Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.08.2025 – 9 WF 796/25
Titel:

Belastungen aus Geldstrafe und Geldbuße finden im Rahmen der Berechnung der Verfahrenskostenhilfe keine Berücksichtigung

Normenketten:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 1
StGB § 42
StPO § 459a, § 459g Abs. 2
ZPO § 115, § 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 4
Leitsätze:
Eine Lohnpfändung aufgrund der Anordnung der Einziehung des Wertersatzes aus einer strafrechtlichen Verurteilung ist – ebenso wie Geldstrafe und Geldbuße – nicht als besondere Belastung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen. (Rn. 4 – 5)
Monatliche Belastungen für Haftpflichtversicherung und Rundfunkbeiträge sind im Rahmen der Berechnung der Verfahrenskostenhilfe vom Einkommen abzuziehen, allgemeine Lebenshaltungskosten jedoch nicht. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, Nichtabhilfeentscheidung, Haftpflichtversicherung, Geldstrafe, Einziehung, Einkommen, Beschwerde gegen Beschluss, Einziehung von Wertersatz, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Vollstreckungsbehörde, Zahlungserleichterung, Ratenzahlung
Vorinstanz:
AG Kelheim, Beschluss vom 18.07.2025 – 1 F 337/25
Fundstellen:
MDR 2026, 202
FuR 2026, 47
FamRZ 2026, 395
JurBüro 2026, 105
LSK 2025, 26457
NJW-RR 2025, 1408
FDZVR 2025, 026457
NZA-RR 2025, 696

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 18.07.2025 (Az.: 001 F 337/25) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Dem Antragsteller wurde im Scheidungsverfahren des Amtsgerichts Kelheim Az.: 001 F 337/25 mit Beschluss vom 18.07.2025 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S als Verfahrensbevollmächtigter bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit Zahlungsanordnung; das Amtsgericht Kelheim hat aufgrund der Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen von 599 € errechnet und dementsprechend monatliche Raten in Höhe von 299 €, zahlbar ab dem 01.09.2025 angeordnet.
2
Gegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 19.07.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 24.07.2025, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.08.2025 nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 18.07.2025 dahingehend abzuändern, dass Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt wird und trägt hierzu vor, dass sein Einkommen derzeit bis zum Pfändungsfreibetrag aufgrund der in einem strafrechtlichen Verfahren angeordneten Einziehung von Wertersatz gepfändet werde. Ein darüber hinausgehender Betrag stehe dem Antragsteller zum Bestreiten seines notwendigen Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung. Er macht darüber hinaus weitere bislang nicht berücksichtigte monatliche Belastungen für Kontoführung, allgemeinen Lebensbedarf, Haftpflichtversicherung, Strom und Rundfunkbeiträge geltend, die ebenfalls abzuziehen seien. Das Amtsgericht stützt seine Nichtabhilfeentscheidung darauf, dass Verbindlichkeiten aus einer strafrechtlichen Verurteilung auch im Rahmen von Pfändungen bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom Einkommen nicht abgezogen werden könnten.
II.
3
Die gem. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist gem. §§ 567 ff. ZPO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
4
Grundsätzlich sind gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens vom Einkommen des um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden besondere Belastungen abzuziehen.
5
Zu den besonderen Belastungen können auch Darlehen und Abzahlungsverpflichtungen gehören, soweit sie getilgt werden und bereits vor der Kenntnis entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen wurden oder wegen notwendiger Anschaffungen erforderlich geworden sind. Geldstrafen und Geldbußen sind indes nicht als besondere Belastung anzuerkennen, weil dies ihrem Strafcharakter zuwiderlaufen würde (BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 115 Rn. 43.1). Zwar darf die Nichtberücksichtigung einer Geldstrafe nicht dazu führen, dass dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten versperrt wird, weil die Prozesskostenhilfe das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen soll, indem sie Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichstellt. Die Verhängung einer Geldstrafe bezweckt nicht, einem armen Beteiligten den Zugang zu den Gerichten im Fall einer nicht mutwilligen Rechtsverfolgung zu versperren. Der Bedürftige kann jedoch bei einer nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung gemäß § 42 StGB in Verbindung mit § 459a StPO eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde erreichen. Damit wird einerseits der Strafzweck der Geldstrafe gewährleistet und andererseits dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten ermöglicht (vgl, BGH NJW 2011,1007).
6
Bei dem Beschwerdeführer wird nachweislich eine monatliche Pfändung bis zur Pfändungsfreigrenze aufgrund der in einem strafrechtlichen Verfahren erfolgten Anordnung der Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 308.945,47 € durchgeführt. Zwar hat die Anordnung der Einziehung von Wertersatz keinen Strafcharakter bzw. strafähnlichen Charakter, sodass bei Uneinbringlichkeit des Wertersatzes keine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden kann. Vollstreckungsrechtlich und im Hinblick auf die Bewilligung von Zahlungserleichterungen wird der Wertersatzverfall jedoch wie eine Geldstrafe behandelt (MüKoStGB/Joecks/Meißner StGB § 73c Rn. 13). Gemäß § 459g Abs. 2 StPO gilt für die Vollstreckung einer Nebenfolge § 459a StPO entsprechend, sodass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bezüglich der angeordneten Pfändung eine Zahlungserleichterung in Höhe der angeordneten Verfahrenskostenhilferaten bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen, um ihm die Finanzierung seines Scheidungsverfahrens zu ermöglichen.
7
Von den weiter vom Antragsteller geltend gemachten monatlichen Belastungen wären lediglich die Haftpflichtversicherung in Höhe von 8,87 € sowie der Rundfunkbeitrag in Höhe von 21 € monatlich gemäß § 115 Abs. 1 ZPO vom Einkommen abzuziehen. Eine Reduzierung der Rate ergibt sich hierdurch dennoch nicht, weil das Amtsgericht bei seiner Ratenberechnung monatliche Mietkosten in Höhe von 680 € angesetzt hat, nach den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen sich jedoch die Miete ab 01.07.2025 auf 650 € reduziert hat.
8
Die übrigen geltend gemachten Positionen sind nicht abzugsfähig; sie sind Teil des allgemeinen Lebensbedarfs und als solche aus den Freibeträgen zu decken.
9
Das Amtsgericht hat daher zu Recht von der Abänderung der angeordneten Ratenzahlung abgesehen, die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts war zurückzuweisen.
III.
10
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
IV.
11
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Beschluss ist damit mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.