Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 16.09.2025 – 9 O 47/24
Titel:

Nichtigkeit eines Architektenvertrags wegen Schwarzarbeit

Normenketten:
SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 134, § 139, § 631 Abs. 1
Leitsätze:
1. Das vom Amts wegen zu berücksichtigende Schwarzarbeitsverbot gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausreichend für die Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Schwarzarbeitsgesetz ist grundsätzlich auch, dass sich die Schwarzgeldabrede nur auf einen Teil des Rechtsgeschäftes bezog, wobei die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrags ferner eintritt, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einem nichtigen Vertrag kann auch nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass der Architekt nachträglich Rechnungen stellt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach der Vorschrift des § 139 BGB ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig, es sei denn die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Erforderlich ist dabei, soweit nacheinander mehrere Verträge über verschiedene Werkleistungen abgeschlossen werden und die Nichtausstellung einer Rechnung nur für eine Leistung verabredet wird, dass diese keinen Bezug zu weiteren, bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen hat, wobei als gewichtige Indizien für die Annahme einer Schwarzgeldvereinbarung insbesondere Barzahlungen sowie eine fehlende Rechnungsstellung anzusehen sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Architektenvertrag, Nichtigkeit, Schwarzarbeit, Wirksamkeit, Architektenhonorar, Architektenvereinbarung, gesetzliches Verbot, Leistungen, Teilnichtigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27663

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 53.820,18 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Architekten-Resthonorar.
2
Unter dem 07.05./15.6.2018 schlossen die Parteien, welche sich aus einem anderweitigem gemeinsamen Bauvorhaben (Sechsfamilienhaus in N./E.) kannten, einen Architektenvertrag (Anlage K1), dessen Gegenstand die Erbringung von Architektenleistungen für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und baulichen Freianlagen in N. (H.straße 24a) war. Vereinbart war die zunächst die Erbringung der Leistungsphasen 1-8, wobei besondere Leistungen nicht eingeschossen waren. Als voraussichtliche Honorargrundlage wurde Honorarzone III Mittelsatz genannt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Architektenvertrages wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
3
Bereits vor Abschluss des Architektenvertrages ergab sich die Notwendigkeit einer Modifizierung der Planung, da abgeklärt werden musste, ob nach dem maßgeblichen Bebauungsplan die Baugrenzen modifiziert und geändert werden konnten. Dies wurde im Rahmen einer Besprechung zwischen den Parteien am 23.05.2018 erörtert (Anlage B20) und klägerseits wurde im Anschluss mit Schreiben vom 08.06.2018 (Anlage B21) mitgeteilt, dass der – aus Sicht der Stadt N. erforderliche (Anlage B22) – Bauvorbescheid eine gemäß HOAI besondere Architektenleistung sei.
4
Für die dann durchgeführte Bauvoranfrage vom 15.08.2018, (Anlage K8) welche am 09.11.2018 (Anlage B25) positiv bescheiden wurde, erhielt der Kläger, nachdem er den Beklagten im Rahmen einer Besprechung am 18.12.2018 eine handschriftliche Rechnung über zunächst (brutto) 8.493,00 € vorgelegt hatte (Anlage B9), am 02.02.2019 einen Betrag von 5.000,00 € in bar, was er den Beklagten auch quittierte (Anlage B9).
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Der Antrag auf Baugenehmigung wurde unter dem 18.07.2019 eingereicht.
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Nachdem klägerseits nachfolgend zunächst am 23.08.2021 eine 5. Honorarteilrechnung (Anlage K 11) über 28.777,09 € brutto (24.182,43 € netto) gestellt wurde, erfolgte nach Stellung einer abgeänderten 5. Honorarteilrechnung vom 21.09.2021 über 23.869,41 € brutto (20.058,33 € netto; Anlage B17) die Zahlung eines weiteren Teilbetrages in Höhe von 3.500,00 € in bar, gegen Quittung (Anlage B17/S 3).
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Nach Durchführung des Bauvorhabens erfolgte unter dem 29.11./02.12.2022 (Anlage K5) die Abnahme. Die finalen Baukosten beliefen sich auf 1.125.996,10 €, wobei bei den Beklagten durch Nachfinanzierungen Kreditzinsen Höhe von insgesamt 143.285,49 € (Anlage B1/B2) angefallen sind.
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Mit Schlussrechnung vom 14.12.2022 (Anlage K2) stellte der Kläger den Beklagten – unter Berücksichtigung bezahlter Teilrechnungen (1-5, bei letzterer in Höhe von netto 24.182,43 €) einen Betrag von noch 53.280,18 € in Rechnung, welche beklagtenseits – trotz anwaltlicher Zahlungsaufforderung (Gebühren hierfür: 1.804,90 €) vom 20.02.2023 – nicht bezahlt wurde.
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Der Kläger behauptet, die im Rahmen der vollumfänglich richtigen und prüffähigen Schlussrechnung erfolgte Einordnung in die Honorarzone IV sei auf der Grundlage der ebenfalls zutreffend festgestellten Bewertungsmerkmale korrekt. Sämtliche Kostensteigerungen im Rahmen des Bauvorhabens seien – neben den allgemeinen Kostensteigerungen im Bauwesens der vergangenen Jahre – allein auf Wünsche und Sonderwünsche der Beklagten zurückzuführen und den Beklagten stets und regelmäßig – ohne Widerspruch – mitgeteilt worden. Bei der Honorierung des Vorbescheides handle es sich um eine eigenständige und nicht in die Schlussrechnung einzubeziehende besondere Leistung, deren Wirksamkeit unabhängig von den Grundleistungen des Architektenvertrages zu beurteilen sei. Der Wille zum Abschluss tatsächlich und rechtlich gesonderter Verträge ergebe sich gerade aus dem Architektenvertrag.
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Der Kläger behauptet ferner, im Rahmen der Besprechung zwischen den Parteien am 18.12.2018 sei durch ihn seine Rechnung ohne die handschriftlichen Ergänzungen in der Anlage B9 vorgelegt worden.
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Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 53.820,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.03.2023 zu bezahlen.
II. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.804,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung
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Die Beklagten behaupten, auf Initiative des Klägers seien sowohl die Zahlung für die Bauvoranfrage i.H.v. 5.000,00 € wie auch die Differenz zwischen den beiden Versionen der 5. Teilrechnung bar und schwarz erfolgt. Es sei daher insgesamt von einem – wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – nichtigen Vertrag auszugehen. Bei der Leistung – Bauvorantragsstellung – handle es sich um eine Vertragserweiterung des ursprünglichen Architektenvertrages, weswegen eine einheitliche Betrachtung geboten sei.
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Der Kläger habe ihnen ferner – unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – den Bau eines gemauerten Hauses zum Preis von 600.000,00 € in Aussicht gestellt. Insoweit sei ihnen – da diese enorme Steigerung der Baukosten nicht auf Mehrungen der Baumasse, Erhöhung der Qualität, des verwendeten Baumaterials oder der technischen Ausstattung des Hauses beruhe – mindestens ein Schaden in Höhe der Finanzierungskosten entstanden. Ausweislich des Architektenvertrages sei im Übrigen die Honorarzone III vereinbart worden und im Ergebnis auch zutreffend. Letztlich sei dies durch den Beklagten auch zugesichert worden. Im Übrigen sei – soweit die Honorarzone IV von Anfang an zutreffend gewesen sei – auch insoweit von einer – Schadensersatz begründenden – arglistigen Täuschung des Klägers auszugehen. Bei zutreffender Berechnung ergebe sich für das Honorar allenfalls ein Restbetrag von 11.633,59 €, bzw. 2.488,94 €. Weiter seien – infolge einer klägerseits zu vertretenden Verzögerung des Bauvorhabens – Mehrkosten in Höhe von 28.400,00 € entstanden, mit welchen bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 15.02.2023 die Aufrechnung erklärt wurde (Anlage B7). Letztlich seien infolge einer fehlerhaft geplanten Gartenmauer weitere Kosten in Höhe von 6.355,79 € angefallen. Insoweit wird mit diesen Kosten, wie auch den Finanzierungskosten – hilfsweise – die Aufrechnung erklärt.
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Das Gericht hat keinen Beweis erhoben, jedoch sämtliche Parteien informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2025 Bezug genommen.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
A. Zulässigkeit
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Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist sachlich (§ 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 II, I GVG) wie auch örtlich (§§ 12, 13 ZPO) zuständig.
B. Begründetheit
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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf – weiteres – Architektenhonorar in Höhe von 53.820.18 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB.
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I. Der zwischen den Parteien unter dem 07.05./15.6.2018 geschlossene Architektenvertrag ist – jenseits der weiteren beklagtenseits gegen die Ermittlung des Honorars erhobenen Einwände – nach § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.
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1. Der vom Amts wegen zu berücksichtigende § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.12.2016 – Z U 49/16 = NJW-Spezial 2017, 142) enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich auf Grund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13 = NJW 2013, 3167 (3168). Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalischer Zweck verfolgt werden; mit der gesetzlichen Regelung soll vielmehr auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Sie dient damit auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 15/2573, 17). Entsprechend dieser Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung durch die Kläger (BGH, Urt. v. 10.04.20214 – VII ZR 241/13 = NJW 2014, 1805). Wer das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot bewusst missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, Urt. v. 16.03.2017 – VII ZR 197/16 = NJW 2017, 1808). Ausreichend für die Nichtigkeit ist grundsätzlich auch, dass sich die Schwarzgeldabrede nur auf einen Teil des Rechtsgeschäftes bezog (OLG Schleswig, Beschl. v. 07.01.2019 – 7 U 103/18 = NZBau 2019, 506). Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrags tritt ferner ein, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich (BGH, Urt. v. 16.03.2017 – VII ZR 197/16 = NJW 2017, 1808) und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen (OLG, Hamm, Urt. v. 18.10.2017 – 112 U 115/16 = NZBau 2018, 160). Dies gilt auch für Teilleistungen in Form von Abschlagszahlungen (OLG Saarbrücken Urt. v. 10.11.2021 – 2 U 63/20, BeckRS 2021, 60067, BGH, Beschl. v. 07.09.2022 – VII ZR 866/21; BeckOGK/Seichter, 1.7.2025, BGB § 634 Rn. 155.2). Einem – nichtigen – Vertrag kann auch nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass der Architekt nachträglich Rechnungen stellt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2020 – I 22 U 73/20 = NZBau 2021, 265). Nach der Vorschrift des § 139 ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig, es sei denn die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet (BeckOGK/Seichter, 1.7.2025, BGB § 634 Rn. 155.1, beck-online). Erforderlich ist dabei, soweit nacheinander mehrere Verträge über verschiedene Werkleistungen abgeschlossen werden und die Nichtausstellung einer Rechnung nur für eine Leistung verabredet wird, dass diese keinen Bezug zu weiteren, bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen hat (vgl. BeckOGK/Seichter, 1.7.2025, BGB § 634 Rn. 155.1) Als gewichtige Indizien für die Annahme einer Schwarzgeldvereinbarung sind insbesondere Barzahlungen sowie eine fehlende Rechnungsstellung anzusehen (vgl. BeckOGK/Seichter, 1.7.2025, BGB § 634 Rn. 158).
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2. Hiernach ist das Gericht vorliegend von der – zumindest teilweisen – beiderseitigen Übereinkunft zur Schwarzgeldzahlungen zwischen den Parteien überzeugt, was im Ergebnis zur Gesamtnichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages führt.
Im Einzelnen:
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a) Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Anlagen K9/B9 sowie der informatorischen Anhörung der Parteien ist zunächst bezogen auf die Barzahlung für den Bauvorbescheid von einer Schwarzgeldvereinbarung auszugehen. Insoweit konnten die Beklagten, für das Gericht ohne Anhaltspunkte für Zweifel, darstellen, dass auf der Grundlage der – unstreitig durch den Kläger gefertigten – Rechnung (Anlage B9) eine Übereinkunft zur pauschalen und steuerfreien Barzahlung über 5.000,00 € getroffen wurde. Dabei ist die Einlassung der Beklagten nachvollziehbar, widerspruchsfrei und deckt sich im Übrigen mit den objektiven Anhaltspunkten. Insbesondere die Tatsache, dass zunächst – handschriftlich – noch eine Berechnung nebst Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, welche im Ergebnis ausgehend vom Nettobetrag – nebst Kürzel „a.d.H.“ (= auf die Hand) – auf den Betrag von 5.000,00 € pauschaliert wird, spricht klar für eine Schwarzgeldabrede und stützt damit den Vortrag der Beklagten. Auch zu berücksichtigen ist, dass die Beklagten sich mit der Einlassung selbst einer zumindest möglichen Straftat in Form einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung bezichtigten, was ihre Glaubwürdigkeit letztlich stützt.
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b) Demgegenüber kann die Einlassung des Klägers bereits nach dem eigenen Vorbringen nicht zutreffen. Hiernach will er die handschriftliche Ergänzung „a. d.H. 7137,00 × 0,70 = 4996,- € > 5.000,-€“ erst im Nachgang zu Hause ergänzt haben, ohne das Dokument aber den Beklagten in irgendeiner Form noch einmal übersandt zu haben. Wäre dies zutreffend, könnten sich die Beklagten nicht im Besitz des – vollständigen – Dokumentes (Anlage B9) befinden. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass – wie beklagtenseits vorgetragen – das Dokument als einheitliches – nebst Stempel – übergeben wurde. Auch soweit nämlich klägerseits zuletzt behauptet wurde, die Rechnung sei in der Version der Anlage K9 (ohne Ergänzung/Stempel) übergeben worden, ist dies – neben der erwähnten Zeile – deshalb nicht nachvollziehbar, als nicht anzunehmen ist, dass durch den Kläger nach eigener Aussage lediglich für ihn nachträglich ergänzte Berechnungen mit einen Stempel nebst Unterschrift versehen worden sein sollten. Weiter spricht für die Annahme einer Schwarzgeldabrede, dass klägerseits die tatsächliche Besteuerung der erhaltenen Zahlung nicht mal behauptet wird. Gegen die Schutzbehauptung einer bloßen Anzahlung spricht weiter, dass eine – eine derartige Anzahlung berücksichtigende – abschließende Rechnung für den Bauvorbescheid gerade nicht gestellt wurde. Wenngleich nicht zwingend typisch im Bereich der Schwarzgeldabreden, spricht final auch die Tatsache der ausgefüllten Quittung nicht gegen die Annahme einer entsprechenden Vereinbarung, da diese gerade auch aus der Situation heraus unterschrieben worden sein kann und letztlich auch nur den – unstreitigen – Erhalt des Geldes quittiert.
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c) Die Schwarzgeldabrede bezogen auf die Vergütung des Bauvorbescheides führt zunächst zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung (§ 134 BGB), erstreckt sich vorliegend aber auch auf den gesamten Architektenvertrag (§ 139 BGB). Dabei übersieht das Gericht nicht, dass in letzterem die Bauvoranfrage als besondere Leistung in der Leistungsphase 2 nicht aufgenommen wurde, und grundsätzlich Honorare für besondere Leistungen eigenständig und frei vereinbart werden können (zu § 3 HOAI, vgl. BeckOK HOAI/Preussner, 17. Ed. 1.8.2025, HOAI § 3 Rn. 4). Auch wird nicht verkannt, dass, soweit sich die Schwarzgeldabrede nur auf einen Teil des Rechtsgeschäftes bezieht und die Möglichkeit besteht diesem konkrete Einzelleistungen zuzuordnen, auch eine Teilnichtigkeit in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 10.4.2014 VII ZR 241/13 = NJW 2014, 1805). Maßgeblich ist vorliegend jedoch, dass gerade auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags, insbesondere auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, die absolute Notwendigkeit einer Bauvoranfrage für das Gelingen des Bauvorhabens sowie der Umsetzung des Architektenvertrages von Anfang bestand. Dies war, wie sich aus der Kommunikation (Anlagen B20-B22) zwischen den Parteien ergibt, auch allen bewusst. Damit bestand zwar angesichts der Zuordnung als besondere Leistung keine Verpflichtung die Bauvoranfrage unmittelbar in den Architektenvertrag aufzunehmen, gleichwohl darf – ausgehend von der dargestellten Intention des SchwarzArbG – die vorliegende Aufteilung auch nicht zu einer Umgehung(smöglichkeit) führen. Hier hat die Bauvoranfrage nicht nur einen klaren Bezug zu den im Übrigen zu erbringenden Leistungen (vgl. BeckOGK/Seichter, 1.7.2025, BGB § 634 Rn. 155.1), sondern war wie dargestellt zwingende Voraussetzung für das finale Gelingen des Bauvorhabens. Dementsprechend ist in der nachträglich erfolgten Verständigung über die – schwarze – Vergütung der Bauvoranfrage eine Ergänzung des ursprünglichen Architektenvertrages zu sehen, zumal nach dem Klägervortrag eine vorherige – ausdrückliche – Vereinbarung zwischen den Parteien ohnehin fehlte. Eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB scheidet aus, da bezogen auf die erklärte Notwendigkeit der Bauvoranfrage gerade nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
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d) Darüber hinaus folgt die Nichtigkeit (§ 134 BGB) des gesamten Architektenvertrages auch aus einer weiteren Schwarzgeldabrede. Unstreitig erfolgte auch bezogen auf die 5. Zwischen-/Abschlagsrechnung eine – quittierte – Barzahlung in Höhe von 3.500,00 €, welche unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und Erwägungen ebenfalls als Schwarzgeldabrede anzusehen ist. Nach dem Vortrag und den Einlassungen der Parteien noch übereinstimmend bestanden hier zunächst Streitigkeiten über die zutreffende Höhe der Vergütung (Anlagen B14/B15) ausgehend von der ersten Version der 5. Honorarteilrechnung (Anlage K11) über 28.777,09 € brutto bzw. 24.182,43 € netto. Im Weiteren ist das Gericht nach den wiederum nachvollziehbaren Einlassungen der Beklagten, davon überzeugt, dass neben der formal ordnungsgemäßen zweiten Version der 5. Honorarteilrechnung (23.869,41 € brutto/20.058,33 € netto/Anlage B17) eine Verständigung über eine – „schwarze“ – Barzahlung in Höhe von 3.500,00 € erfolgte.
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e) Insbesondere konnte der Kläger im Rahmen seiner Einlassung nicht nachvollziehbar erklären, weswegen nunmehr durch ihn eine zweite reduzierte Rechnung gestellt wurde, welche die Ursprungsrechnung ersetzte (Anlage B27) und zugleich eine Bargeldzahlung mit dem Betreff „Differenz 5. HR-Teilre. V. 21.09/23.08.“ quittiert wurde. Soweit es sich bei der Bargeldzahlung – wie klägerseits behauptet – um eine bloße Anzahlung/Teilzahlung auf die ursprüngliche Rechnung handeln würde, hätte es einer Reduzierung der Ursprungsrechnung nicht bedurft. Vielmehr spricht die Annahme der Barzahlung in diesem Kontext und unter Berücksichtigung des Zeitablaufs (21.09.2021 geänderte HR-Teilrechnung; 28.09.2021 Barzahlung über Differenz) dafür, dass zu diesem – maßgeblichen (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 09.10.2024 – 6 O 160/233, IBRRS 2025, 0165) – Zeitpunkt beabsichtigt war, das Geld unversteuert neben der offiziellen Vergütung zu erhalten. Insoweit ist auch unbeachtlich, dass zu einem Zeitpunkt in dem zwischen den Parteien bereits Streit über die Vergütung sowie mögliche Schadensersatzansprüche bestand (vgl. Anschreiben zu K2), seitens des Klägers die erste Version der 5. Honorarteilrechnung im Rahmen der Schlussrechnung nachträglich verbucht wurde.
28
II. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) oder auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wobei für letzter auch schon kein Verzug dargelegt wurde.
C.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
D.
30
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
E. 
31
Der Streitwert war auf 53.820.18 € festzusetzen, § 3 ZPO.