Titel:
Unterhaltsvorschussleistungen, Rückforderung, Mitteilungspflichten, Nach somalischem Recht geschlossene Ehe, Angabe „ledig“, Fahrlässigkeit
Normenketten:
UVG § 1 Abs. 1
UVG § 5 Abs. 1
Schlagworte:
Unterhaltsvorschussleistungen, Rückforderung, Mitteilungspflichten, Nach somalischem Recht geschlossene Ehe, Angabe „ledig“, Fahrlässigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 26871
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
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Die Klägerin ist Mutter einer im Jahr 2011 geborenen Tochter. Laut einer Übersetzung einer somalischen Heiratsurkunde hat die Klägerin nach islamischem Recht am … Mai 2016 in Somalia geheiratet.
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Am … Juni 2017 stellte die Klägerin bezüglich der Tochter einen Antrag auf Leistungen nach dem UVG und gab dabei an, ledig zu sein.
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Mit Bescheid vom … Juli 2017 bewilligte die Beklagte für die Tochter Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich … EUR. Mit Bescheid vom … Dezember 2017 wurde der monatliche Betrag auf … EUR erhöht. Mit Bescheid vom … November 2018 wurde der monatliche Betrag auf … EUR erhöht. Mit Bescheid vom … November 2018 wurde die Bewilligung von UVG-Leistungen bis längstens … Oktober 2021 befristet. Mit Bescheid vom … April 2019 änderte die Beklagte den monatlichen Betrag auf … EUR. Mit Bescheid vom … November 2019 änderte die Beklagte den Betrag auf … EUR.
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Auf dem Überprüfungsbogen vom … Juni 2018 gab die Klägerin erneut an, ledig zu sein. Auf dem Überprüfungsbogen vom … Juni 2019 gab die Klägerin erstmalig an, verheiratet zu sein und legte der Beklagten am … Dezember 2019 eine Kopie der Heiratsurkunde vor.
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Mit Bescheid vom … Januar 2020 hob die Beklagte den Bescheid vom … Juli 2017 in Abänderung vom … November 2018 ab … Januar 2020 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf (Nr. 1). Zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG die für den Zeitraum vom … September 2017 bis zum … Dezember 2019 zu Unrecht an sie ausbezahlten Leistungen in Höhe von … EUR zu ersetzen habe (Nr. 2). Die Klägerin habe im Antrag und im Überprüfungsbogen angegeben, ledig zu sein, obwohl sie ausweislich der eingereichten Heiratsurkunde verheiratet sei, und daher falsche Angaben gemacht.
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Nach einer Telefonnotiz vom … Januar 2020 in der Akte der Beklagten gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, ihr sei bewusst gewesen, falsche Angaben zu machen.
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Am … Januar 2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid, da sie im Sozialleistungsbezug beim Jobcenter gewesen sei.
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Mit Bescheid vom … Februar 2020 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Der Bescheid vom … Januar 2020 wurde unter Nr. 2 dahingehend geändert, dass die Klägerin die zu Unrecht ausgezahlten Leistungen für den Zeitraum vom … September 2017 bis zum … November 2018 in Höhe von … EUR zu ersetzen habe. Die Unterhaltsvorschussstelle habe im November 2018 einen Hinweis erhalten, dass die Klägerin verheiratet sein könne. Die Unterhaltsleistung sei zu Unrecht über November 2018 hinaus gezahlt worden, da die Unterhaltsvorschussstelle keine weitere Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen habe. Für die Zeit vom … September 2017 bis zum … November 2018 werde ein Schadensersatz in Höhe von … EUR festgesetzt.
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Am … März 2020 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht … und beantragte zuletzt,
den Bescheid der Beklagten vom … Februar 2020 aufzuheben mit der Maßgabe, dass die Bescheide vom … Januar 2020 und … März 2020 einbezogen werden.
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Die Schadensersatzforderung sei zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keine falschen Angaben gemacht. Sie habe immer vorgetragen, dass sie seit dem … Mai 2016 nach islamischem Recht verheiratet sei. Sie habe von der Betreuerin beim Stadtjugendamt den Hinweis erhalten, dass diese Heirat nicht berücksichtigt werden könne. Sie solle die Heirat in Deutschland anerkennen lassen. Dies habe sie getan, sodass die Anerkennung im Jahr 2018 erfolgt sei. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss sei nach Aufforderung durch das Jobcenter mithilfe einer Betreuerin beim Stadtjugendamt im Jahr 2017 gestellt worden. Spätestens beim Antrag vom Januar 2019 habe die Klägerin der Beklagten nachgewiesen, dass die Hochzeit 2018 anerkannt worden sei. Zudem sei 2018 das Jobcenter davon in Kenntnis gesetzt worden.
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Das Widerspruchsverfahren wurde am … März 2020 insoweit eingestellt, als mit Bescheid der Beklagten vom … Februar 2020 der Rückforderungszeitraum begrenzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin hätte wissen müssen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
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Am … Mai 2020 beantragte die Beklagte,
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Der Ersatzanspruch beruhe auf § 5 Abs. 1 UVG. Nach der vorliegenden somalischen Heiratsurkunde sei die Klägerin seit dem … Mai 2016 verheiratet. Sofern sich die Klägerin darauf berufe, die Eheschließung habe erst nach Anerkennung in Deutschland berücksichtigt werden können, sei dies rechtlich nicht zutreffend. Gemäß Art.13 Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sei eine im Ausland geschlossene Ehe wirksam, wenn sie in der nach dem Recht des Staates wirksamen Form geschlossen wurde, dem zumindest einer der Verlobten angehöre. Die Klägerin sei somalischen Staatsangehörige und habe ihren Ehemann, der ebenfalls somalischer Staatsangehöriger sei, in Somalia nach somalischem Recht geheiratet. Damit sei die Eheschließung von Anfang an wirksam gewesen und wäre von der Beklagten bei der Bearbeitung des Antrags berücksichtigt worden, wenn sie bekannt gewesen wäre. Der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen, dass ihrem Kind kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zustehe. Die Klägerin sei bei der Antragstellung sowie mit Bescheid vom … Juli 2017 auf ihre Mitwirkungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG hingewiesen worden. Mit ihrer Unterschrift auf dem Antrag vom … Juni 2017 habe die Klägerin bestätigt, dass sie die Unterhaltsvorschussstelle im Falle einer Heirat unverzüglich unterrichten werde und das Merkblatt zum UVG gelesen und verstanden habe. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten in einem Telefonat vom … Januar 2020 bestätigt, ihr sei von Anfang an bewusst gewesen, falsche Angaben zu ihrem Familienstand gemacht zu haben. Allein auf die Aussage ihrer Betreuerin, die in Somalia geschlossene Ehe sei in Deutschland nicht wirksam, könne sich die Klägerin nicht verlassen.
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In der mündlichen Verhandlung vom … Oktober 2024 gab die Klägerin auf die Frage, weshalb sie in dem Formular „ledig“ angegeben habe, an, dass sie dieses zusammen ihrer Betreuerin der Mutter-Vater-Kind-Einrichtung ausgefüllt habe. Sie habe seit 2016 versucht, mit ihrem Mann zusammenzuziehen. Bereits vor Dezember 2017 habe sie der Ausländerbehörde die Heirat mitgeteilt und frühzeitig bei der Ausländerbehörde der Beklagten vorgetragen, dass sie verheiratet sei.
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Das Verwaltungsgericht zog die Ausländerakte der Klägerin für den Zeitraum ab der Heirat bei. Hinweise auf eine Mitteilung der Klägerin, sie habe geheiratet, finden sich darin nicht.
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In der weiteren mündlichen Verhandlung vom … März 2025 wurde die von der Klägerin angegebene Betreuerin als Zeugin vernommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom … Oktober 2024 und vom … März 2025 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nach dem wohlverstandenen Begehren dahingehend auszulegen, dass die Klägerin Klagepartei ist (vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom … März 2025 klargestellt, dass sie sich nur gegen die – allein an sie gerichtete – Rückforderung wendet. Diese Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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1. Die streitgegenständlichen Bescheide, die die Ersatzzahlung regeln, sind formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zu der beabsichtigten Anordnung der Ersatzpflicht mit Schreiben der Beklagten vom … November 2019 angehört.
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2. Nach § 5 Abs. 1 UVG hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.
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3. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erhalten Unterhaltsvorschussleistungen nur Kinder, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
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Die Klägerin, bei der die Tochter lebte, war jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ledig, sondern wirksam nach somalischem Recht verheiratet.
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Die Rechtswirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe bestimmt sich nach Internationalem Privatrecht. Nach Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – unterliegen die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört (vgl. BGH, B.v. 8.3.2023 – XII ZB 565/20 – juris, Leitsatz 2, Rn. 21; Coester, in MüKo BGB, 9. Auflage 2024, EGBGB Art. 13 Rn. 11, 13). Für die Klägerin und ihren Ehemann, die beide somalische Staatsangehörige sind, gilt daher somalisches Recht. Nach Art. 6 des somalischen Gesetzes Nr. 23 vom 11.1.1975 (Familiengesetz Somalia) sind wesentliche Bestandteile einer Eheschließung Angebot und Annahme, die von beiden vertragsschließenden Parteien in Gegenwart von zwei Zeugen zum Ausdruck gebracht werden (vgl. auch VG Münster, B.v.28.2.2018 – 8 L 198/18.A – juris Rn. 6). Nach Art. 5 Familiengesetz Somalia ist die Ehe vor einem Richter zu schließen. Diese Voraussetzungen wurden laut der Eheurkunde erfüllt. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, die Ehe könne nicht wirksam nach somalischem Recht geschlossen worden sein, im Gegenteil wird die Ehe unstreitig mittlerweile in Deutschland von allen Behörden anerkannt.
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Die Formvorschriften richten sich nach somalischem Recht, Art. 11 EGBGB. Anhaltpunkte, dass die Ehe formunwirksam geschlossen worden sein könnte, liegen nicht vor.
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Eine Anerkennung der ausländischen Ehe nach deutschem Recht ist nicht erforderlich. Es bedarf keiner Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe. Nach § 34 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) kann auf Antrag die Eheschließung im Eheregister bekundet werden, dies ist aber nicht gesetzlich verpflichtend (vgl. VG Berlin, U.v. 17.9.2024 – 21 K 142/23 – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 17.3.2022 – W 3 K 20.471 – juris Rn. 52; VG München U.v. 20.12.2023 – M 18 K 22.2191 – juris, die in BayVGH, B.v. 23.12.2022 – 12 C 22.2410 – Rn. 28 als obiter dictum gemachte Andeutung wurde in der Hauptsache 12 BV 24.238 nicht erneut aufgenommen).
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Die Klägerin lebte auch nicht von ihrem Ehemann dauerhaft getrennt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ihr Ehemann nicht Vater des Kindes ist, für das die Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt worden waren. Denn Sinn und Zweck des Ausschlusses von Unterhaltsvorschussleistungen bei einer Heirat des bisher alleinerziehenden Elternteils mit einem Stiefelternteil ist, dass der Gesetzgeber von einer Verbesserung der faktischen Gesamtlage des anderen Elternteils ausgehen darf (VG Berlin, U.v. 17.9.2024 – 21 K 142/23 – juris Rn. 30; zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses BVerwG, U.v. 7.12.2000 – BVerwG 5 C 42/99 – juris Rn. 15 ff.; s. auch BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvL 13/00 – juris).
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b) Die Klägerin hat auch nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 UVG mindestens fahrlässig falsche Angaben gemacht. Die Angabe der Klägerin im Antrag vom … Juni 2017, ledig zu sein, wobei sie diese Angabe auch im Überprüfungsbogen im Jahr 2018 wiederholte, war falsch und zudem kausal für die Bewilligung der Leistung. Soweit die Klägerin erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom … März 2025 vorgetragen hat, sie habe den Überprüfungsbogen vom … November 2018 nicht eingereicht, hält das Gericht diesen Vortrag nicht für überzeugend, weil die darauf angebrachte Unterschrift der aus dem Jahr 2019 ebenso ähnelt wie der auf der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin vom … Dezember 2015, zumal nicht erklärlich wäre, wer für die Klägerin den an ihre Adresse gesandten Überprüfungsbogen hätte ausfüllen sollen und weshalb das von der Klägerin nach eigenem Bekunden korrekt ausgefüllte Exemplar nicht zur Akte gelangt sein sollte.
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Die Falschangabe zu ihrem Familienstand machte die Klägerin auch mindestens fahrlässig. Es bedarf insoweit keiner groben, sondern lediglich einer einfachen Fahrlässigkeit. Ausreichend ist damit nach der gesetzesübergreifenden Begriffsbestimmung des § 276 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Klägerin mit Blick auf die ihm obliegende Anzeigepflicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (BayVGH, B.v. 19.12.2008 – 12 ZB 07.2401 – juris Rn. 6; SächsOVG, U.v. 17.11.2005 – 5 B 553/04 – juris). Das Vorliegen von Fahrlässigkeit ist jedenfalls zu bejahen, wenn der beantragende Elternteil eine Pflicht missachtet, auf die er in einem amtlichen Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz hingewiesen worden ist (VG Berlin, U.v. 17.9.2024 – 21 K 142/23 – juris Rn. 43; SächsOVG, B.v. 4.7.2018 – 5 D 72/17 – juris Rn. 12; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, 1. Aufl. 2023, Stand 17.10.2023, § 1 UVG Rn. 28).
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bb) Dies liegt bei der Klägerin vor. Sie wurde im Antragsformular darauf hingewiesen, dass sie eine Heirat umgehend mitzuteilen habe, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes sei. Im Überprüfungsbogen vom … November 2018 wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Klägerin eine Heirat umgehend mitzuteilen habe. Die Klägerin hat es gleichwohl nicht nur unterlassen, die Eheschließung mitzuteilen, sondern sogar positiv erklärt, „ledig“ zu sein, indem sie das entsprechende Feld im Antragsformular und im Überprüfungsbogen ankreuzte. Es lag außerhalb jeder Sorgfalt, trotz der Belehrungen bei der Beklagten nicht einmal nachzufragen, ob ihre somalische Ehe für die Leistungsgewährung relevant sei. Selbst wenn sie selbst gedacht haben sollte, dass sie nicht wirksam verheiratet war, war sie nach den Belehrungen veranlasst, ihre Eheurkunde der Beklagten vorzulegen und sich nach deren Bedeutung für die Unterhaltsvorschussgewährung zu erkundigen. Soweit die Klägerin angibt, sie habe bei der Ausländerbehörde und beim Jobcenter ihre Ehe mitgeteilt, konnte Ersteres aus der Ausländerakte nicht festgestellt werden, und lag es innerhalb der gebotenen Sorgfalt, diese Angabe auch gegenüber der zuständigen Behörde zu machen oder jedenfalls nachzufragen. Die als Zeugin befragte Betreuerin der Klägerin hat vorgetragen, dass ihr eine Eheurkunde von der Klägerin nicht vorgelegt worden sei. Sie erinnere sich nicht, die Frage, ob die Klägerin ledig oder verheiratet sei, mit dieser erörtert zu haben. Allgemein seien in der Einrichtung (lediglich) islamisch geschlossene Ehen als unwirksam betrachtet worden.
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Demnach war die Klage abzuweisen.
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3. Die Höhe der Ersatzzahlung von … EUR, der die Beklagte nicht abgeholfen hat, entspricht dem Gesamtbetrag der im streitgegenständlichen Zeitraum an die Tochter gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen.
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4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).