Titel:
Schützenswertes Recht zum Besitz im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren
Normenketten:
ZVG § 57
ZPO § 732
Leitsatz:
Durch das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren darf allerdings dann nicht in ein bestehendes Recht zum Besitz eingegriffen werden, wenn es nach § 57 ZVG schützenswert ist, wobei Umstände erkennbar sein müssen, welche ein solches Besitzrecht möglich erscheinen lassen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Besitzrecht, England, Erinnerung, sofortige Beschwerde, Klauselerinnerung, Zustellung, rechtsmissbräuchlich, Verfahrensmangel, Zuschlagsbeschluss
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 07.07.2025 – 1514 K 133/09
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27295
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Erinnerungsführerin Dr. gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.07.2025, Az. 1514 K 133/09, wird zurückgewiesen.
2. Die sonstige Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem die Klauselerinnerung zurückgewiesen worden war, erweist sich als unbegründet.
2
Dabei kann, nachdem die mit Schriftsatz vom 22.07.2025 angekündigte Beschwerdebegründung nicht erfolgte, auf die in jeder Hinsicht zutreffende und unter keinem Gesichtspunkt ergänzungsbedürftige Begründung des Beschlusses vom 07.07.2025 Bezug genommen werden. Hinsichtlich des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.09.2025 ist alleine klarzustellen, dass eine sofortige Beschwerde der sonstigen Beteiligten F AG mit dem Schriftsatz vom 22.07.2025 nicht eingelegt worden war.
3
Nur zusammenfassend und wiederholend ist hinsichtlich des behaupteten Besitzrechts darauf zu verweisen, dass auch nach der von der Erinnerung mit Schriftsatz vom 18.06.2025 genannten Kommentarstelle Umstände erkennbar sein müssen, welche ein solches Besitzrecht möglich erscheinen lassen. Hierzu wurde auch durch die Rechtsmittelgerichte bereits entschieden, dass das auch hier geltend gemachte Besitzrecht rechtsmissbräuchlich erlangt wurde. Im Übrigen geht die Erinnerung weiterhin davon aus, dass der Zuschlagsbeschluss der ALimited in England im Wege der Rechtshilfe hätte zugestellt werden müssen. Diesbezüglich kann zum einen auf den Beschluss dieser Kammer vom 17.01.2024 (16 T 18601/23) Bezug genommen werden, hinsichtlich welcher eine Verfassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.04.2024 nicht zur Entscheidung angenommen wurde (2 BvR 434/24). Zum anderen könnte sich ein behaupteter Verfahrensmangel, wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt, in 3 diesem Erinnerungsverfahren nicht auswirken.
4
Die Kostenentscheidung wurde auf § 97 ZPO, Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestanden nicht. Eine Wertfestsetzung war, da eine Festgebühr nach Nr. 2121 KV GKG anfällt, nicht veranlasst.