Inhalt

VGH München, Beschluss v. 29.09.2025 – 16a DZ 24.1845
Titel:

Klage gegen disziplinarrechtliche Kürzung der Dienstbezüge

Normenketten:
BayDG Art. 9 Abs. 2 S. 2, Art. 12
BeamtStG § 34, § 37 Abs. 1 S. 1
GG Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1
Leitsätze:
1. Private Meinungsäußerungen von Beamten innerhalb des Dienstes können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den Dienstbetrieb und den Arbeitsfrieden in der Behörde zu stören. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Fahren eines Pkw mit einem QAnon-Aufkleber stellt ein Dienstvergehen dar, das nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme führt nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot eines dabei als Zufallsfund beschlagnahmten Beweismittels. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarrecht, Antrag auf Zulassung der Berufung, Beweisverwertungsverbot (nicht dargelegt) nach erfolgreicher Beschwerde gegen eine richterliche Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit durch die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten, Verschwiegenheitspflicht, Beamtenrecht, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Meinungsfreiheit, Beweisverwertungsverbot, Dienstbezüge, QAnon
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 13.09.2024 – AN 13b D 22.1387
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27768

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. September 2024 – AN 13b D 22.1387 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
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Der gemäß Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayDG auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung), des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
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1. Der statthafte (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BayDG) und fristgerecht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayDG, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellte Antrag des Klägers hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger während des rechtshängigen Zulassungsverfahrens mit Ablauf des 30. April 2025 in den Ruhestand versetzt wurde. Mit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung wurde gegen den Kläger in der durch das angegriffene Urteil geänderten Fassung eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe einer Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von zwölf Monaten ausgesprochen. Hierdurch gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12 BayDG) als festgesetzt, weil der Kläger vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand getreten ist (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Die Ausführungen des Klägers zu der angekündigten Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Berufungsverfahren haben für das Zulassungsverfahren keine Bedeutung.
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2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt hat.
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2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche Zweifel liegen nur vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen.
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2.1.1 Der Kläger legt nicht dar, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot beruht.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass den seinem Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen (UA S. 22 f.) kein Beweisverwertungsverbot entgegensteht, obwohl diese auf Erkenntnissen beruhen, die teilweise durch rechtswidrige Durchsuchungen und Beschlagnahmen beim Kläger erlangt wurden (UA S. 23). Diese Rechtsauffassung wird auf obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Hamburg, B.v. 12.12.2022 – 12 Bf 188/22.FZ – juris Rn. 20 m.w.N.) gestützt, wonach erst bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Beschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werde und bei Abwägung aller Umstände das Interesse des Betroffenen das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiege, ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme geboten sei (UA S. 23).
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Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger nicht substantiell auseinander. Er stellt stattdessen lediglich auf wesentliche Teile des Beschlusses des Senats vom 9. April 2021 (Az. 16a DC 21.440) ab, die die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme betreffen. Allein hieraus ergibt sich aber – wie der Kläger selbst feststellt (S. 4 f. der Zulassungsbegründung) – nicht unmittelbar ein Beweisverwertungsverbot (Weiß in Fürst, GKÖD Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2025, § 24 BDG Rn. 34). Außerdem lässt der Zulassungsvortrag außer Betracht, dass sich die Entscheidung des Senats lediglich auf den Vorwurf bezog, dass der Kläger mittels eines Aufklebers an der Heckscheibe seines Fahrzeugs den Slogan der QAnon-Bewegung öffentlich verbreitet und damit für sie geworben habe, womit er gegen das Gebot verstoßen habe, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordern. Eine Abwägung unter Einbeziehung der weiteren, dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Vorwürfe hat der Senat in der zitierten Entscheidung hingegen nicht vorgenommen. Zudem bezieht sich die Entscheidung des Senats insbesondere auf die Verhältnismäßigkeit bezüglich eines Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden weiteren Vorwürfe werden aber – soweit sie auf Erkenntnissen aus Durchsuchungsmaßnahmen beruhen – aus dem (nicht dem Schutz dieses Grundrechts unterfallenden) Inhalt dienstlicher E-Mails abgeleitet.
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2.1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht daraus, dass „das Verhältnis zwischen den Erkenntnissen außerhalb der Durchsuchungen und aus den Durchsuchungen“ nicht geklärt sei. Da der Kläger keinen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot dargelegt hat, kommt es nicht darauf an, ob Erkenntnisse aus rechtswidrigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen dem Urteil zugrunde gelegt wurden. Diesbezüglich bestehen außerdem deshalb keine Zweifel, weil das Verwaltungsgericht in seinen Gründen ausdrücklich festgehalten hat, „dass die Erkenntnisse teilweise auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen beim Kläger beruhen, deren Grundlage nachträglich durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 9.4.2021, 16a DC 21.440) aufgehoben wurde“ (UA S. 23).
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2.1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils legt der Kläger auch nicht dadurch dar, dass er behauptet, die Wertung des Verwaltungsgerichts, er habe ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, stünde im Widerspruch zur Wertung des Senats im o.g. Beschluss vom 9. April 2021 (s. hierzu auch Ziff. 2.3), dass ein außerdienstliches Dienstvergehen vorliege (S. 11-13 der Zulassungsbegründung). Der Kläger lässt dabei außer Betracht, dass sich der Senat lediglich zu einem Tatverdacht geäußert und in seiner Entscheidung – anders als das angegriffene Urteil – keine abschließende Bewertung des disziplinarischen Vorwurfs vorgenommen hat. Außer diesen vermeintlichen Widerspruch nennt der Kläger kein Argument, weshalb die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft wäre. Er setzt sich insbesondere nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils auseinander. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung damit begründet, dass ein Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht gegeben sei, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtige. Die Wohlverhaltenspflicht bezwecke daher auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (UA S. 24). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht diesen Tatvorwurf hinsichtlich des mit dem Aufkleber auf dem Polizeiparkplatz abgestellten Pkw des Klägers so gewertet, dass dieses geeignet sei, den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen (UA S. 24 f.).
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2.1.4 Soweit der Kläger geltend macht, dass sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils „aus der Missachtung des Rechts auf Meinungsäußerung auch in seiner beamtenrechtlichen Modifikation, aus dem Rechtsstaatsprinzip, aus dem Recht auf affektiven [sic] Rechtsschutz“ ergäben, betrifft sein diesbezüglicher Vortrag (S. 13 ff. der Zulassungsbegründung) nur das Recht auf Meinungsfreiheit. Eine Darlegung zu den anderen vorgeblich verletzten Rechten fehlt.
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Bezüglich des geltend gemachten Rechts auf Meinungsfreiheit setzt sich der Kläger nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts substantiell auseinander, wonach bei seinen Formulierungen eine unangemessene Wortwahl vorgelegen und die Inhalte seiner Äußerungen dem Verschwörungsdenken nahegestanden haben, so dass diese geeignet gewesen seien, den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen (UA S. 24 f.).
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Der Kläger lässt außerdem außer Betracht, dass es sich bei § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6. Juli 2021 gültigen Fassung um ein allgemeines Gesetz handelt, das der Meinungsfreiheit Schranken i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG setzt, weshalb private Meinungsäußerungen von Beamten innerhalb des Dienstes untersagt werden können, soweit sie geeignet sind, den Dienstbetrieb und den Arbeitsfrieden in der Behörde zu stören (vgl. Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 7 Rn. 24). Der Senat hat bereits in der o.g. Entscheidung, auf die sich der Kläger mehrfach beruft, darauf hingewiesen, dass er als Beamter die sich aus seinen Dienstpflichten ergebenden Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit zu beachten hat (vgl. BVerfG, B.v. 18.2.1970 – 2 BvR 746/68 – juris Rn. 29 f.; B.v. 21.6.2006 – 2 BvR 1780/04 – juris Rn. 27). Dabei hat der Senat zugleich zu erkennen gegeben (vgl. oben Ziff. 2.1.1), dass schon der Tatvorwurf des Fahrens seines Pkw mit dem QAnon-Aufkleber ein Dienstvergehen darstellt (BayVGH, B.v. 9.4.2021 – 16a DC 21.440 – juris Rn. 16), d.h. dass das Verhalten des Klägers nicht aufgrund seiner Meinungsfreiheit in dienstrechtlicher Hinsicht rechtmäßig war.
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Soweit sich der Kläger gegen den durch das Verwaltungsgericht festgestellten Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) durch das Mitteilen des Ergebnisses eines polizeilichen Einstellungstests wendet, legt er keinen Fehler in der gerichtlichen Tatsachenwürdigung dar. Als Beamter hatte der Kläger über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Hinsichtlich des Tatvorwurfs ist es ohne Bedeutung, ob die Prüfungsergebnisse bereits veröffentlicht waren. Der Kläger wäre trotzdem nicht befugt gewesen, die Prüfungsergebnisse einer Prüfungsteilnehmerin an einen Dritten weiterzugeben. Gegen die Überzeugung des Gerichts, es könne dem Kläger nicht geglaubt werden, dass „der anfragende Kollege bereits über das Ergebnis des Einstellungstests informiert war“ (UA S. 25), trägt der Kläger nichts vor.
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2.2 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt.
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Bei der Berufung auf einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte der Kläger eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und ausführen müssen, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, sowie erläutern müssen, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen müssen, inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte erfüllen weder hinsichtlich der logischen Stringenz noch der Art der rechtlichen Auseinandersetzung mit der angesprochenen Thematik diese Voraussetzungen.
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Die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, „ob Ergebnisse aus rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen im Disziplinarverfahren von untergeordneten, minderschweren Disziplinarvergehen verwertet werden dürfen“ (S. 7 der Zulassungsbegründung) ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von einem Dienstvergehen aus, dessen Schwere eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von zwölf Monaten gebietet (UA S. 26). Hiernach handelt es sich nicht um ein untergeordnetes, minderschweres Dienstvergehen. Der Kläger bestreitet in seinem Zulassungsvorbringen die ihm vorgeworfenen und der Entscheidung zugrunde gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht. Er setzt sich auch nicht mit der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens in dem angegriffenen Urteil auseinander.
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Abgesehen davon ist die Frage auch weder klärungsbedürftig noch mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zu klären. Soweit Beweisverwertungsverbote nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, kann sich ein solches aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall ergeben (Weiß in Fürst, GKÖD Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2025, § 24 BDG Rn. 34; vgl. auch BVerfG, B.v. 24.2.2011 – 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 – juris Rn. 10). Auch zur Fernwirkung eines Verwertungsverbots bei Zufallsfunden muss von Fall zu Fall entschieden werden, wobei selbst eine rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot eines dabei als Zufallsfund beschlagnahmten Beweismittels führen muss (vgl. BVerfG, B.v. 2.7.2009 – 2 BvR 2225/08 – juris Rn. 18). Insoweit besteht kein Klärungsbedarf.
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Der Klärung des Einzelfalls käme zudem keine darüber hinausgehende Bedeutung zu, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Denn sowohl hinsichtlich des Verwertungsverbots als auch hinsichtlich der Fernwirkung hat eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stattzufinden (Weiß a.a.O. § 24 BDG Rn. 37), d.h. es ist stets eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe vorzunehmen. Eine solche Einzelfallabwägung lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen.
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2.3 Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf. Hierzu ist darzulegen, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 73).
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Der Kläger unterlässt es bereits einen abstrakten Rechtssatz oder eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung zu benennen. Hierzu genügt es nicht, dass er darauf verweist, dass laut dem o.g. Beschluss des Senats „die Verwendung des Spruchbandes den dringenden Tatverdacht eines außerdienstlichen Dienstvergehens […] begründe“ (S. 12 der Zulassungsbegründung unter Verweis auf BayVGH, B.v. 9.4.2021 – 16a DC 21.440 – juris Rn. 14). Denn hierbei handelt es sich nicht um eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung. Abgesehen davon, bezieht sich die zitierte Stelle aus der Entscheidung des Senats ausdrücklich nur auf einen Tatverdacht und beinhaltet – anders als das angegriffene Urteil – keine abschließende Bewertung des disziplinarischen Vorwurfs (s.o. Ziff. 2.1.3).
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2.4 Die Berufung ist nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht zuzulassen.
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2.4.1 Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, darzulegen, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen habe, weil es nicht abgegrenzt habe, „welche Erkenntnisse aus der Gerichtsakte verwertet wurden und welche Erkenntnisse aus den rechtswidrigen Zwangsmitteln“ (S. 11 der Zulassungsbegründung). Der Kläger zeigt schon nicht auf, wie sich hieraus ein Aufklärungsmangel ergeben könnte. Der Vortrag „Die Aufklärung, welche konkreten Ergebnisse herangezogen werden, hat das Gericht unterlassen“ ist nicht schlüssig. Er beschreibt allenfalls einen Begründungsmangel, jedoch keinen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO.
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2.4.2 Aus dem Vortrag des Klägers bezüglich seines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) ergibt sich ebenfalls nicht der geltend gemachte Aufklärungsmangel. Das Verwaltungsgericht hat – entgegen dem Vorbringen des Klägers – ausdrücklich auf die Amtsverschwiegenheit abgestellt (UA S. 25). Mangels Entscheidungsrelevanz bestand kein Aufklärungsbedarf, ob die Prüfungsergebnisse im Zeitpunkt der vorgeworfenen E-Mail bereits veröffentlicht waren (s.o. Ziff. 2.1.4).
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2.5 Die Angaben des Klägers zu seiner finanziellen Situation im Schriftsatz vom 13. Februar 2025 erfolgten nach Ablauf der Begründungsfrist (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayDG, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und stehen in keinem Zusammenhang mit dem vorherigen Vortrag zu einem der Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger beruft.
II.
25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG).
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Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayDG, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).