Titel:
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Darlegungserfordernisse, Verwaltungsgerichte, Rechtsschutzinteresse, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostenentscheidung, Beschwerde des Antragstellers, Hundehaltung, Beschwerdebegründung, Festsetzung des Streitwerts, Aufhebung, Abänderung, Hauptsacheverfahren, Klageabweisendes Urteil, Rechtskräftige, Unanfechtbarkeit, Angefochtene Entscheidung, Antragsgegner, VGH München, Bestimmter Antrag
Schlagworte:
Beschwerdeverfahren, Hundehaltung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässigkeit der Beschwerde, Berufungszulassung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 22.05.2025 – M 22 S 25.1576
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27917
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2024, mit dem verschiedene sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung verfügt worden sind, weiter.
2
Nachdem der Senat im Hauptsacheverfahren (10 ZB 25.1472) den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 29. September 2025 abgelehnt hat und das (klageabweisende) Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Mai 2025 damit rechtskräftig geworden ist (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr statthaft, so dass kein Rechtsschutzinteresse für das Beschwerdeverfahren mehr besteht. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt schon deshalb ohne Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Auf das gerichtliche Schreiben vom 15. September 2025, mit dem der Bevollmächtigte des Antragstellers auf diese Voraussetzung hingewiesen wurde, erfolgte keine Reaktion.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).