Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz (abgelehnt), Rechtsschutzbedürfnis, Inobhutnahme
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
SGB VIII § 42
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz (abgelehnt), Rechtsschutzbedürfnis, Inobhutnahme
Fundstelle:
BeckRS 2025, 26876
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wesentlichen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Inobhutnahme ihres Sohnes J.
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Die Antragstellerin ist zusammen mit dem Kindsvater gemeinsam sorgeberechtigt für den am 11. Januar 2020 geborenen J. Die Eltern leben getrennt. J. lebte zuletzt bei dem Kindsvater.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck – Abteilung für Familiensachen – vom 13. Februar 2025 (Az. 006 F 54/25) wurde der Antragstellerin weiterhin bis zum 13. August 2025 untersagt, sich im Umkreis von ihrem Sohn J. aufzuhalten.
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Am 8. März 2025 wurde J. durch das Jugendamt des Antragsgegners in Obhut genommen und bei einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht.
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Am 10. März 2025 erklärte sich der Kindsvater gegenüber dem Jugendamt einverstanden mit der Inobhutnahme. Die Antragstellerin widersprach der Inobhutnahme mündlich am 11. März 2025.
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Das Jugendamt des Antragsgegners regte mit Schriftsatz vom 12. März 2025 beim zuständigen Familiengericht im Wesentlichen an, der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen zu entziehen und auf den Kindsvater zu übertragen.
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Mit Schreiben vom 13. März 2025 wies das Familiengericht die Parteien u.a. darauf hin, dass, falls sich die Antragstellerin mit der Inobhutnahme doch noch einverstanden erklären würde, eine einstweilige Anordnung voraussichtlich nicht ergehen müsse.
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Am 27. März 2025 stimmte der im familienrechtlichen Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt der Antragstellerin gegenüber dem Familiengericht der Inobhutnahme zu. Das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung zur elterlichen Sorge (Az. 006 F 224/25) wurde ohne gerichtliche Maßnahmen beendet.
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Mit Beschluss vom 4. April 2025 ordnete das Familiengericht im Hauptsacheverfahren (Az. 006 F 225/25) die Einholung eines familienpsychologischen und psychiatrischen Gutachtens insbesondere über die Erziehungsfähigkeit der beiden Elternteile an.
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Im Mai 2025 leitete der Antragsgegner die Durchführung eines „Familienrats“ ein.
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Am 22. Juli 2025 ging beim Familiengericht ein auf 9. Juli 2025 datiertes Schreiben der Antragstellerin ein, in dem diese der Inobhutnahme widersprach, da keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Das Familiengericht leitete das Schreiben der Antragstellerin mit Verfügung vom 23. Juli 2025, eingegangen beim Jugendamt am 24. Juli 2025, dem Jugendamt zu und teilte mit, ein Widerspruch nur eines Elternteils dürfte rechtlich unbeachtlich sein.
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Mit Schriftsatz vom 14. August 2025, eingegangen am 20. August 2025, beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen bzw. zu beachten und die sofortige Vollziehung auszusetzen.
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Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht über die Rückführung nicht umgehend entscheidet, wurde beantragt,
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dass J. bis zur Vorlage des Gutachtens in die Obhut der Antragstellerin zurückgeführt wird oder zumindest eine vorläufige Rückführung unter Auflagen (z.B. begleitete Hilfen) erfolgt.
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Es wird eine verbindliche Umgangsregelung getroffen, die einen wöchentlichen persönlichen Umgang von mindestens 2x3 Stunden sowie zusätzliche telefonische bzw. videogestützte Kontakte sicherstellt.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Bescheid sei nicht ergangen. Ein Hilfeplanverfahren sei nicht eingeleitet worden. Bis Juni 2025 seien keinerlei Erziehungshilfen angeboten und auch keine Beratungs- oder Unterstützungsangebote gemacht worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Das Schutzkonzept von Januar 2025 sei am 19. März 2025 vollumfänglich erfüllt gewesen. Der Vortrag des Jugendamtes beim Familiengericht sei eine Aneinanderreihung von Spekulationen und haltlosen Behauptungen. Der Familienrat habe keine neuen Erkenntnisse gebracht und sei auch keine Hilfeplanung i.S.v. § 36 SGB VIII. Es werde beantragt, J. in die Obhut der Antragstellerin zurückzugeben.
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Am 29. August 2025 beantragte der Antragsgegner,
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den Antrag abzulehnen,
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und führte aus, dass die Voraussetzungen des § 42 SGB VIII zum Zeitpunkt der Inobhutnahme vorgelegen hätten. Der Kindsvater habe am 10. März 2025 telefonisch mitgeteilt, dass er derzeit nicht in der Lage sei, sich weiter um J. zu kümmern. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit immer wieder psychotisches Verhalten gezeigt, wodurch es zu mehreren Polizeieinsätzen sowie einem Kontaktverbot gekommen sei. Aufgrund der Vielzahl an gefährdenden Ereignissen in den vorangegangenen Monaten habe die Inobhutnahme das einzig geeignete Mittel dargestellt, um das Kindeswohl sicher zu stellen. Beide Elternteile seien zu dieser Zeit in selbst- oder fremdgefährdender psychischer Verfassung gewesen und damit nicht in der Lage, die Sorge und Betreuung für ihren Sohn zu übernehmen. Der Antragsgegner habe von dem Widerruf der Zustimmung zur Inobhutnahme der Antragstellerin erst durch die Zustellung des vorliegenden Eilantrags erfahren. Eine umgehende Überprüfung der Inobhutnahme werde zeitnah erfolgen.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. September 2025, der der Antragstellerin spätestens durch die gerichtliche Zuleitung an ihren Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren am 23. September 2025 bekannt gegeben wurde, wurde J. ab dem 8. März 2025 bis auf weiteres in Obhut genommen (Ziff. 1), die Unterbringung in einer Bereitschaftspflegefamilie angeordnet (Ziff. 2) und Ziffer 1 für sofort vollziehbar erklärt.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Inobhutnahme erforderlich gewesen sei, um die bestehende Kindeswohlgefährdung zu beseitigen. Auch derzeit bestehe weiterhin eine Gefährdung des Kindeswohls. Ein Gespräch mit dem Kindsvater am 11. September 2025 habe ergeben, dass dieser aktuell nicht die häuslichen Voraussetzungen erfülle, um J. aufzunehmen. Er habe daher weiterhin der Inobhutnahme zugestimmt und möchte, dass J. in der Pflegefamilie verbleibe. Ein Hausbesuch bei der Antragstellerin am 12. September 2025 habe zwar ergeben, dass die Wohnsituation dort für J. geeignet wäre, jedoch habe die Kindsmutter eine Haarprobe beim FTC zum Drogenscreening verweigert. Eine abschließende Überprüfung und Einschätzung sei daher nicht möglich. Die Inobhutnahme stelle aktuell das einzig geeignete Mittel dar, um das Kindeswohl sicher zu stellen. Zur Begründung des Sofortvollzugs wurde ausgeführt, dass dieser im öffentlichen Interesse (Schutz des Kindes vor den Folgen eines nicht widerlegten Drogenkonsums) zwingend anzuordnen gewesen sei.
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Mit Beschluss des Familiengerichts vom 16. September 2025 (Az. 006 F 840/25) wurde der Antragstellerin bis 16. März 2026 der Kontakt zu J. verboten. In den Gründen ist aufgeführt, dass die Antragstellerin den Wohnort der Pflegefamilie herausgefunden und ausgekundschaftet habe, mehrfach dort erschienen sei und mindestens einmal versucht habe, über den Gartenzaun Kontakt zu J. aufzunehmen. Daher bestehe gegenwärtig die erhebliche Besorgnis, dass ohne die Unterlassungsanordnung das Kindeswohl beeinträchtigt und eine Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit eintreten werde.
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Mit Schriftsatz vom 18. September 2025 zeigte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Vertretung an.
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Der Antragsgegner legte mit Schriftsätzen vom 19. und 26. September 2025 weitere Aktenbestandteile vor.
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Mit Schriftsatz vom 29. September 2025 führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass keine ausreichenden Gründe für eine Inobhutnahme vorlägen; vielmehr läge eine große Gefahr einer Entfremdung zwischen Mutter und Sohn vor.
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Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung. Sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO); über die streitgegenständliche Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme entscheidet ausschließlich das Verwaltungsgericht und nicht das Familiengericht (stRspr., vgl. OVG NW, B.v. 11.9.2019 – 12 B 1020/12; OLG Frankfurt, B.v. 22.1.2019 – 4 WF 145/18; OVG Lüneburg, B.v. 18.9.2009 – 4 LA 706/07 – jeweils juris).
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Die Inobhutnahme stellt für die Antragstellerin einen belastenden Verwaltungsakt gemäß § 31 S. 1 SGB X dar (vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 67, 68a). Wobei im Rahmen der Inobhutnahme zwischen dem form- und fristfreien Widerruf der Zustimmung zur Inobhutnahme, der dazu führt, dass nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die für die Zukunft erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen ist, und dem Widerspruch nach § 70 VwGO, der zur Überprüfung der Inobhutnahme führt, zu unterscheiden ist.
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Die Antragstellerin hat der Inobhutnahme erstmals schriftlich und damit formgerecht nach § 70 Abs. 1 VwGO mit dem am 24. Juli 2025 vom Familiengericht an die Antragsgegnerin weitergeleiteten Schreiben vom 9. Juli 2025 widersprochen.
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Dieser Widerspruch ist auch fristgerecht, § 70 VwGO.
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Gemäß § 58 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf jedoch nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Eine solche Belehrung findet sich erstmals im Bescheid vom 12. September 2025 und damit nach Einlegung des Widerspruchs.
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Zudem ist die Antragstellerin antragsbefugt.
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Denn eine Verletzung ihrer Rechte scheint möglich. Eine Inobhutnahme tangiert nicht ausschließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern darüber hinaus auch die Gesundheitsfürsorge für J., das Recht, Sozialleistungen zu beantragen sowie vor allem das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Recht, J. zu erziehen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst materiell das Recht der Eltern, Pflege und Erziehung ihres Kindes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Es beinhaltet die freie Entscheidung über die Pflege, d.h. über die Sorge für das körperliche Wohl, wie auch die freie Gestaltung der Erziehung, d.h. der wertbezogenen Sorge für die seelisch-geistige Entwicklung des Kindes. Dementsprechend umschreibt § 1631 Abs. 1 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge als das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (grundlegend BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 12 CS 16.2181 – juris Rn. 4 ff.). Daher ist ein Elternteil – selbst wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde (was vorliegend nicht der Fall ist) – antragsbefugt. Zudem kann auch bei gemeinsamem Sorgerecht jeder Elternteil für sich geltend machen, durch die Inobhutnahme in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein. Jeder sorgeberechtigte Elternteil muss den Eingriff in sein grundgesetzlich geschütztes Elternrecht unabhängig vom anderen sorgeberechtigten Elternteil abwehren können (OVG NW, B.v. 2.3.2023 – 12 E 102/23 – juris Rn. 6; OVG S-H, B.v. 28.5.25 – 15 B 44/25 – juris Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 3. Januar 2022 – W 3 K 20.797 – juris Rn. 53; Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 70; a.A. Bohnert, in Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung Juli 2022, § 42 Rn. 44).
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Dem Antrag fehlt jedoch (zumindest derzeit) das Rechtsschutzbedürfnis.
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Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags. Ein solches besteht nur dann, wenn der Antragsteller durch die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seine Rechtsstellung verbessern kann. Das Rechtsschutzbegehren darf also nicht von vornherein nutzlos sein (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 83).
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Bei der vorliegenden Sachlage ist kein vorläufiger rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil erkennbar, den die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs für die Antragstellerin mit sich bringen würde.
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Der Antragstellerin wurde aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung vom 16. September 2025 die Kontaktaufnahme gegenüber J. bis März 2026 untersagt. Hierzu stünde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Folge des unmittelbaren Endes der Inobhutnahme und der Herausgabe des Kindes an die Antragstellerin – der Kindsvater ist zur Betreuung des Kindes offenbar nicht in der Lage und bereit – in Widerspruch, da die Antragstellerin keinen Kontakt zu J. haben darf. Die Herausgabe von J. an die Antragstellerin ist jedoch primäres Ziel des vorliegenden Antrags. Unabhängig hiervon hat die Antragstellerin mit ihrer Erklärung vom 27. März 2025 ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht dahingehend ausgeübt, dass J. bei der derzeitigen Pflegefamilie verbleiben soll. Diese Erklärung ist nach Beurteilung des – insoweit sachnäheren – Familiengerichts bindend und nicht ohne die Zustimmung des Kindsvaters oder die Durchführung eines Verfahrens nach § 1628 BGB widerruflich.
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Somit ist kein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil erkennbar, den eine stattgebende Entscheidung für die Antragstellerin bringen würde (vgl. zu einer ähnlichen Sachlage BayVGH, B.v. 2.10.2024 – 12 CS 24.1408 – juris Rn. 7 f.). Sollte sich die Sachlage insoweit verändern, hat die Antragstellerin die Möglichkeit, einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen.
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Auch die Hilfsanträge sind abzulehnen.
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Der erste Hilfsantrag (Rückführung) scheitert ebenfalls schon daran, dass der Antragstellerin derzeit familiengerichtlich verboten ist, sich J. zu nähern.
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Der zweite Hilfsantrag ist ausdrücklich auf die Schaffung einer verbindlichen Umgangsregelung gerichtet, die einen wöchentlichen persönlichen Umgang von mindestens zweimal drei Stunden sowie zusätzliche telefonische bzw. videogestützte Kontakte sicherstellt, und liegt damit außerhalb der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Zwar haben insbesondere Eltern gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Außerdem soll das Jugendamt bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten, § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Einen Anspruch auf Verschaffung des Umgangsrechts oder das Recht, Umgangsregelungen herbeizuführen, beinhaltet § 18 Abs. 3 SGB VIII jedoch nicht, hierfür sind die Familiengerichte zuständig, vgl. § 111 Nr. 2 FamFG, § 151 Nr. 2 FamFG (Winkler, in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 77. Edition Stand: 1.6.2025, § 18 Rn. 43; OVG Bremen, B.v. 7.4.2017 – 1 B 291/16 – juris Rn. 24; vgl. zur Umgangsregelung bei Fremdunterbringung z.B. Rake, in Johannse/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1684 BGB Rn. 65 ff.; Veit/Schmidt in Hau/Poseck, BeckOK BGB, 75. Edition Stand: 1.8.2025, § 1684 BGB Rn. 241 ff.). Eine Verweisung insoweit an das Familiengericht kommt wegen unüberwindbarer verschiedener Prozessmaximen des amtswegigen Umgangsverfahrens (vgl. Obermann, FamRZ 2023, 409 ff.; Hennemann, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1684 Rn. 113; Veit/Schmidt, in Hau/Poseck, BeckOK, 75. Edition Stand: 1.8.2025, § 1684 Rn. 271 jew. m.w.N.) der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 24 Abs. 1 FamFG und des Klageverfahrens der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 16.6. 2021 – 6 AV 1/21 – juris Rn. 8; BGH, B.v. 6.10.2021 – XII ARZ 35/21 – juris Rn. 9 ff.). Eine anderweitige Auslegung des ausdrücklich auf eine bestimmte verbindliche Umgangsregelung gestellten zweiten Hilfsantrags der – zumindest nunmehr – anwaltlich vertretenen Antragstellerin kommt nicht in Betracht.
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Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 105) nach summarischer Prüfung sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme als auch diese selbst (noch) rechtmäßig sein dürften.
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Mit Eingang des Widerspruchs beim Antragsgegner am 24. Juli 2025 bedurfte die Anordnung des Sofortvollzugs zwingend einer schriftlichen Begründung, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (stRspr; vgl. grundlegend hierzu: VG München, B.v. 21.12.2020 – M 18 S 20.6711 – juris Rn. 26 m.w.N., zuletzt: VG S-H, B.v. 28.5.2025 – 15 B 44/25 – juris Rn. 10). Eine solche liegt zumindest nunmehr mit dem Bescheid vom 12. September 2025 vor. Der Begründungspflicht ist damit formell Genüge getan worden. Es ist trotz der insgesamt knappen Begründung erkennbar, welche besonderen Gründe den Antragsgegner bewogen haben, die Inobhutnahme anzuordnen und zu vollziehen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2024 – 12 CS 24.1408 – juris Rn. 3).
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Auch darf der Antragsgegner bei summarischer Prüfung wohl auch derzeit davon ausgehen, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt.
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Die Inobhutnahme stellt einen Verwaltungsakt dar, dessen Rechtmäßigkeit die Behörde konstant zu überprüfen hat (VGH BW, B.v. 4.11.2021 – 12 S 3125/21 – juris Rn. 25).
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Die zum Wohl des Kindes während einer Inobhutnahme zu ergreifenden Rechtshandlungen müssen notwendig sein. Eine Notwendigkeit liegt dabei nicht vor, wenn die Personensorgeberechtigten bereit sind, sie für das Kind vorzunehmen. Das Jugendamt darf daher nur insoweit in Rechte eingreifen, als dies zur Erreichung des Ziels der Sicherstellung des Kindeswohls erforderlich ist. Kooperieren die Personensorgeberechtigten, gibt es keinen Grund, deren Entscheidung durch eine Entscheidung des Jugendamtes zu ersetzen (VGH BW, B.v. 4.11.2021 – 12 S 3125/21 – juris Rn. 25).
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Ausgehend hiervon dürften zum derzeitigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfüllt sein.
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Zwar widerspricht der Kindsvater der derzeitigen Maßnahme nicht, sodass eine stationäre Fremdunterbringung von J. – als niederschwelligere Maßnahme – wohl als Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt werden könnte. Allerdings hat die Antragstellerin die zunächst gegenüber dem Familiengericht abgegebene Zustimmung widerrufen. Auch wenn das – insoweit sachnähere – Familiengericht hierzu der Ansicht ist, dass hierdurch kein Widerruf der zunächst erfolgten Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgen könne, ist aus diesem förmlichen Widerspruch nach § 70 VwGO zu schließen, dass die Antragstellerin einer Jugendhilfemaßnahme in Form der stationären Fremdunterbringung nicht (ernsthaft) zustimmen würde. Um die Fremdunterbringung derzeit weiter aufrecht erhalten zu können, bedarf es daher weiterhin der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII.
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Zudem hat das Familiengericht aktuell mit Beschluss vom 16. September 2025 erneut ein Kontaktverbot bis 16. März 2026 gegen die Antragstellerin verhängt, welches das entscheidende Gericht der Sachlage zu Grunde zu legen hat. Der Kindsvater sieht sich selbst nicht in der Lage, J. zu betreuen. Eine Beendigung der stationären Fremdunterbringung ist daher derzeit mangels tatsächlicher Betreuungsmöglichkeit durch die Eltern nicht möglich.
53
Insoweit hat das Jugendamt jedoch zu beachten, dass die Inobhutnahme keine auf Dauer berechnete Maßnahme der Jugendhilfe darstellt, sondern einen vorläufigen Akt der sozialpädagogischen Krisenintervention des Jugendamts zum Schutz eines Kindes in Ausübung des staatlichen Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), der dazu dient, durch die sofortige Aufnahme des Minderjährigen und weitere Maßnahmen eine aktuelle Notlage zu beseitigen und daher grundsätzlich nur einen vorübergehenden Charakter hat (VGH BW, B.v. 4.11.2021 – 12 S 3125/21 – juris Rn. 25). Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die Inobhutnahme über einen längeren Zeitraum, weil das Familiengericht zwar angerufen worden ist, aber keine vorläufige Entscheidung trifft, aufrechterhalten werden kann. Denn die Inobhutnahme dient nicht dazu, dem Familiengericht ausreichend Zeit für eine Entscheidung in der Hauptsache, möglichweise nach Einholung umfangreicher Sachverständigengutachten, zu verschaffen. Vielmehr ist insoweit der Richtervorbehalt zu berücksichtigen, sodass das Familiengericht insoweit ggf. einstweilige Anordnungen zu treffen hat. Der Richtervorbehalt des § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII ist verfassungsrechtlich begründet. Das Gesetz ordnet nämlich die Befugnisse zur Ausübung des staatlichen Wächteramts in erster Linie in die familienrechtliche Sorge ein (§§ 1666 ff. BGB). Die vorgesehenen Maßnahmen sind in die Hand des Familiengerichts gelegt; das entspricht der Tragweite des Eingriffs in die familiäre Lebensgemeinschaft und das Elternrecht (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2024 – 12 CS 24.1408 – juris Rn. 16 ff., 20; VG Hannover, B.v. 13.2.2023 – 3 B 446/23 – juris Rn. 7, VG München, GB v. 4.4.2023 – M 18 K 18.5285 – juris Rn. 69 m.w.N.).
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Der Antrag war daher sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch der Hilfsanträge abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO.