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VGH München, Beschluss v. 23.09.2025 – 10 ZB 25.1758
Titel:

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung – Vertretungsmangel

Normenkette:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1, S. 2, S. 3
Leitsatz:
Die Vertretungspflicht iSd § 67 Abs. 4 VwGO hat für alle Prozesshandlungen Geltung und umfasst insbesondere auch den Zulassungsantrag (Sachantrag) selbst. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung, Vertretungszwang, postulationsfähige Person, Hinweis in Rechtsmittelbelehrung, Unzulässigkeit, Oberverwaltungsgericht
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 09.07.2025 – Au 6 K 25.782
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27754

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet weiter.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht durch eine gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO postulationsfähige Person (z.B. einen Rechtsanwalt) eingelegt worden ist.
3
Auf den für einen Antrag auf Zulassung der Berufung bestehenden Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO wurde der Kläger in der dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Die Vertretungspflicht hat für alle Prozesshandlungen Geltung und umfasst insbesondere auch den Zulassungsantrag (Sachantrag) selbst (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
4
Da dem Kläger das vollständige Urteil ausweislich der in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Postzustellungsurkunde am 21. Juli 2025 zugestellt wurde, endete die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 21. August 2025. Die fristgerechte Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch eine vertretungsberechtigte Person ist daher nicht mehr möglich.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6
Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).