Titel:
Wiedereinsetzung (verneint), Vertretungszwang, Fehlende Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen
Normenkette:
VwGO § 60
Schlagworte:
Wiedereinsetzung (verneint), Vertretungszwang, Fehlende Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 22.07.2025 – AN 5 K 25.767
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27974
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt mit Schreiben vom 25. September 2025 mit dem Betreff „Beantragung einer Wiedereinsetzung des Vorgangs und somit des Aufenthaltstitels“ sinngemäß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der in § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO normierten Monatsfrist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung. Mit Senatsbeschluss vom 12. September 2025 wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung verworfen, weil er entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Der Kläger wurde bereits in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils sowie erneut mit gerichtlichem Schreiben vom 20. August 2025 auf das Vertretungserfordernis hingewiesen.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger vor, „anhand des vorhergehenden Beschlusses des Verwaltungsgericht Ansbach und dessen Ausführung, insbesondere in der Stellungnahme der Stadt N., sind diese als unbegründet zu verwerfen. Wie bereits in meinem Anschreiben vom 19.08.2025, dem hiesigen Verwaltungsgerichtshof dargelegt wurde, fand daher mein Begehren, keine Abhilfe. Daher wird vehement auf meine finanzielle Situation, die mehr als ausreichend sich darstellt, sowie meine Immobilie in N. , bereits dargelegt wurde und dies fand aufgrund dessen, keine Würdigung. Auch hinsichtlich der des beigelegten Kontoauszuges der Sparkasse ... im Originalen und der stetig eingenommen Mietkosten, ebenfalls in den Unterlagen, stellt dies im Sinne der Verhältnismäßigkeit, gegenüber der Versagung des Aufenthaltstitels, gegenüber. Daran sind aktuell, viele Arbeitsplätze gebunden, durch meine Immobilie und dessen Einnahmen. Insbesondere aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Lage in Deutschland, sollte dies ein Ziel sein, dass keine Investoren abwandern und im Ausland investieren. Aufgrund dessen, ist daher die Ansicht und dessen Bescheid der Stadt N. , haltlos und auch aus wirtschaftlicher Hinsicht, gegenüber dem Steuerzahler, in Verbindung mit dessen Einnahmen, nicht zu tragen. Somit wird daher beantragt, den Aufenthaltstitel vorrangig zu erteilen und verweise auf mein Schreiben vom 19.08.2025, siehe Anlage.“
3
Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
4
Abgesehen davon, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits unzulässig ist, da der Vertretungszwang gem. § 67 Abs. 4 VwGO auch für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der in § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO normierten Monatsfrist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung Anwendung findet (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. A. 2022 § 60 Rn. 31 m.w.N.), wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch unbegründet, da der Kläger keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, aus denen sich ein schuldloses Versäumen einer Prozesshandlung ergeben könnte. Im Einzelnen hätte dazu dargelegt werden müssen, welche genauen Umstände zur Fristversäumung geführt haben und wessen Verhalten ursächlich geworden ist. Offensichtlich erfüllen jedoch die oben wiedergegebenen Ausführungen des Klägers in seinem Antragsschreiben diese Anforderungen nicht ansatzweise. Mit dem unstatthaften, jedenfalls unbegründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt der Kläger lediglich sein Vorbringen im Rahmen des Zulassungsverfahrens; er bleibt mithin ohne Erfolg.
5
Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da das Wiedereinsetzungsverfahren keine gesonderten Gerichtsgebühren auslöst.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).