Titel:
Prozesskostenhilfe, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Mangelnde Mitwirkung, Komplexes Beschwerdebild, Begutachtung
Normenkette:
VwGO § 166
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Mangelnde Mitwirkung, Komplexes Beschwerdebild, Begutachtung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27464
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Z. wird abgelehnt.
Gründe
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Die im Jahr 1966 geborene Klägerin hat am … November 2020 per E-Mail formlos bei der Beklagten einen Antrag auf Ruhegeld gestellt und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt. Die Beklagte wies am *. Dezember 2020 auf die Voraussetzungen zur Gewährung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hin, übersandte die entsprechenden Formulare und bat um Vorlage geeigneter Nachweise. Am … Juli 2021 wurden von der Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Heilmittelverordnungen sowie ärztliche Atteste und Befundberichte vorgelegt. Eine von der Beklagten zunächst veranlasste neurologisch/psychiatrische Untersuchung hat die Klägerin abgelehnt, da bei ihr die Hauptdiagnosen im Bereich der Orthopädie sowie Rheumatologie und Chirurgie lägen. Ein von der Beklagten am … Oktober 2021 mit einer orthopädischen Begutachtung beauftragter Facharzt (Dr. A.) hat der Beklagten mitgeteilt, dass sich die Klägerin derzeit keiner Begutachtung unterziehen wolle. Die Klägerin habe zwei fachärztliche Atteste sowie Befundberichte eines Zentrums für Radiologie und Nuklearmedizin vorgelegt. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe die Klägerin keinen Untersuchungstermin bei dem von der Beklagten beauftragten Gutachter vereinbart. Mit Schreiben vom … Januar 2022 und … Februar 2022 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Begutachtung durch den von ihr beauftragten Gutachter unerlässlich sei. Mit Schreiben vom … Mai 2022 mahnte die Beklagte erneut an, dass sich die Klägerin einer Begutachtung unterziehen solle und unterstrich dies am … Juni 2022 unter Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht. Sollte sie dem nicht nachkommen, müsse ihr Antrag auf Gewährung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit abgelehnt werden. Es erfolgte keine Reaktion der Klagepartei.
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Mit Bescheid vom *. August 2022 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld bedinge, dass das Mitglied aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage sei, einer zahnärztlichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen. Da durch die von der Klägerin bislang vorgelegten Atteste und Befundberichte die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld nicht nachgewiesen seien, sei eine Begutachtung erforderlich. Da die Klägerin hieran nicht mitgewirkt habe, ginge die materielle Feststellungslast zu ihren Lasten. Der Bescheid wurde der Klägerin am *. August 2022 zugestellt.
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Die Klägerin hat am 5. September 2022 (Montag) Klage erhoben. Die Klägerin sei jederzeit zu einer Untersuchung bereit gewesen. Die Klägerin sei gesundheitlich nicht in der Lage, sich einer Begutachtung 300 km entfernt von ihrem Wohnort zu unterziehen. Eine wohnortnahe Untersuchung habe die Beklagte abgelehnt. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergäben sich die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit der Klägerin. Aufgrund der massiven Bandscheibenschäden und damit einhergehenden starken bis stärksten Schmerzen seien der Klägerin sämtliche zahnärztliche Tätigkeiten nicht mehr bzw. nur noch zu Lasten der Restgesundheit der Klägerin ausführbar.
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Die Klägerin hat beantragt,
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Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit nach § 36 Abs. 1 der Satzung zu gewähren, sowie
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der Klägerin für das anhängige Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin Z. als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Nachdem eine Mitwirkung trotz zahlreicher Aufforderungen nicht habe erreicht werden können, sei der Antrag mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt worden. Die von der Klägerin bislang vorgelegten Befundberichte und Atteste genügten den Erfordernissen eines ärztlichen Gutachtens nicht. Insbesondere fehle eine fundierte Einschätzung des Ausmaßes der krankheitsbedingten Einschränkungen und der voraussichtlichen Bedeutung für die Leistungsfähigkeit der Klägerin vor dem Hintergrund der Anforderungen des Berufsbildes der Zahnärztin. Bei Vorlage einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung werde sich die Beklagte bemühen, einen wohnortnahen Gutachter zu beauftragen.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Z. ist abzulehnen.
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1. Gemäß § 166 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. ZPO der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) besteht bzw. diese im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bestand.
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2. Für die Rechtsverfolgung der Klägerin – Bewilligung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit – besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht.
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a) Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ist § 36 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vom 1. Dezember 1995 (Bayer. Staatsanzeiger 1995 Nr. 51/52 S. 2), in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungssatzung, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. November 2021 (Bayer. Staatsanzeiger 2021 Nr. 47 S. 1 – im Folgenden: Satzung).
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Nach dieser Vorschrift hat ein Mitglied der Beklagten Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn es vor Vollendung des 63. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend zur Ausübung seines Berufes unfähig ist (Berufsunfähigkeit). Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 ist die Berufsunfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 der Satzung prüft die Bayerische Ärzteversorgung die vom Mitglied eingereichten ärztlichen Atteste, Befunde und Gutachten zur Klärung der Berufsunfähigkeit. Nach § 36 Abs. 2 Satz 4 der Satzung kann die Ärzteversorgung u.a. die die körperliche Untersuchung und Begutachtung durch einen von ihr beauftragten fachärztlichen Gutachter und die vorgelegten Unterlagen an diesen zur Verwertung im Rahmen der Begutachtung weitergeben.
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Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt dabei nicht erst dann vor, wenn das Mitglied außerstande ist, jegliche Tätigkeit, zu deren Ausübung seine berufliche Vorbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist, fortzuführen, sondern es genügt, wenn das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, in nennenswertem Umfang seinem Beruf nachzugehen. Denn ein wesentliches Merkmal jeder beruflichen Tätigkeit ist, dass sie dem Grunde nach geeignet sein muss, eine entsprechende materielle Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten. Folglich liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn die Möglichkeiten einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass ihr eine existenzsichernde Funktion – womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist – nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner zum Berufsbild der Zahnärztin gehörender Tätigkeiten noch möglich ist (BayVGH, B.v. 7.4.2006 – 9 ZB 05.2587 – juris Rn. 16 m.w.N.).
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b) Die von der Klägerin bislang vorgelegten Atteste und Befundberichte reichen nicht aus, um den Nachweis der Berufsunfähigkeit im vorstehend genannten Sinn nachzuweisen. Dabei geht es zu Lasten der Klägerin, dass sie sich bislang nicht von dem von der Beklagten beauftragten Gutachter untersuchen ließ.
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Die von der Klägerin bislang hierzu vorgelegten Atteste, Befunde und Berichte belegen nicht zweifelsfrei das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Auch wenn das (handschriftliche) Attest von Dr. H. vom … September 2021 (Bl. 87, 89 der Behördenakte, Fachärztin für Allgemeinmedizin/Psychotherapie) das Beschwerdebild darstellt und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen benennt, die die Berufstätigkeit der Klägerin einschränken, so ist dort doch formuliert, dass die „Patientin für Behandlungen am Patienten, wenn nicht sogar für jegliche Arbeit im Bereich der Zahnmedizin nicht mehr geeignet“. Das ist eine offene Formulierung, die nicht zweifelsfrei belegt, dass die Klägerin für jegliche Arbeiten im Bereich der Zahnmedizin nicht mehr geeignet ist. Das ärztliche Attest von Dr. S. von der Thonbergklinik vom *. Juli 2021 (Bl. 15 ff. der Akten, Facharzt für Chirurgie/Sportmedizin) stellt lediglich stichwortartig die Diagnosen, Anamnese, Untersuchungen und Therapien dar, und schließt mit der knappen Einschätzung „im Berufsbild als Zahnärztin nicht beruflich einsetzbar!“. Das reicht für eine Bewertung, ob die bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen eine Berufsunfähigkeit bedingen, nicht aus. Die übrigen von der Klägerin vorgelegten Atteste und Befunde treffen – soweit ersichtlich – keine konkreten Einschätzungen zur Berufsunfähigkeit. Aus ihnen ergibt sich, dass bei der Klägerin ein komplexes Beschwerdebild vorliegt, das im Vordergrund stehend sowohl orthopädische wie auch psychische Beschwerden umfasst. Das bedingt eine fachärztliche Begutachtung des Schweregrades der Beeinträchtigung in ihrer Berufstätigkeit auch durch das orthopädische Beschwerdebild. Das ist durch das stichpunktartige, oberflächliche ärztliche Attest von Dr. S. nicht aussagekräftig im Hinblick auf das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Sinn der Satzung der Beklagten beschrieben.
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Soweit die Klagepartei vorträgt, dass ihr eine Begutachtung durch Dr. A., dessen Praxis 300 km vom Wohnort der Klägerin entfernt sei, nicht zumutbar sei, ist den vorgelegten Attesten kein Beleg dafür zu entnehmen, dass ihr eine solche Reise aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Die Beklagte hat bei entsprechendem Nachweis ihre Bereitschaft erklärt, einen medizinischen Gutachter in nähren Bereich um den Wohnort der Klägerin zu bestimmen.
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Umstände, die ausschließlich oder doch überwiegend in der Sphäre eines Beteiligten liegen und deren Aufklärung notwendigerweise dessen Mitarbeit voraussetzen, sind weder von der Behörde noch vom Gericht gegen dessen Willen zu ermitteln. Das folgt letztlich aus dem allgemeinen Rechtsgedanken der Beweisvereitelung, der seine positive Normierung in § 444 ZPO gefunden hat. Besondere Bedeutung hat dieser Grundsatz, wenn eine Beweiserhebung eine körperliche Untersuchung der Klägerin - wie hier – voraussetzt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 86 Rn. 45 f., § 98 Rn. 52). Die Klägerin trägt insoweit eine Mitwirkungslast. Weigert sich der Verfahrensbeteiligte in der vorliegenden Form, sich einer von der Behörde zu Recht geforderten und notwendigen Untersuchung zu unterziehen, sind grundsätzlich weitere Ermittlungen in dieser Richtung von der Behörde nicht vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 26.6.2006 – M 3 K 05.6134 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 28.11.2005 – 9 ZB 05.37 – juris Rn. 24).
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3. Auf das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO) kommt es damit nicht an.