Titel:
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung
Normenkette:
FamFG § 44 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn das Gericht nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern, weil es an sie gebunden ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenvorstellung, Anhörungsrüge, Umgangsrecht, Verwerfung
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 02.04.2025 – 26 UF 167/25 e
OLG München, Beschluss vom 14.03.2025 – 26 UF 167/25 e
AG Ingolstadt, Beschluss vom 03.02.2025 – 006 F 1992/24
VerfGH München, Entscheidung vom 15.11.2023 – Vf. 28-VI-23
OLG München, Beschluss vom 28.06.2023 – 12 UF 261/23 e
AG Ingolstadt, Endbeschluss vom 09.03.2023 – 006 F 327/22
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG, Beschluss vom 28.08.2025 – 1 BvR 810/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 26412
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Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn das Gericht nicht befugt ist, seine getroffene 26 UF 167/25 e – Seite 2 – Entscheidung zu ändern, weil es an sie gebunden ist (BGH ZIP 2018, 2229; OLG Koblenz FamRZ 2024, 1705). Dies ist bei der vorliegenden Umgangsentscheidung der Fall (OLG Koblenz a. a. O.).
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Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass über die Anhörungsrüge der Antragstellerin bereits entschieden wurde. Die Antragstellerin hat nicht mehrere Anhörungsrügen erhoben, sondern nur eine Anhörungsrüge, die sie durch diverse nachfolgende Schriftsätze konkretisiert und erweitert hat. Der Senat hat die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 02.04.2025 zurückgewiesen und sich darin mit dem Vorbringen der Antragstellerin ausführlich auseinandergesetzt. Diese Entscheidung ist abschließend. Eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 13.09.2017, IV ZR 391/16). Dasselbe gilt für eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge (BFH, Beschluss vom 07.02.2007, V S 12/16; LSG Bayern, Beschluss vom 28.09.2015, L 15 RF 36/15 B).