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VG München, Urteil v. 04.07.2025 – M 15 K 23.31316
Titel:

Asylrecht, Herkunftsland Türkei, Kurde, Glaubhafte Homosexualität, Keine Gruppenverfolgung, Inländische Fluchtalternative, Psychische Erkrankung, Abschiebungsverbote verneint

Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland Türkei, Kurde, Glaubhafte Homosexualität, Keine Gruppenverfolgung, Inländische Fluchtalternative, Psychische Erkrankung, Abschiebungsverbote verneint
Fundstelle:
BeckRS 2025, 26875

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei und Zugehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er reiste nach eigenen Angaben am … … 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … … 2023 Asylantrag.
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Der Bundespolizeidirektion gegenüber gab er als Grund für seine Einreise in Deutschland an, dass Kurden in der Türkei keine Rechten hätten und unterdrückt würden. Außerdem soll er zum Wehrdienst, was er nicht wolle.
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In der Anhörung am … … 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er schon in der Grundschule gemobbt und als homosexuell bezeichnet worden sei. Ältere Mitschüler hätten an seine Geschlechtsteile gefasst, um zu kontrollieren, ob er wirklich ein Mann sei. Als er andere Schüler habe melden wollen, weil diese verbotene Dinge getan hätten, hätten sich diese zuerst über ihn beschwert. Der Direktor habe ihn so stark geohrfeigt, dass er aus dem linken Ohr geblutet und Schäden davongetragen habe. Der Kläger habe als 14-jähriger einen Suizidversuch unternommen. Er habe danach noch zwei weitere Suizidversuche unternommen. Der Verlust seines Vaters sei für ihn auch eine große Belastung gewesen, sodass er die Schule zeitweise habe aussetzen müssen und sich nicht hinreichend auf Prüfungen habe vorbereiten können. Der Kläger habe immer in Angstzuständen leben müssen und habe auch sein Leid mit niemandem teilen können, da er sonst auch von diesen verurteilt worden wäre. Am Ende habe er dennoch zwei Studiengänge abgeschlossen. Auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten sei er Opfer von Missbrauch und Belästigung gewesen und sei z.B. mitten in der Nacht aufgesucht und belästigt bzw. missbraucht worden. Ein Verwandter habe versucht, ihn zu vergewaltigen. Bisher habe der Kläger seine Homosexualität mit niemandem ausgelebt. Er wolle nicht in einem Land leben, in dem man seine Rechte und Neigungen nicht frei ausleben könne und es keine Gerechtigkeit gebe. Außerdem habe er Hepatitis B, wogegen er bereits in der Türkei behandelt worden sei. Wegen seiner Gesundheit sei er vom Wehrdienst ausgemustert worden. Außerdem habe er psychische Probleme.
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Mit Bescheid vom … … 2023 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) abgelehnt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Homosexuelle Handlungen seien als solche in der Türkei nicht unter Strafe gestellt. Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der türkischen Verfassung beinhalte zwar nicht explizit die sexuelle Orientierung, nach offizieller Auslegung solle diese jedoch mitumfasst sein. Im ländlichen Bereich würden Homosexuelle häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und seien nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung. Der Kläger sei mittlerweile ein erwachsener, gebildeter Mann, der sich in seiner Schul-, Studienzeit und in seiner Berufstätigkeit Diskriminierungen und Vorverurteilungen ausgesetzt gesehen habe. Diese Vielzahl von einzelnen „Nadelstichen“ würden gesehen. Hingegen werde nicht gesehen, dass der Kläger hierdurch in …, …, … oder an der Südküste der Türkei in eine solch ausweglose Lage geraten könnte, aus der er sich auch nicht durch Umsiedlung in diese Städte oder Landesteile, sondern nur durch Flucht aus der Türkei habe befreien können. Insoweit werde eine Verfolgungshandlung durch Kumulierung als nicht beachtlich wahrscheinlicher erachtet. Der Kläger könne in den Großstädten seine Homosexualität zeigen. Zwar seien seit 2015 LGBTIQ-Pride-Märsche in … von den örtlichen Behörden untersagt, dennoch stattfindende Veranstaltungen von der Polizei aufgelöst worden und es komme regelmäßig zu kurzzeitigen Festnahmen von Teilnehmenden. Das hindere die LGBTIQ-Gruppierungen jedoch nicht, ihre Sexualität offen zu zeigen und aus Zeitungsartikeln sei zu entnehmen, dass die LGBTIQ-Bewegung in den großen Städten existieren könne. Dadurch, dass der Kläger bereits verschiedene Berufe ausgeübt und zwei Studiengänge abgeschlossen habe, wäre es ihm möglich, in diesen Städten und an der Südküste der Türkei seine Existenzgrundlage zu sichern und seine Homosexualität offen zu zeigen. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden vermöge dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung sei die Volksgruppe der Kurden in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Zumindest stünden interne Schutzmöglichkeiten zur Verfügung. Aus Ostanatolien zugewanderte Kurden, die sich weder aktiv noch hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einsetzten, könnten in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben, es sei denn, sie seien in strafrechtlich relevanter Weise, vor allem für die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen, aktiv geworden. Aus dem Osten in die übrigen Landesteile zuwandernde Kurden hätten dort bei generalisierende Betrachtung auf Dauer kein Leben unterhalb des Existenzminimums zu erwarten. Der Kläger habe bereits zwei Studiengänge absolviert und verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt, sodass es ihm zuzumuten sei, in der Westtürkei seine Existenzgrundlage zu sichern. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Dem Kläger drohe nicht Todesstrafe, die in der Türkei abgeschafft worden sei, oder Folter bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohe in der Türkei keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei führten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht zu der Annahme, dass bei seiner Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Der Kläger sei ein junger, ungebundener Mann, habe bereits verschiedenste Berufe ausgeübt und verfüge über zwei Studienabschlüsse. Seine Mutter und Geschwister lebten in der Türkei und ihm wäre eine Rückkehr in das Familienhaus möglich. Seine Umstände gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner der Türkei hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger nach seiner Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, mithilfe einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu erzielen, welches ihm mindestens eine existenzsichernde Lebensgrundlage verschaffe. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die medizinische Versorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet und die Hepatitis B des Klägers sei bereits in der Türkei behandelt worden. Es sei davon auszugehen, dass er sich sein hierfür erforderliches Medikament durch seine Berufstätigkeit finanzieren können werde.
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Hiergegen erhob der Kläger am … … 2023 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht … Klage und beantragte,
1.
den Bescheid vom … … 2023 aufzuheben,
2.
die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
3.
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für ihn vorliegen,
4.
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
5.
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für ihn bestehen.
7
Zur Begründung nahm er Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt.
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Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
9
Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie auf die vorgelegte Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am … … 2025 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am … … 2025 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Asylgesetz – AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls rechtmäßig.
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Das Gericht nimmt insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG), ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt:
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1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
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2. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Auslandsaufenthalts und seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet (vgl. u.a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 7 Stand 29.6.2023, S. 249; VG Berlin, U.v. 30.11.2021 – 37 K 16/18 A – juris Rn. 52; VG Gelsenkirchen, U.v. 13.7.2021 – 14a K 4331/19.A – juris; VG Karlsruhe, U.v. 9.7.2021 – A 10 K 1357/20 – juris; VG Stuttgart, U.v. 8.4.2021 – A 18 K 4802/18 – juris jeweils m.w.N.).
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2.1 Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.4.2015 – AN 1 K 14.30761 – juris Rn. 65ff. m.V. auf: BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162).
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Nach Art. 4 Abs. 4 RL 20011/95/EU besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Für die Widerlegung dieser Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was nur der Fall ist, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 30.5.2017 – A 9 S 991/15 – juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 23).
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Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – juris).
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2.2 Diese Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr sind hier nicht erfüllt.
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a) Das Gericht ist zwar aufgrund der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Auszüge aus seinen Accounts in sozialen Medien davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist. Dies wird letztendlich auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
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b) Das Gericht ist sich der Diskriminierungen und der extrem schwierigen Lage von Homosexuellen in der Türkei bewusst, geht aber im vorliegenden Fall zumindest von einer internen Fluchtalternative im Sinne von § 3e Asylgesetz (AsylG) aus:
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Homosexualität ist in der Türkei legal und homosexuelle Handlungen werden im türkischen Strafgesetzbuch nicht eigens erfasst. Allerdings werden Gesetze oder Generalklauseln über öffentliche Moral und Ordnung in ihrer Auslegung gegen LGBTI-Personen eingesetzt. Darüber hinaus ist Homosexualität gesellschaftlich nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle, häufig vom sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung. In Einzelfällen kommt es auch zu „Ehrenmorden“. LGBTI-Aktivisten sehen sich verstärkt mit Anklagen und Gerichtsprozessen konfrontiert. Zwar gab es in Verfahren im Jahr 2022 auch Freisprüche, allerdings führt bereits die Anklage oft zur Stigmatisierung und Einschüchterung. Veranstaltungen von LGBTI-Organisationen werden regelmäßig mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gefährdung der Versammlungsteilnehmenden verboten und in verschiedenen türkischen Städten finden regelmäßig Anti-LGBTI-Demonstrationen statt. Diskriminierung von LGBTI-Personen ist weit verbreitet – auch von institutioneller Seite, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung. Es sind Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ihren Arbeitsplatz verloren haben – sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft. Beschwerden oder Klagen werden aufgrund des repressiven Klimas nur selten eingereicht. Wenn sich Opfer homophober Gewalt doch an die Polizei wenden, werden sie in vielen Fällen nicht angemessen behandelt oder geschützt. Auch ist nicht jeder Staatsanwalt bereit, homophobe Gewalttäter zu verfolgen. Politische und religiöse Führer, darunter Präsident …, sowie regierungsnahe Medien sprechen weiterhin mit Hass über Angehörige sexueller Minderheiten (vgl. zum Ganzen: Briefing Notes des Bundesamts v. 30.6.2025, S. 11 f; Länderinformation der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamts für fremden Wesen und Asyl v. 18.10.2024, S. 264 ff.; Bericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024 – Lagebericht –, S. 15).
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Dies zugrunde gelegt, kommt es zwar zu Diskriminierungen und in Einzelfällen, insbesondere bei Aktivisten, wohl auch zu Verfolgungsmaßnahmen, es bestehen aber derzeit (noch) keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung aller Homosexueller in der Türkei. Die geschilderten Diskriminierungen erreichen im Regelfall nicht die erforderliche Verfolgungsintensität und -dichte (vgl. VG Berlin, U.v. 15.11.2023 – 37 K 561.19.A; VG Köln, U.v. 15.5.2023 – 15 K 6324/21.A – juris Rn. 37; VG Göttingen, U.v. 8.11.2022, 4 A 175/19 – juris Rn. 37). Der Kläger ist auch nicht z.B. als LGBTI-Aktivist aufgetreten.
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Im Übrigen bestünde zumindest eine inländische Fluchtalternative. In Großstädten (* …, …, …*) und an der Südküste ist es in bestimmten Bereichen möglich, Homosexualität zu zeigen (VG Düsseldorf, U.v. 11.10.2024 – 26 K 3974/22.A – juris Rn. 44; Länderinformation der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamts für fremden Wesen und Asyl v. 18.10.2024, S. 268; Lagebericht, S. 15). Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Da das Gesetz von einem „Teil seines Herkunftslandes“ bzw. „Landesteil“ spricht, steht dem Kläger somit in den genannten Großstädten und an der Südküste eine interne Fluchtalternative zur Verfügung (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 11.10.2024 – 26 K 3974/22.A – juris Rn. 46; VG Trier, U.v.15.10.2021 – 9 K 3957/20.TR 8035792 – juris; a.A. VG Göttingen, U.v. 8.11.2022, 4 A 175/19 – juris Rn. 57).
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Insbesondere ergibt sich auch keine andere rechtliche Beurteilung durch die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Sofern sich dieser auf (versuchten) sexuellen Missbrauch beruft, erfolgte dies nach seinen Angaben, als der Kläger ca. 14 Jahre alt war, also vor über 20 Jahren. Diese Ereignisse waren damit für die Ausreise vor zwei Jahren nicht kausal. Sofern er Schläge, etwa durch Kollegen, geltend macht, erfolgten diese in …, … und … In …, …, … und … sei er dagegen nicht geschlagen worden. Dies bestätigt letztendlich, dass der Kläger im Süden und z.B. in … hinreichend sicher ist. Hinzukommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage, was er konkret bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, den Tod durch seine strenge Familie angab. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese den Kläger etwa in einer der türkischen Millionenstädte finden könnten, sofern er ihnen nicht selbst seine neue Adresse gibt.
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Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger in diese Landesteile nicht sicher und legal reisen könnte und es ist dem Kläger auch zumutbar, sich dort niederzulassen. Dieser ist jung gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung und Arbeitserfahrung in mehreren Bereichen und auch den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass er sich in den Großstädten bzw. an der Südküste der Türkei seinen Lebensunterhalt erwirtschaften kann.
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c) Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründet nach ständiger, auch obergerichtlicher, Rechtsprechung ebenfalls keine landesweite (Gruppen-)Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.4.2025 – 13a ZB 25.30294 – BA Rn. 6; VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31; OVG Saarl, B.v. 9.3.2022 – 2 A 50/22 – juris Rn. 10; B.v. 19.3.2021 – 2 A 76/21 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 7.1.2021 – 3 A 927/20.A – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, jew. m.w.N.; VG München, U.v. 11.12.2024 – M 25 K 24.31148 UA Rn. 18; VG Köln, B.v. 9.1.2024 – 22 L 2642/23.A – juris Rn. 10 f; VG Aachen, U.v. 8.9.2023 – 8 K 2588/21.A – juris Rn. 67 f.; jew. m.w.N.).
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In der Gesamtschau ist das Gericht daher nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 AsylG drohen.
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3. Die Beklagte hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt.
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3.1 Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
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3.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger in der Türkei die – abgeschaffte – Todesstrafe, Folter oder insbesondere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (s.o. 2.), die hier entsprechend gelten (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG), Bezug genommen.
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4. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder Art. 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.
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4.1 Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25). In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“). Die Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum des Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 25 m.w.N.). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- und Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 17 unter Verweis auf U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 25 ff.). Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 Grundrechte-Charta darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EUGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Die dargestellte Rechtsprechung macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (z.B. BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; vgl. a. BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10). Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22).
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Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind die humanitären Bedingungen in der Türkei auch für Kurden und Homosexuelle nicht so schlecht, dass von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden könnte. Wie bereits ausgeführt, verfügt der junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger über eine überdurchschnittliche Schulbildung und Arbeitserfahrung in mehreren Bereichen. Den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass er auch ohne die Unterstützung seiner (Groß-)Familie seinen Lebensunterhalt in der Türkei sicherstellen kann.
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3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann ebenfalls kein Abschiebungsverbot bejaht werden. Aktuelle ärztliche Bescheinigungen, die zudem den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügen, wurden nicht vorgelegt.
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3.4 Schließlich hat sich die allgemeine Gefahr in der Türkei für den Kläger auch nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15). Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087 – juris Rn. 58; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris).
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4. Nach alledem sind auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig. Insbesondere wurden bezüglich dieser Befristung weder Ermessensfehler geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.