Inhalt

LG Memmingen, Beschluss v. 11.08.2025 – 43 T 1105/25
Titel:

Zwangsversteigerungsverfahren, Sofortige Beschwerde, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Einsichtsrecht, Akteneinsichtsantrag, Akteneinsichtsrecht, Akteneinsichtsgesuch, Zwangsversteigerungstermin, Zwangsversteigerungsantrag, Einstweilige Einstellung, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostenentscheidung, Versteigerungsverfahren, Schriftliches Verfahren, Prozeßbevollmächtigter, Fakultative mündliche Verhandlung, Nichtabhilfebeschluss, Erbbaurecht, Versäumnisurteil

Schlagworte:
Zwangsversteigerung, Akteneinsicht, Einstweilige Einstellung, Rücknahme des Antrags, Beschwerde, Nichtabhilfebeschluss, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
AG Neu-Ulm, Beschluss vom 02.05.2025 – 2 K 53/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27166

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der sonstigen Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 02.05.2025, Az. 2 K 53/24, wird zurückgewiesen.
2. Die sonstige Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Auf Antrag der WEG (…) Neu-Ulm (Gläubigerin) wurde gegen (…) (Schuldner) die Zwangsversteigerung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 30.07.2023, Az, 6 C 11/23 WEG, betrieben in das Erbbaurecht des Schuldners am Grundstück (…) und sein Sondereigentum an der Wohnung Nr. (…).
2
Am 19.04.2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte der sonstigen Beteiligten Akteneinsicht unter Berufung auf § 42 ZVG.
3
Am 28.04.2025 beantragte die Gläubigerin, den Zwangsversteigerungstermin am 07.05.2025 aufzuheben und kündigte eine Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags an.
4
Mit Beschluss vom 29.04.2025 stellte das Amtsgericht Neu-Ulm das Zwangsversteigerungsverfahren gem. § 30 ZVG einstweilen ein, hob den Versteigerungstermin auf und teilte dies der sonstigen Beteiligten mit.
5
Diese machte weiter Akteneinsicht geltend (BLl. 81 d.A.).
6
Am 02.05.2025 wies das Amtsgericht Neu-Ulm den Akteneinsichtsantrag zurück. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 88/90 d.A.). Der Beschluss wurde der sonstigen Beteiligten am 05.05.2025 zugestellt.
7
Gleichfalls am 02.05.2025 nahm die Gläubigerin den Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung zurück. Mit Beschluss vom 06.05.2025 hob das Amtsgericht Neu-Ulm das Verfahren gem. § 29 ZVG auf.
8
Mit per beA eingegangener, einfach signierter Nachricht legte die sonstige Beteiligte gegen den Beschluss vom 02.05.2025 am 19.05.2025 sofortige Beschwerde ein. Die sofortige Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 21.05.2025 näher begründet. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stehe der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen.
9
Das Amtsgericht Neu-Ulm behandelte die sofortige Beschwerde zunächst als Rechtspflegererinnerung und half dieser nicht ab.
10
Auf erneute Beschwerde der sonstigen Beteiligten vom 01.08.2025 hat das Amtsgericht Neu-Ulm die sofortige Beschwerde vom 19.05.2025 dann als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.05.2025 behandelt und dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 126/127 d.A.).
II.
11
Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 ZPO gegen die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs statthafte sofortige Beschwerde (siehe Stöber/Gojowczyk, 23. Aufl. 2022, ZVG § 42 Rn. 10; BeckOK ZVG/Huber, 17. Ed. 1.7.2025, ZVG § 42 Rn. 15) ist unbegründet.
12
Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 05.08.2025, die sie sich nach Prüfung vollumfänglich zu eigen macht. Nach allgemeiner Ansicht gilt das erweiterte Einsichtsrecht nur bis zum Abschluss des Versteigerungsverfahrens. Denn Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, Bietinteressenten eine Unterrichtung über die Verhältnisse des Grundstücks zu ermöglichen (BeckOK ZVG/Huber, 17. Ed. 1.7.2025, ZVG § 42 Rn. 10, m.w.N.; LG Bochum, Beschluss vom 06.03.2025 – I-7 T 257/24). Dieser kann nach Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht mehr erreicht werden.
13
Da die Beschwerdeinstanz eine eigenständige Tatsacheninstanz darstellt, müssen die Voraussetzungen für die Entscheidung, deren Erlass begehrt wird, bis zum Schluss der fakultativen mündlichen Verhandlung bzw. im schriftlichen Verfahren bis zum Erlass der Entscheidung vorliegen. Auch der Umstand, dass das Zwangsversteigerungsverfahren erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts beendet wurde, vermag der sofortigen Beschwerde mithin nicht zum Erfolg zu verhelfen.
III.
14
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 97 ZPO.
15
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist endgültig beendet, sodass es auf die Frage, inwiefern ein Akteneinsichtsrecht während der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens besteht, nicht ankommt.