Titel:
Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Eingliederungshilfe, Schulbegleiter, Teilhabebeeinträchtigung, Hilfeplanverfahren
Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 35a
SGB VIII § 36
SGB IX § 112
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Eingliederungshilfe, Schulbegleiter, Teilhabebeeinträchtigung, Hilfeplanverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2025, 26882
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe in Form einer ganztägigen Schulbegleitung für den Besuch des sonderpädagogischen Förderzentrums G. ab dem ersten Schultag des Schuljahres 2025/2026 für sechs Monate zu bewilligen.
II. Zudem wird der Antragsgegner verpflichtet, unverzüglich den aktuellen vollständigen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens zu ermitteln und ggf. weitere Hilfemaßnahmen festzulegen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung.
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Bei dem am ... 2017 geborenen Antragsteller wurden zuletzt eine einfache Aktivität- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen mit Schwerpunkt einer Sprachentwicklungsstörung (ICD-10 F83), unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten sowie eine Lese-Rechtschreibstörung diagnostiziert. Dem Antragsteller wurde ein Pflegegrad 2 bewilligt.
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Der Antragsteller besucht seit dem Schuljahr 2023/24 eine Diagnoseförderklasse des sonderpädagogischen Förderzentrums G.
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In einem sozialpädiatrischen Bericht eines sozialpädiatrischen Zentrums vom 31. Mai 2024 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Antragsteller eine gute Entwicklung unter den bereits etablierten Fördermaßnahmen (Ergotherapie, Logopädie, Medikation) zeige. Ein soziales Integrationsrisiko nach § 35a SGB VIII wurde festgestellt. Es bestehe keine geistige oder körperliche Behinderung.
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Die Eltern des Antragstellers beantragten am 5. September 2024 beim Bezirk Oberbayern unter anderem eine Schulbegleitung für den Antragsteller. Der Bezirk leitete diesen Antrag zuständigkeitshalber am 9. September 2024 an den Antragsgegner.
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In einer fachärztlichen Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 30. Oktober 2024 wird zudem zusammenfassend ausgeführt, die Kriterien des § 35a SGB VIII vorlägen. Aus fachärztlicher Sicht bestehe eine Indikation zur Behandlung der Steuerungsproblematik in den Bereichen Aufmerksamkeit, Psychomotorik und Impulsivität. Eine Schulbegleitung wurde empfohlen.
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Die Fachkraft des Antragsgegners führte am 22. Oktober 2024 eine Hospitation durch.
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Mit Bescheid vom 30. Januar 2025 lehnte der Antragsgegner eine Schulbegleitung ab. Zu Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung dem Jugendamt obliege. Aufgrund der Hospitation sei die Teilhabe am Unterricht des Antragstellers nach pädagogischer Einschätzung nicht beeinträchtigt und auch keine Beeinträchtigung zu erwarten. Es sei daher kein Bedarf für eine Schulbegleitung gegeben.
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Die Antragsseite legte hiergegen am 19. Februar 2025 Widerspruch ein, welchen der Antragsgegner am 14. April 2025 der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorlegte. Ein Widerspruchsbescheid wurde bisher nicht erlassen.
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Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2025, eingegangen am 11. Juni 2025, erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners auf Bewilligung eines Schulbegleiters (M 18 K 25.3527).
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Mit Schriftsatz vom 11. August 2025, bei Gericht eingegangen am 14. August 2025, beantragte die Antragstellerseite zudem,
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den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung eine Schulbegleitung gemäß § 35a SGB VIII bereitzustellen.
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die vorliegenden medizinischen Gutachten eine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers belegen würden. Die Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner widerspräche den fachlichen Mindestanforderungen und berücksichtige die vorliegenden medizinischen und psychologischen Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der Schule nicht hinreichend. Mit Blick auf den laufenden Schuljahreswechsel würden irreversible Nachteile für den Antragsteller drohen. Zusätzlich sei die familiäre Belastungssituation zu berücksichtigen. Eine Kompensation der fehlenden Unterstützung in der Schule sei im häuslichen Umfeld objektiv aufgrund dessen nicht möglich.
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Der Antragsgegner legte am 27. August 2025 die Behördenakten elektronisch vor und beantragte,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch die Diagnose einer Lese- und Rechtschreibschwäche stehe in keinem Zusammenhang mit der Ablehnung der Schulbegleitung. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, einen Antrag auf Legasthenietherapie beim Antragsgegner zu stellen. Der Antragsgegner habe alle für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte ermittelt und darauf beruhend die Entscheidung getroffen, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nicht gegeben sei.
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Mit Beschluss vom 2. September 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 18 K 25.3527 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Der entsprechend §§ 88, 122 VwGO sachdienlich ausgelegte Antrag nach § 123 VwGO hat Erfolg.
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Die umfangreichen Schriftsätze der Antragstellerseite waren sachgerecht im Rahmen des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO dahingehend auszulegen, dass im Rahmen dieses Verfahrens eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung eines Schulbegleiters über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten begehrt wird. Eine zeitlich darüberhinausgehende Entscheidung kann insbesondere im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufgrund der im Folgenden durch das zuständige Jugendamt zu berücksichtigende weiteren Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen nicht getroffen werden. Vielmehr kann insoweit regelmäßig nur die Verpflichtung des Antragsgegners zur rechtzeitigen Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeverfahrens für die Zukunft erreicht werden. Der Antrag der nicht vertretenen Antragstellerseite war daher entsprechend sachgerecht auszulegen.
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Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatschlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von dem Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber in zeitlicher Hinsicht vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und die Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (stRspr.; vgl. NdsOVG, B.v. 14.2.24 – 14 ME 128/23 Rn. 39).
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Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners auf Bewilligung einer Schulbegleitung glaubhaft gemacht. Zudem war der Antragsgegner zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahren zu verpflichten (vgl. VG München, B.v. 30.8.2024 – M 18 E 24.4980 – juris Rn. 37, 53).
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1) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX dem vorliegend allein durch die Bewilligung eines Schulbegleiters Rechnung getragen werden kann, für sechs Monate glaubhaft gemacht.
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Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
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1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
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2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
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Die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII obliegt gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII spezialisierten Fachkräften. Eine solche Feststellung liegt mit den Gutachten des sozialpädiatrischen Zentrums vom 31. Mai 2024 sowie der fachärztlichen Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 30. Oktober 2024 vor und wurde von dem Antragsgegner auch nicht angezweifelt. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Feststellung zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen ergeben haben könnten, liegen dem Gericht nicht vor und wurden auch durch den Antragsgegner nicht geltend gemacht.
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Hingegen obliegt die Feststellung des Vorliegens der (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung wie auch die Festlegung der geeigneten Hilfemaßnahmen, um der Teilhabebeeinträchtigung zu begegnen, dem Jugendamt. Wobei, anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen, das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar ist und auf Seiten des Jugendamtes kein Beurteilungsspielraum besteht (stRspr.; vgl. NdsOVG, B.v. 7.2.2025 – 2 ME 225/24 – juris Rn. 19 m.w.N.).
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Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Folglich liegt eine Teilhabebeeinträchtigung vor, wenn dem behinderten jungen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in sozialer, schulischer oder aber beruflicher Hinsicht erschwert ist, mithin die Integrationsfähigkeit des jungen Menschen beeinträchtigt ist. Hierfür genügt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt (LPK-SGB VIII/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 35a Rn. 19, beck-online). Teilhabebeeinträchtigungen liegen vor, wenn Probleme „beim Einbezogensein in eine Lebenssituation oder einen Lebensbereich“ erlebt werden. Abzustellen ist auf das altersentsprechende Lebensumfeld und den für Kinder und Jugendliche altersabhängig typischen Zustand. Seelische Störungen gehen regelmäßig mit Beeinträchtigungen des Antriebs, der Auffassung, der Aufmerksamkeit, der Kontaktfähigkeit, der Konzentration, der Kontrolle, der Misserfolgstoleranz und dem Ordnungssinn einher (BeckOGK/Bohnert, 1.8.2025, SGB VIII § 35a Rn. 49, 50, beck-online).
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Erforderlich ist, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht, wobei die erforderliche Erheblichkeitsschwelle unterschiedlich beurteilt wird (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 11.2.2025 – 12 ZB 24.1010 – juris Rn. 17; VG München, U.v. 13.9.2023 – M 18 K 19.1099 – juris Rn. 43 ff. unter Verweis auf VG Hannover, U.v. 10.2.2012 – 3 A 2962/11 – juris Rn. 27 ff.; BeckOGK/Bohnert, 1.8.2025, SGB VIII § 35a Rn. 51, beck-online; Wiesner/Wapler/Wiesner, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 35a Rn. 23, beck-online; Benjamin Raabe in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 35a SGB VIII, Rn. 59; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 35a SGB VIII (Stand: 11.04.2025), Rn. 47_1).
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a) Unabhängig hiervon liegen bei dem Antragsteller- entgegen der Beurteilung durch den Antragsgegner – nachhaltige, erhebliche Beeinträchtigungen der sozialen Integration in der Schule vor, die selbst die z.T. geforderte Erheblichkeitsschwelle in Form von auf Versagensängsten beruhender Schulphobie, totale Schul- und Lernverweigerung, Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule zumindest konkret erwarten lässt.
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Denn die Interaktion des Antragstellers mit seiner Umwelt im Bereich Schule ist auf Grund seiner seelischen Behinderung in wesentlichem Umfang nicht altersgerecht und führt zu erheblichen Konflikten und Frustrationserlebnissen (vgl. Benjamin Raabe in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 35a SGB VIII, Rn. 66).
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Das Gericht kann insoweit bereits nicht nachvollziehen, aufgrund welcher konkreten Erwägungen das interne Fachteam des Antragsgegners am 18. Dezember 2024 das Vorliegen einer zumindest drohenden Teilhabebeeinträchtigung verneinte.
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Vielmehr zeigt der hierfür gefertigte Vermerk der zuständigen Fachkraft zur Hospitation in der Schule am 22. Oktober 2024 bereits erhebliche soziale Konflikte auf, die jeweils nur durch intensives Einschreiten der Lehrkraft bzw. Pausenaufsicht beruhigt werden konnten. So wird dort ausgeführt, dass der Antragsteller langsam arbeite und das Arbeitsplatz in der vorgegebenen Stunde nur zur Hälfte geschafft habe. Die Lehrerin habe mitgeteilt, dass es während des Unterrichts zu weniger Problemen käme als in den Pausen, dem Sportunterricht oder freien Situationen. In der Pausensituation können beobachtet werden, dass die Pausenaufsicht eingreifen müsse und den Antragsteller auch nach Beendigung der Situation weitermache (er ringe einen Jungen zu Boden und unterdrückt ihn bis zum Eingreifen, drückt ihn anschließend gegen die Wand bis wieder eingegriffen werden müsse …). In solchen Konfliktsituationen habe er laut Lehrerin richtige Wutausbrüche und Schreie. Er könne die Späße seiner Mitschüler nicht von Beleidigungen unterscheiden und eine Klärung können nur mithilfe einer Erwachsenen erfolgen. Im Unterricht lasse die Konzentration im Laufe des Tages nach und er brauche mehr Unterstützung. Er lasse sich schnell ablenken und brauche durch seine starke Verunsicherung bei neuen Aufgabenstellungen individuelle Unterstützung.
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Bereits aufgrund dieser dort beschriebenen vehementen körperlichen Übergriffe und Wutausbrüche des Antragstellers gegenüber Mitschülern ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Schulbereich gerade nicht sozial integriert ist. Vielmehr ist aufgrund des bestehenden Konfliktpotenzials davon auszugehen, dass sich Mitschülern (zumindest zukünftig) von dem Antragsteller fernhalten werden, was wiederum zu dessen Vereinzelung führen wird. Lediglich die Feststellung, dass der Antragsteller offenbar während der Hospitation des Antragsgegners über eineinhalb Stunden zum Schulbeginn während des Schulunterrichts in der Klasse integriert sei und mit diesen kommuniziere, kann nicht zu einer anderen Bewertung führen (siehe im Folgenden).
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Zudem versteht das Gericht den Vermerk der Fachkraft dahingehend, dass von ihrer Seite eine Empfehlung für eine Schulbegleitung für ein Schuljahr ausgesprochen wurde. Weitere Unterlagen, die die hierauf erfolgte ablehnende Entscheidung des Antragsgegners gegebenenfalls nachvollziehbar begründen könnten, finden sich zumindest in den, dem Gericht vorgelegten Behördenakten nicht. (Wobei das Gericht davon ausgeht, dass die vorgelegten Behördenakten nicht das vollständige Verfahren abbilden, sondern vielmehr wohl ergänzende sozialpädagogische Akten entgegen der Pflicht zur vollständigen Aktenvorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorgelegt wurden.)
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Schließlich ergibt sich auch aus den vorliegenden weiteren Unterlagen, dass der Antragsteller im Bereich Schule erheblich in seiner Teilhabe beeinträchtigt ist, welche bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen (st.Rspr.; vgl.NdsOVG B.v. 7.2.2025 – 2 ME 225/24 – juris Rn. 18, 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.2.2025 – 12 ZB 24.1010 – juris Rn. 15). Hingegen kann das Gericht eine Würdigung dieser Stellungnahmen – entgegen der Behauptung des Antragstellers – nicht erkennen. Der Bescheid vom 30. Januar 2025 enthält hierzu keinerlei Ausführungen, auch im Übrigen ist eine Auseinandersetzung mit diesen Beschreibungen – zumindest aus den vorgelegten Behördenakten – nicht erkennbar.
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Zwar wurde noch in der schulischen Stellungnahme vom 16. September 2024 ausgeführt, dass der Antragsteller ein aufgeschlossener und sensibler Schüler sei, der mit den meisten Klassenkameraden gut zurecht käme und gerne Aufgaben für die Gemeinschaft übernehme. Der Antragsteller sei jedoch oft in Konflikte verwickelt und habe noch Mühe, freie Gesprächs- und Spielsituationen mit seinen Mitschülern kooperativ, fair und höflich zu gestalten und orientiere sich dann oft an denen, die die Klassenregeln nicht einhalten würden. Es gelinge nur teilweise, sich von anderen Schülern und deren Tun abzugrenzen. Er nehme gern die Gelegenheit war, seine Mitschüler zu provozieren und zu ärgern. Es falle ihm sehr schwer, angemessen zu reagieren; er könne die Späße seiner Mitschüler teilweise nicht von Beleidigungen unterscheiden und deute harmlose Bemerkungen als persönlichen Angriff. Klärung könnten nur mit intensiver Unterstützung Erwachsener erreicht werden. Zudem benötige der Antragsteller intensive Unterstützung und individuelle Zuwendung im Schulunterricht, da er seine Arbeiten selbst nach individueller Anleitung nur unvollständig und zu langsam erledige.
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In dem weiteren „Mitteilungsbogen der Schule“ vom 10. Februar 2025 wird vollständig auf den Bericht vom 16. September 2024 verwiesen und ausgeführt, dass der Antragsteller eine geringe Frustrationstoleranz, geringe Emotionsregulierung, geringe Belastbarkeit, geringes Durchhaltevermögen, geringes Arbeitstempo, zum Teil auffällige Artikulation habe und impulsiv sei. Es werde daher befürchtet, dass sich der Antragsteller langfristig an negativen Verhaltensweisen anderer orientiere, zunehmend in körperliche Auseinandersetzungen gerate bzw. diese initiiere und er durch seine geringe Frustrationstoleranz stets Misserfolgserlebnisse erlebe und in einer Gruppe Gleichaltriger zum Außenseiter werde. Ein Integrationshelfer sei erforderlich, um den Antragsteller bezüglich notwendiger Arbeitsschritte, des Arbeitsverhaltens, des Arbeitstempos und der Kommunikation im Unterricht zu unterstützen sowie Unterstützung bezüglich Motivation, Frustration und Konzentration zu leisten. Des Weiteren bedürfe der Antragsteller die Begleitung und Ermöglichung von Rückzugsmöglichkeiten bei Überforderung sowie die Rückführung in die Gruppe sowie die Begleitung fremdbestimmter „Auszeiten“ sowie Hilfestellung in Konfliktsituationen. Er benötige Unterstützung hinsichtlich des Verstehens, Akzeptierens, Einhalten, Wiederholen und Üben von Regeln, Strukturierung der Pausen sowie der Förderung sozialer Kontakte zu Mitschülern. Der Integrationshelfer solle den Antragsteller beim Entwicklungsprozess hinsichtlich Selbstkontrolle und Selbstwahrnehmung begleiten und Deeskalationshilfe in Krisen-/Stresssituationen leisten sowie die Selbstsicherheit, Selbstvertrauen und Selbstwahrnehmung des Antragstellers stärken. Ein Integrationshelfer sei daher voraussichtlich erstmals für ein Schuljahr für die Ganztagesklasse erforderlich.
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Zudem wurde bereits in einer Stellungnahme eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 30. Oktober 2024 dringend empfohlen, den Antragsteller zusätzlich durch eine Schulbegleitung zu unterstützen. Trotz der bereits mehrjährigen intensiven Unterstützung des Antragstellers und seiner Familie bestünden erhebliche Beeinträchtigungen im schulischen Alltag im Sinne von Integrationsproblemen und Schwierigkeiten in der Steuerungsfähigkeit. Die therapeutischen Maßnahmen im ambulanten Bereich seien derzeit ausgeschöpft. Die Schulbegleitung solle ihm in der sozialen Interaktion, aber auch in der Strukturierung seiner Aufgaben und seiner Konzentrationssteuerung im Unterricht eine Hilfe sein. Ohne die Integrationshilfe sei der Antragsteller hinsichtlich seiner weiteren schulischen und sozialen Entwicklung gefährdet.
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Aufgrund dieser ausführlichen und eindeutigen Stellungnahmen sieht das Gericht die Voraussetzungen einer erheblichen Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers als erfüllt an. Insbesondere den ausführlichen Beschreibungen der Schule, die den Antragsteller seit zwei Jahren begleitet und als Förderschule über eine besondere Fachkompetenz verfügt, misst das Gericht hierbei besondere Bedeutung zu.
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Das Gericht hat daher und auf Grund der Dringlichkeit davon abgesehen, die mit Schriftsatz der Antragstellerseite vom 11. August 2025 angebotenen weiteren schriftlichen Stellungnahmen der den Antragsteller behandelnden Psychologin, der Fachärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie, der Kinderärztin sowie der sozialpädagogischen Familienhilfe anzufordern.
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Der Antragsteller ist demnach nicht nur in seinem Sozialverhalten in der Schule wesentlich eingeschränkt und zu keinem altersgerechten Umgang mit seinen Mitschülern fähig, sondern darüber hinaus trotz ausreichender kognitiver Begabung behinderungsbedingt nicht in der Lage, den Unterricht ohne Unterstützung zu bewältigen (vgl. BeckOGK/Bohnert, 1.8.2025, SGB VIII § 35a Rn. 49, 50, beck-online) was in erheblichen Umfang Frustrationserlebnisse und im Folgenden wesentliche Schulängste bzw. eine Schulverweigerung zur Folge haben kann (vgl. VG München, B.v. 27.8.2020 – M 18 E 20.3684 – juris Rn. 54; VG München, B.v. 3.3.2020 – M 18 E 20.627 – n.v. Rn. 25, ebenfalls gegenüber dem Antragsgegner ergangen).
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Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der Erstellung der genannten Stellungnahmen wesentliche Änderungen ergeben haben, liegen nicht vor. Gegebenenfalls neue Erkenntnisse durch die erneuten Termine in der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in September 2025 (vergleich Schriftsatz der Antragstellerseite vom 11. August 2025) sind durch den Antragsgegner im zukünftigen Verfahren (siehe im Folgenden) zu würdigen.
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b) Zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erscheint aktuell eine Schulbegleitung während des gesamten Schultages als einzige geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe, um dem Antragsteller die Bewältigung des Schulalltages weiterhin zu ermöglichen.
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Zwar kommt dem Jugendhilfeträger grundsätzlich bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers (vgl. § 36 SGB VIII), der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und der oder die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (stRspr; VG München, U.v. 29.1.2025 – M 18 K 20.2126 – juris Rn. 47 m.w.N.).
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Will ein Betroffener – wie hier der Antragsteller – die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den in den Grenzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist, mithin fachlich vertretbar ist (stRspr.; VGH BW, B.v. 23.5.2023 – 12 S 457/23 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.).
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Vorliegend hat der Antragsgegner aufgrund seiner (fehlerhaften) Beurteilung, dass keine Teilhabebeeinträchtigung gegeben sei, auch keine alternativen Hilfeformen zu Schulbegleitung angeboten, so dass sich bereits auf Grund dessen vorliegend der Hilfebedarf des Antragstellers – möglicherweise neben weiteren Hilfemaßnahmen – auf die im vorliegenden Verfahren begehrte Bewilligung eines Schulbegleiters während des gesamten Unterrichtstages verdichtet hat. Zudem ist es gerade Aufgabe der Schulbegleitung den bei dem Antragsteller umfangreich attestierten Beeinträchtigungen entgegen zu wirken und den Antragsteller hinsichtlich seiner weiteren schulischen und sozialen Entwicklung zu unterstützen (vgl. ausführlich hierzu: VG München, B.v. 18.2.2020 – M 18 E 19.5506 – juris Rn. 54 ff.), so dass das Gericht auch im Übrigen keine andere geeignete Hilfe erkennen kann. Zudem sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bedarf des Antragstellers insoweit innerhalb des nächsten halben Jahres wesentlich verändern wird, sodass auch ein Anspruch auf eine Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung über einen Zeitraum von sechs Monaten glaubhaft gemacht wurde.
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2) Zudem war der Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO zudem zur unverzüglichen Einleitung eines ordnungsgemäßes Hilfeverfahren gemäß § 36 SGB VIII zu verpflichten.
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Denn der Antragsgegner verkennt – wie die Antragstellerseite zu Recht rügt – dass auch nach Erlass eines ablehnenden Bescheides bei erkennbarem Wunsch auf Hilfe und insbesondere Vorlage weitere Unterlagen der jeweils aktuelle Hilfebedarf zu ermitteln und ggf. entsprechende Hilfen einzuleiten sind (VG München, U.v. 29.1.2025 – M 18 K 20.2126 – juris Rn. 52 ff.).
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Der Verweis des Antragsgegners im Schreiben vom 4. Juni 2025 auf eine fehlende Entscheidungskompetenz auf Grund des Widerspruchs missachtet diese Verpflichtung ebenso wie das Schreiben der Widerspruchsbehörde vom 22. August 2025, wonach ein Widerspruchsverfahren üblicherweise ruhe, sofern Verfahren bei Gericht anhängig werden. Vielmehr obliegt es der Widerspruchsbehörde, zumindest die Ausgangsbehörde sachgerecht zum weiteren Verfahren zu beraten und zu einem ordnungsgemäßen Verfahren anzuhalten.
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Denn während das Gericht primär Entscheidungen des Antragsgegners im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (folglich regelmäßig des Widerspruchsbescheides, weshalb sich ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens auch insoweit verbietet) überprüft, haben die zuständigen Behörden, insbesondere bei Vorlage neuer Unterlagen bzw. Informationen bzw. fortschreitender Zeit und damit möglicherweise neuer Entwicklungen, den zukünftigen Hilfebedarf nach sozialpädagogischer Fachlichkeit und unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers zu beurteilen und eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation zu erarbeiten (vgl. zu den Anforderungen an ein Hilfeverfahren ausführlich: VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 97 ff.). Der ausschließliche Verweis auf eine Entscheidung im Januar 2025 ohne Berücksichtigung der weiteren Entwicklung führt daher bereits für sich zu einem Systemversagen des Jugendamtes (vgl. VG München, U.v. 29.1.2025 – M 18 K 20.2126 – juris Rn. 52 ff. m.w.N.).
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Ein solches Hilfeverfahren hat vorliegend offenbar zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Zwar ergibt sich aus einer E-Mail des Vaters des Antragstellers vom 29. April 2025, dass zumindest zunächst ein Hilfeplangespräch am 14. April 2025 vorgesehen war, welches krankheitsbedingt abgesagt wurde. Auf die Bitte der Antragsseite für einen neuen Termin erfolgte jedoch offenbar keinerlei Reaktion des Antragsgegners mehr; zumindest ist eine solche in der vorgelegten Behördenakte nicht dokumentiert. Inwieweit möglicherweise – fehlerhaft – ausschließlich in Bezug auf eine wohl durch den Antragsgegner bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe ein Hilfeplanverfahren erfolgt, kann mangels entsprechender Aktenvorlage durch das Gericht nicht nachvollzogen werden.
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Im Rahmen des durch den Antragsgegner nunmehr umgehend einzuleitenden Hilfeverfahren nach § 36 SGB VIII ist der umfassende Gesamtbedarf des Antragstellers zu würdigen (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.9.2022 – W 3 K 21.1637 – juris Rn. 81 m.w.N.); dementsprechend ist hierbei auch die mittlerweile diagnostizierte Lese-/Rechtschreibschwäche des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom 27. August 2025, dass der Antragsteller diesbezüglich gegebenenfalls einen Antrag auf Bewilligung einer Dyskalkulietherapie stellen könne, welchen der Antragsgegner dann prüfe, geht daher fehl, unabhängig davon, dass es keiner formlichen Antragstellung zur Einleitung eines Hilfeverfahrens bedarf.
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3) Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache war aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten. Dem Antragsteller drohen möglicherweise schwerwiegende Nachteile, sollte er die Schule weiterhin ohne Schulbegleitung besuchen. Eine rückwirkende Erbringung der Hilfemaßnahme kommt dahingehend nicht in Betracht, sodass eine Wiedergutmachung ausscheidet.
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Zudem ergibt sich aus den im Antragsverfahren bei dem Bezirk Oberbayern eingereichten weiteren Unterlagen, dass die Antragstellerseite nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Schulbegleitung einstweilen vorzustrecken (vgl. VG München, B.v. 23.12.2024 – M 18 E 24.7362 – juris Rn. 51 m.w.N.). Vielmehr bezieht die Familie des Antragstellers ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II. Wobei vorliegend auf Grund der besonderen Belastungen der Familie durch erhebliche Erkrankungen weitere Familienangehöriger zudem fraglich erscheint, ob eine erstmalige Selbstbeschaffung der Hilfe vorliegend überhaupt gefordert werden könnte (vgl. JAmt 2024, 677, beck-online).
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Dem Antrag war daher stattzugeben.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.