Inhalt

AG München, Beschluss v. 19.08.2025 – 1542 IK 83/24
Titel:

Pfändbarkeit der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Normenketten:
InsO § 36 Abs. 1
ZPO § 765a, § 850c, § 850e, § 850f
SGB VII § 56
Leitsatz:
Bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 56 SGB VII ist nicht analog zur Praxis der Deutschen Rentenversicherung ein 50%-iger Minderfaktor / Minderung der Erwerbsfähigkeit anzuwenden. Mehrbedarfe des Schuldners aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind im Rahmen des § 850f ZPO zu würdigen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pfändbarkeit der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, gesundheitsbedingter Mehrbedarf des Schuldners, Zusammenrechnung von Sozialleistungen, Änderung des unpfändbaren Betrags
Vorinstanzen:
AG München, Beschluss vom 13.03.2025 – 1542 IK 83/24
AG München, Beschluss vom 10.03.2025 – 1542 IK 83/24
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 03.10.2025 – 14 T 10843/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27715

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 13.03.2025 (Bl. 99/101 d.A.) wird nicht abgeholfen, §§ 6 Abs. 1 InsO, 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
2
Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen. Für die in der Beschwerdeschrift vom 31.03.2025 beantragte Anwendung der 50 %-ige Minderfaktor/Minderung der Erwerbsfähigkeit analog zur Praxis der Deutschen Rentenversicherung bei dem ermittelten pfändbaren Betrag der BG-Verletztenrente besteht in Hinblick auf die anzuwendenden Zwangsvollstreckungsvorschriften der § 850 ff ZPO keine Rechtsgrundlage. Die geltend gemachten Mehrbedarfe des Schuldners können allenfalls über § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO Berücksichtigung finden. In Hinblick auf den Vollstreckungschutzantrag des Schuldners nach § 765 a ZPO werden die Voraussetzungen in keiner Weise ausreichend glaubhaft gemacht. Allein der Verweis auf die vorgelegten Gesundheitsnachweise und beschriebenen Mehrbelastungen lässt sich eine unbillige Härte, welche im Sinne von § 765 a ZPO nicht mit den guten Sitten vereinbar ist, nicht entnehmen. Nicht jeder Mehrbedarf aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen lässt vermuten, dass die Voraussetzungen des § 765 a ZPO vorliegen. Die Mehrbedarfe des Schuldners aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind dagegen im Rahmen des § 850 f ZPO zu würdigen. Nachweise, die einen Mehrbedarf über die Freibeträge nach § 850 c ZPO vermuten lassen, wurden vorgelegt. Ferner wurde ausreichend glaubhaft gemacht, dass aufgrund besonderer persönlicher Bedürfnisse Zuzahlungen für Essenslieferungen (rund € 272) sowie Zuzahlungen für Medikamente in Höhe von 50,00 EUR anfällt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Lebensmittel grundsätzlich über den Pfändungsfreibetrag abgedeckt werden. Insofern ist nur ein Teil der bestellten Essenslieferungen als Mehrbedarf im Sinne des § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO anzuerkennen. Für die angegebenen Mehrbedarfe „Haushaltshilfe wegen Behinderung“ in Höhe von 160,00 EUR fehlen Belege, ebenso wurde nicht herausgearbeitet, inwiefern sich ein Mehrbedarf hinsichtlich der Miete ermittelt. Da die von der Allianz sowie der SOKA-Bau gewährten Rentenleistungen nicht dem zugrunde liegenden Zusammenrechnungsantrag unterfallen, ist der geltend gemachte Mehrbedarf aus den vorgenannten unpfändbaren Rentenzahlungen zu decken. Aufgrund der Nichtbeachtung der zwei kleineren Renten wird ein Großteil der Mehrbelastungen bereits dadurch aufgehoben. Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen besteht kein überdurchschnittlicher Nachteil auf Seiten des Schuldners, sodass eine Änderung des unpfändbaren Betrag nach § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO nicht erforderlich ist. Daher hält das Gericht an der Begründung dieser Entscheidung fest und nimmt auf die Gründe Bezug.