Titel:
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Ausweisung und Aufenthaltserlaubnis
Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
BV Art. 91 Abs. 1
Leitsätze:
1. Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung, so dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbes. dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werde. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
4. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtliche Hinsicht voraussichtlich größere, dh überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung verlangt dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist sowie worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
6. Für die Darlegung einer Divergenz genügt es nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung der Berufung, Ausländerrecht, Ausweisung, Aufenthaltserlaubnis, ernstlichen Richtigkeitszweifel, besondere Schwierigkeit, Verfahrensfehler, rechtliches Gehör, Amtsermittlungsgrundsatz, Aufklärungsrüge, Divergenzrüge
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 03.07.2025 – M 24 K 24.4329
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27921
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein ukrainischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie auf Verpflichtung des Beklagten, ihm (erstmals) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger beruft sich zwar auf alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Im der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag wird das Vorliegen dieser Gründe jedoch nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt.
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1. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.
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a) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf die vom Kläger begangenen Straftaten nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift dies schon deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Kläger es – wie hier – unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretenen Kläger keinen Beweisantrag gestellt.
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b) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
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Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sowie einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 VwGO garantiert ist, sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung, so dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – juris Rn. 42). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Es ist verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Elemente des Vorbringens zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2019 – 1 B 51.19 – juris Rn. 2 m.w.N.). Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ohne dass es unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rn. 39; B.v. 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05 – juris Rn. 26; B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45).
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Dass solche besonderen Umstände vorlägen, legt das Zulassungsvorbringen, das lediglich pauschal und ohne jede weitere Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen des Klägers zu verschiedenen, aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Umständen „nicht hinreichend berücksichtigt“, nicht substantiiert dar.
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2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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Diese Darlegungsanforderungen verfehlt das Zulassungsvorbringen in offensichtlicher Weise. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe für seine in den Jahren 2013 bzw. 2014 begangenen Straftaten (wiederholte Wohnungseinbruchsdiebstähle) zunächst nur deshalb nicht bestraft werden können, weil er sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe und sei unmittelbar nach der Rückkehr ins Bundesgebiet 2022 durch Sozialleistungsbetrug erneut straffällig geworden, geht der Kläger ebenso wenig ein wie auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts, warum es bei seiner Gefahrenprognose von der Einschätzung des Amtsgerichts bei der Entscheidung, die Strafe für die 2013 bzw. 2014 begangenen Taten zur Bewährung auszusetzen, abgewichen ist (dem Amtsgericht habe die spätere Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrugs nicht berücksichtigen können). Auch hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Kläger habe bei der Beantragung von Sozialleistungen wahrheitswidrig angegeben, keiner Beschäftigung nachzugehen, sodass das umfangreiche Vorbringen im Zulassungsantrag dazu, aus welchen Gründen der Kläger die Sozialbehörde später nicht über die Erwerbstätigkeit informiert habe, an der Sache vorbeigeht. Schließlich verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht zum vom Verwaltungsgericht angenommenen, die Entscheidung selbständig tragenden generalpräventiven Ausweisungsinteresse.
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3. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt und liegen auch nicht vor.
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Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 15; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist eine Begründung dafür anzugeben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris 18). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2025, § 124 Rn. 43 m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen behauptet zwar, der Fall werfe besondere Schwierigkeiten auf, legt dabei aber Tatsachen (insbesondere ein bloßes Unterlassen einer Mitteilung an die Sozialbehörden) zugrunde, die das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt hat und die wegen der Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses auch nicht entscheidungserheblich waren. Deshalb zeigt es auch nicht nachvollziehbar auf, warum diese Tatsachen oder die entsprechenden Folgerungen des Verwaltungsgerichts besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollten. Es ist insbesondere nicht zweifelhaft, dass ein generalpräventives Interesse eine Ausweisung grundsätzlich auch dann rechtfertigen kann, falls keine Wiederholungsgefahr bestehen sollte (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 17). Tatsächlich handelt es sich beim Fall des Klägers, der mehrfach zum Teil schwere Straftaten begangen und sich erst seit vergleichsweise kurzer Zeit, mittlerweile ohne Familienangehörige, (wieder) im Bundesgebiet aufhält, um einen eher unterdurchschnittlich schweren Fall einer Ausweisung.
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4. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – juris Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10).
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen vorliegend nicht. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob und in welchem Umfang bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose nach § 53 Abs. 1 AufenthG lange zurückliegende, erst später abgeurteilte Taten sowie eine jahrelange straffreie Lebensführung im Ausland die Annahme aktueller Wiederholungsgefahr entkräften können und welches Gewicht einem Strafbefehl ohne Hauptverhandlung und ohne detaillierte Klärung des Sachverhalts zukommt“. Abgesehen davon, dass dies einen Sachverhalt zu Grunde legt, den das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt hat und der wegen der Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses auch nicht entscheidungserheblich war (s.o.), legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass diese – offensichtlich auf den Fall des Klägers zugeschnittene – Frage grundsätzlich klärungsfähig und -bedürftig wäre.
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5. Schließlich ist auch eine Abweichung des erstinstanzlichen Gerichts von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
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Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N).
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Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht auf. Es fehlt bereits an der Nennung eines konkreten obergerichtlichen Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).