Titel:
Herkunftsland Somalia, Schutzgewährung in Rumänien, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückführung im Einzelfall verneint
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 35
AsylG § 36
Leitsatz:
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat. (Rn. 21)
Schlagworte:
Herkunftsland Somalia, Schutzgewährung in Rumänien, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückführung im Einzelfall verneint
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27554
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine somalische Staatsangehörige, wendet sich gegen einen sog. Drittstaatenbescheid der Beklagten, mit dem ihr Asylantrag auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Rumänien angedroht wurde.
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Die ausweislich einer somalischen Geburtsurkunde am … … 2007 geborene Klägerin reiste im Oktober 2023 ins Bundesgebiet ein und beantragte durch ihre Vormundin am 3. Januar 2024 Asyl.
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Ausweislich der Eurodac-Daten wurde der Klägerin bereits am 12. Juni 2023 internationaler Schutz in Rumänien gewährt. Auf ein Auskunftsersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) teilten die rumänischen Behörden hierzu mit Schreiben vom 9. April 2024 mit, dass der Klägerin auf deren Antrag vom 12. April 2023 hin in Rumänien Flüchtlingsschutz gewährt worden sei. Zudem seien der Klägerin ein Aufenthaltstitel („Residence document“), gültig bis 24.6.2026, und ein Reisepass („Travel document“ – Passport Nr. …), gültig vom 3.8.2023 bis 3.8.2025, erteilt worden.
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Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 15. März 2024 gab die Klägerin u.a. an, ihr Heimatland im März 2023 zusammen mit einem Schlepper verlassen zu haben. Der Schlepper habe sie von Somalia bis nach Deutschland gebracht, wobei sie sowohl innerhalb als auch außerhalb Somalias teilweise mit dem Flugzeug geflogen seien. Zur Finanzierung und Organisation der Reise könne sie keine Angaben machen, da sich die Mutter bzw. der Schleuser um alles gekümmert hätten. Vor der Einreise ins Bundesgebiet habe sie sich ca. 4 Monate in Rumänien aufgehalten, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Dabei habe der Schleuser für sie gesprochen und falsche Personalien angegeben. Eine Anhörung habe sie in Rumänien nicht gehabt.
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Im Rahmen einer weiteren Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 10. Mai 2024 bestritt die Klägerin nunmehr, in Rumänien einen Asylantrag gestellt zu haben. Der Schlepper habe angegeben, dass er ein Familienangehöriger der vermeintlich dreizehnjährigen Klägerin. Davon, dass sie in Rumänien einen Bescheid bekommen habe, wisse sie nichts. Sie sei in einem großen Flüchtlingsheim in Bukarest untergebracht gewesen und habe mit anderen Frauen und Mädchen in einem 7-Bett-Zimmer geschlafen. Sprach- oder Integrationskurse habe es nicht gegeben, auch eine Schule habe sie nicht besuchen können. Als sie einmal starke Kopfschmerzen gehabt habe, habe sie keine medizinische Hilfe erhalten.
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Mit Bescheid vom 11. März 2025, der Klagepartei zugestellt am 15. März 2025, wurde der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Der Klägerin wurde die Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist von 1 Woche ab Bekanntgabe des Bescheids zuvorderst nach Rumänien angedroht, wobei die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist sowie im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt wurden. Zugleich wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.
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Die Klägerin hat durch ihre Vormundin am 19. März 2025 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung zuletzt beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2025 aufzuheben,
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hilfsweise Abschiebungsverbote hinsichtlich Rumäniens festzustellen.
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Zur Klagebegründung wurde mit Schreiben vom 17. April 2025 im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin sei ein junges unbegleitetes Mädchen ohne Familie in Rumänien und daher auch nach Eintritt der Volljährigkeit noch besonders vulnerabel. Ferner sei die Klägerin auch deshalb besonders vulnerabel, weil sie in jungem Alter beschnitten worden sei und unter gesundheitlichen Beschwerden leide. Sie brauche mehr medizinische Hilfe als gesunde erwachsene Menschen. Die Klägerin sei in Rumänien nicht in einer Einrichtung für Jugendliche untergebracht gewesen und es sei davon auszugehen, dass sie auch bei einer Rückkehr nicht geeignet untergebracht werde. Weiter müsse das innige Verhältnis der Klägerin zu der in … lebenden Tante berücksichtigt werden. Es sei schon deshalb davon auszugehen, dass das Kindeswohl der Klägerin in Rumänien gefährdet sei, weil diese in Rumänien keinen Vormund erhalten und die dortigen Behörden die Angaben des fremden Mannes nicht überprüft hätten. Ergänzend wurde auf eine schriftliche Erklärung der Klägerin zu deren Lebenssituation in Rumänien verwiesen.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. März 2025 beantragt,
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Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Bescheids verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz Ausbleibens der Beklagtenseite verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin mit der Klage ursprünglich auch ihre Anerkennung als Flüchtling bzw. hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes erstrebt hat. Insoweit wurde die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung musste insoweit nicht gesondert durch Beschluss erfolgen, vielmehr kann darüber im Urteil über den anhängig gebliebenen Streitgegenstand entschieden werden (BVerwG U.v. 6.2.1963 – V C 24/61 – juris).
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Die Klage ist in ihrem verbliebenen Umfang zulässig, aber sowohl im Hauptwie auch im Hilfsantrag unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht binnen der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG erhoben und auch statthaft. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Anfechtungsklage zu erheben ist. Darüber hinaus ist nur eine hilfsweise Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG statthaft, während ein auf eine inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens gerichteter Verpflichtungsantrag unzulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 14 ff.).
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2. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt.
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2.1 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da Rumänien der Klägerin internationalen Schutz in Gestalt des Flüchtlingsschutzes gewährt hat.
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Dies ergibt sich sowohl aus dem in den Eurodac-Daten enthaltenen IFM-Treffer, mit dem die rumänischen Behörden die Schutzgewährung zum 12. Juni 2023 im Eurodac-System markiert haben, wie auch dem Antwortschreiben der rumänischen Behörden vom 9. April 2024. Soweit in dem Schreiben vom 9. April 2024 eine Schutzgewährung für den „…2023“ eingetragen wurde, handelt es sich offensichtlich um einen Zahlendreher, was eine Gesamtschau mit der o.g. IFM-Markierung und den weiteren im Schreiben vom 9. April 2024 angegebenen Daten zur Erteilung des Aufenthaltstitels und des Reisepasses ergibt. Demnach wurde der Aufenthaltstitel – welcher im Falle der Gewährung von Flüchtlingsschutz 3 Jahre ab Schutzgewährung, mithin bis Juni 2026 gültig ist – 12 Tage nach Schutzgewährung ausgestellt, der vom 3. August 2023 bis zum 3. August 2025 gültige Reisepass rund 7 Wochen später. Eine Ausstellung dieser Dokumente bereits im Vorgriff einer Schutzgewährung kann demgegenüber ausgeschlossen werden.
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Die Klägerin hat den Beweiswert der EURODAC-Auskunft (vgl. hierzu VG Bayreuth, U.v. 18.8.2024 – B 7 S 24.32005 – juris Rn. 25 ff.) nicht erschüttert und in ihrer Anhörung vom 15. März 2024 vielmehr zunächst noch die Antragstellung in Rumänien eingeräumt (Anhörungsniederschrift S. 5 unten). Soweit sie eine Antragstellung in der späteren Anhörung vom 10. Mai 2025 bestritten hat, erscheint dies nicht glaubwürdig, zumal im Rahmen der Anhörung vom 15. März 2024 sowohl nach der Stellung eines Asylantrags als auch nach der Abnahme von Fingerabdrücken gefragt und beides von der Klägerin ausdrücklich bejaht wurde. Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin hat sich der Schleuser in Rumänien als Familienangehöriger der vermeintlich dreizehnjährigen Klägerin ausgegeben und durchgängig für diese gesprochen. Es ist anzunehmen, dass die Klägerin aufgrund der gemachten Falschangaben in Rumänien nicht als unbegleitete Minderjährige behandelt wurde. Die Klägerin selbst hat im Rahmen ihrer Anhörung vom 10. Mai 2025 insofern die Vermutung geäußert, dass sie keinen Vormund bekommen habe, weil der Schleuser angegeben habe, dass er von ihrer Familie sei. Vor diesem Hintergrund dürften auch die Dokumente nicht der Klägerin persönlich, sondern dem Schleuser als dem für die Klägerin – ohne deren Widerspruch – auftretenden Vertreter ausgehändigt worden sein. Schließlich steht auch der von der Klägerseite hervorgehobene Umstand, dass die minderjährige Klägerin vor Erlass des für sie positiven Bescheids – über die Angaben ihres vermeintlichen Angehörigen hinaus – in Rumänien nicht persönlich angehört worden ist, der Annahme einer Schutzgewährung entgegen, da in Einklang mit den europäischen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 UnterAbs. 4, Abs. 2 UnterAbs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 der RL 2013/32/EU eine Entscheidung nach Aktenlage möglich ist und überdies gerade auch bei Minderjährigen auf eine Anhörung verzichtet werden (s.a. Art. 45 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 3^1 Legea Nr. 122/2006, abrufbar unter: https://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocument/71808 sowie AIDA/ECRE, Country Report Romania, Update 2023, Stand 31.12.2023, S. 47 unten). Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin der internationale Schutz in Rumänien wieder entzogen wurde, sind nicht ersichtlich. Der Schutzstatus wird unbefristet gewährt und bleibt unabhängig vom Aufenthaltsort bis zu einer förmlichen Beendigung bestehen (vgl. Art. 14 der RL 2011/95/EU sowie AIDA/ECRE, a.a.O., S. 176 ff.).
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2.2 Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen mit Blick auf die Lebensverhältnisse, die die Klägerin in Rumänien erwarten würden.
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Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems gilt zunächst die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender und Schutzberechtigter im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Dennoch kann nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (B.v. 13.11.2019 – C-540/17 – Hamed; U.v. 19.3. 2019 – C-297/17 – Ibrahim; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – Jawo, jew. juris) in der Praxis nicht ausgeschlossen werden, dass in der Folge von Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat die dortigen Lebensumstände für Asylsuchende und Schutzberechtigte einer konventionswidrigen Behandlung gleichkommen. Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher, falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf ausreichender Grundlage unter Beachtung der Bedeutung der Grundrechte zu würdigen, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17, Jawo – juris Rn. 90; – C-297/17 u.a., Ibrahim – juris Rn. 88; B.v. 13.11.2019 – C-540/17, Hamed – juris Rn. 38).
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Eine auf Grund der Lebensumstände drohende konventionswidrige Behandlung ist dabei nur anzunehmen, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17- juris Rn. 91 ff.). Für die Befriedigung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – insbesondere bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Ob diese gewahrt sind, bestimmt sich allein ergebnisbezogen. In Bezug auf vulnerable Personen kann die Schwelle der Erheblichkeit dabei schneller erreicht sein, als bei Personen, die keine besondere Verletzbarkeit aufweisen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 95; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 93). Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu entscheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die individuellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, die Ausbildung, die Erwerbsfähigkeit, der Gesundheitszustand, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die familiären oder auch freundschaftlichen Verbindungen. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh begründen, durch eigene Handlungen wie den Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder die Inanspruchnahme von Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter – seien es private Dritte oder NGOs – abgewendet werden, besteht bereits keine ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 3.24 – juris Rn. 22; U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 22; U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 25).
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Bei der Gefahrenprognose ist auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) abzustellen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 83). Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06 – NVwZ 2008, 1330, Rn. 125) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh besteht daher nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 – juris Rn. 24 f.). Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, ggf. durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 23).
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Daran gemessen vermag das Gericht im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Klägerin bei einer Rücküberstellung nach Rumänien der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre.
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2.2.1 Auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage (vgl. etwa AIDA/ECRE, Country Report: Romania, Update 2023, S. 167 ff. – nachfolgend AIDA/ECRE; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Rumänien, Stand: 27.12.2024 – nachfolgend: BFA.; Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Lage von nach Rumänien zurückkehrenden Schutzberechtigten vom 4.2.2022 – nachfolgend: AA) stellen sich die Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien zunächst nicht schon allgemein, d.h. für jegliche schutzberechtigte Person als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh dar. Anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien haben demnach grundsätzlich Zugang zu Bildung (einschließlich Erwachsenenbildung), Wohnung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (vgl. BFA, S. 11). Das Generalinspektorat für Einwanderung (IGI) unterstützt über ihre Regionalzentren und im Rahmen eines im Regelfall bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme daran ist nicht obligatorisch, bietet aber zahlreiche Vorteile (vgl. BFA, S. 12 sowie im Einzelnen: AIDA/ECRE; S. 167), einschließlich einer finanziellen Unterstützung von mtl. 540 Lei (ca. 110,- Euro). Weiter wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht. Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Schutzberechtigte, die an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, dürfen weitere 12 Monate in den regionalen Zentren bleiben, sofern Plätze verfügbar sind. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen zudem um weitere 6 Monate verlängert werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 12; AA, a.a.O, S. 2). Für Schutzberechtigte, die in die Kategorie der sog. Sonderfälle fallen (z.B. unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können das Integrationsprogramm und die Unterbringung in den Aufnahmezentren der IGI sogar auf unbestimmte Zeit bis zum Wegfall der Schutzbedürftigkeit verlängert werden (AIDA/ECRE, a.a.O., S. 188; AA, a.a.O, S. 2). Das staatliche Integrationsprogramm wird dabei als „begrenztes, aber funktionierendes System“ angesehen (VG Hannover, U.v. 6.2.2025 – 15 A 984/23 – juris Rn. 31). Ein Problem stellt die gesetzliche Ausschlussfrist für die Teilnahme am staatlichen Integrationsprogramm von 3 Monaten ab Schutzgewährung dar (vgl. ausführlich: VG Hannover, a.a.O., Rn. 31 f; VG München, B.v. 29.4.2025 – M 11 S 25.31225 – juris Rn. 27). Neben staatlichen Behörden bieten allerdings auch verschiedene NGOs Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfen und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten an. Unter anderem IOM Rumänien betreibt hierzu ein nationales Netzwerk von Informations- und Bildungszentren (vgl. BFA, a.a.O., S. 12 und 14). Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, wobei in der Praxis mangelnde Sprachkenntnisse den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern können (BFA, a.a.O., S. 12 sowie ausführlich zur Situation von Schutzberechtigten auf dem rumänischen Arbeitsmarkt: VG Hannover, U.v. 6.2.2025 – 15 A 984/23 – juris Rn. 42 ff.). Schutzberechtigte verfügen zudem über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger, wobei dieses insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten manchmal unzureichend ist (vgl. BFA, a.a.O., S. 9 und 13 f.; AA, a.a.O., S. 4). Soweit teilweise von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten berichtet wird, bestehen diese offenbar nicht, soweit sich Schutzberechtigte für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden (BFA, a.a.O., S. 13). Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR ferner die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen. Ebenso bieten verschiedene NGOs medizinische Leistungen wie auch eine Erstattung von Kosten an. So etwa die IOM Bukarest, welche medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten anbietet und Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und diese in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überweist (vgl. BFA, a.a.O., S. 13 f.).
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Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage wird in der wohl überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien jedenfalls nicht generell gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. etwa OVG NW, B.v. 26.11.2024 – 11 A 2204/24.A – juris Rn. 17; B.v. 16.8.2023 – 11 A 4136/19.A – juris Rn. 27 ff.; B.v. 19.9.2022 – 11 A 200/20.A – juris Rn. 57 ff.; VG München, B.v. 26.3.2025 – M 6 S 25.31017 – n.v.; B.v. 28.1.2025 – M 30 S 24.31391 – n.v.; VG Aachen, U.v. 9.1.2025 – 4 K 1774/23.A – juris Rn. 138 ff.; VG München, B.v. 29.4.2025 – M 11 S 25.31225 – juris Rn. 25).
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Für besonders vulnerable Schutzberechtigte – zu denen angesichts der insgesamt schwierigen Lebensverhältnisse in Rumänien grundsätzlich auch auf sich allein gestellte Frauen zählen können – wird die Situation in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dagegen nicht nur vereinzelt als mit Art. 3 EMRK unvereinbar beurteilt (vgl. etwa VG München, B.v. 29.4.2025 – M 11 S 25.31225 – juris Rn. 24 ff. für alleinstehende minderjährige Frau; VG Hannover, U.v. 6.2.2025 – 15 A 984/23 – juris Rn. 27 für Schutzberechtigte mit psychischer Erkrankung; VG München, U.v. 12.8.2024 – M 6 K 29.32434 – n.v. für Schutzberechtigten mit psychischer Erkrankung; VG Münster, B.v. 16.1.2024 – 2 L 7/24.A – asyl.net: M32276 für alleinstehende Frau; VG Würzburg, U.v. 19.6.2023 – W 4 K 22.30656 – juris Rn. 31 für alleinstehende Frau mit Kleinkind; VG Bremen, U.v. 9.11.2022 – 1 K 572/21 – juris für Familie mit drei Kindern; VG Weimar, U.v. 7.4.2022 – 6 K 1113/19 We – MILo, S. 8 ff. für Familie mit fünf Kindern). Maßgeblich bleibt aber auch hier eine auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls bezogene Prüfung, ob unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Betroffenen das Mindestmaß an Schwere erreicht wird.
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2.2.2 Ungeachtet der Frage, ob angesichts der o.g. Maßnahmen und Unterstützungsleistungen eine Versorgungsverweigerung des rumänischen Staates angenommen werden kann, vermag das Gericht jedenfalls unter Würdigung der konkreten Umstände im Fall der Klägerin nicht festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
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Die Klägerin steht zunächst unmittelbar vor Eintritt der Volljährigkeit, sodass eine etwaige Abschiebung erst nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgen wird. Nach dem persönlichen Eindruck der Klägerin und ihrer aktiven Interaktion mit der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht zudem keine besondere Schutzwürdigkeit aufgrund eines noch sehr kindlich-jugendhaften Verhaltens feststellen. Es handelt es sich vielmehr um eine durchaus selbstbewusst auftretende, intelligente junge Frau, die eine altersentsprechende Reife aufweist und binnen vergleichsweise kurzer Zeit bereits gute Sprachkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben vermochte.
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Nach den Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und auch in einer Gesamtschau des aktenkundigen Vorbringens ist das Gericht überdies nicht davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Rumänien tatsächlich völlig auf sich allein gestellt wäre. Im Gegenteil deutet einiges darauf hin, dass im Falle der Klägerin ein überdurchschnittlich tragfähiger und auch -williger Familien- und/oder Clanverband besteht, der die Klägerin auch im Falle einer Rückkehr nach Rumänien zumindest während der besonders schwierigen Anfangszeit unterstützen könnte.
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Die Angaben der Klägerin zu den vermeintlich ärmlichen Verhältnissen der Mutter, welche die Reise ohne Kenntnis und Unterstützung des wohlhabenden Onkels finanziert haben soll, der die Klägerin zwangsverheiraten wollte, stehen bereits in einem auffälligen Widerspruch zur konkreten Durchführung der Reise der Klägerin aus dem Herkunftsland bis hinein ins Bundesgebiet zu der bereits in … lebenden Tante. Auf die Frage, wie ihr als jungem Mädchen die Flucht von Somalia bis nach Deutschland gelungen sei, gab die Klägerin bereits bei ihrer ersten Anhörung schlicht an: „Ich war mit einem Schlepper unterwegs. Deshalb hat das geklappt. Der Schlepper hat mich bis Deutschland gebracht.“ (Anhörungsniederschrift vom 15.3.2024, S. 5). Nach ihren Angaben wurde die Klägerin während ihrer Reise von Somalia bis nach … durchgängig und individuell von einem Schleuser begleitet, was ihre Reise in Hinblick auf den von der Familie geleisteten Betreuungs- und damit einhergehenden Kostenaufwand deutlich von gerichtsbekannten Fluchtgeschichten anderer junger Somalis unterscheidet. Somalische Familien müssen regelmäßig mehrere Tausend US-Dollar an Schleuserkosten für ihre Kinder aufbringen, um diese über den gefährlichen Land- und Schiffsweg der sog. Mittelmeer-Route nach Europa zu schleusen. Nach gerichtsbekannten Erzählungen müssen viele junge Somalis mitunter monatelang in libyschen Lagern auf die gefährliche Weiterreise per Boot über das Mittelmeer ausharren. Insoweit mag es zwar durchaus nachvollziehbar sein, dass die Familie der Klägerin das Leid und die Gefahren einer solchen Reise ersparen wollte; nichtsdestotrotz dürften Flugreisen, noch dazu mit individueller Reisebegleitung durch einen Schleuser, für die allermeisten somalischen Familien schlicht unbezahlbar sein. Nach der jahrelangen Erfahrung der erkennenden Einzelrichterin stellt die von der Familie der Klägerin organisierte Reise damit eine Ausnahmeerscheinung dar, die auf einen besonders tragfähigen und auch -willigen Familien- und/oder Clanverband schließen lässt.
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Die Klägerin selbst konnte oder wollte in der mündlichen Verhandlung zur Organisation und Finanzierung ihrer Reise keine näheren Angaben machen. Dabei erscheint es wenig plausibel, dass in einer Familie, in der die hart arbeitende Mutter so wenig verdiente, dass die Kinder teils hungern mussten (Anhörungsniederschrift vom 15.3.2024, S. 7), das Geld für die kostspielige Ausreise offenbar überhaupt kein Thema gewesen sein soll. Selbst wenn die Klägerin zu Beginn der Reise nicht über alle Details informiert gewesen sein sollte, wäre es insoweit naheliegend, dass die Finanzierungsfrage zumindest im Nachgang in den – wenn auch kurzen – Telefongesprächen der inzwischen nahezu volljährigen Klägerin mit ihrer Familie thematisiert worden wäre. Dies allein schon aufgrund der sich daraus möglicherweise ergebenden Erschwernisse für die in Somalia zurückgebliebene Mutter, welche trotz vermeintlicher Armut u.U. eine ganz erhebliche Schuldenlast begleichen muss. Sollte der Finanzierungsfrage demgegenüber – damals wie heute – tatsächlich keinerlei Bedeutung beigemessen worden sein bzw. werden, spricht dies dafür, dass der Familien- und/oder Clanverband sich die vorliegende, besonders kostspielige Reise offenbar durchaus leisten wollte und auch konnte.
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Hervorzuheben bleibt, dass das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insgesamt gezeigte Aussageverhalten nicht vom ihrem Bemühen zeugt, zu einer wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Im Gegenteil gewann das Gericht den Eindruck, dass die Klägerin mit ihren insgesamt auffällig vagen und teils auch widersprüchlichen Angaben noch in der mündlichen Verhandlung die finanziellen Möglichkeiten ihrer Angehörigen zu verschleiern suchte.
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Soweit die Klägerin in Zusammenhang mit Antritt und Durchführung der Reise überhaupt Angaben machte, blieben diese trotz wiederholter Nachfragen des Gerichts auffällig vage und zwar auch in Bezug auf solche Umstände, die die Klägerin auf der Reise selbst erlebt haben muss. Dies betrifft z.B. für ihre Kommunikation mit dem Schlepper, an dessen Namen sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeblich nur noch vermutungsweise nach anfänglichem Grübeln erinnert haben will. Der Umstand, dass sich der Schlepper von der Klägerin in … mit den Worten verabschiedet haben soll „Deine Mutter hat gesagt, dass du hier eine Tante hast. Damit endet meine Verantwortung, die ich für dich hatte.“, lässt darauf schließen, dass … (mit der dort lebenden Tante) von Anfang an das Ziel der Reise gewesen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht auch die in der Verhandlung – wiederum mehrfach nachgebesserten – Angaben der Klägerin für wenig plausibel, wonach es keine Absprachen zum Ziel der Reise gegeben habe, der Schleuser aus dem rumänischen Lager ohnehin habe weiterreisen wollen und erst als die Klägerin auf dessen Frage hin verneint habe, in dem rumänischen Lager bleiben zu wollen, die gemeinsame Weiterreise nach Deutschland entschieden habe. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Entscheidung zur Weiterreise möglicherweise keineswegs „spontan“ erfolgte, sondern einiges dafürspricht, dass der Schlepper – bei welchem es sich um einen zumindest entfernten Verwandten mütterlicherseits gehandelt haben soll – den Erhalt der rumänischen Reisedokumente Anfang August 2024 abgewartet hat, wovon die Klägerin möglicherweise keine Kenntnis hatte. Dies würde in zeitlicher Hinsicht jedenfalls zu den Angaben der Klägerin passen, wonach die Weiterreise im Oktober 2023 ein ca. zweimonatiger Planungszeitraum vorausgegangen sei soll.
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Darüber hinaus erweist sich der Vortrag der Klägerin auch als widersprüchlich. So hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 15. März 2024 noch erklärt, sowohl innerhalb als auch außerhalb Somalias teilweise geflogen zu sein. An der inhaltlichen Richtigkeit der Anhörungsniederschrift bestehen keine Zweifel, zumal die Klägerin den Umstand von Flugreisen im Ausland von sich aus ausdrücklich nachschob (Anhörungsniederschrift vom 15.3.2024, S. 4 unten: „Ich war auch außerhalb von Somalia in einem Flugzeug.“). Die Anhörung wurde von einem Sonderbeauftragten für unbegleitete Minderjährige in Anwesenheit der Vormundin der Klägerin durchgeführt, welche nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit der Anhörung durch ihre Unterschrift auf dem Kontrollbogen auch bestätigt hat. Die spätere Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe bei der Anhörung nur somalische Inlandsflüge gemeint, die nicht so teuer seien, überzeugt das Gericht vor diesem Hintergrund nicht und ist vielmehr als ein bewusstes, asyltaktisches Vorbringen zu werten, das sich insbesondere nicht mehr durch die bloße Unwissenheit einer jungen Frau erklären lässt.
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2.2.3 In der Gesamtschau ist festzustellen, dass dem Gericht auf Basis der wenigen und überdies teils widersprüchlichen Angaben letztlich keine Prüfung der individuellen Verhältnisse der Klägerin möglich ist. Kann das Gericht nicht das erforderliche Maß an Überzeugung für die Gewissheit gewinnen, dass im Falle des Rechtsschutzsuchenden aufgrund der humanitären Situation im Zielland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die besonders hohe Schwelle der Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung überschritten wird, geht dies zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden, der die materielle Beweislast trägt. Eine weitere Aufklärung ist dem Gericht, das insofern auf wahrheitsgemäße Angaben des Rechtschutzsuchenden zu seinen individuellen Verhältnissen angewiesen ist, nicht möglich. Ein sog. „non-liquet“ geht zu Lasten der Klagepartei (vgl. BVerwG, U.v. 4.07.2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27). Im vorliegenden Fall bestehen überdies maßgebliche Anhaltspunkte für einen überdurchschnittlich tragfähigen Familien- und/oder Clanverband, der die Klägerin auch in Rumänien zumindest während der besonders schwierigen Anfangszeit finanziell unterstützen könnte.
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Die für anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien mitunter schwierige Suche nach einer Unterkunft könnte zumutbar bereits von Deutschland aus in die Wege geleitet werden, wobei die Klägerin auch auf die Hilfe ihrer in … lebenden Tante zurückgreifen könnte. Der rumänische Aufenthaltstitel der Klägerin ist noch bis Mitte 2026 gültig und könnte erforderlichenfalls ohne weiteres verlängert werden. Bei entsprechender „Starthilfe“ durch ihre Familie und/ oder ihren Clan sowie von der Klägerin zu erwartender Motivation – dürfte es der sprachbegabten Klägerin in der Folge zudem möglich sein, trotz der schwierigen Bedingungen auf dem rumänischen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden, um so für ihre weitere Existenzsicherung zu sorgen. Zwar verfügt die Klägerin bisher über keine Berufserfahrung und nur über einen somalischen Schulabschluss. Zum einen dürften die in Deutschland erworbenen Fähigkeiten, und insbesondere die deutschen Sprachkenntnisse, für die Klägerin allerdings auch in Rumänien von Vorteil sein, sodass eine Beschäftigung der Klägerin etwa im Tourismus- und Gastronomiegewerbe durchaus möglich erscheint. Zum anderen ist es der Klägerin zumutbar, die von staatlicher Seite in Rumänien angebotene Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen anzunehmen, die den Fähigkeiten der einzelnen Personen entsprechend konzipiert und von Schutzberechtigten regelmäßig nur mangels finanzieller Mittel nicht in Anspruch genommen wird. Das VG Hannover hat in seinem – in Bezug auf die Verhältnisse in Rumänien durchaus kritischen – Urteil vom 6. Februar 2025 unter Rn. 43 insoweit ausgeführt:
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„Von staatlicher Seite wird Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen angeboten, die den Fähigkeiten der einzelnen Personen entsprechen. In jedem Landkreis in Rumänien gibt es eine Arbeitsvermittlungsagentur, bei der sich geschützte Flüchtlinge als Arbeitssuchende registrieren lassen können (COMPAS, The Integration of Refugees in Romania: A Non-Preferred Choice, November 2021, S. 16). Es wird ein individueller Plan erstellt, bei dem die Ausbildung und der Hintergrund der jeweiligen Person berücksichtigt werden sollen. Die nationale Arbeitsagentur kollaboriert zu diesem Zweck auch mit NGOs (SFH, Thema: Auswirkungen der Aufnahme ukrainischer Kriegsflüchtlingen auf die Lebensbedingungen (Wohnsituation, Arbeitsmarkt, Existenzsicherung) von nach Rumänien zurückkehrenden Schutzberechtigten, 20.07.2022, S. 2). Personen, die internationalen Schutz genießen, haben die Möglichkeit, das Bildungsprogramm „Zweite Chance“ zu absolvieren, um ihre Ausbildung abzuschließen und an Berufsausbildungskursen teilzunehmen. In der Praxis nehmen sie jedoch regelmäßig nicht daran teil, da sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um sich während des Programms selbst zu versorgen, und lieber ungelernte Tätigkeiten annehmen (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 191 f.). Im Rahmen des von der NGO Jesuit Refugee Service Romania (JRS) durchgeführten Projekts „My place“ wurden Bildungsaktivitäten organisiert, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Bezirksagentur für Arbeit (Agenţia Județeanapentru Ocuparea Forţei de Muncă, AJOFM) schickte JRS offene Stellenausschreibungen, die an Begünstigte vergeben wurden, und diese erhielten Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, bei der Erstellung eines Lebenslaufs, bei der Registrierung bei AJOFM usw. (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 191).“
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Auch wenn der Klägerin aufgrund der o.g. dreimonatigen Ausschlussfrist wohl zumindest kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme an dem unter Rn. 29 angesprochenen, staatlichen Integrationsprogramm (mehr) zusteht, wäre eine Teilnahme an dem Förderprogramm der staatlichen Arbeitsvermittlungsagentur bei entsprechender finanzieller Unterstützung durch ihren Familien-/Clanverband durchaus möglich.
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Schließlich bleibt zu berücksichtigen, dass – wie ausgeführt – über die staatlichen Förderprogramme hinaus vor Ort zusätzlich durch verschiedene NGOs vielfältige Unterstützungen angeboten werden, darunter auch Angebote, die sich im Schwerpunkt gerade an alleinstehende Frauen richten (vgl. BFA, a.a.O., S. 5 unten). Auch zu diesen NGOs wäre eine Kontaktaufnahme der Klägerin wohl bereits von Deutschland aus, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Tante, durchaus möglich und zumutbar.
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Angesichts dieser Gesamtumstände und unter Würdigung des Einzelfalls vermag die erkennende Einzelrichterin daher nicht festzustellen, dass es sich bei der Klägerin im Falle einer Rückführung nach Rumänien um eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person handeln würde, die sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
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3. Ebenso dringt die Klägerin mit dem hilfsweisen Verpflichtungsantrag nicht durch, da sie nach den obigen Ausführungen keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Rumänien gemäß Art. 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hat.
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3.1 Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor, da der Klägerin bei einer Abschiebung nach Rumänien keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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3.2 Ferner kommt auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss eine solche Erkrankung durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung von Klägerseite glaubhaft gemacht werden. Eine solche lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung lässt sich weder dem beim Bundesamt vorgelegten frauenärztlichen Attest vom 28. März 2024 entnehmen noch dem pauschalen Vortrag der Klagebegründung, der sich allenfalls dahingehend verstehen lässt, die Klägerin unter gelegentlich auftretenden gesundheitlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der in der Kindheit durchgeführten Beschneidung leidet. Nach den obigen Ausführungen ist im Übrigen davon auszugehen, dass eine ausreichende medizinische Grundversorgung der Klägerin auch in Rumänien generell sichergestellt werden kann.
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4. Nach alledem sind auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. In Bezug auf das vorgetragene Verhältnis zur Tante, wurde im Bescheid bereits zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Tante bereits nicht um Kernfamilie der Klägerin handelt.
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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.