Titel:
Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 173 S. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
Schlagworte:
Wirkungslosigkeit, Einstellungsverfahren, Übereinstimmende Erledigung, Streitwertfestsetzung, unanfechtbarer Beschluss, Streitwertkatalog, Kostenübernahme
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 13.05.2025 – AN 10 S 24.2391
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27944
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2025 – AN 10 S 24.2391 – ist mit Ausnahme der Nr. 3 wirkungslos.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin haben den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2025 mit Ausnahme der Nr. 3 wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Senat folgt der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2025.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).