eingegangen am gleichen Tag, begründet. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprächen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es vorliegend.
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1. Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Gewerbeuntersagungsbescheids am 21. Dezember 2023 bei der Stadtkämmerei Steuerrückstände in Höhe von noch 1.454,00 € und bei der Berufsgenossenschaft Bau Beitragsrückstände in Höhe von 1.239,41 € bestanden hätten. Auch wenn es sich bei den zum maßgeblichen Zeitpunkt noch offenen Forderungen um lediglich relativ geringe Beträge handle, seien diese bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. Dafür sei maßgeblich, ob die Rückstände sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht seien; auch sei die Zeitdauer, während der der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, von Bedeutung. Die Steuer- und Beitragsrückstände seien erst während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens signifikant verringert worden. Maßnahmen, die unter dem Druck einer drohenden Gewerbeuntersagung ergriffen worden seien, ließen aber nicht von vornherein darauf schließen, dass ihnen eine nachhaltige Verhaltensänderung hin zu einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung zugrunde liege. Zudem seien beinahe alle Gewerbesteuerforderungen der der Gewerbeuntersagung vorausgehenden 15 Monate durch Kontopfändungen, also im Wege der Zwangsvollstreckung, beigetrieben worden. Es entspreche aber gerade keiner ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, fällige Schulden nicht von sich aus zu erfüllen, sondern es auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen. Darüber hinaus begründeten zwei Eintragungen der K. B. GmbH im Vollstreckungsportal wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bereits für sich genommen, jedenfalls aber in Zusammenschau mit den Steuer- und Beitragsrückständen, die Unzuverlässigkeit der Klägerin. Die Nichtabgabe der Vermögensauskunft rechtfertige die Annahme, dass der oder die Gewerbetreibende nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig und damit gewerberechtlich unzuverlässig sei.
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Die Klägerin beruft sich demgegenüber im Zulassungsverfahren wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die geringe Höhe der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehenden Steuer- und Beitragsrückstände sowie darauf, dass eine der beiden Forderungen, die im Vollstreckungsportal eingetragen waren, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits getilgt gewesen sei und eine Löschungsbewilligung vorgelegen habe und die andere nur noch in einer Höhe von 74,72 € bestanden habe.
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Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Prognose zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz der nur noch relativ geringen Steuer- und Beitragsrückstände künftig ein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben wird. Auch wenn im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids die Steuer- und Beitragsrückstände von ursprünglich jeweils über 5.000 € auf die im Bescheid genannten Summen zurückgeführt waren, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin diese Rückstände über einen längeren Zeitraum hat anwachsen lassen und fällige Zahlungen bei der Stadtkasse stets im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden mussten. Die Zahlungen, die maßgeblich zur Reduzierung der bestehenden Forderungen beigetragen haben, hat die Klägerin erst geleistet, nachdem sie zur drohenden Gewerbeuntersagung angehört worden war. Ein Gewerbetreibender, der fällige Forderungen nicht freiwillig begleicht, sondern nur unter dem Druck einer zwangsweisen Betreibung bzw. weitergehender Sanktionen, bietet keine Gewähr dafür, dass er diese Verhaltensweise künftig ändern wird. Die Klägerin hat sich gerade nicht um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern zur Tilgung der Restforderungen bemüht. Aber allein dann, wenn nach außen hin erkennbar hervortritt, dass der Gewerbetreibende im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, kann trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit eine günstige Prognose über sein künftiges gewerbliches Verhalten angestellt werden (BayVGH, B.v. 21.1.2025 – 22 ZB 24.510 – juris Rn. 14 m.w.N; B.v. 5.12.2016 – 22 ZB 16.2177 – juris Rn. 16).
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In ihren Ausführungen zur Begleichung der Forderungen, die zu den Einträgen in das Vollstreckungsportal geführt haben, setzt sich die Klägerin nicht damit auseinander, dass die beiden Eintragungen wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ erfolgt sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bereits die Eintragung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu begründen vermag. Denn die Nichtabgabe der Vermögensauskunft rechtfertigt die Annahme, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig (stRspr. des Senats, B.v. 11.9.2024 – 22 ZB 23.1124 – juris Rn. 13 m.w.N.) und damit gewerberechtlich unzuverlässig ist. Denn aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft ergibt sich die Weigerung der Klägerin, den Gläubigern den notwendigen Überblick über die Vermögensverhältnisse der GmbH zu verschaffen, unabhängig davon, ob sie in der Lage ist, die Forderungen zu begleichen, oder ob die Forderungen später beglichen wurden.
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2. Zur erweiterten Gewerbeuntersagung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin insbesondere steuer- und vollstreckungsrechtliche Pflichten verletzt habe und damit solche Anforderungen, die für jeden Gewerbetreibenden, jeden Vertretungsberechtigten einer Gewerbetreibenden und jeden mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragten gelten würden und sich nicht auf eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit beschränkten. Dies rechtfertige die Annahme der Beklagten, dass die Klägerin ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes an den Tag legen werde. In diesem Zusammenhang könne ebenfalls nicht geltend gemacht werden, dass die in Rede stehenden Steuerrückstände einen nur verhältnismäßig geringen Umfang gehabt hätten. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei erforderlich gewesen, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen der Klägerin auf eine anderweitige Gewerbetätigkeit bestanden habe. Dies folge schon daraus, dass die Klägerin trotz Unzuverlässigkeit an ihrer gewerblichen Tätigkeit festgehalten habe, wodurch sie ihren Willen bekundet habe, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Auch stelle die Beklagte zutreffend darauf ab, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die eine andere gewerbliche Tätigkeit in Zukunft ausschlössen.
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Demgegenüber bringt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht argumentiere unzulässig mit der Fiktion (andere gewerbliche Tätigkeit in Zukunft) einer Fiktion (Unzuverlässigkeit). Angelastet werde der Klägerin offensichtlich die weitere Ausübung des Gewerbes trotz Vorliegens des Bescheides vom 15. Dezember 2023. Dies stelle eine unzulässige „Vorverurteilung“ der Klägerin dar, da sie berechtigt sei, das Gewerbe auszuüben, solange der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachse. Das berechtigte Interesse der Klägerin, zur Erreichung des begehrten Rechtschutzes ein Gericht in Anspruch zu nehmen, werde bei diesen Erwägungen verkannt. Greifbare Ermessenserwägungen fehlten. Im Ausgangsbescheid seien die Ermessenserwägungen nur pauschal und formelhaft dargestellt und deshalb nicht tragfähig. Inwiefern die Prognose gerechtfertigt sei, dass eine anderweitige Gewerbeausübung durch die Klägerin ausreichend wahrscheinlich und daher die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung erforderlich sei, sei nicht durch Tatsachen unterlegt. Bloße Unterstellungen reichten für eine Ermessungsbegründung des Verwaltungsakts nicht aus.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat die Klägerin damit nicht substantiiert dargelegt.
16
Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine erweiterte Gewerbeuntersagung nicht rechtswidrig ist, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche (Ermessens-)Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, U.v. 14.5.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 18). Voraussetzung ist, dass ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere – nicht ausgeübte – gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich ist. Das hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils festgestellt und somit inzident die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO bestätigt. Eine Stufenfolge, dass zunächst bestandskräftig feststehen muss, dass die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO rechtmäßig ist, bevor die Verwaltungsbehörde eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erlassen darf, besteht nicht, weil der Betroffene die Möglichkeit hat, beide Entscheidungen vor Gericht in einem Verfahren überprüfen zu lassen. Käme das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht rechtmäßig ist, hätte dies automatisch die Rechtswidrigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung zur Folge. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenso geklärt, dass die über das betriebene Gewerbe hinausgehende Untersagung keine konkreten Anhaltspunkte dafür verlangt, der Gewerbetreibende werde zukünftig eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit ausüben. Vielmehr ist sie schon dann zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten ausschließen, weil der Betreffende durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe seinen Willen bekundet hat, sich irgendwie gewerblich zu betätigen (OVG NW, B.v. 6.12.2023 – 4 A 651/22 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 27.2.2018 – 22 ZB 17.1949 – juris Rn. 9). Das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen von Tatsachen für eine beabsichtigte weitere gewerbliche Tätigkeit geht also ins Leere. Das gilt in gleicher Weise für ihr Vorbringen zu den Ermessenserwägungen. Im Bescheid der Beklagten finden sich hinreichende und zutreffende Ausführungen zur Ermessensausübung bei einer erweiterten Gewerbeuntersagung, die den Anforderungen der genannten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2025.
18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).