Titel:
Verwaltungsgerichte, Bewilligte Prozesskostenhilfe, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Isolierter Prozesskostenhilfeantrag, Rechtsschutzinteresse, Hinreichende Erfolgsaussicht, Hinreichende Aussicht auf Erfolg, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Rechtsverfolgung, Einstweilige Anordnung, Prozeßkostenhilfegesuch, Beschwerde gegen, mündlich Verhandlung, Beschlüsse, PKH-Antrag, Kosten der Prozeßführung, Nichtvertretbare, Bewilligungsreife, Betretenserlaubnis
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Unzulässige Beschwerde, Mündliche Verhandlung, Rechtsschutzinteresse, Verwaltungsgerichtshof, Einstweilige Anordnung, Anwaltszwang
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 05.08.2025 – M 27 E 25.4802
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27750
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2025 (M 27 E 25.4802) wird abgelehnt.
Gründe
1
Der in Pakistan aufhältige Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde (zur Auslegung des Antrags sogleich) gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2025. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt, mit dem dieser die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt hatte, ihm für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. August 2025 eine Erlaubnis zum Betreten des Bundesgebietes zu erteilen.
2
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde begehrt. Zwar hat er mit Schreiben vom 8. September 2025 an das Verwaltungsgericht München ausdrücklich „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Allerdings hat er dabei mitgeteilt, er suche derzeit nach einem geeigneten Rechtsanwalt, der bereit sei, ihn „im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu vertreten“. Gleichzeitig verwies er „zur Unterstützung einer sachgerechten und umfassenden Vorprüfung, insbesondere im Hinblick auf den PKH-Antrag“ auf seine selbst verfasste Begründung gegenüber dem Verwaltungsgericht. Damit hat der Antragsteller der Sache nach zum Ausdruck gebracht, dass er eine Beschwerde (erst) nach anwaltlicher Beratung und durch einen Rechtsanwalt einlegen möchte. Die Auslegung im Sinne eines (kostenfreien) isolierten Prozesskostenhilfeantrags entspricht dabei dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, denn eine Beschwerde wäre, da sie nicht von einer vor dem Verwaltungsgerichtshof postulationsfähigen Person erhoben wurde, kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen gewesen.
3
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
4
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Falle eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten nicht der der Bewilligungsreife, sondern der der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, weil Kosten für das beabsichtigte Verfahren bisher gar nicht angefallen sind (BayVGH, B.v. 9.3.2020 – 11 ZB 19.991 – juris Rn. 12).
5
Gemessen daran böte eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
6
Die Beschwerde wäre bereits unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlen würde. Nachdem die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, an der der Antragsteller teilnehmen wollte, bereits stattgefunden hat, kann ihm hierfür auch keine Betretenserlaubnis mehr erteilt werden. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher kein Raum mehr.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).