Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.10.2025 – 10 C 25.1675
Titel:

Keine PKH für PKH-Beschwerde

Normenketten:
PAG Art. 54 Abs. 2 S. 2, Art. 62 Abs. 2 S. 1
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 146 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst, zu dem auch das Beschwerdeverfahren nach Versagung der Prozesskostenhilfe gehört, gewährt werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Ermittlungsverfahren, Tatverdacht, Löschungsanspruch, Speicherung, Verdacht, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 18.08.2025 – W 9 K 24.670
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27752

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. August 2025 wird verworfen.
II. Die Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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Mit Schreiben vom 26. August 2025 stellte die Klägerin einen „Antrag auf Überprüfung des Urteils W 9 K 24.670“; sie wolle „Widerspruch“ gegen die ihr auferlegten Kosten einlegen. Weiter beantragte sie eine „erneute Überprüfung“ ihres vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine Prozesskostenhilfegewährung für das Beschwerdeverfahren.
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1. Das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung ist zu verwerfen, weil es bereits nicht statthaft und damit unzulässig ist. Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2025 ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist; das Klageverfahren wurde in Nr. I. des Beschlusses eingestellt, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
3
2. Die gemäß § 146 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin (Nr. IV. des Beschlusses vom 18.8.2025) ist unbegründet. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, ihre Klage habe zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehabt, trifft zu.
4
a) Die Klage war bereits unzulässig, soweit die Klägerin die Löschung der in Nr. 2.13 und 2.14 des Bescheides des Beklagten vom 19. März 2024 genannten Eintragungen in der polizeiliche Vorgangsverwaltung begehrte. Im Beschluss vom 18. August 2025 wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus diesem Bescheid (dort S. 2 unten und S. 13) ergibt, dass die dort unter Nr. 1.1.4 und 1.1.5 aufgeführten Daten im Kriminalaktennachweis und die in Nr. 2.13 und 2.14 zu denselben Vorgängen genannten Daten bereits bei Bescheidserlass und damit vor Klageerhebung am 24. April 2024 gelöscht waren.
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b) Hinsichtlich der in Nr. 2.11 und 2.16 des Bescheides vom 19. März 2024 aufgeführten Daten war die Klage zulässig, jedoch unbegründet; der Klägerin stand insoweit kein Löschungsanspruch zu.
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Es ist nicht ersichtlich, dass der Verdacht, der der jeweiligen Speicherung zugrunde lag, im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG entfallen wäre. Die Klägerin macht geltend, ihr sei keine Schuld nachgewiesen worden. Wenn dem so wäre, ergäbe sich daraus noch nicht, dass der dem jeweiligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht restlos entfallen wäre. Der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung künftiger Straftaten steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2024 – 10 ZB 24.551 – juris Rn. 5 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass angesichts der Speicherung weiterer personenbezogener Daten über die Klägerin innerhalb der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 und 5 PAG) gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 6 PAG für alle Speicherungen gemeinsam die als letzte endende Aufbewahrungsfrist gilt; dementsprechend hat der Beklagte im Hinblick auf die letzten gespeicherten Vorgänge mit Bezug zur Klägerin aus dem Jahr 2022 eine Aussonderungsprüfung mit Ablauf des Jahres 2032 vorgesehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gespeicherten Daten entsprechend der Behauptung der Klägerin fehlerhaft erfasst worden sein könnten, hat sie nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sollten Namensangaben der Klägerin nicht (vollständig) korrekt gewesen sein, wie diese behauptet, ließe sich daraus nicht schließen, dass die in den betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten nicht ihrer Person zurechenbar wären. Streitgegenstand des Klageverfahrens war vorliegend im Übrigen ein Anspruch auf Löschung, nicht auf Berichtigung von Daten. Ebenso war kein Antrag auf Datenauskunft vom 16. Mai 2025, auf den sich die Klägerin u.a. bezieht, Streitgegenstand.
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Auch hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Bewertung im Zusammenhang mit Art. 54 PAG und des fehlenden Löschungsanspruchs auf der Grundlage des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG sowie des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung und verweist auf diese (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht zulässig, soweit er die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgerichts betrifft. Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst, zu dem auch das Beschwerdeverfahren nach Versagung der Prozesskostenhilfe gehört, gewährt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 9; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 59, jeweils m.w.N.). Soweit sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidung wendet, fehlt es an Erfolgsaussichten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Nr. 1).
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, das gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).