Titel:
Frist zur Begründung der Berufung nach Zustellung des Urteils
Normenketten:
GKG § 52 Abs. 2
VwGO § 57 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 4, § 152 Abs. 1, Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 1
BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2
Leitsatz:
Nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung, Zustellung des Urteils, rechtskräftige Entscheidung, Reaktion auf Hinweisschreiben, Empfangsbekenntnis, Zulassungsantrag, Unanfechtbarkeit, vollständiges Urteil, Ausweisung, Zulassungsverfahren, Frist, Darlegung, Begründungsfrist, Ablauf
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 08.05.2025 – M 24 K 24.1607
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27748
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2024 in der Fassung vom 8. Mai 2025, mit dem dieser die Ausweisung des Klägers verfügt hat, weiterverfolgt, ist unzulässig. Er ist nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend begründet worden.
2
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie wie hier nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen.
3
Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2025 ist dem Bevollmächtigen des Klägers laut Empfangsbekenntnis (Bl. 137 der Akte des Verwaltungsgerichts) am 23. Juli 2025 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 23. September 2025. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen. Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 23. September 2025 erfolgte keine Reaktion.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
5
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).