Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 09.10.2025 – 206 StRR 326/25
Titel:

Voraussetzungen der Unterschlagung bei Nichtrückgabe eines Mietfahrzeuges

Normenkette:
StGB § 246 Abs. 1
Leitsatz:
Eine Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung der Sache ausschließt und sich diese oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt oder zumindest, dass er einen entsprechenden Willen nach außen manifestiert. Die bloße Unterlassung der geschuldeten Rückgabe einer Sache kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden. Solche Umstände können in einer Weiterveräußerung, der Verheimlichung des Standorts der Sache gegenüber dem Berechtigten, der Leugnung des Besitzes oder in der vertragswidrigen Weiterbenutzung der Sache mit einem erheblichen Wertverlust liegen. (Rn. 11 – 24) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Unterschlagung, Aneignungswille, Aneignung, Nichtrückgabe, Mietfahrzeug, Weiterbenutzung, Zueignungswille, Unterlassen der Rückgabe, Verheimlichung des Standorts
Vorinstanz:
LG Landshut, Urteil vom 10.02.2025 – 2 NBs 302 Js 38648/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 27025

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Februar 2025 aufgehoben.
II. Der Angeklagte wird freigesprochen.
III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.
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Die Staatsanwaltschaft L. hat dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 18. Juni 2024 zur Last gelegt, einen am 12. Juni 2023 angemieteten Pkw unterschlagen zu haben. Er habe diesen über die Dauer der Mietzeit hinaus behalten und ihn nicht an den Vermieter zurückgegeben; das Fahrzeug habe am Flughafen Belgrad aufgefunden werden können.
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Zunächst war der Tatverdacht darauf gerichtet, dass der Angeklagte das Fahrzeug in betrügerischer Absicht angemietet habe; er habe von vorneherein nicht vorgehabt, es zurückzugeben. Hinsichtlich dieses Vorwurfs hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 18. Juli 2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen (teil-)eingestellt. Ein Tatnachweis sei nicht zu führen.
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Das Amtsgericht Landshut hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2024 freigesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe dem Berechtigten das Fahrzeug durch dessen Abstellen auf einem Parkplatz in der Nähe von Belgrad zwar dauerhaft entzogen. Es habe jedoch keine Manifestation eines Aneignungswillens festgestellt werden können.
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Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Landshut mit Urteil vom 10. Februar 2025 den Angeklagten der Unterschlagung schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
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Das Landgericht hat den Schuldspruch auf die Feststellung gestützt, dass der Angeklagte nach Verlust von Arbeitsplatz und Firmenfahrzeug am 12. Juni 2023 in L. einen Pkw im Wert von 49.000 Euro mit unbestimmter Mietzeit angemietet und sodann in drei Telefonaten die Mietzeit bis 9. Juli 2023 „verlängert“ habe. Mit Mail vom 13. Juli 2023 habe er dann noch mitgeteilt, das Fahrzeug bis 23. Juli 2023 oder bis zum Monatsende mieten zu wollen. Danach habe er auf Anrufe nicht mehr reagiert. Am 2. oder 3. August 2023 sei er mit dem Fahrzeug nach Serbien gefahren, um dort Arbeitskräfte anzuwerben. Er habe sich dann bei einer AVIS Geschäftsstelle über die Kosten einer Rückführung des Fahrzeugs nach Deutschland informiert. Den genannten Betrag von 6.000 Euro habe er sich nicht leisten können. Am 2. oder 3. September 2023 habe er das Fahrzeug dann auf einem unbewachten Parkplatz in der Nähe des Flughafens Belgrad abgestellt und sei nach Portugal geflogen. Erst Anfang Dezember 2023 sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Der Vermieter des Fahrzeugs habe durch eigene Recherchen den Standort des Fahrzeugs im November 2023 ermitteln können und dessen Rückführung veranlasst.
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Das Landgericht ist der Einlassung des Angeklagten, er habe das Fahrzeug nicht behalten, sondern immer zurückgeben wollen, nicht gefolgt. Spätestens im Zeitpunkt des Abflugs aus Serbien habe er nicht mehr den Willen gehabt, das Fahrzeug wieder zurückzuführen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet.
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Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt mit Stellungnahme vom 14. August 2025, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
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Die Revision hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.
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1. Der Senat stellt zunächst klar, dass Gegenstand des angegriffenen Urteils sowie der gegenständlichen Entscheidung des Senats allein das historische Geschehen ist, auf welches sich der Tatvorwurf einer Unterschlagung des Fahrzeugs nach dessen Anmietung stützt. Die Anmietung selbst und ein etwaig dabei verwirklichter Betrug gemäß § 263 StGB stellen eine hiervon zu unterscheidende prozessuale Handlung im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO dar. Bei der prozessualen Tat handelt es sich um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innenwohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019, 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46 Rn. 5). Zwischen der betrügerischen Anmietung bzw. Leasingnahme eines Gegenstandes und dessen nachfolgender Unterschlagung liegt regelmäßig keine Tatidentität vor (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. September 2011, 1 Ss 156/11, juris Rn. 6 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. August 2009, 1 Ss 57/09, juris Rn. 21 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2007, 3 Ss 430/07, juris Rn. 23 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Januar 2023 206 StRR 365/22, n.v.).
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2. Die Feststellungen des Landgerichts belegen jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht die Verwirklichung des Tatbestands der Unterschlagung.
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a) Eine Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Die Zueignung bezieht sich auf die Sache selbst oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert. Sie setzt voraus, dass der Täter den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung der Sache ausschließt und sich diese oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023, 6 StR 191/23, NJW 2024, 1050), oder zumindest, dass er einen entsprechenden Willen nach außen manifestiert (so die h.M.; BGH, Beschluss vom 13. März 2024, 4 StR 442/23, BeckRS 2024, 10417 Rn. 11 ff.; vgl. auch Tübinger Kommentar StGB/Bosch, 31. Aufl. 2025, § 246 Rn. 10 f. m.w.N.; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 246 Rn. 5 ff.). Es genügt also nicht jede Handlung in Bezug auf eine fremde Sache, zu der nur der Eigentümer befugt wäre (vgl. BGH a.a.O. Rn. 11).
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b) An der Verwirklichung der erstgenannten Voraussetzung, nämlich des Elements der „Enteignung“ des Berechtigten, besteht nach den Feststellungen kein Zweifel. Der Angeklagte hat das Fahrzeug durch Abstellen auf einem unbewachten Parkplatz in Serbien, ohne den Eigentümer vom Standort zu informieren bzw. Vorkehrungen für eine Sicherung und Rückführung des Fahrzeugs zu schaffen, und durch seinen anschließenden mehrmonatigen Aufenthalt in Portugal, ohne sich um das Fahrzeug noch zu kümmern, preisgegeben und für den Eigentümer die konkrete Gefahr seines dauerhaften Ausschlusses von der Nutzung seines Eigentums geschaffen.
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c) Die Urteilsgründe belegen jedoch keine wenigstens vorübergehende Einverleibung des Fahrzeugs oder des in ihm verkörperten wirtschaftlichen Werts in das Vermögen des Angeklagten.
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aa) Erforderlich ist insoweit als subjektives Element ein Aneignungswille bzw. Zueignungswille, und als objektives Merkmal ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters, in dem sich der Wille, eine eigentümerähnliche Stellung zu begründen, manifestiert (vgl. Tübinger Kommentar StGB/ Bosch a.a.O., § 246 Rn. 10; Fischer a.a.O., § 246 Rn. 6a, je m.w.N.). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und eventuell weitergehender Anforderungen bestehen unterschiedliche Auffassungen. Nach der herkömmlichen in Rechtsprechung und Schrifttum, wenn auch in unterschiedlichen Ausprägungen, herrschenden „Manifestationslehre“ ist eine nach außen erkennbaren Handlung im vorstehenden Sinn erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2024, 4 StR 442/23, BeckRS 2024, 10417, Rn. 11, 25; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. August 2009, 1 Ss 57/09, juris Rn. 31; Fischer a.a.O. § 246 Rn. 6a). Davon abweichend hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst (nicht tragend) entschieden, es bedürfe nicht lediglich der Manifestation eines Zueignungswillens, sondern der Täter müsse sich die Sache oder den wirtschaftlichen Wert tatsächlich wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt haben (BGH, Beschluss vom 29. November 2023, 6 StR 191/23, NJW 2024, 1050; unter Ablehnung dieser Auffassung an der bisherigen Rechtsprechung festhaltend BGH, 4. Strafsenat, a.a.O., BeckRS 2024, 10417 Rn. 24).
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bb) Einer Klärung der Streitfrage für die vorliegende Fallgestaltung bedarf es nicht, denn die Urteilsgründe lassen jegliche Feststellungen zu einem Zueignungswillen des Angeklagten vermissen.
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Die Urteilsgründe beschränken sich auf die Feststellung, der Angeklagte habe „spätestens im Zeitpunkt des Abfluges aus Serbien … nicht mehr den Willen“ gehabt, „das Fahrzeug dem Geschädigten wieder zurückzuführen“ (UA S. 6). es ist weder der subjektive Wille des Angeklagten, das Fahrzeug wenigstens vorübergehend in sein Vermögen zu überführen, festgestellt, noch ist eine objektive Handlung beschrieben, welche als Manifestation eines vorhandenen Aneignungswillens zu werten sein könnte.
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(1) Das Landgericht stellt für seine rechtliche Würdigung maßgeblich auf das Abstellen des Fahrzeugs in Belgrad und die Abreise von dort, bei gleichzeitigem Wegfall des Rückführungswillens, ab (UA S. 6).
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Diese Handlung vermag aber lediglich den Willen zu belegen, dem Eigentümer und Vermieter des Fahrzeugs dauerhaft die Nutzung seines Eigentums zu entziehen. Ein Wille, das Fahrzeug in das eigene Vermögen einzuverleiben, ist darin nicht manifestiert.
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Von § 246 StGB geschützt ist nur das Eigentum (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, a.a.O., § 246 Rn. 2), nicht aber das Interesse einer Vertragspartei an der Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen durch die andere Partei. Demgemäß entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass die bloße Unterlassung der geschuldeten Rückgabe einer Sache regelmäßig nicht als Manifestation des Zueignungswillens im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 14. November 2012, 3 StR 372/12, BeckRS 2013, 6121 Rn. 10; Beschluss vom 17. März 1987, 1 StR 693/86, NJW 1987, 2242, 2243; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. August 2009, 1 Ss 57/09, juris Rn. 31; Tübinger Kommentar StGB/Bosch a.a.O. Rn. 11). Es handelt sich um ein lediglich vertragswidriges Verhalten, das noch nicht den sicheren Schluss darauf zulässt, der Täter wolle sich die Sache zueignen.
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(2) Weitere Umstände, die in Zusammenschau mit der fehlenden Rückgabe des Kfz den sicheren Schluss zulassen würden, der Angeklagte habe sich das Fahrzeug unter Ausschluss des Berechtigten zueignen wollen, sind nicht festgestellt. Solche Umstände können beispielsweise darin zu sehen sein, dass der Täter über das Eigentum an der fremden Sache, etwa durch Weiterveräußerung, verfügt (MünchKomm StGB/Hohmann, 5. Aufl. 2025, § 246 Rn. 25), dass er den Standort der Sache gegenüber dem Berechtigten verheimlicht, den Besitz ableugnet oder es durch die vertragswidrige Weiterbenutzung der Sache zu einem erheblichen Wertverlust kommt (BGH a.a.O. NJW 1987, 2242, 2243; Beschluss vom 14. November 2012, 3 StR 372/12, BeckRS 2013, 6121 Rn. 10; OLG Zweibrücken a.a.O. Rn. 31).
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(i) Die bloße Weiterbenutzung des Fahrzeugs bis zum Abstellort in Belgrad, auch wenn sie über ein etwaiges Ende des Mietvertrags hinausging, lässt einen Aneignungswillen nicht erkennen. Daher kommt es auch nicht darauf an, wann die Mietdauer endete. Das Landgericht hat hierzu Widersprüchliches festgestellt (UA S. 3): Die Mietzeit sei bei Abschluss des Vertrages am 12. Juni 2023 nicht festgelegt worden, sie sei aber bis 9. Juli 2023 „verlängert“ worden. Schließlich habe der Angeklagte mitgeteilt, er wolle das Fahrzeug noch „bis zum Monatsende“ mieten. Auf einen erheblichen Wertverlust des Pkw durch die Weiterbenutzung bis zum Abstellzeitpunkt, wenige Wochen nach dem etwaigen Ablauf der Mietdauer, deutet nichts hin.
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(ii) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Angeklagte mit dem Pkw nach Serbien fuhr. Ausweislich der Aussage einer Angestellten der Autovermietung war eine Fahrt nach Serbien vertraglich zulässig (UA S. 5).
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(iii) Die Feststellungen, dass der Angeklagte auf Anrufe (der Autovermietung) seit 13. Juli 2013 nicht mehr reagiert und ihr schließlich den Abstellort des Fahrzeugs nicht mitgeteilt hat, manifestieren ebensowenig einen (erst nach der Anmietung gefassten) Aneignungswillen. Ein Verheimlichen oder eine Besitzleugnung (s. dazu vorstehend) ergeben sich daraus nicht, ebensowenig wie aus den Handlungen in Belgrad (Abstellen des Pkw und Abreise nach Portugal). Letztere lassen es zwar möglich erscheinen, dass der Angeklagte das Fahrzeug auf diese Weise verbergen wollte, um sie nach seiner Rückkehr weiter wie ein Eigentümer zu nutzen. Ein sicherer Schluss ist insoweit jedoch nicht möglich; dagegen spricht konkret auch, dass der Angeklagte nach den Feststellungen vor seiner Abreise die Kosten für eine Rückführung erfragt hatte (dazu, dass die bloße Preisgabe einer Sache, die den Zugriff Dritter ermöglicht, für die Manifestation eines Zueignungswillens regelmäßig nicht ausreicht, vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 7. Februar 1992, RReg 2 St 248/91, juris Rn. 11).
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3. Ein strafbares Verhalten nach § 246 Abs. 1 StGB wird von den Urteilsgründen damit im Ergebnis nicht getragen.
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Der Senat kann angesichts der Würdigung der erhobenen Beweise durch das Landgericht ausschließen, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch begründen könnten. Ein etwaiger Wertverlust des Fahrzeugs infolge des monatelangen Abstellens, zu dem das Landgericht nichts festgestellt hat, wäre nicht durch die Weiterbenutzung des Fahrzeugs, sondern erst als Folge seiner Preisgabe entstanden. Einen Schluss auf einen Aneignungswillen würde dies nicht zulassen.
III.
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Auf die Revision hin ist daher das angefochtene Urteil wegen durchgreifender Rechtsfehler aufzuheben, § 353 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte wird mangels Tatnachweises freigesprochen, § 354 Abs. 1 StPO.
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Eine Entscheidung über eine etwaige Entschädigung wegen der auf dem Haftbefehl 29. November 2023 beruhenden Freiheitsentziehung ist nicht veranlasst. Dem Haftbefehl lag eine andere prozessuale Tat, nämlich der Vorwurf des Betrugs bei Anmietung des Pkw, zugrunde, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.