Inhalt

FG München, Gerichtsbescheid v. 02.09.2025 – 1 K 816/25
Titel:

Wirksamkeit der Klageeinreichung per beSt durch Berufsausübungsgesellschaft und Anforderungen an qualifizierte elektronische Signatur

Normenketten:
FGO § 52a Abs. 3 S. 1, § 105 Abs. 3 S. 2
ZPO § 233
GG Art. 20 Abs. 3
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Einreichung elektronischer Dokumente über das beSt einer Berufsausübungsgesellschaft
Rechtsmittelinstanz:
BFH München vom -- – IX R 19/25
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstellen:
StEd 2025, 574
EFG 2026, 122
LSK 2025, 27682
BeckRS 2025, 27682

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger erhob mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, der S GmbH, mit Klageschriftsatz vom 15. April 2025, elektronisch eingegangen beim Finanzgericht (FG) am selben Tag, Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 11. März 2019 sowie für die Jahre 2015 und 2016 vom 11. März 2019 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 5. Mai 2020, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2025. Die Klage wurde sowohl mittels eingescannter Unterschrift als auch per maschinenschriftlichem Namenszug von Steuerberater R signiert. Die Klageschrift ging laut des vom System des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erstellten Prüfvermerks auf dem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) der S als elektronisches Dokument beim FG am 15. April 2025 um 16:04:44 Uhr ein. Der Klageschriftsatz wurde ausweislich des Prüfvermerks nicht qualifiziert elektronisch signiert.
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Mit Hinweis vom 15. Juli 2025 wies das FG den Kläger darauf hin, dass die am 15. April 2025 als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) genüge. So sei die Klage zwar über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem beSt übersandt worden, es liege aber die gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative FGO erforderliche Identität der signierenden Person mit dem Versender nicht vor, da die Klageschrift von R einfach signiert wurde, die Versendung aber aus dem beSt der S erfolgt sei. Der Kläger werde daher um Stellungnahme bis zum 6. August 2025 gebeten.
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2025, beim FG eingegangen am selben Tag, wurde die Klageschrift vom 15. April 2025 erneut eingereicht. Die Klageschrift wurde sowohl mittels eingescannter Unterschrift als auch per maschinenschriftlichem Namenszug signiert. Laut Prüfvermerk wurde die Klageschrift nicht qualifiziert elektronisch signiert und über das beSt von R ans FG übermittelt. Laut Prüfvermerk stimmt die SAFE-ID des Absenders mit der SAFE-ID von R überein.
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Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Juli 2025 teilte der Kläger mit, dass die Klage mittels einfacher Signatur von R als verantwortender Person gezeichnet und über den sicheren Übermittlungsweg des beSt an das FG übermittelt worden sei. Die Übermittlung sei nicht im Rahmen einer Tätigkeit als Einzelunternehmer, sondern aus dem Postfach der S als Mitglied ebendieser Berufsausübungsgesellschaft erfolgt. Die Gesellschaft sei auch unmittelbar vor der einfachen Signatur explizit aufgeführt. In entsprechender Anwendung des § 86e Abs. 2 StBerG seien die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigten Steuerberater befugt, für Berufsausübungsgesellschaften Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Dies sei vorliegend der Fall, da laut dem beigefügten Auszug aus dem amtlichen Steuerberaterverzeichnis die Tätigkeit von R als Steuerberater für S offiziell eingetragen sei. Damit sei die erforderliche Identität der Person, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen habe (hier als Vertretungsberechtigter der übermittelnden Berufsausübungsgesellschaft) und der als Absender ausgewiesenen Person gegeben. Rein aus Nachweisgründen sei das Schreiben zur Klageerhebung vom 15. April 2025 am 17. Juli 2025 nochmals übermittelt worden. Aus dem als Anlage zum Schreiben beigefügten Nachrichtenprotokoll sei mittels Abgleich der SAFE-ID erkennbar, dass die nochmals eingereichte Klage aus dem beSt des R übermittelt worden sei.
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Mit Anordnung vom 29. Juli 2025 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf den Hinweis vom 15. Juli 2025 sowie auf die aus diesem Grund erforderliche Prüfung der Identität von signierender und versendender Person im Rahmen des § 52a Abs. 3 FGO u.a. dazu aufgefordert, darzulegen und durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, wie der interne Ablauf vom Erstellen und Signieren des Klageschriftsatzes bis zur Übermittlung ans Finanzgericht vonstattengehe und welche natürliche Person den Klageschriftsatz vom 15. April 2025 aus dem beSt der S ans FG übermittelt habe. Der Kläger werde um entsprechende Rückmeldung bis zum 27. August 2025 gebeten.
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Mit Schreiben vom 14. August 2025 teilte R u.a. mit, dass die Erstellung und Bearbeitung von Dokumenten durch einen Fachbearbeiter erfolge. Nach interner Freigabe durch den für das Mandat zuständigen Partner der Gesellschaft sowie durch den Mandanten werde das Dokument dem Partner zur eigenhändigen Zeichnung vorgelegt und in der Folge als versandbereites Dokument in DATEV DMS abgelegt. Der zuständige Partner könne anschließend die Übermittlung aus dem beSt der Berufsausübungsgesellschaft vornehmen. So sei es auch im vorliegenden Streitfall erfolgt. Nachdem der versandbereite Klageschriftsatz von der Fachbearbeiterin M am 15. April 2025 um 15:57 Uhr in DATEV DMS abgelegt worden sei, sei die Übermittlung über das beSt der Kanzlei um 16:04 Uhr durch den zuständigen und signierenden Partner R vorgenommen worden. Dies werde durch die als Anlage angefügten Revisionshistorien nachgewiesen. Sofern notwendig, sei R auch dazu bereit, eine Versicherung an Eides statt dahingehend abzugeben, dass der Klageschriftsatz von ihm als faktisch Vertretungsberechtigtem über das beSt der S versandt worden sei. Als Anlage beigefügt war u.a. ein Screenshot eines EDV-Programms, gemäß dem betreffend ein Dokument mit der Beschreibung „BaFG Klage fristwahrend 2014, 2015, 2016“ des Mandanten [Kläger] und dem Bearbeiter R am 15. April 2025 um 16:04:46 Uhr als Revisionskommentar „beSt-Nachricht zugestellt“ eingetragen ist. Ebenfalls beigefügt war eine Nachricht der DATEV eg an R vom 12. August 2025, das als Antwort auf seine entsprechende Anfrage u.a. folgende Ausführungen enthielt:
- „Bei Versand aus einem besonderen Steuerberaterpostfach (beSt), das einer Berufsausübungsgesellschaft zugeordnet ist, wird im Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) zusätzlich zur SAFE-ID des Absenderpostfachs auch die SAFE-ID der den Versand bewirkenden Person im Feld „Organisationszusatz“ ausgewiesen. Dies ist für ein Gericht als Empfänger anhand des VHN selbst prüfbar. […] Sollte das Gericht die Justiz Edition des COM Vibilia einsetzen (oft auch als „EGVP-Client“ bezeichnet), so ist die SAFE-ID der den Versand bewirkenden Person in der Visitenkarte im Feld „Organisationszusatz“ erkennbar.“
- „[…] Es ist ebenfalls sichergestellt, dass sich die versandberechtigte Person bei der Bewirkung des Nachrichtenversands mit einem ihr persönlich zugeordneten Authentisierungsmittel gemäß § 18 Abs. 2 iVm 58 15 Abs. 1,4 Abs. 1 StBPPV legitimiert (Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion oder Mitgliedsausweis einer Steuerberaterkammer). Die Zuordnung der den Versand bewirkenden Person zur SAFE-ID sowie deren Vertretungsberechtigung für die Berufsausübungsgesellschaft lässt sich ggf. anhand der entsprechenden öffentlich einsehbaren Einträge im Amtlichen Steuerberaterverzeichnis (https://steuerberaterverzeichnis.berufs-org.de/) nachvollziehen.“
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Aus dem vom System des EGVP erstellten Transfervermerk vom 15. April 2025 ergibt sich aus der Zeile „Organisationszusatz“ die SAFE-ID der die Klage aus dem beSt der S versendenden, natürlichen Person. Demnach wurde der Versand der Klageschrift aus dem beSt von S durch einen Berufsträger mit der SAFE-ID „DE.BStBK.[…111]“ vorgenommen. Hiervon abweichend lautet laut Auszug des Amtlichen Steuerberaterverzeichnisses die SAFE-ID von R „DE.BStBK.[…222]“. Laut Auszug des Amtlichen Steuerberaterverzeichnisses handelt es sich bei der SAFE-ID „DE.BStBK.[…111]“ der Person, die die Klageschrift am 15. April 2025 aus dem beSt der S versandt hat, um die SAFE-ID des ebenfalls bei der S tätigen Steuerberaters und Geschäftsführers K.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Akten des Finanzamts und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.
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1. Die Klage ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Klagefrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO angebracht und erweist sich daher als nicht wirksam eingereicht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist liegen nicht vor.
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a) Die Prozessbevollmächtigte S war zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem FG verpflichtet.
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aa) Gemäß § 52a Abs. 1 FGO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
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bb) Nach § 52d FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht (§ 52d Sätze 1 und 2 FGO); ausgenommen sind nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 FGO vertretungsbefugte Personen (Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 28. April 2023 XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl. II 2023, 763).
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aaa) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO u.a. als vertretungsberechtigte Personen genannten Steuerberater steht seit dem 1. Januar 2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung; denn seit dem 1. Januar 2023 richtet die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater ein beSt empfangsbereit ein (§ 86d Abs. 1 Satz 1 Steuerberatungsgesetz – StBerG). Steuerberater sind mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt, nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig (BFH-Beschluss vom 27. April 2022 XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057), so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente übermitteln müssen (BFH-Beschluss vom 28. April 2023 XI B 101/22, BStBl II 2023, 763). Daneben sind Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 3 Satz 1 Nr. 2, 49 StBerG, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, seit dem 1. Januar 2023 gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO verpflichtet, das beSt zu nutzen (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2024 VIII R 19/22, BFH/NV 2025, 288, und vom 8. April 2025 VII R 4/24, BFH/NV 2025, 1182). Denn ebenso wie für die Steuerberater richtet die Bundessteuerberaterkammer gemäß § 86e Abs. 1 StBerG, der am 1. August 2022 in Kraft getreten ist, auch für jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein beSt empfangsbereit ein.
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bbb) § 52d FGO gilt nach seinem Wortlaut für die Einreichung vorbereitender Schriftsätze, ihrer Anlagen sowie schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen in allen durch die FGO eröffneten Verfahren, z.B. Klage-, Nichtzulassungsbeschwerde-, Revisions- und Beschwerdeverfahren, vorläufiger Rechtsschutz oder Prozesskostenhilfe (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 52d FGO, Rz 10). Die Schriftform wird im Anwendungsbereich des § 52d FGO somit durch die elektronische Form verdrängt. Die aus § 52d FGO folgende Nutzungspflicht erweist sich damit als weitere, von Amts wegen zu berücksichtigende Formvorschrift für rechtswirksame Prozesshandlungen durch bestimmende Schriftsätze, da über den Wortlaut des § 52d FGO hinaus jedenfalls über § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO gerade auch solche Schriftsätze angesprochen sind (BFH-Beschlüsse vom 27. April 2022 XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057; vom 28. April 2023 XI B 101/22, BStBl II 2023, 763; FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2023 6 K 177/23, EFG 2023, 1318). Demnach sind schriftlich einzureichende Anträge, zu denen auch eine Klage zählt, von Steuerberatern sowie von Berufsausübungsgesellschaften nach Maßgabe der § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen.
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cc) Bei S handelt es sich um eine Steuerberatungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit um eine Berufsausübungsgesellschaft i.S. des §§ 3 Satz 1 Nr. 2, 49 Abs. 2 Nr. 1 StBerG. S ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO vertretungsbefugt und trat laut Klageschriftsatz als Prozessbevollmächtigte des Klägers auf. Im Zeitpunkt der Klageerhebung beim FG mit Schriftsatz vom 15. April 2025 besaßen S und ihre Berufsträger einen Zugang zum beSt. Daher war die Klage gemäß § 52d Satz 2 FGO als elektronisches Dokument nach § 52a FGO zu übermitteln.
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b) Der von S am 15. April 2025 beim FG eingereichte Klageschriftsatz entspricht nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative FGO, da keine Identität zwischen der einfach signierenden und der den Klageschriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 FGO übermittelnden Person besteht.
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aa) Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Bei dem beSt handelt es sich um ein entsprechendes, auf der Grundlage der §§ 86c ff. StBerG errichtetes elektronisches Postfach (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2024 VIII R 19/22, BFH/NV 2025, 288).
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§ 52a Abs. 3 FGO stellt damit zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung. Zum einen kann der Steuerberater den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 FGO, etwa über ein beSt, einreichen. Die Rechtswirkungen einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments entsprechen dabei denen einer handschriftlichen Unterschrift eines Dokuments in Papierform. Durch die Einreichung eines Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur wird nicht anders als bei handschriftlicher Unterzeichnung die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen.
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Hingegen muss nach der Rechtsprechung des BFH zur Übermittlung elektronischer Dokumente aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) bei der einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO – anders als bei einer qualifizierten elektronischen Signatur – der Versand des Schriftsatzes durch den Verantwortlichen selbst erfolgen (BFH-Beschluss vom 5. November 2024 XI R 10/22, BStBl II 2025, 129). Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits entschieden, dass die Übersendung einer Rechtsmittelschrift mit lediglich einer einfachen Signatur eines Prozessbevollmächtigten über das elektronische Postfach eines anderen Berufsträgers keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels darstellt (BGH-Beschlüsse vom 4. September 2024 IV ZB 31/23, NJW-RR 2024, 1506; vom 7. Mai 2024 VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058, und vom 30. März 2022 XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415, jeweils zum beA). Ebenso ist in der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes anerkannt, dass ein nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenes Dokument nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649, und vom 19. Dezember 2023 8 B 26/23, NVwZ 2024, 750; Bundessozialgericht – BSG –, Beschluss vom 27. September 2023 B 2 U 1/23 R, SozR 4-1500 § 65a Nr. 10; Bundesarbeitsgericht – BAG –, Beschluss vom 5. Juni 2020 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351). Diese Grundsätze sind auf das beSt übertragbar (BFH-Urteil vom 8. April 2025 VII R 4/24, BFH/NV 2025, 1182).
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Ein nicht qualifiziertes elektronisch signiertes Dokument wird nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem elektronischen Postfach im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung (BFH-Beschluss vom 5. November 2024 XI R 10/22, BStBl II 2025, 129). Dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten aus dem Jahr 2013 war zu entnehmen, dass diejenige Person, die den Schriftsatz verantwortet, diesen entweder qualifiziert elektronisch signieren oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss, um das Formerfordernis zu wahren (BTDrucks 17/12634, S. 25). Für die Pflicht zum Versenden durch den Verantwortlichen selbst spricht außerdem der Zweck der Vorschrift. So soll erreicht werden, die Identität des Urhebers und die Authentizität des jeweiligen Dokuments zu sichern. Würde man ein abweichendes Normverständnis zugrunde legen, wären unautorisierte Übermittlungen und Manipulationen des Textes bei nur einfach signierten Dokumenten nicht ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 5. November 2024 XI R 10/22, BStBl II 2025, 129; BVerwG-Beschluss vom 12. Oktober 2021 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649; BSG-Beschluss vom 27. September 2023 B 2 U 1/23 R, SozR 4-1500 § 65a Nr. 10; BAG-Beschluss vom 5. Juni 2020 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351). Eine einfache Signatur soll zudem sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat; kann diese Identität nicht festgestellt werden, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht worden (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2024 I B 41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 1053, und vom 22. Januar 2025 IX B 71/24, BFH/NV 2025, 399).
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bb) Da im vorliegenden Streitfall, ausweislich des Prüfvermerks, der Klageschriftsatz vom 15. April 2025 keine qualifizierte elektronische Signatur aufwies, konnte eine zulässige elektronische Klageeinreichung nur nach Maßgabe des § 52a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative FGO erfolgen. Unter Beachtung der dargelegten Grundsätze sind dessen Voraussetzungen im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt. Die Klage vom 15. April 2025 wurde zwar über das beSt von S und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO eingereicht, es liegt jedoch keine Identität zwischen dem, den Klageschriftsatz signierenden R und dem, diesen Klageschriftsatz übermittelnden K vor.
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aaa) Ob eine Klage, die von einem Berufsträger nur einfach signiert wurde, in zulässiger Weise von einem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft, der dieser Berufsträger angehört, versandt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
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1) Nach Ansicht des FG Köln (Zwischengerichtsbescheid vom 11. Juni 2024 12 K 1356/23, EFG 2024, 1776) entspricht der Versand aus dem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft stets den Vorgaben des § 52a Abs. 3 FGO. Eine Identität von signierender Person und dem Versender des Schriftsatzes sei in diesem Fall – ebenso wie beim Versand aus einem elektronischen Behördenpostfach (beBPo) – nicht erforderlich. Es entspreche dem expliziten Willen des Gesetzgebers, dass auch Berufsausübungsgesellschaften über das beSt wirksam nicht qualifiziert signierte elektronische Dokumente übermitteln können sollten. Das folge bereits unmittelbar aus § 86e Abs. 2 StBerG, wonach die jeweilige regionale Steuerberaterkammer der Bundessteuerberaterkammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs unter anderem die Familiennamen und den oder die Vornamen und die Berufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Berufsträger übermittele, die befugt seien, für Berufsausübungsgesellschaften Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Zudem leite der 4. Senat des BFH aus den §§ 86e und 157e StBerG eine Pflicht zur Nutzung des beSt für jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (Steuerberatungsgesellschaft) ab (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2024 IV B 46/23, BFH/NV 2024, 392). Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens und der vom 4. Senat des BFH aus dem Gesetz hergeleiteten Nutzungspflicht des beSt auch für Berufsausübungsgesellschaften könne der Wirksamkeit einer auf diesem Wege eingereichten Klage nicht entgegengehalten werden, dass der gerichtsseitig erstellte und damit dem Einflussbereich des Beteiligten entzogene Prüfvermerk nur die Berufsausübungsgesellschaft als Absender und keine für diese bei der Übersendung handelnde Einzelperson erkennen lasse. In diesem Fall werde dem Zweck der Formvorschrift in § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass das elektronische Dokument von einer für die Berufsausübungsgesellschaft vertretungsberechtigten Person einfach signiert, über das beSt der Berufsausübungsgesellschaft übermittelt worden und mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis („Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Steuerberaterpostfach.“) versehen sei. Zwar treffe es zu, dass die einfache Signatur in Verbindung mit der Übermittlung über das beSt einer Berufsausübungsgesellschaft, anders als die qualifizierte elektronische Signatur, keine Möglichkeit biete, die Herkunft des Dokuments von einem konkreten Sachbearbeiter rechtssicher nachzuweisen. Dies sei jedoch, genau wie beim beBPo, bei dem ebenfalls keine Möglichkeit bestehe, die Herkunft des Antrags von einem konkreten Sachbearbeiter rechtssicher nachzuweisen, hinzunehmen.
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2) Hiervon abweichend geht das FG Hamburg (Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2024 3 K 102/22, EFG 2025, 34) davon aus, dass in diesem Fall eine nicht wirksam eingereichte Klage vorliegt. So könne eine Berufsausübungsgesellschaft nicht als „verantwortende Person“ im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO angesehen werden. Dies gelte ungeachtet dessen, dass eine Berufsausübungsgesellschaft eine „vertretungsberechtigte Person“ im Sinne des § 52d Satz 2 FGO sein könne. Die vertretungsberechtigte Person sei von der ein Dokument verantwortenden Person i.S. des § 52a Abs. 3 FGO zu unterscheiden. Die Formvorschrift des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO diene dazu, die Identität des Urhebers eines Dokuments sicherzustellen. Hierbei könne es sich nur um eine natürliche Person handeln. Funktional ersetzten (einfache) Signatur und sicherer Übermittlungsweg die eigenhändige Unterschrift bei der Schriftform, die ebenfalls nur von einer natürlichen Person geleistet werden könne. Dafür spreche schließlich auch, dass Berufsausübungsgesellschaften gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Satz 2 StBerG durch ihre Gesellschafter und Vertreter handelten, die wiederum die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllen müssten, so dass nach außen deutlich werden müsse, welcher Gesellschafter bzw. Vertreter im Einzelfall tätig geworden sei und ein übermitteltes elektronisches Dokument zu verantworten habe. Zudem könne auch aus standesrechtlichen Gründen bedeutsam sein, welche natürliche Person gehandelt habe. Doch selbst wenn man die Berufsausübungsgesellschaft als „verantwortende Person“ im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO ansähe, wäre zu fordern, dass die (einfache) Signatur und die Übermittlung von derselben natürlichen Person vorgenommen würden. Denn die Authentizität der einfachen Signatur könne nur dann als hinreichend gesichert angesehen werden, wenn die signierende natürliche Person auch die Übermittlung vorgenommen habe. Beim Auseinanderfallen der Identität der signierenden und der übermittelnden natürlichen Person sei nicht gesichert, dass die in der Signatur angegebene Person die Verantwortung für das Dokument übernehmen wolle – sei es im eigenen Namen oder im Namen der Berufsausübungsgesellschaft. Dies gelte auch dann, wenn feststehe, dass eine andere berechtigte Person das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt habe.
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bbb) Dies zugrunde gelegt sind im vorliegenden Streitfall die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative FGO nicht erfüllt. Zwar ist bei einem Versand aus dem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft die Identität von signierender natürlicher Person und versendender Berufsausübungsgesellschaft nicht erforderlich. Nötig ist aber stattdessen die Identität der signierenden mit der den Versand aus dem beSt der Berufsausübungsgesellschaft veranlassenden Person. Im vorliegenden Streitfall liegt somit keine Identität i.S. des § 52a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative FGO zwischen dem den Klageschriftsatz signierenden R und der diesen Klageschriftsatz aus dem beSt der S übermittelnden K vor. Die Klage hätte zu ihrer Wirksamkeit durch R selbst, entweder aus seinem beSt oder aus dem beSt von S, beim FG eingereicht werden müssen.
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1) Insoweit unterscheiden sich die Anforderungen beim beSt einer Berufsausübungsgesellschaft von denen beim beBPO. So hat der BFH entschieden (BFH-Urteil vom 18. März 2025 VII R 25/22, BFH/NV 2025, 1266), dass das beBPO bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben des § 6 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) nicht mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und damit auch nicht mit dem beSt vergleichbar ist. Beim beBPO handelt es sich um einen nicht-personengebundenen Übermittlungsweg. Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist dabei hinzunehmen. Hingegen ist eine Zuordnung einer aus dem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft versandten Klage zu einer handelnden Person gerade möglich, sei es aufgrund des Transfervermerks oder durch Vorlage entsprechender Systemmitteilungen des beSt der Berufsausübungsgesellschaft, aus denen ersichtlich ist, welche Nutzerin oder welcher Nutzer im Postfach der Berufsausübungsgesellschaft angemeldet war und den Klageschriftsatz aus diesem Postfach an das FG versendet hat. Hinzu kommt, dass andernfalls die 1. Alternative des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO, die qualifiziert elektronische Signatur, beim Versand eines Dokuments aus dem beSt der Berufsausübungsgesellschaft überflüssig wäre, da für eine wirksame Einreichung über das beSt der Berufsausübungsgesellschaft stets eine nur einfache Signatur ausreichen würde.
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2) Dem Grundsatz der Identität auch bei einem Versand aus dem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft stehen weder § 86e StBerG noch die vom 4. Senat des BFH angenommene Nutzungspflicht des beSt der Berufsausübungsgesellschaft entgegen. Denn der Umstand, dass der Versand nicht qualifiziert elektronisch signierter Dokumente aus dem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft erfolgen darf und soll, kann nicht dazu führen, dass die von § 52a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative FGO verlangte Identität von signierender und versendender Person entfällt. Dieser Grundsatz der Identität muss vielmehr ebenso gelten, wenn der Versand nicht aus dem persönlichen beSt des die Klage unterschreibenden Berufsträgers, sondern aus dem beSt der Berufsausübungsgesellschaft erfolgt. Zu weitgehend ist dabei die Ansicht, bei einer aus dem beSt der Berufsausübungsgesellschaft versandten Klage liege stets eine nicht wirksame Einreichung vor, da die Berufsausübungsgesellschaft nicht als „verantwortende Person“ i.S. des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO angesehen werden könne. Dem steht bereits der Wortlaut des § 86e Abs. 2 StBerG entgegen, der die Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beSt der Berufsausübungsgesellschaft als grundsätzlich zulässig voraussetzt.
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3) Statt auf die Berufsausübungsgesellschaft als „verantwortende Person“ § 52a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative FGO ist daher auf die den Versand aus dem beSt der Berufsausübungsgesellschaft veranlassende natürliche Person abzustellen. So muss, unabhängig davon, aus welchem beSt der Versand erfolgt, die Übermittlung durch den die Klage unterschreibenden Berufsträger erfolgen, um sicherzustellen, dass die die Klage nur einfach signierende Person auch die Verantwortung für diesen Schriftsatz übernehmen will. Die Authentizität der einfachen Signatur wird auch in diesem Fall erst durch die Einreichung der Klageschrift durch die signierende Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg, sei es aus dem eigenen beSt oder dem der Berufsausübungsgesellschaft, gewährleistet. Nur so können unautorisierte Übermittlungen und Manipulationen des Textes bei nur einfach signierten Dokumenten ausgeschlossen werden. Demnach kann es für die Frage der wirksamen Klageeinreichung i.S. des § 52a Abs. 3 FGO keinen Unterschied machen, ob der Versand aus dem persönlichen beSt eines Berufsträgers oder aus dem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft durch eben diesen Berufsträger erfolgt. Eine Klage kann weder allein dadurch als wirksam eingereicht gelten, dass sie – unter Verzicht auf den Grundsatz der Identität – aus dem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft übermittelt wurde, noch kann eine Klage aus diesem Grund stets unzulässig sein, weil die Berufsausübungsgesellschaft die Klage nicht selbst signieren kann und daher in keinem Fall eine Identität zwischen signierender natürlicher Person und der Berufsausübungsgesellschaft als Versendende bestehen kann. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, dass die die Klage nur einfach signierende Person die Verantwortung für die Klageschrift dadurch übernimmt, dass sie die Klage auf einem sicheren Übermittlungsweg ans FG übermittelt. Hierbei kann es keine Rolle spielen, ob die Einreichung der Klage durch den Signierenden aus dessen persönlichem beSt oder durch ihn aus dem beSt der Berufsausübungsgesellschaft erfolgt.
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4) Eine solche Übermittlung der Klageschrift durch R selbst ist im vorliegenden Streitfall nicht erfolgt. Wie auch in der Nachricht von der DATEV eg vom 12. August 2025 angegeben, ist aus der Zeile „Organisationszusatz“ im Transvermerk die SAFE-ID der die Klageschrift aus dem beSt von S übermittelnden Person ersichtlich. Im vorliegenden Streitfall ist demnach durch den Abgleich der jeweiligen SAFE-IDs mit der SAFE-ID laut Transfervermerk nachgewiesen, dass die Klage nicht von R, sondern von K an das FG übermittelt wurde. Ein entgegenstehender Nachweis ergibt sich nicht aus den von R vorgelegten Screenshots. So ist daraus bereits nicht ersichtlich, an wen das Dokument „BaFG Klage fristwahrend 2014, 2015, 2016“ versendet wurde, ob die Klage aus dem beSt von S eingereicht wurde und ob die Übermittlung durch R selbst vorgenommen wurde. Die Aussage von R, er selbst habe die Klageschrift aus dem beSt von S versendet, ist nicht mit den übermittelten Daten laut Transvermerk in Einklang zu bringen. Denn die von R einfach signierte Klageschrift wurde ausweislich des Transfervermerks von K aus dem beSt der S übermittelt. Damit liegt nach § 52a Abs. 3 FGO keine wirksame Klageeinreichung vor. Insofern besteht kein grundsätzlicher Unterschied zur bereits vom BFH entschiedenen Fallkonstellation einer nicht wirksam eingereichten Klage, in der die Klage aus dem persönlichen beSt eines die Klageschrift nicht signierenden Berufsträgers eingereicht wurde (BFH-Urteil vom 8. April 2025 VII R 4/24, BFH/NV 2025, 1182). Ob die Übermittlung aus dem persönlichen beSt von K oder aus dem beSt von A durch K erfolgt ist, kann daher für die Frage der Identität von signierender und den Versand veranlassender Person keinen Unterschied machen.
30
c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht zu gewähren.
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aa) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
32
aaa) In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2010 XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834; vom 13. September 2012 XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213; vom 4. August 2020 XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29).
33
bbb) Jedes Verschulden – also auch einfache Fahrlässigkeit – schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschlüsse vom 28. April 2020 II R 33/18, BFH/NV 2020, 1079; vom 7. Januar 2015 V B 70/14, BFH/NV 2015, 516; vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, und vom 24. April 2009 XI B 114/08, BFH/NV 2009, 1271). Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. April 2020 II R 33/18, BFH/NV 2020, 1079). An die Sorgfaltspflichten eines Anwalts oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind dabei besonders hohe Anforderungen zu stellen (BFH-Urteil vom 17. März 2010 X R 57/08, BFH/NV 2010, 1780; BFH-Beschluss vom 25. April 1968 VI R 76/67, BStBl II 1968, 585). Irrt der Prozessbevollmächtigte über Verfahrensfragen, kann Wiedereinsetzung im Allgemeinen nicht gewährt werden (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Denn Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen in aller Regel das Recht und damit auch das Verfahrensrecht kennen (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 III R 56/09, BFH/NV 2010, 1290, und vom 8. November 2012 VI R 25/12, BFH/NV 2013, 235; Stapperfend in Gräber, FGO, § 56 Rz 75). So ist der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Erfordernisse regelmäßig nicht unverschuldet. Nur wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Berufsträger zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen, kann ein Rechtsirrtum als Entschuldigungsgrund in Betracht kommen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn der Beteiligte, der dem Berufsträger die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist (BGH-Beschluss vom 7. September 2022 XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512, zu § 233 ZPO). Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist nur dann ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (BGH-Beschluss vom 30. März 2022 XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415). Dasselbe muss im Bereich der FGO nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Steuerberater gelten.
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
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aaa) Der Kläger hat durch den Hinweis des Gerichts vom 15. Juli 2025 Kenntnis von der Unzulässigkeit seiner Klage erlangt. Daraufhin hat R mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 die Klage in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 52a Abs. 3 FGO zwar erneut eingereicht und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, sodass ein formeller Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO nicht mehr erforderlich war. Darüber hinaus hat er mit Schreiben vom 21. Juli 2025 Tatsachen dargelegt, die nach seiner Ansicht sein Verschulden ausschließen.
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bbb) Die Einreichung einer fristgemäßen Klage ist jedoch aufgrund des Verschuldens von R nicht erfolgt. Ausweislich seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2025 ging R davon aus, dass eine Übermittlung einer einfach signierten Klageschrift aus dem beSt von S die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 FGO erfüllt. Dies ist, wie dargelegt, aber nicht der Fall. Auch im Falle der Übersendung einer Klageschrift aus dem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft ist es gemäß § 52a Abs. 3 FGO erforderlich, dass der Signierende der Klageschrift mit der Person, die die Versendung aus dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft übernimmt, identisch ist. Insbesondere war im Hinblick auf die zum 1. Januar 2023 geänderte Rechtslage nach § 52d FGO i.V.m. § 52a FGO und die damit in Verbindung stehende Häufung unzulässiger Klagen erhöhte Vorsicht geboten. Zudem existierten zum Zeitpunkt der Klageeinreichung mehrere höchstrichterliche Entscheidungen zur Erforderlichkeit der Identität von signierender und versendender Person nach § 52a Abs. 3 FGO. Anhaltspunkte, dass der vorliegende Irrtum ausnahmsweise unvermeidbar war, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Verschulden des R bzw. von S ist dem Kläger dabei zuzurechnen.
37
ccc) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird schließlich auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass das FG es unterlassen hätte, im Rahmen seiner gerichtlichen Fürsorgepflicht so rechtzeitig auf den Formmangel hinzuweisen, dass noch eine Behebung des Mangels möglich gewesen wäre.
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1) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt hat. In solchen Fällen tritt auch ein in der Sphäre des Beteiligten eventuell liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück, denn in diesem Fall wirkt sich das mögliche Verschulden des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH-Beschluss vom 29. August 2017 VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56). Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter insbesondere dann, wenn seine Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (BFH-Beschluss vom 11. August 2005 VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80). In diesem Fall folgt aus dem allgemeinen Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG) die Verpflichtung des Richters zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten prozessualen Situation. Ein Kernbestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist dabei, dass es dem Gericht verwehrt ist, aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern oder Versäumnissen Nachteile für den von diesen betroffenen Beteiligten herzuleiten (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. November 2018 1 BvR 433/16, NVwZ-RR 2019, 297). So kann ein Prozessbeteiligter erwarten, dass offenkundige Versehen, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, von dem angerufenen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204). Jedoch folgt aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines Schriftsatzes, der als elektronisches Dokument eingereicht worden ist, unverzüglich zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (BGH-Beschluss vom 21. März 2017 X ZB 7/15, NJW-RR 2017, 689). Dies nähme dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten, und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2006 1 BvR 2558/05, BVerfGK 7, 198).
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2) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht nicht verletzt. Vorliegend wäre ein Hinweis des FG zwar noch so zeitnah möglich gewesen, dass der Kläger eine erneute Klageschrift als elektronisches Dokument unter Beachtung der Formvorschriften vor Ablauf der Klagefrist hätte einreichen können. Einer Hinweispflicht des Gerichts vor Ablauf der Klagefrist steht jedoch entgegen, dass es sich bei dem konkreten Formfehler nicht um einen offenkundigen, ohne weiteres erkennbaren Fehler handelte.
40
Anders als bei einer fehlenden einfachen Signatur in einem bestimmenden Schriftsatz erfordert die Überprüfung, ob ein elektronisches Dokument unter Einhaltung der Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingegangen ist, nicht nur den Blick in den Klageschriftsatz selbst. Darüber hinaus ist auch die Sichtung der dazu gehörigen Prüf- und Transfervermerke sowie eine Abfrage beim Amtlichen Steuerberaterverzeichnis zum Abgleich der SAFE-ID nötig. Bereits die Summe der im Vorfeld zu prüfenden Umstände schließt einen ohne Weiteres erkennbaren Fehler aus. Denn die zur Aufklärung nötigen Handlungen überspannen die Anforderungen, die an eine kurzfristig bestehende, richterliche Hinweispflicht zu stellen sind. Vor allem muss im Hinblick auf die grundsätzlich in der Verantwortungssphäre des Berufsträgers liegende Beachtung der Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs die Annahme einer das anwaltliche Verschulden überholenden gerichtlichen Hinweispflicht auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben und die Kontrolle elektronisch eingehender Schriftsätze im gerichtlichen Geschäftsgang mit einem vertretbaren zeitlichen und organisatorischen Aufwand praktikabel und handhabbar bleiben.
41
Eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht durch das FG liegt im vorliegenden Streitfall aber insbesondere schon deshalb nicht vor, da selbst nach Durchführung der oben genannten Handlungen das FG keine sichere Kenntnis vom Vorliegen einer unzulässigen Klage hatte. Denn selbst im Falle fehlender Identität der SAFE-ID des (laut Transfervermerk) Versenders und der SAFE-ID des Signierenden ist nicht endgültig geklärt, ob aufgrund sonstiger Umstände, z.B. einer zwischenzeitlichen Änderung der SAFE-ID eines Berufsträgers, nicht doch die Vorgaben des § 52a Abs. 3 FGO erfüllt sind. Dieses Wissen war beim FG im vorliegenden Streitfall erst nach der Stellungnahme des Klägers vom 14. August 2025 infolge der gerichtlichen Anordnung vom 29. Juli 2025 vorhanden. Verfügt das Gericht – ohne Rückmeldung des Klägers – aber nicht über das sichere Wissen darüber, ob eine unzulässige Klage vorliegt, kann bereits kein offenkundiger Fehler vorliegen, der eine Hinweispflicht des Gerichts auslösen würde. Die bloße Möglichkeit oder sogar Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer unzulässigen Klage kann nicht dazu führen, dass das FG im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu einem unverzüglichen Versand eines Hinweises verpflichtet ist.
42
3) Darüber hinaus liegt auch keine Konstellation vor, in der der Mangel der Klageerhebung nur dem FG zugänglich gewesen wäre. Vielmehr waren auch der Prozessbevollmächtigten alle Umstände bekannt, aus denen sich die Unwirksamkeit der Klage ergibt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von Fällen, in denen die Prüfung der ordnungsgemäßen Klageerhebung allein in die Sphäre des Gerichts fällt, etwa, weil eine rechtzeitig abgesandte Klage verspätet bei Gericht eingegangen ist.
43
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
44
3. Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a FGO).
45
4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da zur Auslegung des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO beim Versand aus dem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft noch keine Rechtsprechung des BFH vorliegt.