Inhalt

SG München, Beschluss v. 18.07.2025 – S 49 SO 280/25 ER
Titel:

Antragsgegner, Auskunftsverlangen, Vorbeugender Rechtsschutz, Auskunftsanspruch, Mutter des Antragstellers, Sozialleistungsträger, Einstweilige Anordnung, Sozialhilfeträger, Informationelle Selbstbestimmung, Anordnungsgrund, Unterhaltsansprüche, Bevollmächtigter, Sicherungsanordnung, Unterhaltsverpflichteter, Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, Effektiver Rechtsschutz, Arbeitgeber, Auskunftserteilung, Einkommensverhältnisse, Glaubhaftmachung

Schlagworte:
Unterhaltsprüfung, Einkommensauskunft, Datenschutz, Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Sozialgericht
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 08.10.2025 – L 8 SO 119/25 B ER
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27329

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller will der Antragsgegnerin untersagen, Information über sein Einkommen einzuholen.
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Die 1945 geborene Mutter des Antragstellers bezieht seit dem 01.12.2023 Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII von der Antragsgegnerin. Im Formantrag gab die Leistungsbezieherin den Antragsteller als einzigen weiteren Angehörigen an, ihr von ihr geschiedener Ehemann sei im August 2023 verstorben.
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Nachdem die Antragsgegnerin im Rahmen der Unterhaltsprüfung davon erfuhr, dass der Antragsteller als Sales Manager tätig ist, nahm sie Ermittlungen zu dessen Einkommen auf. Mit Schreiben vom 10.07.2024 zeigte sie dem Antragsteller den Leistungsbezug seiner Mutter seit 01.12.2023 an und gab eine Rechtswahrungsanzeige ab. Außerdem forderte sie den Antragsteller mit Fristsetzung unter Hinweis auf §§ 94 Abs. 1a, 117 Abs. 1 SGB XII zur Erteilung von Auskünften über seine Einkommensverhältnisse unter Vorlage von Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 06.09.2024 bestritt der Antragsteller den Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 23.09.2024 mit, dass die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Sales Manager hinreichende Anhaltspunkte darauf gebe, dass sein Einkommen über 100.000 Euro liegen könnte und forderte ihn erneut unter Verlängerung der Frist bis zum 31.10.2024 zur Vorlage der angeforderten Unterlagen auf. Mit erneutem Schreiben vom 09.01.2025 erinnerte die Antragsgegnerin den Antragsteller an die Erteilung der Auskünfte und setzte eine Frist bis zum 15.02.2025. Sie wies ihn außerdem daraufhin, dass sie berechtigt sei, die Auskünfte anderweitig z. B. beim Arbeitgeber einzuholen. Mit Schreiben vom 11.02.2025 bestellte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers und vertrat ebenfalls die Auffassung, ein Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin bestehe vorliegend nicht, weder gegen den Antragsteller noch gegen Dritte. Allein aus der Berufsbezeichnung des Antragstellers würden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass dessen Einkommen über 100.000 Euro liege. Es werde exemplarisch ein Auszug der Internetseite des Unternehmens StepStone, einer weltweit führenden Recruiting-Plattform überreicht, ausweislich derer das Mediangehalt eines Sales Managers bei 54.000 Euro brutto pro Jahr liege. Mit Schreiben vom 18.02.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie an ihrem Auskunftsersuchen festhalte. Durchschnittseinkommen seien für den Einzelfall nicht repräsentativ, zudem seien in der Sparte Zulagen und Provisionen die Regel. In vergleichbaren Fällen seien der Antragsgegnerin bereits Einkommen eines Sales Managers/Vertriebsleiters über der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII bekannt geworden, der Antragsteller werde nochmals zur Auskunft aufgefordert. Mit Schreiben vom 16.04.2025 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten mit, dass sie, so sie bis zum 10.05.2025 keine Auskunft erhalte, berechtigt sei, Eigenermittlungen bei den betreffenden Stellen durchzuführen. Ausweislich der Akte der Antragsgegnerin sowie nach deren Angaben nahm die Antragsgegnerin weitere Eigenermittlungen auf und brachte unter anderem über das XING-Profil des Antragstellers in Erfahrung, dass der Antragsteller jahrelang als Leiter im Innendienst tätig war. Seit Oktober 2016 sei er bei der A. (ehemals: H. A.) als Sales Manager angestellt. In der Akte der Antragsgegnerin finden sich mehrere Ausdrucke aus verschiedenen Internetseiten zu Gehältern von Sales Managern, auch beim Arbeitgeber des Antragstellers. Mit Schreiben vom 27.05.2025 forderte die Antragsgegnerin außerdem den Arbeitgeber des Antragstellers zur Auskunft hinsichtlich der Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses auf und teilte dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28.05.2025 auf dessen Anfrage hin erneut mit, an dem Auskunftsverlangen festzuhalten.
4
Mit Schriftsatz vom 18.06.2025 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Feststellungsklage zum Sozialgericht München und beantragte festzustellen, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet sei und auch keine Belege vorlegen müsse. Außerdem wurde der vorliegende Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wurde erneut die Auffassung vertreten, der von der Antragsgegnerin behauptete Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage bestehe nicht. Wenn das Auskunftsverlangen allein mit der (grundsätzlich zutreffenden) Tatsachenbehauptung begründet werde, der Kläger sei „Sales Manager“, handle es sich nicht um einen „hinreichenden Anhaltspunkt“ im Sinne des § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII. Der Begriff des „Sales Managers“ bezeichne lediglich eine ganz allgemein im Vertrieb eines Unternehmens tätige Person, und sei insbesondere nicht gleichbedeutend mit „Vertriebsleiter“. Aus einer derartigen völlig allgemeinen Berufsbezeichnung könne die Antragsgegnerin schlechterdings keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür herleiten, dass das Einkommen des Antragstellers die Freigrenze überschreite. Die Antragsgegnerin sei zwischenzeitlich an den Arbeitgeber des Antragstellers herangetreten. Der Arbeitgeber habe soweit ersichtlich keine rechtliche Möglichkeit, sich diesem Auskunftsverlangen zu widersetzen, und werde diesem daher wohl Folge leisten müssen, widrigenfalls er sich ggf. ordnungswidrig verhalte, vgl. § 117 Abs. 6 SGB XII. Der Antragsteller habe indes ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitgeber nicht Dritten, auch nicht der hiesigen Antragsgegnerin unter Verletzung des Datenschutzes Auskünfte zum Einkommen erteilt. Dies stelle einen im hiesigen Fall nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers dar. Es sei daher antragsgemäß der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über die negative Feststellungsklage gerichtlich zu untersagen, vom Arbeitgeber des Antragstellers oder sonstigen Stellen Auskunft und/oder Einkommensbelege zu verlangen bzw. bereits eingeleitete Auskunftsverlangen gegenüber diesen Stellen fortzubetreiben. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.07.2025 wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass die Antragsgegnerin lediglich wisse, dass die Berufsbezeichnung des Antragstellers ganz allgemein „Sales Manager“ laute und den Namen seines Arbeitgebers kenne, mehr nicht. Alles andere stelle lediglich substanzlose Mutmaßungen ins Blaue hinein dar, mitnichten aber „hinreichende Anhaltspunkte“ iSd § 94 SGB XII. Zur jüngeren beruflichen Historie des Antragstellers sei auszuführen, dass dieser beim Unternehmen P. M. bis zur Liquidation Anfang 2013 über ein Jahreseinkommen brutto von 48.637,80 Euro im letzten Jahr 2012 verfügt habe. Im Unternehmen M. (ehemals P.) bis 07/2013 habe er ein Monatsgehalt brutto von 3.800,00 Euro gehabt, im Unternehmen A1(ehemals M.) bis zur Insolvenz 04/2015 ein Jahreseinkommen Brutto von 58.464,00 Euro. Von 05/2014 bis 10/2016 sei er arbeitssuchend gewesen. Bei H. sei er seit 10/2016 als Sales Manager mit einem Jahreseinkommen Brutto von 78.198,34 Euro im ersten vollständigen Jahr 2017 inkl. Bonus tätig. Seit April 2021 (und nicht wie von der Antragsgegnerin behauptet seit 9 Jahren) sei der Kläger bei H. A. beschäftigt. Sein Jahreseinkommen 2022 habe inklusive Bonus bei brutto 92.501,04 Euro gelegen, zur Glaubhaftmachung werde die Lohnsteuerbescheinigung 2022 vorgelegt. Es gehe vorliegend allein um die Frage des Bestehens des von der Antragsgegnerin behaupteten Auskunftsanspruches (insbesondere gegenüber Dritten), welcher – wohl unstreitig – das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers verletze und daher gerechtfertigt sein müsse. Gerechtfertigt sei dieser aber nicht, sofern er lediglich auf bloße Mutmaßungen gestützt werde. Dementsprechend dürfe sich der Antragsteller auch ohne weiteres gegen diesen Auskunftsanspruch zur Wehr setzen, ohne dass damit eine Schlussfolgerung zulässig wäre, wonach er quasi automatisch „etwas zu verbergen habe“.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt,
der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen zu untersagen, Auskünfte und/oder Einkommensbelege beim Arbeitgeber des Klägers (A., T., L-Straße, S-Stadt), dem Finanzamt, anderen Sozialleistungsträgern (Krankenkasse, Rententräger, etc.) oder anderen Behörden einzuholen, sowie etwaige bereits begonnene Auskunftsverlangen fortzubetreiben.
6
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
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Sofern seitens des Antragstellers der Erlass einer Sicherungsanordnung begehrt werde, sei der Antrag bereits unzulässig. Wenn der Antragsteller die Unterlassung künftiger Maßnahmen verlange, begehre er vorbeugenden Rechtsschutz, für den ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse notwendig sei, woran es im vorliegenden Fall fehle. Eine vom Bevollmächtigten des Antragstellers behauptete Verletzung des Datenschutzes sei evident nicht gegeben, da § 117 Abs. 4 SGB XII eine ausdrückliche Ermächtigung zur Auskunftserteilung bzw. zum Auskunftsverlangen vorsehe. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin sogar berechtigt, den Arbeitgeber direkt – ohne sich vorher an den Antragsteller zu wenden – um Auskunft zu ersuchen. In Bezug auf das bereits begonnene Auskunftsersuchen beim Arbeitgeber des Antragstellers stehe der Zulässigkeit außerdem § 56a S. 1 SGG entgegen. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet, ein Anspruch auf Unterlassung sei nicht glaubhaft gemacht worden, da für die Antragsgegnerin Auskunftsansprüche nach § 94 Abs. 1a S. 5 iVm § 117 SGB XII bestünden. Es sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Antragsteller als Sales Manager tätig sei. Da behördenintern vergleichbare Fälle bekannt seien, in denen das Einkommen als Sales Managers über der Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII liegt, seien für die Antragsgegnerin durchaus hinreichende Anhaltspunkte gegeben, dass das Einkommen des Antragstellers über 100.000 Euro liegen könnte. Diese Anhaltspunkte seien auch durch die frei im Internet abrufbaren Informationen bekräftigt worden. Es habe in Erfahrung gebracht werden können, dass das Grundgehalt eines Sales Managers bei H./A. teilweise bis zu 102.200 € oder bis zu 117.200 € betragen könne. Das erscheine auch plausibel, da es sich bei der A. um ein weltweit tätiges Unternehmen handle, das sich auf die Entwicklung und Herstellung von komplexen Fahrzeugkomponenten und -systemen spezialisiert habe und Tochtergesellschaft des japanischen Hitachi-Konzerns sei. 2022 habe das Unternehmen einen Gewinn in Höhe von ca.10,8 Mio. € erzielt (Quelle:https://www.N..de/H.%20A.,%20S-Stadt/Amtsgericht). Auch die lange Betriebszugehörigkeit spreche dafür, dass das Gehalt des Antragstellers mit steigender Berufserfahrung entsprechend angehoben wurde. Dafür spreche ebenso die vorherige langjährige Leitungsposition. Der Verweis des Bevollmächtigten auf den Internetauszug der Seite www.stepstone.de verfange nicht. Bei diesen Angaben handle es sich um Durchschnittsangaben, die für den konkreten Einzelfall nicht repräsentativ seien. Außerdem würden in der Sparte regelmäßig Zulagen, Provisionen und Jahressonderzahlungen erbracht, welche im Grundgehalt nicht abgebildet werden. Im Übrigen gebe auch das ausweichende Verhalten des Antragstellers Anlass zum berechtigten Verdacht, dass seine wahre Einkommenssituation verschleiert werden solle. Weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter hätten bislang ausdrücklich geäußert, dass sein Einkommen unter 100.000 Euro liege. Diesen Verdacht könne der Antragsteller einfach durch Vorlage seines aktuellen Einkommensteuerbescheids bzw. seiner Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate ausräumen, was bislang allerdings noch nicht geschehen sei. Auch ein Anordnungsgrund habe nicht glaubhaft gemacht werden können.
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Auf gerichtliche Nachfrage hin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.07.2025 mit, dass sie derzeit nicht beabsichtige, Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des Antragstellers bei anderen Sozialleistungsträgern oder Behörden einzuholen.
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Im Übrigen wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Akte des Antragsgegners verwiesen.
II.
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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist jedenfalls unbegründet und deshalb abzuweisen.
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In § 86b Abs. 2 S.1 SGG ist vorgesehen, dass das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer Sicherungsanordnung nach dieser Vorschrift ist damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, die beide glaubhaft zu machen sind. Anordnungsgrund ist bei der Sicherungsanordnung die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen grundsätzlich in einem Wechselverhältnis, je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anspruchsgrund und umgekehrt (so Keller, Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 14. Aufl, § 86b Rn. 27ff.).
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Der Antragsteller will erreichen, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, bei Dritten Auskünfte über sein Einkommen einzuholen. Das grundsätzlich im Wege einer Sicherungsanordnung geltend zu machende Unterlassungsbegehren des Antragstellers ist nicht bereits unzulässig, weil es sich um vorbeugenden Rechtsschutz handelt. Da sich die Antragsgegnerin unstreitig bereits an den Arbeitgeber des Antragstellers gewandt hat handelt es sich jedenfalls insoweit nicht um einen rein vorbeugenden Rechtsschutz. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der ohne Rechtsbehelfsbelehrungergangenen Anfrage an den Arbeitgeber um einen Verwaltungsakt handelt, da auch schlichtes Verwaltungshandeln einer Behörde Gegenstand einer Sicherungsanordnung sein kann (Keller, aaO). Wenn der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Aspekte des Datenschutzes und sein informelles Selbstbestimmungsrecht verweist, ergibt sich daraus, unabhängig von der Frage, ob insoweit tatsächlich eine Verletzung vorliegt, die notwendige Antragsbefugnis. Soweit seitens der Antragsgegnerin eine Zulässigkeit des Antrags auch mit Verweis auf § 56a SGG, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können verneint wurde, ist dem aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zum Schutz der geltend gemachten Rechte nicht zu folgen. Soweit der Antrag sich auf die Einholung von Auskünften beim Finanzamt, anderen Sozialleistungsträgen oder anderen Behörden bezieht, bestehen zwar Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, da er einerseits sehr weit gefasst ist und es sich, wie von Seiten des Antragsgegners geltend gemacht, um vorbeugenden Rechtsschutz handelt und dafür ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse notwendig ist (L 7 AS 663/15 B ER). Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller auf dessen beharrliche Auskunftsverweigerung hin Eigenermittlungen bei den betreffenden Stellen angekündigt hat, ist dieses aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes aber zu bejahen.
13
In der Sache erweist sich der zulässige Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, Auskünfte einzuholen bzw. ein bereits begonnenes Auskunftsverlangen fortzubetreiben als unbegründet. Betreffend ein Auskunftsverlangen an den Arbeitgeber des Antragstellers bzw. an das Finanzamt hat der Antragsteller keinen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin, da diese einen Auskunftsanspruch hat. Insoweit fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Was etwaige Auskunftsverlangen an Sozialleistungsträger oder andere Behörden betrifft, liegt kein Anordnungsgrund vor.
14
Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Antragstellerin ist §§ 94 Abs. 1a S.5, 117 SGB XII. In § 94 SGB XII ist der Übergang von Ansprüchen des Leistungsberechtigten gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten auf den Sozialleistungsträger geregelt. Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde dieser grundsätzliche Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen in bestimmten Fällen beschränkt. Nach § 94 Abs. 1a S.1 und 2 SGB XII sind Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern (von der S. 6 geregelten Ausnahme abgesehen) nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen iSd § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Insoweit ist der Übergang von Ansprüchen ausgeschlossen. Nach S. 3 wird gesetzlich vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet, nach S.4 kann der zuständige Träger zur Widerlegung dieser Vermutung vom Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen. Nach S. 5 ist, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen, § 117 SGB XII anzuwenden.
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Die Antragstellerin erbringt als örtliche Sozialhilfeträgerin Leistungen nach dem SGB XII an die Mutter des Antragstellers. Der Antragsteller ist der Leistungsempfängerin als deren Sohn grundsätzlich unterhaltspflichtig. Dafür, dass ein Fall der Negativevidenz vorliegt, gibt es keine Anhaltspunkte.
16
Die Antragsgegnerin hat von der Leistungsempfängerin ausweislich der Akten erfahren, dass der Antragsteller als Sales Manager tätig ist (§ 94 Abs. 1a S. 4 SGB XII), was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Antragsgegnerin hat sodann in nicht zu beanstandender Weise im Wege der Amtsermittlung (§ 20 SGB X) hinreichende Anhaltspunkte dafür ermittelt, dass der Antragsteller die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze überschreitet. Wie vom BSG in einem Urteil vom 21.11.2024 (B 8 SO 5/23 R, Rn. 21) betont, ist der Sozialhilfeträger zur Widerlegung der in § 94 Abs. 1a S.3 SGB XII aufgestellten gesetzlichen Vermutung nicht auf die Auskünfte des Leistungsberechtigten beschränkt, vielmehr sind auf der Grundlage der allgemeinen Regelung in § 21 Abs. 2 SGB X alle Beweismittel zulässig, es gilt der Freibeweis. Insbesondere kann der Sozialhilfeträger sich die Informationen auch aus öffentlich zugänglichen Quellen – wie etwa Presseberichten oder dem Internet beschaffen. Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend getan und insbesondere im Internet recherchiert.
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Die Antragsgegnerin ist nach Aktenlage rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller die Jahreseinkommensgrenze überschreitet. Wie das BSG im og. Urteil ausführlich herleitet, erfordert das Begriffspaar „hinreichende Anhaltspunkte“ keine Gewissheit, sondern nur die Möglichkeit. Es werde weder der Vollbeweis noch die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne der Glaubhaftmachung gefordert. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze keine nur entfernte Möglichkeit sei, sondern nach den bisher erkennbaren Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit habe. Nach diesen Vorgaben begründet bereits der Vortrag der Antragsgegnerin, die aus dem Internet in Erfahrung gebracht hat, dass allein das Grundgehalt eines Sales Managers beim Arbeitgeber des Antragstellers teilweise bis zum 102.200 Euro oder bis zu 117.000 Euro betragen könne, was durch die Größe des Unternehmens und den erzielten Gewinn auch plausibel sei, hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze durch den Antragsteller. Es kann deshalb offenbleiben, ob das „ausweichende Verhalten“ des Antragstellers zu dessen Lasten gewertet werden darf. Der Vortrag des Antragstellers im Gerichtsverfahren wiederum erhöht die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens der Einkommensgrenze weiter. Wenn insoweit allein das Einkommen des Antragstellers aus unselbständiger Beschäftigung bereits im Jahr 2022 bei 92.501,04 Euro lag, so wäre bei einem lt. statistischem Bundesamt prozentualen Anstieg des Nominallohns in Deutschland im Jahr 2023 um 6,0% und im Jahr 2024 um 5,4% spätestens im Jahr 2024 von einem Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze auszugehen.
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Die Voraussetzungen dafür, dass die Antragsgegnerin nach § 94 Abs. 1a S. 5 iVm § 117 Abs. 4 SGB XII ermächtigt ist, Auskünfte beim Arbeitgeber des Antragstellers insbesondere zu dessen Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt des Antragstellers einzuholen liegen damit vor. Das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung hat dahinter zurückzutreten. Dies gilt auch für etwaige Auskunftsverlangen an die Finanzbehörden, die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 117 Abs. 1 S. 4 SGB XII iVm § 21 Abs. 4 SGB X.
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Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, derzeit nicht zu beabsichtigen, Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des Antragstellers bei anderen Sozialleistungsträgern oder Behörden einzuholen besteht jedenfalls momentan keine Gefahr, dass die Rechte des Klägers vereitelt werden. Ein Anordnungsgrund liegt damit nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.