Titel:
Vornamenswahl, Geschlechtseintrag, Kongruenzgebot, Personenstandsrecht, Identitätsrecht, Ordnungsfunktion des Namens
Schlagworte:
Vornamenswahl, Geschlechtseintrag, Kongruenzgebot, Personenstandsrecht, Identitätsrecht, Ordnungsfunktion des Namens
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.09.2025 – 7 Wx 1222/25
Tenor
Es verbleibt bei der aus der Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG resultierenden Ablehnung einer Folgebeurkundung zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens der Betroffenen im Geburtenregister des Amtsgerichts … unter der Register-Nr. G ….
Gründe
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1. Im Geburtenregister des Standesamtes … ist unter der Register-Nr. G … – soweit hier relevant – in Bezug auf die Betroffene das Folgende eingetragen:
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2. Am 27.02.2025 gab die Betroffene gegenüber dem Standesamt … – soweit hier relevant – folgende dort beurkundete Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu ihren Vornamen ab:
„Ich erkläre, dass die Eintragung meines Geschlechts divers sein soll. Ich bestimme, künftig den Vornamen … zu führen.“
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Eine beglaubigte Abschrift der beurkundeten Erklärung wurde in der Folge an das Standesamt … übersandt.
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3. Mit Schreiben vom 26.03.2025 richtete das Standesamt … eine Zweifelsvorlage mit folgendem Inhalt an das Amtsgericht Nürnberg:
„Die Erklärung zum Geschlechtseintrag und der Vornamen gem. SBGG, aufgenommen am 27.02.2025 vom Standesamt …, kann vom registerführenden Standesamt … in Teilen nicht wirksam entgegengenommen werden.“
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Die Betroffene habe – so das Standesamt zur Begründung der Zweifelsvorlage – einen eindeutig weiblichen Vornamen gewählt, der nicht geschlechtsneutral ausgelegt werden könne. Er passe nicht zum gewählten Geschlechtseintrag „divers“. Dies sei jedoch im Gesetzgebungsverfahrens so vorgesehen worden. Die veröffentlichten Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, wonach die Wahl eines ausschließlich weiblichen Vornamens bei dem Geschlechtseintrag „divers“ möglich sei, stehe im Widerspruch dazu. Zweifelhaft sei auch, ob – wenn wie im vorliegenden Fall – ein bereits bestehender Vorname beibehalten werden soll, die Anzahl der Vornamen verändert werden könne. Ein solches Vorgehen erscheine missbräuchlich. Einigkeit gebe es lediglich darüber, dass bei einer Änderung des Vornamens auch deren Anzahl verändert werden könne. Die Änderung des Geschlechtseintrags zu „divers“ stehe nicht in Frage, wohl aber die korrekte Anpassung des Vornamens. Es sei unklar, ob der Ordnungszweck der Vornamen und die vorgesehene Übereinstimmung zwischen Geschlechtseintrag und Vornamen höher anzusetzen sei als die Intention des Selbstbestimmungsgesetzes, eine unkomplizierte Anpassung des Geschlechtseintrags an das gefühlte bzw. gelebte Geschlecht sowie eine freie, nicht zu stark reglementierte Namenswahl zuzulassen.
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Die Standesamtsaufsicht hat der Vorlage am 28.03.2025 „zugestimmt“.
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4. Der Betroffenen wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Zweifelsvorlage des Standesamtes zu äußern. Sie hat keine Erklärung abgegeben.
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1. Die Zweifelsvorlage des Standesamtes … ist unter Berücksichtigung der Begründung dahingehend auszulegen, dass sie sich nicht auf die Entgegennahme der Erklärung zum Geschlechtseintrag und die Namensbestimmung bezieht, sondern auf die Änderung der Eintragung zum Geschlechtseintrag sowie des Vornamens im Wege einer Folgebeurkundung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 4 PStG.
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a. Eine Erklärung nach § 2 SBGG ist amtsempfangsbedürftig. Sie muss zu ihrer Wirksamkeit dem zuständigen Standesamt zugehen. Dies ergibt sich aus § 45b Abs. 2 PStG (Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 45b Rn. 16, zur Vorschrift in der früheren Fassung).
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Das gilt auch, soweit mit der Erklärung nach § 2 SBGG die Vornamen zu bestimmen sind, die zukünftig geführt werden sollen. Zwar werden diese durch die rechtsgestaltende Erklärung selbst geändert; die Eintragung im Personenstandsregister durch das Standesamt erfolgt lediglich deklaratorisch. Das ändert aber nichts daran, dass die Namensbestimmung als Teil der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags gegenüber dem Standesamt abgegeben werden muss (BT-Drs. 20/9049, 36).
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b. Die Frage, ob die Erklärung zum Geschlechtseintrag und der Vornamen der Betroffenen vom 27.02.2025 vom zuständigen Standesamt … wirksam entgegengenommen werden kann, stellt sich im vorliegenden Fall schon nicht. Denn diese die Beurkundung im Geburtenregister vorbereitende Maßnahme nach § 45b Abs. 2 PStG ist bereits abgeschlossen; die Erklärung wurde schon entgegengenommen. So hat das Wohnsitzstandesamt die gemäß § 45b Abs. 1 Satz 1 PStG beurkundete Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen in der erforderlichen Form (vgl. dazu Nr. 9.1 PStG-VwV) dem Standesamt … als dem zuständigen Geburtsstandesamt zugeleitet. Und von diesem wurde die Erklärung in der Folge nicht nur in Empfang, sondern darüber hinaus auch (inhaltlich) zur Kenntnis genommen.
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Eine etwaige Unwirksamkeit der Erklärung aus einem anderen Grund hindert eine Entgegennahme nicht. Der Zugang (in der richtigen Form) ist eine notwendige, aber eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung einer (amts-)empfangsbedürftigen Willenserklärung und ist als solche unabhängig von anderen Wirksamkeitsmängeln. So kann beispielsweise die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen einer beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, von dieser selbst abgegeben und demgemäß selbstverständlich auch im Sinne von § 45b Abs. 2 PStG vom zuständigen Standesamt entgegengenommen werden. Ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters oder des Familiengerichts bleibt sie indes unwirksam.
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c. Dem Standesamt … geht es aber nicht um die Frage, ob die vorbereitende Maßnahme der Entgegennahme einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 SBGG abgelehnt oder verweigert werden darf. Es ist sich bewusst, dass ihm die Erklärung der Betroffenen vom 27.02.2025 bereits vorliegt, und will nun wissen, ob aufgrund von dieser eine Folgebeurkundung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 4 PStG im Geburtenregister vorzunehmen ist. Soweit das Standesamt ausführt, dass die Erklärung der Betroffenen „nicht wirksam entgegengenommen werden kann“ bezieht sich das unter Berücksichtigung der Begründung auf die Frage der Wirksamkeit der Erklärung selbst und die daraus resultierenden Folgen für das weitere Amtshandeln.
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2. Die Bestimmung des Vornamens „…“ durch die Betroffene ist unwirksam, weil der Name nicht dem gewählten Geschlechtseintrag „divers“ entspricht. Die getroffene Wahl ist nicht zulässig. Schon infolgedessen fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrags, da gemäß § 2 Abs. 3 SBGG mit der Erklärung zum Geschlechtseintrag zwingend die Vornamen zu bestimmen sind, die zukünftig geführt werden sollen. Ob es zulässig ist, trotz Beibehaltung eines bereits eingetragenen Vornamens auf einen eingetragenen weiteren Vornamen zu verzichten, kann insofern dahingestellt bleiben.
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a. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Vornamen eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität (BVerfG, Urteil vom 30.01.2002 – 1 BvL 23/96 –, juris Rn. 64, abgedruckt in StAZ 2002, 72) und zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität (BVerfGE, Beschluss vom 06.12.2005 – 1 BvL 3/03 –, juris Rn. 47, abgedruckt in StAZ 2006, 17). Der Einzelne kann verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Vornamen respektiert, damit dieser seine die Identität stiftende wie ausdrückende Funktion entfalten kann. Insofern schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Namensträger vor Entzug oder erzwungener Änderung seines geführten Vornamens (BVerfG, Urteil vom 18.02.2004 – 1 BvR 193/97 –, juris Rn. 28, abgedruckt in StAZ 2004, 104).
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b. Allerdings ist der Schutz des Namens nicht uneingeschränkt gewährleistet. Das Namensrecht bedarf der Ausgestaltung, um der gesellschaftlichen Funktion gerecht zu werden, die der Name auch als Unterscheidungsmerkmal erfüllt. Deshalb hat der Einzelne kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher geführten Namens (BVerfG, Beschluss vom 08.03.1988 – 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 –, juris Rn. 46, abgedruckt in FamRZ 1988, 587). Dies gilt auch für den Vornamen, dem in unserem Rechtskreis die Funktion zukommt, das Geschlecht des Namensträgers zum Ausdruck zu bringen (BVerfGE, Beschluss vom 06.12.2005 – 1 BvL 3/03 –, juris Rn. 48, abgedruckt in StAZ 2006, 17). Der Grundsatz, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll, ist von der Ordnungsfunktion des Namens als Mindestmerkmal zur Individualisierung und Identifizierung einer Person umfasst (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016 – 6 B 38/15 –, juris Rn. 15, abgedruckt in StAZ 2018, 80). Die Kennzeichnungsfunktion des Vornamens soll vor allem die Gefahr von Verwechslungen und sonstigen Unklarheiten, die Missverständnissen und Missbrauch Tür und Tor öffnen, so gering wie möglich halten (BayVGH, Beschluss vom 30.06.2015 – 5 BV 15.456 –, juris Rn. 24, abgedruckt in StAZ 2016, 143).
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c. Vor diesem Hintergrund ist § 2 Abs. 3 SBGG zu sehen, mit dem der Gesetzgeber erstmals Schranken der Vornamensbestimmung errichtet hat. Denn diese Regelung schreibt vor, dass bei der Änderung des Geschlechtseintrags Vornamen zu bestimmen sind, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Dadurch wird bewirkt, dass die neuen Vornamen als zu dem Geschlechtseintrag passend erscheinen. Nur dann, wenn die bisherigen Vornamen bereits dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen, können auch diese zu den neuen Vornamen bestimmt werden (zu alldem: BT-Drs. 20/9049, 36). Im Ergebnis wird nichts anderes als ein Kongruenzgebot normiert.
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Als Konsequenz daraus kann jedenfalls weder ein dem Geschlechtseintrag eindeutig widersprechender Vorname noch eine Kombination mit eindeutig einem anderen Geschlecht zugeordneten Vornamen gewählt werden. Wer sich also für den Geschlechtseintrag „weiblich“ entscheidet, kann sich typischer weiblicher Vornamen (wie „Anna“, „Claudia“) bedienen oder – weil eine Beschränkung auf eine rein geschlechtsbezogene Vornamenswahl mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (wohl) nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann – wegen des Gebots der verfassungskonformen Auslegung auch solcher Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können (wie „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“) sowie Kombinationen daraus (also z. B. „Anna Kim“). Nicht möglich ist hingegen die Wahl eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordneter Vornamen (wie „Markus“, „Stefan“), und zwar auch nicht in Kombination mit einem dem weiblichen Geschlecht zugeordneten Vornamen (wie etwa „Anna Markus“). Dies vertreten ebenso das Bundesministerium des Inneren und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen ihrer Internetauftritte zum Selbstbestimmungsgesetz.
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d. Das in § 2 Abs. 3 SBGG verankerte Kongruenzgebot gilt in gleicher Weise, wenn der Geschlechtseintrag „divers“ gewählt wird. Ob es auch dann Anwendung findet, wenn die Geschlechtsangabe insgesamt gestrichen wird, steht nicht zur Entscheidung.
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aa. Bei dem Geschlechtseintrag handelt es sich um die positive Eintragung eines weiteren Geschlechts unter einer einheitlichen dritten Bezeichnung. Dadurch wird die Wahl einer Geschlechtsidentität möglich, die jenseits des binären Modells liegt und somit Vielfalt und individuelle Identität besser repräsentiert. Mit dem Geschlechtseintrag „divers“ wird die personenstandsrechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität von Menschen ermöglicht, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen. Der Geschlechtseintrag „divers“ dient damit zum einen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der auch die geschlechtliche Identität als einen regelmäßig konstituierenden Aspekt der eigenen Persönlichkeit umfasst. Zum anderen verhindert die Möglichkeit zur Registrierung unter dem Geschlecht „divers“ die Diskriminierung von Menschen, die sich weder dem weiblich noch dem männlichen Geschlecht zuordnen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 –, juris Rn. 39 ff., abgedruckt in StAZ 2018, 15).
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bb. Die Regelung auf § 2 Abs. 3 SBGG gilt zumindest für jeden positiven Geschlechtseintrag und damit auch für den Geschlechtseintrag „divers“. Irgendwelche Beschränkungen oder Ausnahmen lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, noch werden sie in der Gesetzesbegründung beschrieben. Soweit dort der Fall behandelt wird, dass eine Person, für die seit der Geburt der Geschlechtseintrag „divers“ geführt wird und die jedoch den eindeutig weiblichen Vornamen „Anna“ trägt (BT-Drs. 20/9049, 36), wird eine Ausgangssituation beschrieben, für die das Selbstbestimmungsgesetz schon nicht einschlägig ist. Maßgeblich ist insofern § 22 Abs. 3 PStG und in Bezug auf die Namenswahl allein das Kindeswohl (BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.12.2008 – 1 BvR 576/07 –, juris Rn. 12, abgedruckt in StAZ 2009, 76).
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Worauf sich die im Rahmen ihrer Internetauftritte vertretene Auffassung des Bundesministeriums des Inneren sowie des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stützt, dass Personen, die sich für die Geschlechtsangabe „divers“ entscheiden, die freie Auswahl bei den Vornamen haben, also männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination wählen können, erschließt sich nicht.
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Auch das in der Gesetzesbegründung formulierte Ziel, dass jede Person, bei der der Geschlechtseintrag oder die Vornamen im Personenstandsregister nicht der Geschlechtsidentität entsprechen, diese Einträge ändern (lassen) kann (BT-Drs. 20/9049, 34), setzt in Bezug auf Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keine Freiheit der Namenswahl voraus.
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Zwar mag es sein, dass (bislang) keine originär bzw. keine eindeutig nichtbinären Vornamen existieren. Abgesehen davon, dass es keine Bindung an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gibt (BGH, Beschluss vom 30.04.2008 – XII ZB 5/08 –, juris Rn. 14, abgedruckt in StAZ 2008, 282, zum Recht der Eltern zur Vornamenswahl) und insofern auch der Fantasie entstammende Vornamen ohne weiteres in Betracht kommen, gibt es bereits jetzt (gebräuchliche) Vornamen, die von Personen männlichen und weiblichen Geschlechts in gleicher Weise verwendet werden und die deshalb jedenfalls nicht (mehr) streng binär sind. So kommt die empfundene Geschlechtszugehörigkeit einer Person, die z. B. den Vornamen „Alex“, „Charlie“, „Dominique“, „Eike“, „Finn“, „Jona“, „Kim“, „Luca“ „Rene“ oder „Kai“ trägt, nicht zum Ausdruck. Solche Vornamen werden weder eindeutig männlich noch eindeutig weiblich „gelesen“.
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cc. Eine Ausnahme von dem in § 2 Abs. 3 SBGG normierten Kongruenzgebot für den Geschlechtseintrag „divers“ gebietet auch das Gebot der verfassungskonformen Auslegung nicht.
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Die Anzahl gebräuchlicher nicht streng binärer Vornamen mag im Vergleich zu den herkömmlichen eindeutig männlichen oder eindeutig weiblichen Vornamen geringer sein. Dass sie in einer Weise beschränkt wäre, welche als Folge des Kongruenzgebots die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht „divers“ von einer unzumutbaren Voraussetzung abhängig machen würde, ist indes nicht ersichtlich und wird von der Betroffenen auch nicht vorgetragen. Hinzu kommt die Möglichkeit, keinen herkömmlichen, sondern einen Fantasienamen als Vornamen zu wählen.
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Auch dem berechtigten Wunsch nach Ausdruck der eigenen Geschlechtlichkeit im Namen als Teil des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechts wird durch nicht (mehr) streng binäre Vornamen Rechnung getragen. Und das Recht, in der empfundenen Geschlechtlichkeit mit Namen angesprochen und anerkannt zu werden und sich nicht im Alltag Dritten oder Behörden gegenüber hinsichtlich der eigenen Sexualität gesondert offenbaren zu müssen, ist nicht beeinträchtigt, wenn ein Mensch einen nicht (mehr) streng binären Namen führt.
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d. Der Vorname „…“ ist eindeutig weiblich und kann deshalb im Hinblick auf das Kongruenzgebot von der Betroffenen nicht zusammen mit den Geschlechtseintrag „divers“ gewählt werden. Es ist seit mehreren Jahrzehnten ein beliebter Vorname für weibliche Personen, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch in vielen Ländern Europas (teilweise in der Schreibweise „…“). Anhaltspunkte dafür, dass er nicht streng binär verwendet wird, haben weder die Recherchen des Gerichts ergeben noch wird dies von der Betroffenen vorgetragen.
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e. Sind nicht alle Voraussetzungen für eine wirksame Erklärung nach § 3 SBGG erfüllt, werden die geänderten Angaben vom Standesamt nach der Vorstellung des Gesetzgebers vom Verfahrensablauf (vgl. dazu: BT-Drs. 20/9049, 36) nicht eingetragen. Eine Erklärung nach § 2 SBGG ist demnach als nicht wirksam zu betrachten, wenn mit ihr ein anderer Geschlechtseintrag gewählt wird, ohne einen entsprechenden Vornamen zu wählen (so auch: Kraus, StAZ 2025, 157, 158).
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Standesämter und Aufsichtsbehörden sind gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG von Gerichtskosten befreit. Die Betroffene hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb die Auferlegung von Gerichtskosten auf der Grundlage von
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§ 51 Abs. 1 PStG, § 81 Abs. 1 FamFG unbillig erschiene. Die Frage der Verteilung außergerichtlicher Kosten stellt sich nicht.