Titel:
Zulassung der Berufung – Streitwertfestlegung
Normenkette:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
Schlagworte:
Berufung, Rechtssache, Bescheid, Sonderregelung, Widerspruchsverfahren, Festsetzungsverjährung, Streitwert
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 18.03.2025 – RN 6 K 21.854
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27764
I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Berufungsverfahren wird insbesondere zu klären sein, welche Regelung(en) der Bescheid vom 8. Oktober 2020 tatsächlich trifft sowie ob und ggf. in welchem Umfang während des laufenden Widerspruchsverfahrens Festsetzungsverjährung eingetreten ist.