Inhalt

LG Landshut, Hinweis v. 14.10.2025 – 13 S 1513/25
Titel:

Fluggastrechte

Leitsätze:
1. Ein Luftfahrtunternehmen genügt seiner Darlegungslast nur dann, wenn es vorträgt, ob und auf welche Weise eine Suche nach frühestmöglichen Ersatzbeförderungen stattgefunden hat und zu welchem Ergebnis diese Prüfung geführt hat. (redaktioneller Leitsatz)
2. Dies erfordert einen einzelfallbezogenen Vortrag dazu, ob – auch unter Berücksichtigung anderer Verkehrsmittel und Umsteigeverbindungen – Ersatzbeförderungsmöglichkeiten mit früherer Ankunftszeit am Zielort existierten, und aus welchen Gründen die Fluggäste nicht auf diese Alternativen umgebucht wurden. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Fluggastrechte
Vorinstanz:
AG Erding, Urteil vom 30.01.2025 – 120 C 5541/24 AG
Fundstellen:
LSK 2025, 27631
RRa 2026, 41

Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 30.01.2025, Az. 120 C 5541/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin begehrt Ausgleichsleistungen für eine Flugverspätung aus abgetretenem Recht.
2
Die Zedenten buchten einen Flug mit der Beklagten von München über Frankfurt am Main nach San Jose (Juan Santamaria). Flug LH103 sollte planmäßig am 20.06.2023 um 11 Uhr Ortszeit in München starten und am 20.06.2023 um 12:00 Uhr Ortszeit in Frankfurt am Main landen. Flug LH518 sollte planmäßig am 20.06.2023 um 13:55 Uhr Ortszeit in Frankfurt am Main starten und am 20.06.2023 um 17:55 Uhr in San Jose landen. Flug LH518 war verspätet und erreichte San Jose erst am 20.06.2023 um 23:30 Uhr Ortszeit, mithin mit 5 Stunden und 35 Minuten Verspätung.
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Die Beklagte beruft sich auf außergewöhnliche Umstände. Sie trägt vor, es hätten sich über dem Flughafen Gewitterzellen festgesetzt als sich der Flug dem Luftraum von San Jose genähert habe, die eine Landung unmöglich machten. Im Hinblick auf die Restkerosinmenge habe sich der Kommandant entschieden, nach PTY (Panama City) zum Nachtanken und Warten auf Wetterbesserung auszuweichen. Der Flug sei um 02:01 Uhr am 21.06.2023 in PTY On-Block gegangen. Dort sei das Fluggerät aufgetankt worden und der Kommandant habe auf Wetterbesserung gewartet. Dem Kommandanten sei nach Klarmeldung um 02:30 Uhr UTC eine Rollfreigabe vom Vorfeldlotsen in PTY erst um 03:18 Uhr zugewiesen worden und Startfreigabe vom Towerlotsen um 03:32 Uhr. Der Flug sei dann mit entsprechender Verspätung um 05:22 Uhr in SJO gelandet. Es habe keine frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeit von PTY nach SJO gegeben, weder als Direktverbindung oder als Umsteigeverbindung.
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Das Amtsgericht gab der Klage statt.
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Der Anspruch auf Ausgleichsleistung entfalle nicht gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 wegen außergewöhnlicher Umstände. Es könne dahinstehen, ob der Vortrag zu den Wetterbedingungen am Flughafen San Jose und den daraus resultierenden Maßnahmen des Kapitäns einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 begründe. Die Beklagte habe jedenfalls nicht ausreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung der Zedenten bei ihrer Ankunft am Endziel zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Das Luftfahrtunternehmen müsse darlegen und beweisen, ob und welche zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Flugunregelmäßigkeiten ihm zur Verfügung standen. Dabei seien Einzelheiten konkret in zeitlicher, örtlicher und technischer Hinsicht vorzutragen. Diesen Voraussetzungen entspreche der pauschale Vortrag der Beklagten, es habe keine frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeit von PTY nach SJO gegeben, weder als Direktverbindung oder als Umsteigeverbindung, nicht. Es sei nicht einmal vorgetragen – trotz entsprechenden Hinweises gem. § 139 ZPO – ob die Möglichkeit einer früheren Ersatzbeförderung überhaupt geprüft wurde und wenn ja, wann und wie.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und begehrt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils Klageabweisung.
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Der Vortrag der Beklagten zu den zumutbaren Maßnahmen sei hinreichend substantiiert. Wenn es keine früheren Ersatzbeförderungsmöglichkeiten von PTY nach SJO gegeben habe, könne die Beklagte nicht mehr vortragen, als dass es keine frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeit gegeben habe. Sie habe sowohl Direktverbindungen, als auch Umsteigeverbindungen genannt. Der Sachvortrag der Beklagten sei als unstreitig anzusehen, da ein Bestreiten der Klägerseite wider besseren Wissens erfolgt sei, da diese selbst über eine Flugdatenbank verfüge und auch über allgemein zugängliche Erkenntnisquellen sämtliche Flugverbindungen zwischen PTY und SJO aufgelistet würden. Es sei für die Klägerin ersichtlich, dass auch über San Salvador, Lima, Guatemala City, Los Angeles und Mexiko City keine frühere Ersatzverbindung bestanden habe. Jeder nur im Ansatz logisch denkende Mensch könne nachvollziehen, auch ohne Luftverkehrshintergrund, dass im Falle einer Landung um 02:01 Uhr und einem beantragten Weiterflug um 02:30 Uhr und einer tatsächlichen Flugdauer (Blockzeiten) von 2 Stunden und 4 Minuten auf direktem Wege es unmöglich sei, dass mit einem anderen Umsteigeflug eine frühere Ankunft am Endziel ermöglicht worden wäre. Derartiges anzunehmen, bedeute die Außerachtlassung der Realität. Selbstverständlich sei auch keine Ersatzbeförderung überprüft worden, da es zum einen keine gegeben habe und im Übrigen jedes Verlassen eines Passagiers nach Ankunft des Fluges in PTY zum Zwecke einer Ersatzbeförderung oder Ausstiegs zu einer noch größeren Verspätung des Fluges LH 518 geführt hätte.
II.
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Die Berufung ist offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
9
Die Beklagte kann den Entlastungsbeweis gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht führen, weil sie nicht dargelegt hat, alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben.
10
Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar. Zu der vom Luftfahrtunternehmen dabei verlangten Sorgfalt gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (EuGH Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19).
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Das Luftfahrtunternehmen hat deshalb darzulegen und ggf. zu beweisen, welche Möglichkeiten bestanden, den Fluggast durch eine Ersatzbeförderung früher an das Endziel zu befördern. Soweit es bestehende Möglichkeiten nicht angeboten hat, muss es ferner die Gründe dafür darlegen (BGH (X. Zivilsenat), Urteil vom 24.09.2024 – X ZR 109/23).
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Seiner Darlegungslast genügt ein Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn es vorträgt, ob und auf welche Weise eine Suche nach frühestmöglichen Ersatzbeförderungen stattgefunden hat und zu welchem Ergebnis diese Prüfung geführt hat. Für den – hier einschlägigen – Fall, dass eine Suche des Luftfahrtunternehmens nach alternativen Verbindungen gänzlich unterblieben ist, kann eine Exkulpation nur gelingen, wenn das Luftfahrtunternehmen darlegt und ggf. beweist, dass keinerlei frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeiten (auch nicht unter Berücksichtigung anderer Verkehrsmittel und Umsteigeverbindungen) existierten, eine Suche nach Umbuchungsmöglichkeiten also von vornherein sinnlos gewesen wäre. Dies erfordert einzelfallbezogenen Vortrag dazu, ob Beförderungen mit früherer Ankunftszeit am Zielort existierten, und – falls bejahend – aus welchen Gründen die Fluggäste nicht auf diese Alternativen umgebucht wurden.
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Der Vortrag der Beklagten in erster Instanz, es habe keine frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeit von PTY nach SJO gegeben, weder als Direktverbindung oder als Umsteigeverbindung, genügt den genannten Anforderungen nicht. Der Vortrag der Beklagten lässt erheblichen Interpretationsspielraum zu und ermöglicht dem Gericht deshalb keine Prüfung, ob die Beklagte alle ihre zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Den Ausführungen der Beklagten lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob überhaupt keine Transporte direkter oder indirekter Art mit Ankunftszeit vor 05:22 Uhr durchgeführt wurden, oder, ob es zwar frühere Transportmöglichkeiten gab, diese aber beispielsweise mangels freier Kapazitäten oder unzureichender Umsteigezeit den Zedenten nicht zur Verfügung gestellt werden konnten.
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Es kommt daher nicht darauf an, ob dieser – unzureichende – Vortrag überhaupt bestritten wurde, da eine erfolgreiche Verteidigung hierauf ohnehin nicht gestützt werden kann.
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Ein substantiierter Vortrag der Beklagten war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil erfolgreiche Umbuchungen auf andere Flüge jedenfalls nicht offenkundig aussichtslos waren.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es weder Aufgabe des Gegners noch des Gerichts ist, zu mutmaßen oder unter Heranziehung von u.U. vorhandenen Erkenntnisquellen zu recherchieren, ob und welche alternativen Verbindungen es im konkreten Fall (nicht) gab, inkl. der Frage welche Mindestumsteigezeiten an den jeweiligen Orten zu beachten gewesen wären. Derartiges hat die Beklagte vorzutragen. Nur was vorgetragen ist, kann im nächsten Schritt von Gericht und Gegner nachvollzogen werden. In einem weiteren Schritt kann der Vortrag vom Gegner gemäß den Anforderungen des § 138 ZPO ggf. bestritten werden.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags erster Instanz denklogisch durchaus möglich, dass für die Verbindung PTY-SJO eine frühere Alternativverbindung erreicht worden wäre. Nach dem Vortrag der Beklagten landete der streitgegenständliche Flug am 21.06.2023 um 02:01 Uhr in PTY (On-Block). Um 03:32 Uhr erhielt der Flug eine Startfreigabe und landete um 05:22 Uhr in SJO. Daraus folgt, dass sich die Zedenten für 1 Stunde 31 Minuten in PTY aufgehalten haben. Dieser zeitliche Rahmen schließt das Erreichen einer Ersatzbeförderung nicht von vornherein aus. Hierzu hätte es konkreten Vortrags bedurft.
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Da bereits das Erstgericht darauf hingewiesen hat, dass der Vortrag nicht ausreichend substantiiert ist, ist neuer Vortrag im Berufungsverfahren gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen.