Titel:
Einkommen, Krankenversicherung, Bewilligung, Unterkunft, Verfahrenskostenhilfe, Freibetrag, Werbungskosten, FamFG, Form, Fahrtkosten, Antragsteller, Wohnkosten, Strom, Landesjustizkasse, einzusetzendes Einkommen
Schlagworte:
Einkommen, Krankenversicherung, Bewilligung, Unterkunft, Verfahrenskostenhilfe, Freibetrag, Werbungskosten, FamFG, Form, Fahrtkosten, Antragsteller, Wohnkosten, Strom, Landesjustizkasse, einzusetzendes Einkommen
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2025 – 9 WF 796/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 26458
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung
bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwältin ... wird als Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet
(§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).
Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.
Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 299,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.09.2025, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.
2
Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.
3
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers stellen sich wie folgt dar:
nichtselbständige Tätigkeit 2.267,00 €
4
Hiervon sind abzusetzen:
freiw. Krankenversicherung 27,00 €
Fahrtkosten Strom 60,00 €
Kosten für Unterkunft 680,00 €
Antragsteller (Bund) (Strom, Telefon, Pfändungen) – 619,00 €
Freibetrag für Erwerbstätige – 282,00 €
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 599,00 €
5
Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers von 599,00 € monatliche Raten von 299,00 € zu bezahlen.
6
Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar.
7
Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.
8
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).