Titel:
Schulische Gefährdung durch Herbeiführung eines Feuerwehreinsatzes durch Unterlassen bei pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz) (bejaht), Unzumutbarkeit der Abwendung der Folgen eigenen pflichtwidrigen Vorverhaltens bei drohender Strafverfolgung (abgelehnt).
Normenkette:
BayEUG Art. 86 Abs. 2 Nr. 9
Schlagworte:
Schulische Gefährdung durch Herbeiführung eines Feuerwehreinsatzes durch Unterlassen bei pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz) (bejaht), Unzumutbarkeit der Abwendung der Folgen eigenen pflichtwidrigen Vorverhaltens bei drohender Strafverfolgung (abgelehnt).
Fundstelle:
BeckRS 2025, 26504
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die am … 2008 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2021/2022 die 7. Jahrgangsstufe des in Trägerschaft der Beklagten stehenden … (fortan: Gymnasium). Sie wendet sich gegen die vom Gymnasium mit Bescheid vom 1. Juni 2022 angedrohte Entlassung von dem Gymnasium.
2
Am Montag, 2. Mai 2022, kam es beim Gymnasium zu einem Großeinsatz der Feuerwehr, der Polizei und des Rettungsdienstes, ausgelöst durch die Verwendung eines Tierabwehrsprays. 15 Schülerinnen und Schüler sowie deren Lehrkraft erlitten durch das Austreten des Tierabwehrsprays Atemwegsreizungen und Husten. Das Mensagebäude wurde evakuiert, da die Ursache der gesundheitlichen Beschwerden zunächst nicht gefunden werden konnte. Das Mensaessen konnte nicht ausgegeben werden, da eine Kontamination mangels Kenntnis der Ursache der Gesundheitsbeschwerden nicht auszuschließen war. Durch die Ermittlungen der Polizei konnte das Tierabwehrspray sichergestellt werden. Danach gaben die Klägerin sowie ihre Banknachbarin auf Befragung gegenüber der Schulleiterin zu, den Sprühknopf betätigt zu haben. In einem Gedächtnisprotokoll der Schulleiterin ist festgehalten, die Klägerin habe am 3. Mai 2022 gegenüber dieser auf einem Versehen beharrt und sich nur teilweise einsichtig gezeigt. Sie habe niemanden verletzen wollen.
3
Mit Schreiben des Gymnasiums vom 9. Mai 2022 wurden die Klägerin und ihre Mutter zu dem Vorfall angehört sowie zur Sitzung des Disziplinarausschusses am 30. Mai 2022 geladen. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 30. Mai 2022 schriftlich zu der Angelegenheit zu äußern und sie wurden auf ihr Recht hingewiesen, eine Lehrkraft des Vertrauens hinzuzuziehen bzw. eine Mitwirkung des Elternbeirates zu beantragen.
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Am 30. Mai 2022 fand die Sitzung des Disziplinarausschusses statt, an der auch die Klägerin sowie ihre Mutter teilnahmen. Laut Protokoll des Disziplinarausschusses entschuldigte sich die Klägerin für das Geschehene und gab im Wesentlichen an, sie habe niemandem schaden wollen und das Pfefferspray lediglich dabeigehabt, um sich selbst zu schützen. Sie habe nicht gewusst, dass sie das Spray nicht in die Schule habe mitbringen dürfen. Lediglich ihre Banknachbarin habe gesprüht. Auf Vorhalt, dass dies ihren Angaben am Tag nach dem Vorfall widerspreche, räumte sie ein, nach ihrer Banknachbarin auch gesprüht zu haben, jedoch nur kurz. Ihre Banknachbarin habe gestehen wollen und sie habe sich an dieser orientiert. Sie habe aus Panik den Vorfall nur zugeben wollen, wenn beide gestehen würden. Sie fühle sich in der Schule nicht bedroht, habe jedoch zwei Pfeffersprays zu ihrer eigenen Sicherheit auf dem Schulweg mitgeführt. Ihre Banknachbarin habe gewusst, dass sie das Spray habe. Sie habe zunächst aus Angst vor Konsequenzen geschwiegen, da sie zwei Tage vor dem Vorfall 14 Jahre alt geworden sei. Auch mit ihrer Lehrerin habe sie nicht reden können. Sie habe sich am Mittwoch bei der Klasse entschuldigt. Nach dem genauen Tathergang befragt, gab sie an, Kreide geholt zu haben, als ihre Banknachbarin gesprüht habe. Erst als sie ihr das Spray aus der Hand genommen habe, habe sie versehentlich nochmals gesprüht. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie so etwas in Zukunft nicht mehr machen werde. Die Mutter der Klägerin gab an, dass sie ihr aus Unwissenheit das Pfefferspray in die Schule mitgegeben habe. Sie habe in der Schulordnung nichts finden können, was das Mitführen dieser „Waffe“ anbelange.
5
Hinsichtlich der Beratung des Disziplinarausschusses ist im Protokoll festgehalten, dass bei der Klägerin keine wirkliche Reue und Schuldeinsicht zu erkennen sei. Sie habe lediglich zugegeben, was sie habe zugeben müssen. Sie habe betont, dass sie nur etwas habe sagen wollen, wenn auch ihre Banknachbarin etwas sage. Ihr scheine jedoch tatsächlich bewusst gewesen zu sein, etwas angestellt zu haben, da sie aus Angst vor Konsequenzen geschwiegen habe. Zudem habe sie gegenüber einer Lehrkraft am gleichen Tag für die Ursache der ganzen Aufregung einen Fleck mit Flüssigkeit auf dem Boden genannt. Sie habe gewusst, eine gefährliche Substanz dabeigehabt zu haben. Obwohl Mitschüler verletzt worden seien, habe sie geschwiegen, obwohl sie gewusst habe, die Auslöserin gewesen zu sein. Ihr seien wohl die Konsequenzen ihres Handelns nicht klar gewesen. Der Disziplinarausschuss vermisse die Einsicht in ihr Handeln. Sie hätte die Tat wohl niemals von selbst zugegeben. Dennoch müsse festgehalten werden, dass sie niemals vorgehabt habe, das Spray vorsätzlich gegen Mitschüler zu benutzen und jemanden zu schaden.
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Am 30. Mai 2022 beschloss der Disziplinarausschuss, der Klägerin die Entlassung vom Gymnasium anzudrohen.
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Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 sprach das Gymnasium aufgrund des Beschlusses des Disziplinarausschusses gegenüber der Klägerin die Androhung der Entlassung von dem Gymnasium gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG aus (Ziff. 1 des Bescheides). Kosten wurden für den Bescheid nicht erhoben (Ziff. 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, dass nach Abwägung aller relevanten Umstände in Ausübung des eröffneten pädagogischen Ermessens die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme zu verhängen sei. Zu Gunsten der Klägerin sei berücksichtigt worden, dass sie das Spray nur aus Gründen des Selbstschutzes auf dem Schulweg mit sich geführt und nie vorgehabt habe, dieses auf dem Schulgelände einzusetzen. Mildere Mittel schienen nach Ansicht des Disziplinarausschusses nicht mehr ausreichend. Der Klägerin habe klar gewesen sein müssen, dass das Mitführen eines Abwehrsprays in der Schule verboten sei. Zudem habe sie wissen müssen, dass der Gebrauch eines Tierabwehrsprays, zumal in einem geschlossenen Raum, gefährlich und nicht erlaubt sei. Sie habe die Chance, die Tat vor der Evakuierung des Gebäudes durch die Feuerwehr zuzugeben und damit weiterreichende Folgen zu verhindern, wie z. B. das Verbot der Essensausgabe in der Mensa, nicht wahrgenommen. So sei neben der Störung des Schulfriedens auch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2022, beim Gymnasium am 27. Juni 2022 eingegangen, Widerspruch ein und begehrte die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Zur Begründung wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, die Ordnungsmaßnahme sei unverhältnismäßig. Sie habe im Disziplinarverfahren ausgeführt, das Spray lediglich in die Schule mitgebracht zu haben. Verwendet habe es jedoch die Banknachbarin, ohne ihre Erlaubnis. Diese habe nach ihrer Kenntnis jedoch keine Disziplinarmaßnahme erhalten, weshalb die Ordnungsmaßnahme rechtswidrig sei.
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Der Disziplinarausschuss beschloss am 28. Juni 2022, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, da keine neuen Erkenntnisse vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigten und legte ihn der Lehrerkonferenz zur Entscheidung unter Darlegung des Sachverhaltes vor. Letztere beriet am 20. Juli 2022 und entschied, den Widerspruch zurückzuweisen.
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Das Gymnasium wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5. September 2022, dem damaligen Klägerbevollmächtigten am 10. September 2022 zugestellt, zurück (Ziff. 1 des Bescheides) und legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf, wobei behördliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben wurden (Ziff. 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, beide Mädchen hätten vor der Schulleiterin zunächst zugegeben, das Spray benutzt zu haben. In einem weiteren Gespräch mit der Schulleiterin am Mittwoch, den 4. Mai 2022, habe die Klägerin diese Aussage widerrufen und nunmehr angegeben, dass alleine ihre Banknachbarin das Spray benutzt habe. Sie selbst habe nur „aus Versehen“ gesprüht.
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Der Sachverhalt stelle sich für die Lehrerkonferenz auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Widerspruchverfahren so dar, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt. Aufgrund der im Verfahren eingeholten Äußerungen der Beteiligten stehe fest, dass die Klägerin selbst das Pfefferspray eingesetzt habe. Dies habe sie unmittelbar am Tag des Vorfalls selbst gegenüber der Schulleitung eingeräumt. In der Sitzung des Disziplinarausschusses habe sie dies nach anfänglichem Bestreiten auch bestätigt. Die im Widerspruch geäußerte Behauptung, sie habe das Spray selbst nicht eingesetzt, sei durch die eigenen Äußerungen der Klägerin hinreichend widerlegt. Die Lehrerkonferenz habe nach Abwägung und Würdigung aller relevanten Umstände und Interessen einstimmig beschlossen, an der Entscheidung des Disziplinarausschusses festzuhalten. Das Fehlverhalten wiege schwer, der Schulfriede sei erheblich gestört worden. Dass ein Großeinsatz der Feuerwehr samt vollständiger Evakuierung des Mensagebäudes notwendig geworden sei, beruhe auf dem Verhalten der Klägerin. Mitschüler seien in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt worden. Erst mit Verzögerung habe die Klägerin ihr Verhalten und ihre Beteiligung eingeräumt. Eine tatsächliche Einsicht in ihr Fehlverhalten sei im gesamten Verfahren nicht festzustellen. Auch der Widerspruch lasse eine solche nicht erkennen. Soweit sie tatsächlich ihre Handlungen eingeräumt habe, habe sie sich auf das beschränkt, was nicht zu bestreiten gewesen sei. Zu Gunsten der Klägerin sei berücksichtigt worden, dass sie nie vorgehabt habe, das Pfefferspray absichtlich gegenüber Mitschülern einzusetzen und diese zu verletzen. Die vom Disziplinarausschuss getroffene Ordnungsmaßnahme sei auch nach Auffassung der Lehrerkonferenz verhältnismäßig. Insbesondere seien keine milderen, aber gleichermaßen geeigneten Maßnahmen erkennbar, um der Klägerin ihr Fehlverhalten hinreichend deutlich zu machen und eine Änderung für die Zukunft zu erreichen. Der Einsatz von (Schutz-)Waffen wie Pfefferspray in der Schule sei geeignet, die Gesundheit eines nicht unerheblichen Personenkreises u. U. erheblich zu gefährden. Der Vorfall habe einen größeren Einsatz der Feuerwehr zur Folge gehabt und das gesamte Mensagebäude habe geräumt werden müssen. Die Schule könne und dürfe es nicht hinnehmen, dass Schüler andere Personen in der Schule in solcher Weise gefährdeten und in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigten. Die Schwere dieses Fehlverhaltens lasse auch nach Auffassung der Lehrerkonferenz mildere Maßnahmen nicht mehr als ausreichend erachten, auch um eine Präzedenzwirkung zu vermeiden.
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Es sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, welche Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Banknachbarin getroffen worden seien. Warum die Rechtmäßigkeit einer gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Maßnahme davon abhängen solle, ob und wenn ja welche Ordnungsmaßnahme gegenüber der Mitschülerin ausgesprochen worden sei, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts … – Jugendrichter – vom 5. Oktober 2022 erklärte die Klägerin sinngemäß, als sie vom Kreideholen zurückgekommen sei, habe ihre Banknachbarin schon gesprüht. Sie habe dann die Dose von ihrer Banknachbarin genommen und habe auch einmal damit gesprüht.
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Mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 7. Oktober 2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben.
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Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen und sinngemäß über ihren bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren hinaus ausführen, ihr sei vorgeworfen worden, ein Pfefferspray mit in die Schule gebracht zu haben. Sie habe jedoch lediglich ein erlaubnisfreies Tierabwehrspray mitgebracht und damit gegen kein Verbot verstoßen. Sie sei am fraglichen Tag von ihrer Lehrerin in das Sekretariat geschickt worden, um Kreide zu holen. In der Zwischenzeit habe ihre Banknachbarin aus ihrer Schultasche ein schwarzes Tierabwehrspray herausgenommen und diese Flüssigkeit großflächig gegen die Wand gesprüht. Dies habe sie bemerkt, als sie wieder an ihren Platz zurückgekehrt sei und habe der Banknachbarin das Tierabwehrspray abgenommen. Hierbei sei sie versehentlich auf den Auslöser gelangt, sodass auch ein kurzer Ausstoß erfolgt sei. Sie habe diesen Sachverhalt beim Amtsgericht … am 5. Oktober 2022 eingeräumt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei nach § 47 JGG eingestellt worden und sie habe als Auflage 20 Arbeitsstunden zu leisten gehabt. Von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien hauptsächlich ihre Banknachbarin und sie selbst betroffen gewesen. Die Ordnungsmaßnahme sei ermessensfehlerhaft, da die Beklagte leichtfertig übersehen habe, dass die Banknachbarin hauptsächlich für den Vorfall verantwortlich gewesen und ihr gegenüber nach ihrer Kenntnis keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2022 aufzuheben, sowie hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2022 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen und sinngemäß über ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus aus, die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme sei nicht bereits deswegen ermessensfehlerhaft, weil gegen einen anderen Schüler wegen eines vergleichbaren Sachverhalts keine, eine andere oder eine mildere Maßnahme ausgesprochen worden sei. Ein Recht oder gar einen Anspruch auf Auskunft, welche (Ordnungs-)Maßnahme(n) gegen andere Schüler verhängt worden sei(en), bestehe nicht. Sowohl der Disziplinarausschuss als auch die Lehrerkonferenz im Widerspruchsverfahren hätten den Sachverhalt nach den vorhandenen Möglichkeiten umfassend aufgeklärt und auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere der Befragungen der beteiligten Schülerinnen, rechtsfehlerfrei zu den Feststellungen, wie im Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid dargestellt, gelangen können. Soweit die Klägerin in ihrer Klage nunmehr Gegenteiliges behaupte, widerspreche sie offen ihren Äußerungen in der Sitzung des Disziplinarausschusses. Warum sie entgegen ihrer eigenen Einlassungen in der Klage ein davon deutlich abweichendes Geschehen behaupte, vermöge sie nicht nachvollziehbar darzulegen. Das Vorbringen der Klägerin sei nicht geeignet, einen Ermessensfehler der Schule bei der Abwägung der pädagogischen Maßnahme aufzuzeigen. Die strafrechtliche Würdigung des Vorfalls sei für die Beurteilung der schulischen Reaktion ohne Bedeutung.
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Unter dem 24. November 2022 ließ die Klägerin hiergegen über ihren bisherigen Vortrag hinaus im Wesentlichen und sinngemäß ausführen, die Beklagte habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt. Ihre Banknachbarin habe mit einem der beiden Tierabwehrsprays gesprüht, als sie selbst Kreide holen gewesen sei. Zunächst habe sich die Banknachbarin über den an der Wand befindlichen Fleck lustig gemacht. Sie selbst habe dies zugegebenerweise nicht beanstandet. Aus der polizeilichen Ermittlungsakte gehe nach Befragung ihrer Banknachbarin und auch der Klassenlehrerin hervor, dass die zum Tatzeitpunkt erst 13-jährige Banknachbarin reifer als sie selbst gewesen sei und, dass diese auf sie erheblich Einfluss habe nehmen können. Dies sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Sie habe im strafrechtlichen Verfahren zugegeben, dass sie nach Rückkehr aus dem Sekretariat der Schule auch einmal mit dem Tierabwehrspray gesprüht habe. Die Lehrerin habe, nachdem sich bei mehreren Mitschülern ein Hustenreiz eingestellt gehabt habe, die Lüftung und schließlich die Räumung der Klasse angeordnet. Zu keinem Zeitpunkt sei sie am 2. Mai 2022 befragt worden, ob sie Kenntnis von der Ursache habe. Auch bei der Behandlung im Sanitätswagen sei sie nicht befragt worden, ob sie über den Vorfall etwas wisse. Im Disziplinarverfahren sei nicht der genaue Tathergang vom Disziplinarausschuss festgestellt worden, sondern ihr lediglich die Frage gestellt worden, weshalb sie sich zu Beginn der Anhörung für das Ereignis entschuldigt habe. Über den gesamten Zeitraum der Befragung sei dies eigentlich das einzige Thema gewesen, ohne dass der Disziplinarausschuss den tatsächlichen Sachverhalt erfragt habe. Der Disziplinarausschuss habe so keine verhältnismäßige Entscheidung treffen können. Insbesondere habe er hierbei auch das Verhalten der Banknachbarin zu ihren Gunsten berücksichtigen müssen. Da nach ihrer Kenntnis gegenüber ihrer Banknachbarin keine Ordnungsmaßnahme ergangen sei, sei ihr offensichtlich die alleinige Schuld an dem Vorfall zugeschoben worden.
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Unter dem 13. Dezember 2022 erwiderte die Beklagte hierauf im Wesentlichen und sinngemäß, soweit die Klägerin darauf abstelle, von der unterrichtenden Lehrerin ins Sekretariat geschickt worden zu sein, um Kreide zu holen, fehle dem Vortrag die Relevanz für das hier anhängige Verfahren. Wie sich aus der Behördenakte ergebe, hätten die Banknachbarin sowie die Klägerin selbst eingeräumt, gesprüht zu haben. Die Behauptung, dass die Mitschülerin deutlich reifer sei als die Klägerin, könne nicht nachvollzogen werden. Die Schulleiterin habe erstere im Zusammenhang mit der Aufklärung des Vorfalls als weinend und sich entschuldigend erlebt. Der Vorwurf, die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt zur Ursache des Vorfalls befragt worden, sei lebensfremd. In der akuten Situation sei davon ausgegangen worden, dass die Ursache im bzw. am Schulgebäude liege und nicht von Schülern gesetzt worden sei. Soweit die Polizei Ermittlungen durchgeführt habe, sei dies unabhängig vom Tätigwerden der Schulleitung. Die Schulleiterin selbst habe sich ebenfalls um die betroffenen Schüler, insbesondere um die Klägerin und ihre Banknachbarin, gekümmert, da beide die stärksten Symptome aufgewiesen hätten. Der Klägerin seien ausweislich des Protokolls des Disziplinarausschusses Fragen zur Sachverhaltsaufklärung gestellt worden. Zudem sei im Vorfeld mit beiden Schülerinnen gesprochen worden, sodass auch Hintergrundwissen vorgelegen habe. Die Behauptung, die Schule habe der Klägerin die alleinige Schuld am Vorfall eingeräumt, entbehre jeglicher Tatsachengrundlage.
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Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte am 28. Juni 2024 den gegenüber der Banknachbarin erlassenen Bescheid vom 1. Juni 2022 übermittelt, wonach dieser gegenüber ebenfalls die Entlassung vom Gymnasium angedroht worden ist.
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Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und die Frage etwaiger Handlungspflichten aus Ingerenz problematisiert.
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Hierauf lässt die Klägerin im Wesentlichen ergänzend vortragen, das Gymnasium gehe fehlerhaft von einer vorsätzlichen Verwendung des Tierabwehrsprays durch sie aus. Ihre Darstellung zeige jedoch deutlich, dass es sich um ein versehentliches Auslösen im Rahmen eines „Gerangels“ mit ihrer Banknachbarin gehandelt habe. Dies sei von Seiten des Gymnasiums nicht hinreichend gewürdigt worden. Auch sei im Laufe des Disziplinarausschusses ihr gegenüber eine massive Drohgebärde aufgebaut worden, um sie zu einem Geständnis zu zwingen. Dazu überwiege der Tatbeitrag ihrer Banknachbarin, was ebenfalls unzureichend gewürdigt worden sei.
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Mit Schriftsatz vom 10. März 2025 tritt die Beklagte dem entgegen und führt im Wesentlichen aus, für ein „Gerangel“ fänden sich keine belastbaren Grundlagen. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern gegenüber der Klägerin Druck ausgeübt worden sei, um diese zu einem Geständnis zu bewegen. Die Aussprache der gleichen Ordnungsmaßnahme sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber ihrer Banknachbarin fuße auf dem unterschiedlichen Nachtatverhalten. So habe sich ihre Banknachbarin einsichtig und reumütig gezeigt und den Sachverhalt eingeräumt, sodass keine weitergehende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen worden sei.
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Darauf lässt die Klägerin im Wesentlichen ergänzend vortragen, das Gymnasium lege ihr unzulässigerweise zur Last, keine Reue gezeigt und die Tat nicht gestanden zu haben. Sie habe jedoch nicht vorsätzlich gesprüht. Überdies habe ihr in Anwendung des Grundsatzes des § 828 Abs. 3 BGB jedenfalls die nötige Einsicht hinsichtlich des schwierigen Konzepts der Ingerenz sowie des – bestrittenen – Verbots des Mitbringens von Tierabwehrspray gefehlt.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sinngemäß erklärt, sie besuche seit der 8. Klasse das … in … Sie habe ihrer Banknachbarin – nach ihrer Rückkehr vom Kreideholen ins Klassenzimmer – das Spray aus der Hand „gezogen“ und dieses wieder in ihren Rucksack hineingetan. Sie habe gar nicht gesprüht. Als die Polizei sie gefragt habe, sei sie „durcheinander“ gewesen. Für das Disziplinarverfahren habe sie dann „dabei bleiben“ müssen. Auf Vorhalt, sie habe doch im Klageverfahren jede Gelegenheit gehabt, richtig vorzutragen, führte sie aus, sie habe ja nicht gewusst, ob ihr zugehört werde. Bis jetzt sei „keiner“ auf ihrer Seite gewesen, obwohl sie nicht schuldig sei. Vor dem Jugendrichter habe sie einen Rechtsanwalt gehabt, der ihr nicht sehr geholfen habe. Dieser habe ihr gesagt, sie solle die Sozialstunden annehmen, sonst verliere sie den Prozess.
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Im Übrigen hat die Schulleiterin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, nach ihrer Erinnerung habe ihr die Klägerin vorab gesagt, sie habe versehentlich gesprüht. Auch vor dem Disziplinarausschuss habe die Klägerin dies nach ihrer Erinnerung so dargestellt, wobei sie ihr das auch geglaubt hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2025, sowie auf die Behördenakte und die beigezogene Strafakte des Amtsgerichts Nürnberg verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig.
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Insbesondere hat die Klägerin ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie mittlerweile das in privater Trägerschaft stehende … in … besucht. Die Androhung der Schulentlassung hat sich durch den Schulwechsel nicht erledigt, denn es ist zumindest bei lebensnaher Betrachtung nicht auszuschließen, dass das … etwa im Fall weiterer Ordnungsmaßnahmeverfahren gegen die Klägerin von der streitgegenständlichen, angedrohten Schulentlassung erfahren könnte, was sich sodann zum Nachteil der Klägerin auswirken könnte.
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Im Übrigen stellt die Androhung der Schulentlassung eine besonders schwere Ordnungsmaßnahme und damit einen Verwaltungsakt dar (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand November 2024, Art. 86 BayEUG Ziff. 14.3), sodass die Anfechtungsklage statthaft ist.
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2. Die Klage ist jedoch zunächst hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet, da die angegriffene Ordnungsmaßnahme rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Die Ordnungsmaßnahme ist formell rechtmäßig.
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Insbesondere wurde die Androhung der Schulentlassung durch den gemäß Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3, 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG zuständigen Disziplinarausschuss ausgesprochen. Auch wurde die Klägerin im Disziplinarausschuss insbesondere im Beisein ihrer Mutter angehört (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BayEUG).
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Soweit die Klägerin Verfahrensfehler rügt, wonach sie durch Drohungen oder sonstigen Druck zu einem Geständnis bewegt worden sei, sind solche nicht ersichtlich. So verweist die Klägerseite im Schriftsatz vom 17. Februar 2025 lediglich auf die Niederschrift der Sitzung des Disziplinarausschusses und die beklagtenseitigen Darstellungen im Klageverfahren, die eine massive Drohgebärde belegten, jedoch ohne entsprechende Passagen zu benennen oder sonstige nähere Anhaltspunkte zu substantiieren. Ausweislich der Niederschrift des Disziplinarausschusses erhielt die Klägerin insbesondere mehrmals Gelegenheit, Angaben zu den Geschehnissen am betreffenden Tag zu machen und ihre Sichtweise offen zu schildern. Zwar räumte sie nach anfänglicher abweichender Darstellung ein, das Spray verwendet zu haben, nachdem ihr ihre vorherigen Äußerungen vorgehalten worden waren. Die Konfrontation mit widersprüchlichen Einlassungen ist jedoch gängiges Mittel, die Glaubhaftigkeit abweichender Aussagen zu überprüfen und daher nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für unzulässiges Verhalten der anhörenden Personen ersichtlich.
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b) Die Ordnungsmaßnahme ist auch materiell rechtmäßig, da das Verhalten der Klägerin eine schulische Gefährdung dargestellt (aa) und das Gymnasium sein pädagogisches Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (bb).
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aa) Das Verhalten der Klägerin stellt eine schulische Gefährdung dar, indem die Klägerin ein Tierabwehrspray als verbotenen Gegenstand in die Schule mitführte, dessen Verwendung jedenfalls fahrlässig herbeiführte und den anschließend entstandenen Großeinsatz der Rettungskräfte nicht durch die Aufklärung des Sachverhalts verhinderte.
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(1) Nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG kann die Schule einem Schüler oder einer Schülerin bei einer schulischen Gefährdung die Entlassung von der Schule androhen. Eine schulische Gefährdung liegt nach der Legaldefinition des Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG vor, wenn Rechte Dritter oder die Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten gefährdet werden. Für die Annahme eines Fehlverhaltens ist vor allem an dem im BayEUG und den Schulordnungen für die Erfüllung der Aufgabe der Schule vorausgesetzten oder ausdrücklich verlangten Verhalten anzuknüpfen (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand November 2024, Art. 86 BayEUG Ziff. 14, 11.1). Anknüpfungspunkt ist hierbei nicht die Strafmündigkeit des Betroffenen (Lindner/Stahl a.a.O. Art. 86 Ziff. 2), sondern dessen individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit (HessVGH, B.v. 21.6.2019 – 7 B 790/19 – BeckRS 2019, 42048 Rn. 15 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 4.6.2012 – 7 CS 12.451 – juris Rn. 14, der darauf abstellt, was einem strafunmündigen Schüler bewusst sein musste bzw. bewusst war).
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Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG haben sich Schülerinnen und Schüler so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden können. Nach Satz 5 der genannten Vorschrift haben Schülerinnen und Schüler alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der besuchten oder einer anderen Schule stören könnte. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BaySchO ist das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen sowie sonstigen Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören, untersagt.
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Die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 und 9 BayEUG vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar, da sich das pädagogische Ermessen (wie noch dargestellt werden wird) nur auf die Rechtsfolgen und nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 86 BayEUG erstreckt (ebenfalls zwischen Tatbestand und Rechtsfolge differenzierend Lindner/ Stahl a.a.O. vor Art. 86 BayEUG Ziff. 5.5). Ein schweres Fehlverhalten wurde in der Rechtsprechung beispielsweise im Falle des Drogenkonsums auf dem Schulweg (BayVGH, B.v. 5.9.2018 – 7 CS 18.869 – juris) und des großflächigen Verunstaltens eines Schulgebäudes durch das Anbringen von Parolen (VG München, B.v. 10.8.2022 – M 3 22.3412 – juris) bejaht.
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Auch steht es der Annahme einer schulischen Gefährdung nicht entgegen, soweit diese auf ein Unterlassen von Schülerinnen bzw. Schülern gestützt wird, sofern diese nach den Grundsätzen der Ingerenz zu einem Handeln verpflichtet waren. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die gebotene Handlung dazu führt, dass sich Schülerinnen und Schüler der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen.
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Zwar gebieten das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung und die Aussagefreiheit des Beschuldigten (nemo tenetur se ipsum accusare), dass niemand etwa durch Zwangsmittel dazu angehalten werden kann, eine selbstbelastende Aussage zu tätigen und so die Voraussetzungen für seine strafgerichtliche Verurteilung zu schaffen (vgl. etwa BVerfG, B.v. 6.9.2016 – 2 BvR 890/16 – juris Rn. 34 m.w.N.). So setzt eine zwangsweise im Verwaltungsverfahren herbeigeführte Selbstbelastung voraus, dass diese mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot verbunden ist, um das strafrechtliche Aussageverweigerungsrecht nicht zu unterlaufen (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 79 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 15.10.2004 – 2 BvR 1316/04 – NJW 2005, 352 zu § 393 Abs. 2 AO). Demnach können unter diesen Voraussetzungen Eingriffe in die Selbstbelastungsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, um entgegenstehenden gewichtigen Interessen gerecht zu werden (so zur damaligen Konkursordnung BVerfG, B.v. 13.1.1981 – 1 BvR 116/77 – BVerfGE 56,37-54 – juris Rn. 21 ff.).
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Jedoch ist selbst im Strafrecht – dem schärfsten Schwert des Staates, das nur nachrangig zur Steuerung und Sanktionierung eines bestimmten Verhaltens eingesetzt werden darf (vgl. ausführlich Jahn/Brodowski, Das Ultima Ratio-Prinzip als strafverfassungsrechtliche Vorgabe zur Frage der Entbehrlichkeit von Straftatbeständen, ZStW 2017, 363) – im Rahmen der Strafbarkeit durch Unterlassen anerkannt, dass pflichtwidriges Vorverhalten die Pflicht begründet, selbst geschaffene Gefahren soweit zumutbar zu beseitigen (Ingerenz), wobei die Gefahr eigener Strafverfolgung die Zumutbarkeit in der Regel nicht ausschließt (vgl. Heger in Lackner/Kühl/ Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 13 Rn. 5 u.a. unter Verweis auf BGH, U.v. 1.4.1958 – 1 StR 24/58 – NJW 1958, 957 958; ausführlich zur Rechtsfigur der Ingerenz: Heuchemer in Beckscher Onlinekommentar StGB, 63. Ed. Stand 1.11.2024, § 13 Rn. 92 ff.). Nichts anderes kann daher im Schulrecht gelten. Denn wenn sogar das Strafrecht – also unter Strafandrohung – Handlungen verlangt, die die Gefahr der Strafverfolgung begründen, kann erst Recht das Schulrecht – ohne Strafandrohung – entsprechende Handlungen verlangen bzw. das Unterlassen gebotener Handlungen mit Ordnungsmaßnahmen belegen. Dies gilt umso mehr, als Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bestimmt, dass Schulen insbesondere den in der Verfassung verankerten Erziehungsauftrag zu verwirklichen haben. In diesem Zusammenhang sieht Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayEUG als oberste Bildungsziele u.a. Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit sowie Hilfsbereitschaft vor. Diese obersten Bildungsziele werden verwirklicht, wenn Schülerinnen und Schülern vermittelt wird, für eigene Handlungen und deren Folgen – auch wenn dies Selbstbeherrschung verlangt – Verantwortung zu übernehmen und – auch als Ausdruck von Hilfsbereitschaft – ggf. unbeabsichtigte negative Folgen eigener Handlungen soweit möglich und zumutbar abzuwenden. All dies entspricht den Grundsätzen der Ingerenz. Dementsprechend steht der nemo-tenetur-Grundsatz der Annahme einer schulischen Gefährdung durch Unterlassen nicht entgegen (a.A., allerdings betreffend Verfahrensfragen, wohl VG München, U.v. 11.10.2011 – M 3 K 10.3990 – juris Rn. 33 ff), jedenfalls soweit die Gefährdung auf pflichtwidrigem Vorverhalten einer Schülerin bzw. eines Schülers beruht.
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Soweit die Beklagte einwendet, die Anwendbarkeit der im Strafverfahren maßgeblichen Grundsätze für ein rechtsstaatliches Verfahren und damit auch des nemo-tenetur-Grundsatzes seien nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 27.3.1980 – Vf. 4 – VII/79 – NJW 1980, 1838, 1840) im Schulrecht per se ausgeschlossen, woran die Kammer gemäß § 29 Abs. 1 VfGHG gebunden sei, dringt sie damit in der vorliegenden Konstellation nicht durch. Denn die angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betrifft lediglich Verfahrensfragen, wie die Anhörung oder Hinzuziehung der Erziehungsberechtigten. Im hiesigen Streit betrifft die Anwendbarkeit des nemo-tenetur-Grundsatzes jedoch nicht das Verfahren über die Verhängung von schulischen Ordnungsmaßnahmen, sondern die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ordnungsmaßnahme selbst. Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach grundgesetzlich verankerte Verfahrensgarantien im schulischen Ordnungsmaßnahmenrecht auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme überhaupt keine Anwendung fänden, ist der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht zu entnehmen.
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(2) Gemessen an diesen Grundsätzen stellt das Verhalten der Klägerin eine Gefährdung von Rechten Dritter und der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres Fehlverhalten und mithin eine schulische Gefährdung dar. Denn sie verursachte den Großeinsatz, indem sie pflichtwidrig das Tierabwehrspray in der Schule mitführte, dieses nach ihrer Banknachbarin pflichtwidrig jedenfalls versehentlich verwendete (a) und es anschließend vorsätzlich unterließ, den Großeinsatz von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst abzuwenden (b), obwohl sie hierzu aus Ingerenz verpflichtet war (c). Dieses Unterlassen sowie das jedenfalls versehentliche Sprühen begründen zumindest insgesamt eine Gefährdung von Rechten Dritter und der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres Fehlverhalten und damit eine schulische Gefährdung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG dar (d).
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(a) Die Klägerin verursachte den Großeinsatz aufgrund ihres pflichtwidrigen Vorverhaltens (mit).
48
(i) Zur Überzeugung der Kammer führte sie am betreffenden Tag mindestens ein Tierabwehrspray mit in die Schule. Dieses verwendete zunächst absichtlich ihre Banknachbarin, wobei es im Nachgang zu einer weiteren – jedenfalls versehentlichen – Verwendung des Sprays durch die Klägerin kam. Aufgrund der entstandenen gesundheitlichen Beschwerden mehrerer Schülerinnen und Schüler und der unklaren Lage wurde schließlich die Räumung des Klassenzimmers und anschließend des betroffenen Gebäudeteils veranlasst. In der Folge kam es zu einem Großeinsatz von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst, da die Ursache der gesundheitlichen Beschwerden nicht identifiziert werden konnte.
49
(ii) Von diesem Sachverhalt ist die Kammer überzeugt, weil er – mit Ausnahme der Benutzung des Sprays durch die Klägerin selbst – den übereinstimmenden und gänzlich nachvollziehbaren Schilderungen der Beteiligten entspricht. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hat in Frage stellen lassen, ob der Großeinsatz tatsächlich nötig gewesen sei, stellt diese schon nicht in Frage, dass und warum es zu dem Einsatz gekommen ist. Im Übrigen konnte die Schulleitung bei vielfach auftretenden Gesundheitsbeschwerden und unklarer Ursache ihrer Verantwortung für Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal nur durch die Alarmierung der Einsatzkräfte gerecht werden.
50
Die Überzeugung der Kammer, dass auch die Klägerin das in Frage stehende Spray jedenfalls versehentlich benutzt hat, beruht zunächst auf den Angaben der Klägerin selbst. So ergibt sich aus dem Gedächtnisprotokoll der Schulleiterin, dass die Klägerin dieser gegenüber eingeräumt hat, versehentlich gesprüht zu haben. Vor dem Disziplinarausschuss hat die Klägerin zwar zunächst jede Verwendung des Sprays bestritten, jedoch anschließend eingeräumt, versehentlich gesprüht zu haben, als sie versucht habe, ihrer Banknachbarin das Spray abzunehmen. In diesem Sinne hat die Klägerin zudem ihre Klage begründen lassen. Auch vor dem Jugendgericht räumte sie nach anfänglichem Bestreiten ein, das Spray verwendet zu haben, im Übrigen ohne dies auf ein Versehen zu beschränken, was sogar Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Verwendung bietet. Zudem hat die Banknachbarin der Klägerin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt und angegeben, die Klägerin habe auch gesprüht, ebenfalls ohne Beschränkung auf ein versehentliches Sprühen.
51
Soweit die Klägerin zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört behauptet hat, sie habe das Spray überhaupt nicht – also auch nicht versehentlich – verwendet, ist dies zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft. Denn dies steht vollständig im Widerspruch zu den dargestellten, vorangegangenen Äußerungen bzw. Angaben der Klägerin selbst sowie den Angaben ihrer Banknachbarin. Darüber hinaus konnte die Klägerin auch auf Vorhalt nicht nachvollziehbar erklären, warum sie sich – auf Grundlage ihrer Einlassung im Termin – im Verwaltungsverfahren, im Strafverfahren sowie im vorliegenden Gerichtsverfahren vielfach der Wahrheit zuwider selbst belastet haben sollte. Zwar mag im Disziplinar- und Strafverfahren ein falsches Geständnis grundsätzlich denkbar sein, um eine mildere Sanktionen zu erlangen. Dagegen ist in keiner Weise verständlich, warum die Klägerin im vorliegenden Gerichtsverfahren zu ihrem Nachteil unwahr vorgetragen haben sollte. Vielmehr hätte es gänzlich nahegelegen, den nach eigenem Vortrag falschen Sachverhalt jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beginn an zu korrigieren und dahingehend richtigzustellen, sie habe das Spray überhaupt nicht verwendet. Warum dies nicht möglich oder nicht sinnvoll gewesen sein soll, konnte die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung aber in keiner Weise erläutern. Entsprechendes wäre aber zu erwarten gewesen, würde es sich bei dem Vortrag der Klägerin um ein falsches Geständnis handeln. Auf Vorhalt, sie habe doch im Klageverfahren jede Gelegenheit gehabt, richtig vorzutragen, erklärte sie allein, sie habe ja nicht gewusst, ob ihr zugehörte werde. Bis jetzt sei keiner auf ihrer Seite gewesen, obwohl sie nicht schuldig sei. Weiter führte die Klägervertreterin aus, die Klägerin habe sich in einem System wiedergefunden, in dem ihr „Sachen“ in den Mund gelegt worden seien und ihr nicht richtig zugehört worden sei. All dies lässt keine Veranlassung erkennen, zum eigenen Nachteil der Wahrheit zuwider vorzutragen. Vielmehr hätte umgekehrt jede Veranlassung bestanden, sich unter Berufung auf einen wahren Sachverhalt zu verteidigen. Hinzu kommt, dass sich der Klägerin nach Wechsel ihrer anwaltlichen Vertretung erneut die Gelegenheit geboten hat, den bisherigen angeblich unwahren Vortrag auszuräumen und den aus ihrer Sicht richtigen Geschehensablauf darzulegen. Auch hierzu ist es nicht gekommen. Vielmehr hat die Klägerin noch unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung durch ihre Bevollmächtigte vortragen lassen, sie habe das Spray versehentlich verwendet. All dies ist zur Überzeugung der Kammer mit der zuletzt vorgebrachten Behauptung der Klägerin, wonach sie auch nicht versehentlich gesprüht hat, nicht vereinbar.
52
(iii) Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt verstieß die Klägerin bereits durch das Mitführen des Tierabwehrsprays als solches gegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BaySchO, handelte also pflichtwidrig, da das streitgegenständliche Spray – ungeachtet der Eigenschaft als frei verkäufliche Ware – aufgrund der eines Pfeffersprays ähnlichen Wirkweise ein gefährlicher Gegenstand im Sinne der genannten Vorschrift ist (so zu Pfeffersprays Jesse, Das Pfefferspray als alltägliches gefährliches Werkzeug, NStZ 2009, 364). Insoweit ist mit Sinn und Zweck von § 23 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BaySchO eine weite Auslegung der Vorschrift geboten, um bereits ab-strakte Gefahren für den Schulfrieden zu vermeiden. Auch bei der jedenfalls versehentlichen Verwendung des Sprays handelt es sich um eine pflichtwidrige Handlung, da dadurch der Schulbetrieb im Sinne des Art. 56 Abs. 4 Satz 5 BayEUG jedenfalls gestört werden kann.
53
(b) Die Klägerin unterließ es vorsätzlich, den Großeinsatz von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst abzuwenden. Insoweit ist die Kammer zunächst in objektiver Hinsicht davon überzeugt, dass der Großeinsatz jederzeit hätte abgewendet werden können, sofern die Klägerin darauf hingewiesen hätte, dass die gesundheitlichen Beschwerden durch ausgetretenes Tierabwehrspray verursacht waren, zumal sie für den Fall, dass Lehrkräfte oder Einsatzkräfte einer solchen Behauptung anfänglich keinen Glauben geschenkt hätten, den Sachverhalt durch Vorzeigen der Spraydosen und ggf. notfalls auch durch das Einräumen ihres eigenen Fehlverhaltens glaubhaft hätte untermauern können. Durch einen entsprechenden Hinweis auf das Tierabwehrspray wäre die Unsicherheit betreffend die Ursache der Gesundheitsbeschwerden ausgeräumt gewesen, sodass es zur Überzeugung des Gerichts schon zu keinem Großeinsatz gekommen bzw. dieser jederzeit abgebrochen worden wäre. Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass der Klägerin all das bewusst war, sie also vorsätzlich handelte. Denn die dargestellten Zusammenhänge sind auch für Schülerinnen und Schüler im Alter der Klägerin einfach nachzuvollziehen, wobei die Klägerin – was sonst zu erwarten gewesen wäre – in keiner Weise geltend gemacht hat, ihr sei die Abwendung des Großeinsatzes nicht möglich gewesen. Vielmehr hat sie vor dem Disziplinarausschuss erklärt, sie habe aus Angst vor Konsequenzen geschwiegen, da sie zwei Tage vor dem Vorfall 14 Jahre alt geworden sei. Dieses Vorbringen impliziert das Bewusstsein, den Großeinsatz abwenden zu können. Denn aus Angst schweigen – wie es die Klägerin selbst formuliert hat – kann nur, wer an sich etwas Relevantes zu sagen hätte. All dem steht es auch nicht entgegen, soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hat vorbringen lassen, sie habe den Großeinsatz nicht vorhersehen können. Denn jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem es zu dem Großeinsatz gekommen war, war der Klägerin aufgrund der unstreitig eingetroffenen bzw. anwesenden Einsatzkräfte bewusst, dass ein Großeinsatz angelaufen war.
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(c) Die Klägerin war auch aus Ingerenz verpflichtet, den Großeinsatz abzuwenden.
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(i) Nach den dargestellten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Abwendung des Großeinsatzes aus ihrem pflichtwidrigen Vorverhalten, also aus Ingerenz. Insoweit ist bereits dargelegt, dass ihr die Abwendung des Großeinsatzes jederzeit möglich war. Zudem war ihr ein solches Handeln auch zumutbar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, soweit die Klägerseite vorbringt, die Klägerin habe aus Angst vor etwaiger – und im Nachhinein auch tatsächlich erfolgter – Strafverfolgung ein Handeln zur Abwendung des Großeinsatzes unterlassen. Denn wie dargestellt entbindet die Gefahr der Strafverfolgung auch im Schulrecht nicht von der Pflicht zur Abwendung der Folgen eigenen pflichtwidrigen Vorverhaltens.
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(ii) Soweit die Klägerin vorbringt, ihr habe hinsichtlich des schwierigen Konzepts der Ingerenz sowie des – ihrerseits bestrittenen – Verbots des Mitbringens von Tierabwehrspray jedenfalls die nötige Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB gefehlt, dringt sie damit nicht durch.
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Zum einen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Klägerin am Tag des Großeinsatzes nach ihrer individuellen Reife die Grundsätze der Ingerenz im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre verstehen konnte und auch verstanden hat. Denn das Konzept der Ingerenz ist – entgegen dem Vorbringen der Klägerseite – gerade auch für juristische Laien besonders einfach zu verstehen. Denn im Kern sagt es lediglich aus, dass aus bestimmten Verhaltensweisen Handlungspflichten entstehen können. In diesem Sinne verstehen bereits Kinder im Kindergartenalter etwa, dass derjenige, der (versehentlich) ein Wasserglas umwirft, einen Lappen holen oder sich sonst um die Folgen kümmern sollte, etwa indem Erwachsenen Bescheid gesagt wird o.Ä. Dass der Klägerin solche einfachen Einsichten im Alter von 14 Jahren gefehlt haben könnten, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Vielmehr hat sie – wie bereits erwähnt – vor dem Disziplinarausschuss sinngemäß erklärt, sie habe aus Angst vor Konsequenzen geschwiegen. Dieses Vorbringen ergibt allein dann Sinn, sofern die Klägerin – ganz im Sinne des Konzepts der Ingerenz – an sich einen Impuls verspürt hat, den Großeinsatz abzuwenden, diesem aber letztlich aus Angst vor Konsequenzen nicht gefolgt ist. Daraus wird auch deutlich, dass ihr die mögliche Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens sogar bewusst gewesen sein muss – andernfalls ergäbe ein Schweigen aus Angst vor Konsequenzen keinen Sinn.
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Zum anderen bestehen zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel, dass die Klägerin das Konzept aus Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BaySchO am Tag des Großeinsatzes einsehen konnte. So können bereits Grundschüler ohne weiteres verstehen, dass potentiell gefährliche Gegenständen – wie etwa (erlaubnispflichtige) Waffen, aber genauso beispielsweise auch frei verkäufliche, längere Küchenmesser – bereits nicht in die Schule mitgebracht werden sollen, weil sie dort für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte ggf. gefährlich werden können. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dies als 14-jährige Schülerin nicht hat nachvollziehen können. Soweit die Klägerin mit Blick auf das Mitbringen von Tierabwehrspray ggf. davon ausgegangen sein mag, sich rechtmäßig zu verhalten, läge im Übrigen ein leicht – etwa durch Nachfragen bei Lehrkräften – vermeidbarer und deswegen unbeachtlicher Verbotsirrtum vor.
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(d) Die Umstände, dass die Klägerin das Tierabwehrspray in die Schule mitgebracht hat, jedenfalls versehentlich gesprüht hat und es – trotz entsprechender Handlungspflicht – vorsätzlich unterlassen hat, den Großeinsatz abzuwenden, begründen zumindest insgesamt eine Gefährdung von Rechten Dritter und der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres Fehlverhalten, also eine schulische Gefährdung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG. Zunächst sind Rechte Dritter – nämlich die körperliche Unversehrtheit von Mitschülerinnen und Mitschülern sowie des Schulpersonals – durch austretendes Tierabwehrspray unabhängig davon gefährdet, ob das Austreten auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Genauso waren Rechte Dritter betroffen, indem das Mensaessen nicht ausgegeben werden konnte und darüber hinaus Schülerinnen und Schüler ggf. anderweitig ein Mittagessen organisieren mussten. Da während des Austretens von Tierabwehrspray und dem folgenden Großeinsatz an Unterricht nicht zu denken war, hatte sich zudem eine Gefährdung der schulischen Aufgabenerfüllung bereits realisiert. All dies beruhte – wie ausgeführt – auf pflichtwidrigem Verhalten auch der Klägerin, also (auch) auf Fehlverhalten der Klägerin. Hierbei handelt es sich zudem um ein schweres Fehlverhalten. So waren eine Vielzahl von Personen, nämlich insgesamt 15 Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte von nicht unerheblichen gesundheitlichen Beschwerden, nämlich Atemwegsreizungen und Husten betroffen. Vor allem aber wiegt das anschließende Schweigen der Klägerin hinsichtlich der Ursachen schwer. Denn aufgrund des Schweigens der Klägerin mussten sich die von den gesundheitlichen Beschwerden betroffenen Personen über die Ursachen der Beschwerden im Unklaren sein. Die begründet jedenfalls die Gefahr, dass sich die betroffenen Personen erhebliche weitergehende Sorgen um ihren Gesundheitszustand, dessen Weiterentwicklung und die erforderliche Behandlung machen. Darüber hinaus hat die Klägerin sehenden Auges jedenfalls über einen längeren Zeitraum einen Großeinsatz unter Beteiligung von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst in Kauf genommen bzw. aufrecht erhalten, obwohl sie diesen jederzeit und ohne Weiteres hätte abwenden können. Damit hat sie nicht nur massiv die schulische Kernaufgabe in Gestalt von Unterricht vereitelt, sondern letztlich ihre eigenen Interessen pflichtwidrig über die Interessen aller anderen Schulangehörigen gestellt. Darüber hinaus hat sie zumindest leicht vorhersehbar eine Situation dahingehend herbeigeführt, dass die beteiligten Einsatzkräfte im Zeitraum des Großeinsatzes für tatsächliche Notfälle nicht zur Verfügung standen. Entsprechend wurden die obersten Bildungsziele von Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit sowie Hilfsbereitschaft massiv verletzt, sodass von einem schweren Fehlverhalten auszugehen ist.
60
bb) Das Gymnasium hat sein weites pädagogisches Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Ordnungsmaßnahme auch fehlerfrei ausgeübt.
61
(1) Für die Auswahl der Ordnungsmaßnahme kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde. Es handelt sich um eine pädagogische Ermessensentscheidung, bei der neben der objektiven Feststellung und Gewichtung des Verstoßes auch die Person und das Verhalten des betreffenden Schülers anhand seines individuellen Entwicklungsstandes zu beurteilen ist. Letzteres entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig, ähnlich wie bei sonstigen pädagogischen Werturteilen, einen Bewertungsspielraum des zuständigen Organs. In diesem Bereich spezifisch pädagogischer Wertungen und Überlegungen haben die Verwaltungsgerichte nicht korrigierend einzugreifen; sie können nicht anstelle der Schule eigene pädagogische Erwägungen anstellen. Trotz dieser Grenzen der rechtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Maßnahme erhobenen Einwendungen nachzugehen und die getroffene Maßnahme auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat, ob mit der Wahl der Ordnungsmaßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wurde und ob die Schule ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (so zum Ganzen BayVGH, U.v. 10.03.2010 – 7 B 09.1906 – juris Rn. 38).
62
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ausübung des pädagogischen Ermessens nicht zu beanstanden. Insbesondere ging das Gymnasium hierbei weder von einem falschen Sachverhalt aus (i) noch sind die Erwägungen unter Heranziehung des Gleichheitssatzes mit Blick auf die Mitschülerin der Klägerin fehlerhaft (ii). Die Androhung der Schulentlassung gegenüber der Klägerin ist auch verhältnismäßig (iii).
63
(i) Das Gymnasium hat seinen Erwägungen keinen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, da es – wie die Kammer – von einer fahrlässigen Verwendung des Sprays ausgegangen ist.
64
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer vor allem aus der Schilderung des streitgegenständlichen Geschehens in den angegriffenen Bescheiden und den Ausführungen zur Abwägung der aus Sicht des Disziplinarausschusses relevanten Punkte in den angegriffenen Bescheiden.
65
So stellte das Gymnasium in der Sachverhaltsdarstellung im Ausgangsbescheid vom 1. Juni 2022 auf die Verwendung des Tierabwehrsprays – jedoch ohne Einschränkungen hinsichtlich der Fahrlässigkeit der Verwendung – und die kausale Verknüpfung des Großeinsatzes mit der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung ab. Im Rahmen der Auswahl der Ordnungsmaßnahme sei zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie nicht beabsichtigt habe, das Spray gegen Menschen einzusetzen und es nur zur Verteidigung mitgeführt habe.
66
Im Widerspruchsbescheid vom 5. September 2022 bestätigte die Lehrerkonferenz die Sachverhaltsfeststellungen des Ausgangsbescheides. Zudem verwies sie auf den Umstand, dass die Klägerin und ihre Banknachbarin die Verwendung des Sprays eingeräumt hätten. Auch in den erneuten Ausführungen zum ausgeübten Ermessen bezieht sich die Lehrerkonferenz darauf, dass die Klägerin das Spray nicht absichtlich gegen Personen eingesetzt habe.
67
In der Gesamtschau wird auch unter Heranziehung der Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass das Gymnasium der Klägerin die versehentliche Verwendung des Sprays und die anschließende Verursachung des Großeinsatzes trotz der Möglichkeit, den Sachverhalt einzuräumen, vorwirft. An keiner Stelle findet sich ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das Gymnasium von einer vorsätzlichen Verwendung des Sprays ausgehe. Vielmehr berücksichtigte das zuständige Gremium die versehentliche Verwendung ausdrücklich zugunsten der Klägerin. Auch gab die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung an, der Disziplinarausschuss habe der Klägerin geglaubt, dass sie das Spray nur versehentlich verwendet habe und die Ermessensausübung daran ausgerichtet. Diese Einlassung stimmt insoweit mit der Niederschrift des Disziplinarausschusses überein, da auch dort festgehalten ist, dass die Klägerin das Spray nicht vorsätzlich gegen Menschen eingesetzt habe (Bl. 4 der Behördenakte).
68
(ii) Die Ermessenserwägungen des Gymnasiums sind auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes mit Blick auf den Verursachungsbeitrag der Banknachbarin der Klägerin nicht zu beanstanden.
69
Im Rahmen der behördlichen Ermessenausübung verbietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine nicht ohne Grund unterschiedliche, systemwidrige oder planlose Ausübung des eingeräumten Ermessens (vgl. Wollenschläger in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 191 m.w.N.). Zudem steht die Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG und das darin enthaltene Willkürverbot einer Differenzierung ohne sachlichen Grund und Entscheidungen auf der Grundlage sachfremder Erwägungen entgegen (vgl. Sommermann in Huber/ Voßkuhle a.a.O. Art. 20 Rn. 305). Im Schulrecht richtet sich die Auswahl der Ordnungsmaßnahme und deren Bemessung nach den Umständen des Einzelfalls, sodass ein vergleichbares Fehlverhalten mehrerer Schüler nicht zwingend gleich zu ahnden und eine Differenzierung bei Art und Maß der Ordnungsmaßnahme nach Maßgabe aller Umstände des Einzelfalls zu rechtfertigen ist (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand November 2024, vor Art. 86 BayEUG Ziff. 5). Ermessenfehlerhaft ist die Entscheidung, wenn die Ungleichbehandlung auf keinerlei sachliche Gründe gestützt ist und letztlich auf Willkür beruht (Lindner/Stahl a.a.O. Art. 86 BayEUG Ziff. 3.2).
70
Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, der Klägerin und ihrer Banknachbarin jeweils die Entlassung von der Schule anzudrohen und damit die gleiche Ordnungsmaßnahme auszusprechen, auch wenn die Banknachbarin der Klägerin durch die vorsätzliche Verwendung des Tierabwehrsprays im Klassenraum im Wesentlichen die Gesundheitsbeschwerden der Betroffenen herbeigeführt haben dürfte. Denn die letztendliche Gleichbehandlung der beiden Schülerinnen trotz etwaiger abweichender Verursachungsbeiträge ist insbesondere nicht willkürlich, sondern auf sachliche Erwägungen gestützt.
71
So berücksichtigte der Disziplinarausschuss im Rahmen der verhängten Ordnungsmaßnahme zugunsten der Banknachbarin, dass diese die Tat noch am selben Tag zugegeben und sich bei der Schulleiterin, ihren Lehrkräften sowie der Klasse glaubhaft entschuldigt habe. Auch vor dem Disziplinarausschuss habe sie sich ehrlich geäußert, ihre Schuld anerkannt und deutlich Reue gezeigt. An diesem Sachverhalt, der sich sowohl aus der Behördenakte (Bl. 1) also auch aus der Strafakte (Bl. 14) ergibt, hat die Kammer in tatsächlicher Hinsicht keinen Zweifel. Soweit die Beklagte ausführt, ein solches Nachtatverhalten sei bei der Klägerin nicht festgestellt worden, trifft auch das – wie bereits dargestellt – zu.
72
Damit beruhen auch die Ermessenerwägungen zur Auswahl der Ordnungsmaßnahe gegenüber der Klägerin im Vergleich zur Beurteilung des Verhaltens ihrer Banknachbarin auf einem richtigen Sachverhalt, sind weder sachfremd noch willkürlich und damit nicht zu beanstanden.
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(iii) Im Übrigen ist die Maßnahme auch verhältnismäßig, Art. 86 Abs. 1 Satz 5 BayEUG. Zunächst ist die verhängte Ordnungsmaßnahme in jeder Weise geeignet, der Klägerin ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen und sie in Zukunft zu einem hilfsbereiten und verantwortungsbewusstem Verhalten im Sinne der erörterten obersten Bildungsziele anzuhalten. Zur Erreichung dieses Zwecks sind keine milderen, gleich wirksamen Ordnungsmaßnahmen ersichtlich. Insbesondere hätte die mildere Maßnahme des Ausschlusses vom Unterricht der Klägerin nicht vergleichbar das Ausmaß ihres Fehlverhaltens vor Augen geführt, wonach im Fall eines weiteren, nicht unerheblichen Fehlverhaltens gar die Entlassung von der Schule in Betracht kommen würde. Schließlich erscheint die Maßnahme angesichts des Ausmaßes des Fehlverhaltens auch angemessen, zumal gegenüber der Klägerin – angemessen – eine unmissverständliche Warnung ausgesprochen, ihr allerdings dennoch der weitere Besuch der Schule ermöglicht wurde.
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3. Nach alldem hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Denn jedenfalls ist der angegriffene Bescheid – wie ausgeführt – rechtmäßig.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO.