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VGH München, Beschluss v. 19.09.2025 – 15 ZB 25.792
Titel:

Zulassung der Berufung – Streitwertfestlegung

Normenkette:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
Schlagworte:
Berufung, Rechtssache, Bescheid, Sonderregelung, Widerspruchsverfahren, Festsetzungsverjährung, Streitwert
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 18.03.2025 – RN 6 K 21.854
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27764

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Berufungsverfahren wird insbesondere zu klären sein, welche Regelung(en) der Bescheid vom 8. Oktober 2020 tatsächlich trifft sowie ob und ggf. in welchem Umfang während des laufenden Widerspruchsverfahrens Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 14.572,96 Euro festgesetzt.