Inhalt

VG München, Gerichtsbescheid v. 28.08.2025 – M 26b K 24.441
Titel:

unzulässige Klage auf Feststellung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, Subsidiarität der Feststellungsklage

Normenketten:
VwGO § 43
RBStV
Schlagworte:
unzulässige Klage auf Feststellung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, Subsidiarität der Feststellungsklage
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27479

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht.
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Der Kläger wird unter der Beitragsnummer … … … als Inhaber einer Wohnung zur Leistung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich herangezogen.
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2022 beantragte der Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Wohnung in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) für ein Jahr. Es liege für ihn ein besonderer Härtefall vor, da die öffentlichen Rundfunkanstalten seit Jahren ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag nicht nachkämen. Für eine nicht erbrachte Leistung Beiträge zahlen zu müssen, obwohl er sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen könne, stelle eine besondere Härte dar. Auf die Ausführungen im Antragsschreiben wird Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 20. Juni 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2022 zurück.
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Am 6. Oktober 2022 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg mit folgendem Antrag:
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Es wird festgestellt unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2022 des Beklagten, dass der Kläger für die Dauer eines Jahres beginnend mit dem 1. des Monats des Eingangs des Beitragsbefreiungsantrages beim Beklagten vom Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV befreit ist.
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Er berufe sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht in analoger Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV, da er einen Beitrag für eine vom Beklagten nicht erbrachte Leistung zahlen solle. Dieses sei im Wege der Feststellungsklage zu klären. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, da der Beklagte seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nicht erfülle, da er weder frei noch umfassend noch wahrheitsgemäß informiere. Solange der Beklagte daher keine ordnungsgemäße Gegenleistung erbringe, könne er die Leistung von Rundfunkbeiträgen verweigern. Es bestehe seit Jahrzehnten ein generelles strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Gericht möge im Rahmen seiner Aufklärungspflicht insbesondere die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Sachen Corona-Pandemie und Ukraine-Krieg daraufhin untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Programmfreiheit missbrauche, um partei- und staatskonforme Propaganda zu betreiben. Es gehe dabei nicht um eine qualitative Einschätzung der Programminhalte, sondern um die Prüfung, ob der Rundfunk Meinungen durch einseitige, unvollständige und wahrheitswidrige Berichte manipuliere und damit im Ergebnis den demokratischen Rechtsstaat in Gefahr bringe. Denn Grundlage einer jeden Demokratie sei Meinungsvielfalt und öffentlicher Diskurs. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
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Der Beklagte beantragt,
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Die Klage wird abgewiesen.
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Soweit der Kläger eine Feststellungsklage erhebe, sei diese wegen des Vorrangs von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht zulässig. Die Klage sei in jedem Fall unbegründet, da es nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei, die journalistische Richtigkeit von Programmbeiträgen zu überprüfen, zumal sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinerseits auf die Presse- und Rundfunkfreiheit berufen könne. Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für die Feststellung, inwieweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag nicht oder nur schlecht erfülle. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien zu objektiver und sachlicher Berichterstattung verpflichtet, auf deren Einhaltung die hierzu berufenen Kontrollgremien zu achten hätten. Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liege es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansichten Anlass zur Kritik bieten könnten. Der Beitragspflichtige sei gehalten, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde geltend zu machen. Es bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, auch durch Gerichtsbescheid.
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Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2024 wies das Verwaltungsgericht Augsburg den Kläger darauf hin, dass für die ausdrücklich erhobene Feststellungsklage das Verwaltungsgericht München zuständig sei. Der Kläger könne eine Verweisung jedoch vermeiden, wenn er binnen einer Frist von einer Woche den Klageantrag auf eine Verpflichtungsklage umstelle. Der Kläger äußerte sich darauf nicht. Der Beklagte erklärte sich mit einer Verweisung einverstanden.
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Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen.
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Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht München den Kläger auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hin und gab ihm unter Fristsetzung von zwei Wochen abermals Gelegenheit, die Klage in eine Verpflichtungsklage abzuändern. Gleichzeitig hörte sie den Kläger zur Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bereits unzulässig und bleibt daher ohne Erfolg.
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1. Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung). Auf ein Einverständnis der Beteiligten kommt es nicht an (Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 84 Rn. 10).
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2. Die vom Kläger ausdrücklich als Feststellungsklage erhobene Klage ist wegen des Vorrangs der Verpflichtungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig.
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Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies gilt gemäß § 43 Abs. 2 VwGO jedoch nur, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage, d.h. hinter Anfechtungs- und Verpflichtungsklage subsidiär.
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Im vorliegenden Fall hätte der Kläger sein Befreiungsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Var. 1 VwGO) verfolgen können. Hierzu hätte er die Klage auf einen Verpflichtungsantrag umstellen und beantragen müssen, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids und des Widerspruchsbescheids zur Erteilung der beantragten Befreiung zu verpflichten. Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch auch auf mehrfachen gerichtlichen Hinweis nicht gestellt.
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Der Antrag kann auch nicht als Verpflichtungsantrag ausgelegt werden, da eine solche Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Klägers widersprechen würde. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hat seinen Klageantrag auf die Feststellung der Befreiung von der Beitragspflicht unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2022 gerichtet und in der Klagebegründung erklärt, das Begehren sei im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen. Bereits das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Kläger darauf hingewiesen, er möge die Klage in eine Verpflichtungsklage abändern, um eine Verweisung an das für die Feststellungsklage zuständige Verwaltungsgericht München zu verhindern. Der Kläger äußerte sich nicht. Nach erfolgter Verweisung wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht München auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen und nochmals aufgefordert, die Klage in eine Verpflichtungsklage zu ändern. Der Kläger äußerte sich wiederum nicht. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger ausdrücklich am Feststellungsantrag festhalten möchte, so dass eine Auslegung des Antrags als Verpflichtungsklage nicht in Betracht kommt.
22
Die ausdrücklich als Feststellungsklage erhobene Klage ist wegen des Vorrangs der Verpflichtungsklage im vorliegenden Fall unzulässig.
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3. Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.