Titel:
Verwertung polizeilicher Sachverhaltsdarstellungen bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis
Normenketten:
FeV § 11 Abs. 8
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Der widerrechtliche Besitz harter Drogen rechtfertigt nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens. Bloßes Bestreiten genügt nicht zur Entkräftung polizeilicher Feststellungen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer unglaubhaften Einlassung des Betroffenen bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts und es steht der Verwertung der polizeilichen Wiedergabe der Zeugenangaben auch nicht entgegen, dass die Zeugen nicht förmlich vernommen worden sind. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Besitz von Methamphetamin, Sachverhalts- und Beweiswürdigung, glaubhaftes Bestreiten der polizeilichen Feststellungen (verneint), Fahrerlaubnis, Beweiswürdigung, Sachverhaltswürdigung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 13.06.2024 – M 19 K 22.2366
Fundstellen:
FDStrVR 2025, 027924
BeckRS 2025, 27924
Tenor
I.Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
2
Am 9. November 2020 wurde der Beklagten durch polizeiliche Mitteilung bekannt, dass am 2. November 2020 Zugbegleiter im ICE von Mannheim nach München den Kläger, der ebenfalls zum Zugpersonal gehörte, dabei beobachteten, wie er ein Tütchen mit weißem Inhalt im Thekenbereich des Bordbistros zwischen den Getränkekisten zu verstecken suchte. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er den Thekenbereich, den er mehrere Male unerlaubt betreten habe, nicht verlassen. Der Zugchef habe daher die Bundespolizei informiert. Nach dem Bericht des mit einem Kollegen an den Einsatzort gerufenen Bundespolizeibeamten sei der Kläger bei der Ankunft nur teilweise orientiert gewesen, habe einen teils verwirrten Eindruck gemacht und erhebliche Stimmungsschwankungen gezeigt. Seine Aussprache sei teils sehr undeutlich gewesen. Er habe insgesamt keine schlüssigen Angaben gemacht, auf Fragen der Polizei verspätet reagiert und teilnahmslos gewirkt. Der Zugchef habe das Tütchen mit dem weißen Inhalt den beiden Polizeibeamten übergeben. Bei einer Durchsuchung des Rollkoffers des Klägers hätten die Beamten eine Medikamentendose mit denselben Anhaftungen wie im Tütchen aufgefunden und ebenfalls beschlagnahmt. Bei einem anschließenden Drogenwischtest sei der Inhalt des Tütchens und der Dose als Methamphetamin (Crystal Meth), insgesamt 1,07 g, identifiziert worden.
3
Wegen dieses Vorfalls verurteilte das Amtsgericht Augsburg den Kläger im Dezember 2020 mit Strafbefehl zunächst zu einer Geldstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Auf den Einspruch des Klägers hin wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom 11. März 2021 nach Leistung einer Geldauflage in Höhe von 800,- EUR gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.
4
Mit Schreiben vom 4. November 2021 forderte die Beklagte den Kläger gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV a.F. auf, innerhalb von drei Monaten ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung einschließlich einer Haarprobe und zwei Urinscreenings beizubringen. Zu klären sei, ob er Methamphetamin oder andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme oder eingenommen habe, die die Fahreignung infrage stellten.
5
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. Februar 2022 ließ der Kläger den der Gutachtensanordnung zugrunde gelegten Sachverhalt bestreiten. Er habe das Tütchen im ICE auf dem Boden gefunden und es ungeöffnet dem Zugchef übergeben, ohne zu wissen, um welche Substanz es sich gehandelt habe. Das Strafverfahren sei eingestellt worden und die Unschuldsvermutung daher nicht erschüttert.
6
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Kläger vortragen, es habe keinen Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben, da Fahreignungszweifel konkrete Tatsachen erforderten. Hier habe sich die Behörde auf einen Verdacht „ins Blaue hinein“ gestützt. Nach dem Schreiben der Strafverteidigerin des Klägers vom 3. Februar 2021 basiere die Sachverhaltsdarstellung lediglich auf Beobachtungen der Zeugin T., die jedoch nicht ordnungsgemäß polizeilich vernommen worden sei.
7
Mit Bescheid vom 19. April 2022 entzog die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis aller Klassen und gab ihm unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids der Führerscheinstelle zu übergeben.
8
Am 28. April 2022 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage erheben.
9
Mit Urteil vom 13. Juni 2024 gab das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung statt, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine sofortige Vollziehung angeordnet und daher kein vollziehbarer Grundverwaltungsakt vorgelegen habe, und wies sie im Übrigen ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Kläger das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe (§ 11 Abs. 8 FeV). Der widerrechtliche (vergangene oder gegenwärtige) Besitz eines Betäubungsmittels, der die Behörde zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ermächtige, liege vor. Aufgrund des Vorfalls vom 2. November 2020 sei nachgewiesen, dass der Kläger Betäubungsmittel jedenfalls widerrechtlich besessen habe. Nach den Aussagen des am 2. November 2020 am Einsatzort anwesenden leitenden Bundespolizeibeamten habe er ohne Erlaubnis Methamphetamin mit sich geführt. Polizeilichen Aussagen im Fahrerlaubnisverfahren komme erhöhte Bedeutung zu. Sie müssten substantiiert bestritten werden. Der auf ein Fehlen des Besitzwillens abzielende Vortrag des Klägers, das Tütchen im Zug auf dem Boden gefunden und es ungeöffnet dem Zugführer übergeben zu haben, sei vor dem Hintergrund, dass derselbe Stoff in einer Dose in seinem Rollkoffer gefunden worden sei, unglaubhaft. Er habe auch keine Angaben dazu gemacht, wie die Dose mit den Anhaftungen von Methamphetamin ohne sein Wissen und Wollen in seinen Koffer gelangt sein solle. Da der unwillentliche Besitz von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Ausnahme darstelle, müsse ein detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Sachverhalt vortragen werden, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich sei. Der Kläger habe sich zudem nicht dazu geäußert, warum der Bundespolizeibeamte falsche Angaben gemacht haben solle. Hierfür seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das durch den Beamten beschriebene Verhalten des Klägers füge sich in den übrigen geschilderten Geschehensablauf plausibel ein. In dem polizeilichen Übergabebericht vom 2. November 2020 werde detailliert beschrieben, dass er Ausfallerscheinungen gezeigt habe, insbesondere nur teilweise orientiert gewesen sei, einen teils verwirrten Eindruck gemacht und erhebliche Stimmungsschwankungen sowie eine undeutliche Aussprache gezeigt habe. Dies verstärke den Verdacht, dass er das Methamphetamin auch eingenommen habe, und untermauere dessen willentlichen Besitz. Der Einwand, die Zeugin T. sei nicht ordnungsgemäß polizeilich vernommen worden, gehe fehl, denn die Fahreignungszweifel beruhten nicht nur auf ihrer Aussage, wonach der Kläger versucht habe, das weiße Tütchen im Bordbistro zu verstecken, sondern ergäben sich bereits aus den o.g. Umständen, insbesondere aus der im Rollkoffer aufgefundenen Medikamentendose mit denselben Methamphetamin-Anhaftungen wie im beschlagnahmten Tütchen. Aus dem polizeilichen Übergabebericht ergebe sich zudem, dass sich der in den Strafakten festgestellte Sachverhalt auf die Aussagen mehrerer Zeugen (u.a. eines zweiten Zugbegleiters und eines zweiten Polizeibeamten) stütze. Etwaige strafprozessuale Verwertungsverbote wären nicht ohne weiteres auf das präventive Sicherheitsrecht, das sich am Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr orientiere, übertragbar. Hier gelte auch nicht die Unschuldsvermutung. Die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde an der Fahreignung des Klägers stellten auch kein unzulässiges Abweichen von einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG dar. Mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagen nach § 153a StPO sei der Tatvorwurf nicht ausgeräumt. Nicht anders wäre dies bei einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, da strafprozessualen Einstellungen entweder keine oder nur eine beschränkte Rechtskraftwirkung zukomme. Die Beklagte habe den Untersuchungsrahmen in der Begutachtungsaufforderung vom 4. November 2021 klar und anlassbezogen festgelegt. Die Fragestellung sei auf die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz begrenzt und die Drogenscreenings nicht auf psycho-aktive Medikamente erweitert worden. Die entsprechenden Ausführungen auf Seite 4 der Anordnung gäben abstrakt die üblichen Kriterien für Drogenscreenings wieder. Eine Erweiterung der Screenings auf psychoaktive Medikamente solle demnach nur erfolgen, wenn sich „aus der Fahrerlaubnisakte“ auch Hinweise für einen Umgang mit solchen Stoffen ergäben, was hier nicht der Fall sei. In der knappen Begründung des widerrechtlichen Drogenbesitzes sei kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bzw. das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu sehen. An die Begründung seien jedenfalls dann keine zu hohen Anforderungen zu stellen, wenn dem Betroffenen wie hier die Fahreignungszweifel begründenden Tatsachen hinreichend bekannt seien. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung reiche es aus, wenn er ohne weiteres erkennen könne, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen werde. Die Behörde habe die richtige Rechtsgrundlage genannt und die richtige Nummer der Anlage 4 zur FeV (Nr. 9.1) gewählt, unter diese subsumiert und die ihren Fahreignungszweifeln zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände hinreichend deutlich gemacht, indem sie insbesondere das dem Kläger bekannte Strafverfahren genau und mit Zusammenfassung des Tatvorwurfs bezeichnet habe. Weiter habe sie auf den Sachverhalt in den staatsanwaltschaftlichen Akten verwiesen. Für den Kläger sei daher erkennbar gewesen, dass sie der strafgerichtlichen Beweiswürdigung gefolgt sei sowie den Besitz vom Methamphetamin als nachgewiesen ansehe. Zwar dürfe sich die Behörde nicht ohne weiteres auf den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt stützen, da keine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung ergangen sei. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Kläger trotz Möglichkeit zur Stellungnahme erst nach Erlass der Begutachtungsanordnung einen unwillentlichen Drogenbesitz behauptet habe, sodass der Behörde nur die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren vorgelegen hätten. Auch habe sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und sei nachvollziehbar von der Verhältnismäßigkeit der Begutachtungsanordnung ausgegangen, da diese dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Stufenverhältnis entspreche.
10
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Die Beibringungsaufforderung vom 4. November 2021 sei rechtswidrig, da die Ausführungen der Beklagten keine Zweifel an seiner Fahreignung rechtfertigten. Die Beklagte und das Erstgericht ließen unberücksichtigt, dass der Rollkoffer nicht durch ein Schloss gegen unbefugtes Öffnen gesichert und es einer dritten Person somit möglich gewesen sei, den Koffer zu öffnen und dort Gegenstände wie die betreffende Dose zu verstecken. Weiter würden sie verkennen, dass keiner der betreffenden Zeugen wahrgenommen habe, dass der Kläger die betreffende Dose in seinem Koffer versteckt habe. Der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. Die Zeugen, auf die der Erlass des im weiteren Verlauf des Strafverfahrens wieder aufgehobenen Strafbefehls vom Dezember 2020 gestützt werde, seien im Strafverfahren nicht vernommen worden. Es bestehe somit keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Annahme, der Kläger habe wissentlich das Tütchen bzw. die Dose mit Amphetamin besessen, erst recht nicht dafür, dass er angeblich einen „teils verwirrten Eindruck gemacht und erhebliche Stimmungsschwankungen“ gezeigt habe bzw. seine Aussprache teilweise undeutlich gewesen sei oder er verspätet reagiert und teilnahmslos gewirkt habe. Es seien keine Tatsachen ersichtlich, die Zweifel an seiner Fahreignung rechtfertigten. Die polizeiliche Sachverhaltsdarstellung vom 3. November 2020 basiere wohl ausschließlich auf den vermeintlichen Beobachtungen der Zeugin T., die jedoch überhaupt nicht ordnungsgemäß polizeilich vernommen worden sei. Der Kläger bestreite deren Darstellung vehement. Es sei keineswegs eine Schutzbehauptung, dass er das Tütchen mit weißem Inhalt gefunden und dieses ungeöffnet dem Zugführer übergeben habe. Angesichts seiner glaubhaften Einlassung hätte die Beklagte vor einer weitreichenden Gutachtensanordnung zumindest weiter ermitteln, etwa die potenziellen Zeugen vernehmen, müssen. Das Erstgericht gehe zu Unrecht von einer fehlerfreien Ermessensausübung bei Erlass der Gutachtensanordnung aus. Es verkenne, dass der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass der Kläger über seine Verteidigerin im Strafverfahren Stellung genommen und den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestritten habe. Damit sei die Gutachtensanordnung vom 4. November 2021 rechtswidrig. Auch habe der Kläger im Verwaltungsverfahren mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Februar 2022 umfassend Stellung genommen und den Vorwurf des wissentlichen Besitzes von Amphetamin nachdrücklich bestritten. Gleichwohl habe ihm die Beklagte wegen Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens rechtswidrig die Fahrerlaubnis entzogen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
12
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
13
Die geltend gemachten Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor.
14
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
15
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte das ärztliche Gutachten mit Schreiben vom 4. November 2021 zu Recht angeordnet hat und dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), entziehen durfte, nachdem er jenes nicht fristgerecht beigebracht hatte.
16
Soweit der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bemängelt, weil es seiner Einlassung im Strafverfahren und im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht gefolgt ist, zeigt er nicht auf, dass das Gericht mit seinen Erwägungen die Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung überschritten hätte, wonach die richterliche Überzeugung auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen und insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten muss. Fehler im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen, genügt es nicht, einer vertretbaren Sachverhaltsbewertung des Gerichts nur eine eigene abweichende Sachverhaltsbewertung entgegenzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2025 – 11 ZB 22.2678 – juris Rn. 25; B.v. 5.2.2024 – 11 ZB 23.1360 – juris Rn. 20; B.v. 18.8.2022 – 10 ZB 22.1265 – juris Rn. 4 jeweils m.w.N.; BVerwG, B.v. 26.10.2022 – 4 BN 22.22 – juris Rn. 16; U.v. 22.5.2019 – 1 C 11.18 – juris Rn. 27; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 124a Rn. 100). Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen ist daher nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht (BayVGH, B.v. 5.2.2024 a.a.O.; VGH BW, B.v. 10.1.2022 – 2 S 2436/21 – juris Rn. 14).
17
Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Polizei mitgeteilten Erkenntnisse – auch zum Verhalten des Klägers während des Vorfalls und im Strafverfahren – insgesamt plausibel und widerspruchsfrei sind und dass sie durch Tatsachen, wie den weiteren Betäubungsmittelfund in seinem Koffer, gestützt werden. Ferner hat es zu Recht zugrunde gelegt, dass Erkenntnisse – selbst wenn sie unter Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften gewonnen worden sein sollten – im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2025 – 11 CS 24.2074 – juris Rn. 16 m.w.N.).
18
Es ist mit nachvollziehbaren Erwägungen der Sachverhaltsdarstellung des den Vorfall vom 2. November 2020 aufnehmenden Bundespolizeibeamten gefolgt, die sich auf eigene Beobachtungen und die Beobachtungen von drei Zugbegleitern und eines weiteren Polizeibeamten gestützt hat. Die Ermittlungsergebnisse tragen dem teilweise verwirrten, von erheblichen Stimmungsschwankungen und einer undeutlichen Aussprache gekennzeichneten Zustand des Klägers, dem Versuch, das Betäubungsmitteltütchen im Thekenbereich zu verstecken, sowie dem Fund einer Medikamentendose in seinem Rollkoffer Rechnung, die dieselben Anhaftungen von Methamphetamin aufwies, wie es sich in dem beschlagnahmten Tütchen befand. Es ist kein Grund bzw. Motiv dafür sichtbar geworden, weshalb der vorgesetzte Kollege des Klägers während einer Dienstfahrt zu Unrecht einen Polizeieinsatz gegen ihn veranlasst und seine Kollegin ihn zu Unrecht eines Versuchs, Betäubungsmittel im Thekenbereich zu verstecken, bezichtigt und die drei Zugbegleiter aufeinander abgestimmte unwahre Aussagen zu seinem Nachteil gemacht haben sollten und weshalb der Kläger diesen Aussagen nicht noch während des Polizeieinsatzes widersprochen hat. Vor Ort hat er lediglich bestritten, dass es sich um seinen Rollkoffer handle, eine Behauptung, die er im Verlauf des Verfahrens nicht mehr wiederholt hat. Seine nachträgliche Darstellung, er habe das Tütchen mit Methamphetamin im Zug auf dem Boden gefunden, das Methamphetamin in seinem Koffer sei ohne sein Wissen und Wollen von einem Unbekannten dort platziert worden, kann sich demgegenüber auf keine greifbaren Anhaltspunkte stützen. Sein Vortrag beschränkt sich auf bloßes Bestreiten der polizeilichen Feststellungen und – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – die Behauptung einer theoretischen, nicht eben naheliegenden Sachverhaltsalternative und steht in Widerspruch zu seinem Verhalten im Strafverfahren. Dort hat seine Verteidigerin unter Hinweis auf einen angeblich völlig offenen Verfahrensausgang, die Coronapandemie, die geringfügige Menge des gefundenen Betäubungsmittels und das Fehlen von Vorstrafen zunächst eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß §§ 153 ff. StPO, nicht etwa gemäß § 170 StPO wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts, angeregt und sodann mit Schreiben vom 3. März 2021 einer Einstellung gemäß § 153a StPO zugestimmt, die einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne der hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung (Anklagereife) voraussetzt (Peters in MüKo StPO, 2. Aufl. 2024, § 153a Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 11 CS 23.1451 – juris Rn. 16 m.w.N.) und mit einer nicht unerheblichen Geldauflage verbunden war. Zudem hat sie im gleichen Schreiben sein Einverständnis mit einer formlosen Einziehung des Betäubungsmittels erklärt und ihn damit auf einen Herausgabeanspruch verzichten lassen (vgl. Kornprobst in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl. 2021 § 33 Rn. 471 ff.), was nicht nachvollziehbar ist, wenn ihm das Methamphetamin (ggf. samt Koffer) nie gehört hat.
19
Vor diesem Hintergrund kann von einer glaubhaften Einlassung des Klägers keine Rede sein. Daher bedurfte es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts und stand der Verwertung der polizeilichen Wiedergabe der Zeugenangaben auch nicht entgegen, dass die Zeugen nicht förmlich vernommen worden sind. Abgesehen davon, dass nichts dafür sprach, dass ihre Angaben, denen der Kläger vor Ort nicht widersprochen hat, unwahr oder deren polizeiliche Wiedergabe falsch waren, gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. dass der Behörde gesetzlich keine festen Regeln für ihre Überzeugungsgewinnung vorgegeben sind (Kallerhoff/ Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 14 f.). Sie darf im Rahmen der Sachverhaltsermittlung gemäß Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG auf die Feststellungen, Ermittlungsergebnisse und Beweismittel anderer Behörden und auch auf Informationen Dritter zurückgreifen. Dabei hat sie sich ein eigenes Bild von der Aussage-kraft der beigezogenen Erkenntnisse im Hinblick auf die in eigener Zuständigkeit zu treffende Entscheidung zu machen (Kallerhoff/Fellenberg, a.a.O. § 24 Rn. 23), was zumindest eine – hier auch erfolgte – Plausibilitätsprüfung voraussetzt (vgl. Lier/Engel/ Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 26 Rn. 12).
20
Weiter hatte das Verwaltungsgericht auch zu Recht keine Bedenken gegen die Ausübung des Ermessens durch die Beklagte bei Erlass der Gutachtensanordnung, was – wie auch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung – mit dem selbst von einem bloßen Probierkonsum harter Drogen ausgehenden Risiko für die Verkehrssicherheit und der für den Zweck des Eigengebrauchs sprechenden Menge an Methamphetamin begründet worden ist. Nachdem der Kläger den ihm im Strafverfahren zur Last gelegten Sachverhalt, wie dargelegt, nicht glaubhaft bestritten oder sonst ernsthaft infrage gestellt hat, durfte die Beklagte auch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auf diesen Sachverhalt stützen. Das Bestreiten als solches oder die Einstellung des Strafverfahrens zwingt sie nicht dazu, auch das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren einzustellen.
21
Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
22
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
23
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).