Titel:
			Hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze
			Normenketten:
			SGB XII § 117
			SGB XII § 94 Abs. 1a
			SGG § 86b Abs. 2 S. 1
			Schlagworte:
			Auskunftsverlangen, hinreichende Anhaltspunkte, Jahreseinkommensgrenze, Sicherungsanordnung, Unterlassen künftiger Ermittlungen
			Vorinstanz:
			SG München, Beschluss vom 18.07.2025 – S 49 SO 280/25 ER
			Fundstelle:
			BeckRS 2025, 27328
		 
		 
		Tenor
		
			
			I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
		 
		
			
			II. Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
		 
		
			
			III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
		 
		Gründe
		
		
			1
			Zwischen den Beteiligten ist ein Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin nach §§ 94 Abs. 1a, 117 Abs. 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) streitig.
		 
		
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			Der Antragsteller ist der Sohn der 1945 geborenen leistungsberechtigten K (im Folgenden Lb.), die seit dem 01.12.2023 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII von der Antragsgegnerin erhält. Im Formantrag gab die Lb. den Antragsteller als einzigen weiteren Angehörigen an. Der geschiedene Ehemann war im August 2023 verstorben.
		 
		
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			Nachdem die Antragsgegnerin im Rahmen der Unterhaltsprüfung Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Antragsteller als „Sales Manager“ tätig ist, nahm sie Ermittlungen zu seinem Einkommen auf. Mit Schreiben vom 10.07.2024 zeigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Leistungsbezug seiner Mutter seit 01.12.2023 an, gab eine Rechtswahrungsanzeige ab und forderte den Antragsteller mit Fristsetzung unter Hinweis auf §§ 94 Abs. 1a, 117 Abs. 1 SGB XII zur Erteilung von Auskünften über seine Einkommensverhältnisse unter Vorlage von Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 06.09.2024 bestritt der Antragsteller den Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin teilte ihm dazu mit, dass seine berufliche Tätigkeit als Sales Manager hinreichende Anhaltspunkte darauf gebe, dass sein Jahreseinkommen über 100.000,00 € liegen könnte, und forderte ihn erneut unter Fristsetzung bis zum 31.10.2024 zur Vorlage der angeforderten Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 09.01.2025 erinnerte die Antragsgegnerin den Antragsteller an die Erteilung der Auskünfte und setzte eine Frist bis zum 15.02.2025. Sie wies ihn außerdem darauf hin, dass sie berechtigt sei, die Auskünfte anderweitig, z.B. beim Arbeitgeber, einzuholen.
		 
		
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			Mit Schreiben vom 11.02.2025 bestellte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers und vertrat ebenfalls die Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin vorliegend nicht bestehe. Allein aus der Berufsbezeichnung des Antragstellers würden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass dessen Einkommen über 100.000,00 € liege. Beigefügt wurde ein Auszug der Internetseite des Unternehmens StepStone, einer weltweit führenden Recruiting-Plattform, wonach das Mediangehalt eines Sales Managers bei 54.000,00 € brutto pro Jahr liege; bei überdurchschnittlichem Verdienst liege das Gehalt um die 65.300,00 €. Allerdings liegt laut StepStone das Durchschnittsgehalt für einen Sales Manager im Bereich Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik bei 136.600,00 €. Die Antragsgegnerin erwiderte, dass die genannten Durchschnittseinkommen für den Einzelfall nicht repräsentativ seien, zudem seien in der Sparte Zulagen und Provisionen die Regel. In vergleichbaren Fällen seien der Antragsgegnerin bereits Einkommen eines Sales Managers/Vertriebsleiters über der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII bekannt geworden. Der Antragsteller wurde deshalb nochmals zur Auskunft aufgefordert.
		 
		
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			Mit Schreiben vom 16.04.2025 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten mit, dass sie, so sie bis zum 10.05.2025 keine Auskunft erhalte, berechtigt sei, eigene Ermittlungen bei den betreffenden Stellen durchzuführen. Die Antragsgegnerin brachte unter anderem über das XING-Profil des Antragstellers in Erfahrung, dass dieser jahrelang als Leiter im Innendienst tätig war. Seit Oktober 2016 sei er bei der A (ehemals: H) als Sales Manager angestellt. Eine Internetrecherche zu Gehältern von Sales Managern in M, insbesondere beim Arbeitgeber des Antragstellers, ergab einen Bereich zwischen 71.000,00 € und 117.200,00 €, abhängig von Erfahrung und spezifischer Rolle. Mit Schreiben vom 27.05.2025 forderte die Antragsgegnerin deshalb den Arbeitgeber des Antragstellers zur Auskunft hinsichtlich der Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses auf.
		 
		
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			Mit Schriftsatz vom 18.06.2025 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Feststellungsklage zum Sozialgericht München (SG) erhoben; es solle festgestellt werden, dass der Antragsteller nicht verpflichtet sei, entsprechend der Aufforderung der Antragsgegnerin aus dem Schreiben vom 10.07.2024 Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und/ oder Einkommensbelege vorzulegen. Gleichzeitig hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach es der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt werde, Auskünfte und/oder Einkommensbelege beim Arbeitgeber des Antragstellers, dem Finanzamt, anderen Sozialleistungsträgern oder anderen Behörden einzuholen, sowie etwaige bereits begonnene Auskunftsverlangen fortzusetzen. Der von der Antragsgegnerin behauptete Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage bestehe nicht. Die Antragsgegnerin begründe ihr Auskunftsverlangen allein mit der Tatsache, dass der Antragsteller „Sales Manager“ sei. Dabei handle es sich nicht um einen „hinreichenden Anhaltspunkt“ im Sinne des § 94 Abs. 1a Satz 5 SGB XII. Der Begriff des „Sales Managers“ bezeichne lediglich ganz allgemein eine im Vertrieb eines Unternehmens tätige Person und sei insbesondere nicht gleichbedeutend mit „Vertriebsleiter“. Aus einer derartigen, völlig allgemeinen Berufsbezeichnung könne die Antragsgegnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür herleiten, dass das Einkommen des Antragstellers die Freigrenze überschreite. Die Antragsgegnerin kenne lediglich die Berufsbezeichnung des Antragstellers und den Namen seines Arbeitgebers. Alles andere stellten lediglich substanzlose Mutmaßungen ins Blaue hinein dar, mitnichten aber „hinreichende Anhaltspunkte“ im Sinne des § 94 Abs. 1a SGB XII. Nachdem die Antragsgegnerin zwischenzeitlich an den Arbeitgeber des Antragstellers herangetreten sei und angekündigt habe, an weitere Stellen bzw. Behörden heranzutreten, bestehe seitens des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung. Der Arbeitgeber habe soweit ersichtlich keine rechtliche Möglichkeit, sich diesem Auskunftsverlangen zu widersetzen, und werde diesem daher wohl Folge leisten müssen. Der Antragsteller habe indes ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitgeber nicht Dritten, auch nicht der Antragsgegnerin, unter Verletzung des Datenschutzes Auskünfte zum Einkommen erteile. Dies stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers dar.
		 
		
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			Mit einem weiteren Schriftsatz vom 14.07.2025 ist die jüngere berufliche Historie des Antragstellers dargestellt worden, wonach der Antragsteller bei der H im Jahr 2017 ein Brutto-Jahreseinkommen von 78.198,34 € einschließlich Boni gehabt habe. Seit April 2021 sei er bei der A beschäftigt. Sein Jahreseinkommen 2022 habe bei brutto 92.501,04 € inklusive Bonus gelegen. Vorgelegt worden ist dazu die Lohnsteuerbescheinigung für 2022. Es gehe vorliegend allein um die Frage des Bestehens des von der Antragsgegnerin behaupteten Auskunftsanspruches (insbesondere gegenüber Dritten), welcher das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers verletze und daher gerechtfertigt sein müsse. Gerechtfertigt sei dieser aber nicht, sofern er lediglich auf bloße Mutmaßungen gestützt werde. Dementsprechend dürfe sich der Antragsteller auch ohne weiteres gegen diesen Auskunftsanspruch zur Wehr setzen, ohne dass daraus der Schluss gezogen werden dürfe, dass er „etwas zu verbergen habe“.
		 
		
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			Die Antragsgegnerin hat erwidert, dass soweit der Antragsteller die Unterlassung künftiger Maßnahmen verlange, er vorbeugenden Rechtsschutz begehre. Dafür fehle das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse. Die vom Antragsteller behauptete Verletzung des Datenschutzes sei evident nicht gegeben, da § 117 Abs. 4 SGB XII eine ausdrückliche Ermächtigung zum Auskunftsverlangen vorsehe. Im Übrigen wäre sie sogar berechtigt, den Arbeitgeber direkt – ohne sich vorher an den Antragsteller zu wenden – um Auskunft zu ersuchen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, weil ein Anspruch auf Unterlassung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Im konkreten Einzelfall lägen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor. Behördenintern seien vergleichbare Fälle bekannt, in denen das Einkommen als Sales Manager über der Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII liege. Auch hätten Recherchen in öffentlich zugänglichen Quellen ergeben, dass das Grundgehalt eines Sales Managers beim Arbeitgeber des Antragstellers über 100.000,00 € liegen könne. Die lange Betriebszugehörigkeit und die vorherige langjährige Leitungsposition sprächen dafür, dass das Gehalt des Antragstellers mit steigender Berufserfahrung entsprechend angehoben worden sei. Im Übrigen hätten weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter bislang ausdrücklich geäußert, dass das Einkommen des Antragstellers unter 100.000,00 € liege.
		 
		
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			Auf gerichtliche Nachfrage hin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.07.2025 mit, dass sie derzeit nicht beabsichtige, Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des Antragstellers bei anderen Sozialleistungsträgern oder Behörden einzuholen.
		 
		
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			Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18.07.2025 abgelehnt. Der Antragsteller wolle erreichen, dass der Antragsgegnerin untersagt werde, bei Dritten Auskünfte über sein Einkommen einzuholen. Wenn der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Aspekte des Datenschutzes und sein informationelles Selbstbestimmungsrecht verweise, ergebe sich daraus, unabhängig von der Frage, ob insoweit tatsächlich eine Verletzung vorliege, die notwendige Antragsbefugnis. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller auf dessen beharrliche Auskunftsverweigerung hin Eigenermittlungen bei weiteren Behörden und Sozialleistungsträgern angekündigt habe, sei ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis zumindest aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zu bejahen.
		 
		
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			Betreffend ein Auskunftsverlangen an den Arbeitgeber des Antragstellers bzw. an das Finanzamt habe der Antragsteller keinen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin, da diese einen Auskunftsanspruch habe. Nach Aktenlage habe die Antragsgegnerin von der Lb. erfahren, dass der Antragsteller als Sales Manager tätig sei. Die Antragsgegnerin habe sodann in nicht zu beanstandender Weise im Wege der Amtsermittlung hinreichende Anhaltspunkte dafür ermittelt, dass der Antragsteller die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze überschreite. Zur Widerlegung der in § 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII aufgestellten gesetzlichen Vermutung, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreite, sei die Antragsgegnerin nicht auf die Auskünfte der Lb. beschränkt; vielmehr seien auf der Grundlage der allgemeinen Regelung in § 21 Abs. 2 SGB X alle Beweismittel zulässig. Insbesondere könne der Sozialhilfeträger sich die Informationen auch aus öffentlich zugänglichen Quellen – wie etwa Presseberichten oder dem Internet – beschaffen. Dies habe die Antragsgegnerin vorliegend getan. „Hinreichende Anhaltspunkte“ erforderten keine Gewissheit, sondern nur die Möglichkeit. Es werde weder der Vollbeweis noch die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne der Glaubhaftmachung gefordert. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze keine nur entfernte Möglichkeit sei, sondern nach den bisher erkennbaren Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit habe. Nach diesen Vorgaben begründeten bereits die Internetrecherchen der Antragsgegnerin, wonach allein das Grundgehalt eines Sales Managers beim Arbeitgeber des Antragstellers bis zu 102.200,00 € oder bis zu 117.000,00 € betragen könne, was durch die Größe des Unternehmens und den erzielten Gewinn auch plausibel sei, hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze. Es könne deshalb offenbleiben, ob das „ausweichende Verhalten“ des Antragstellers zu dessen Lasten gewertet werden dürfe. Wenn das Einkommen des Antragstellers aus unselbständiger Beschäftigung bereits im Jahr 2022 bei 92.501,04 € gelegen habe, so wäre bei einem prozentualen Anstieg des Nominallohns in Deutschland im Jahr 2023 um 6,0% und im Jahr 2024 um 5,4% spätestens im Jahr 2024 von einem Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Ermächtigung der Antragsgegnerin, nach § 94 Abs. 1a Satz 5 i.V.m. § 117 Abs. 4 SGB XII Auskünfte beim Arbeitgeber insbesondere zur Art und Dauer der Beschäftigung, der Arbeitsstätte und zum Arbeitsentgelt des Antragstellers einzuholen, lägen damit vor. Das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung müsse dahinter zurückzutreten. Dies gelte auch für etwaige Auskunftsverlangen an die Finanzbehörden, die Rechtsgrundlage dafür finde sich in § 117 Abs. 1 Satz 4 SGB XII i.V.m. § 21 Abs. 4 SGB X.
		 
		
			12
			Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, derzeit nicht zu beabsichtigen, Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des Antragstellers bei anderen Sozialleistungsträgern oder Behörden einzuholen, bestehe jedenfalls momentan keine Gefahr, dass die Rechte des Antragstellers insoweit vereitelt würden. Ein Anordnungsgrund liege damit nicht vor.
		 
		
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			Gegen den am 28.07.2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21.08.2025 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen. Das SG würdige nicht hinreichend, dass der Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 4 SGB XII durch § 94 Abs. 1a SGB XII beschränkt werde. Die von der Antragsgegnerin eingeholten Informationen seien gänzlich allgemein und hätten keinerlei konkreten Bezug zur Person des Antragstellers. Insoweit handle es sich möglicherweise zwar um Anhaltspunkte, aber eben nicht um hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 94 Abs. 1a SGB XII.
		 
		
			14
			Der Antragsteller beantragt,
		 
		
			
			den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18.07.2025 aufzuheben und es der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Auskünfte und/oder Einkommensbelege bei seinem Arbeitgeber, dem Finanzamt, anderen Sozialleistungsträgern oder anderen Behörden einzuholen sowie bereits begonnene Auskunftsverlangen weiterzubetreiben.
		 
		
			15
			Die Antragsgegnerin beantragt,
		 
		
			
			die Beschwerde zurückzuweisen.
		 
		
			16
			Sie verweist auf den aus ihrer Sicht zutreffenden Beschluss des SG.
		 
		
			17
			Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
		 
		
		
			18
			Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, weil das SG den Erlass einer Sicherungsanordnung zu Recht abgelehnt hat.
		 
		
			19
			Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist neben dem Beschluss des SG vom 18.07.2025 das vom Antragsteller mit seiner Beschwerde weiterverfolgte Begehren, die Antragsgegnerin an der Einholung von Auskünften zu seinem Einkommen bei Dritten zu hindern.
		 
		
			20
			Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Da das Begehren des Antragstellers allein darauf gerichtet ist, die Einholung von Auskünften zu seinem Einkommen durch die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über seine beim SG anhängige Feststellungsklage zu unterbinden, kommt hier – wie von der Vorinstanz dargestellt – allein der Erlass einer Sicherungsanordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers bis zur Feststellung seiner Auskunftspflicht durch das SG in der Hauptsache in Betracht. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines auf die vorläufige Aufrechterhaltung eines streitigen Rechtsverhältnisses gerichteten Anordnungsanspruches sowie eines Anordnungsgrundes. Beides ist hier nicht gegeben. Der Senat verweist dazu auf die zutreffende Begründung des SG im angefochtenen Beschluss und weist das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
		 
		
			21
			Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat – ebenso wie das SG – die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1a Satz 5 i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 SGB XII für einen Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin als erfüllt ansieht.
		 
		
			22
			Insbesondere liegen hinreichende Anhaltspunkte im Einzelfall für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor (vgl. hierzu BSG vom 27.11.2024 – B 8 SO 5/23 R – juris Rn. 22 ff.). Wann Anhaltspunkte im Sinne des § 94 Abs. 1a Satz 5 SGB XII „hinreichend“ für die Annahme sind, dass unterhaltspflichtige Kinder über ein Einkommen von über 100.000,00 € im Jahr verfügen, ist anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes genügen keine fernliegenden Möglichkeiten, andererseits sind aber auch keine gesicherten Annahmen erforderlich (Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Januar 2022, § 94 Rn. 180). Vorliegend folgen die hinreichenden Anhaltspunkte neben dem Ergebnis der Recherchen der Antragsgegnerin aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen insbesondere daraus, dass der Antragsteller zwischenzeitlich eingeräumt hat, im Jahr 2022 ein Bruttojahreseinkommen von 92.501,04 € gehabt zu haben. Unter Berücksichtigung der vom Statistischen Bundesamt angegebenen Entwicklung der Nominallöhne seit 2022 müsste der Antragsteller rechnerisch die Jahreseinkommensgrenze mittlerweile überschreiten.
		 
		
			23
			Da die Feststellungsklage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird und die Antragsgegnerin einen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII hat, fehlt ein Anordnungsanspruch. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es damit nicht mehr an.
		 
		
			24
			Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
		 
		
			25
			Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. SGG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
		 
		
			26
			Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.