Inhalt

AG Kelheim, Beschluss v. 18.07.2025 – 1 F 337/25
Titel:

Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung

Normenketten:
ZPO § 114,§ 115 Abs. 1, Abs. 2,§ 120 Abs. 1,§ 121 Abs. 1, § 127 Abs. 2 S. 2, §§ 567 ff.
FamFG § 38 Abs. 3, § 113 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Verfahrenskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Einsatz von Vermögen zur Verfahrensführung ist nicht zumutbar, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies nicht ermöglichen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antragsteller, Bewilligung, einzusetzendes Einkommen, Fahrtkosten, Freibetrag, Krankenversicherung, Strom, Unterkunft, Verfahrenskostenhilfe, Werbungskosten, Wohnkosten, hinreichende Erfolgsaussicht, nichtselbstständige Tätigkeit
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2025 – 9 WF 796/25

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwältin ... wird als Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet
(§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).
Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.
Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 299,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.09.2025, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.
I.
2
Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.
3
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers stellen sich wie folgt dar:
Brutto/Nettoeinkommen
Monatseinkommen netto
nichtselbständige Tätigkeit 2.267,00 €
Gesamt 2.267,00 €
Einkommen: 2.267,00 €
4
Hiervon sind abzusetzen:
Versicherungen
freiw. Krankenversicherung 27,00 €
Summe – 27,00 €
Werbungskosten
Fahrtkosten Strom 60,00 €
Summe – 60,00 €
Wohnkosten
Kosten für Unterkunft 680,00 €
Summe – 680,00 €
Freibeträge
Antragsteller (Bund) (Strom, Telefon, Pfändungen) – 619,00 €
Summe – 619,00 €
Freibetrag für Erwerbstätige – 282,00 €
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 599,00 €
5
Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers von 599,00 € monatliche Raten von 299,00 € zu bezahlen.
6
Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar.
7
Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.
II. Allgemeine Gründe
8
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).