Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 12.02.2025 – RO 11 K 22.440
Titel:

Widerruf eines Förderbescheids, WALDFÖPR 2007, Nichterfüllung einer Auflage, Widerruf, Förderung, Zuwendung, Wald, Anpflanzung, Schutzmaßnahmen, Verschulden, Ermessenserwägungen, Probekreisverfahren

Normenkette:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a
Schlagworte:
Widerruf eines Förderbescheids, WALDFÖPR 2007, Nichterfüllung einer Auflage, Widerruf, Förderung, Zuwendung, Wald, Anpflanzung, Schutzmaßnahmen, Verschulden, Ermessenserwägungen, Probekreisverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2628

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem u. a. eine ihr gewährte Zuwendung widerrufen wurde.
2
Die Klägerin beantragte am 09.04.2014 die Förderung der waldbaulichen Maßnahmen „Ballenpflanzung“ und „Schutzwald-Ballenpflanzung“ auf dem Grundstück mit der Flurnummer …0 der Gemarkung …, Gemeinde … nach der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2007) des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12.03.2007 (Az.: F 2-NW 264-1716) in der Fassung vom 28.07.2010 (AllMBl. 2010/11 S. 290), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10.02.2014 (AllMBl. 2014/03 S. 144, im Folgenden: Richtlinie).
3
Mit Bescheid vom 15.04.2014, Gz. 82206508-7752.1, bewilligte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C. die beantragten Maßnahmen auf Grundlage der Richtlinie zunächst mit einer Fördersumme in Höhe von insgesamt 12.400,00 Euro. Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemäß dessen Nr. 4.1 waren die mit Unterschrift der Klägerin vom 10.01.2014 von dieser anerkannten Arbeits- und Kulturpläne. Der Verwendungsnachweis vom 13.10.2014 ging am 21.10.2014 bei der Bewilligungsbehörde ein. Nach Abnahme der Maßnahmen am 05.11.2014 erging am 05.11.2014 ein Änderungsbescheid; die Zuwendungshöhe wurde darin auf 12.200,00 Euro festgesetzt und an die Antragstellerin ausbezahlt. Im Übrigen sollten die Bestimmungen des Bescheids vom 15.04.2014 weitergelten.
4
Am 12.05.2020 wurde die Klägerin zu einem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Voraussetzung zur Förderung von Fichte, Kiefer oder Lärche auf dem hier gegebenen Standort „Hochlagen“ sei gemäß Bewilligungsbescheid vom 15.04.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 05.11.2014 und den Arbeits- und Kulturplänen gewesen, dass ein Mischbestand mit mindestens 30% Laubholzanteil begründet werde (Nr. 4.10, Spiegelstrich 5 der Richtlinie). Nach der Richtlinie gelte es als förderunschädlich, wenn zum Ende der Bindefrist nicht mehr als 20% der Förderfläche mit anderen als den geförderten Baumarten oder mit Naturverjüngung bestockt seien (Nr. 4.1.2, Spiegelstrich 5). Weiterhin gelte es als förderunschädlich, wenn sich die Pflanzenzahl um nicht mehr als 20% verringert habe (Nr. 4.1.2, Spiegelstrich 6). Die Bindefrist für diese Fördermaßnahme habe am 05.11.2014 begonnen und am 04.11.2019 geendet. Es sei festgestellt worden, dass das Zuwendungsziel für die zwei geförderten Maßnahmen nicht erreicht worden sei. Die Fichte habe wenige Ausfälle und entwickle sich zielgerichtet. Die Baumart Vogelbeere sei massiv verbissgeschädigt und teilweise auch ausgefallen. Die noch lebenden Vogelbeeren befänden sich im Einflussbereich der Begleitvegetation (v. a. Heidelbeere und Reitgras) und drohten nahezu komplett unterzugehen. Auch naturverjüngte Vogelbeeren stünden unter einem hohen Verbissdruck und könnten dem Äser nicht entwachsen. Auf der Fläche seien überall Anzeichen starken Rotwildvorkommens ersichtlich (Fährten, Losung, Kirrstellen). In den Arbeits- und Kulturplänen sei empfohlen worden, die Flächen mit geeigneten Mitteln gegen Verbiss durch Schalenwild zu verwittern (z. B. Hukinol). Davon sei auf den Förderflächen nichts ersichtlich gewesen. Infolge des massiven Verbissdrucks auf die Baumart Vogelbeere und die dadurch stattgefundene Entmischung der Kultur sei das angestrebte Förderziel nicht erreicht worden. Im Einzelnen sei festzustellen, dass die Förderflächen mit mehr als 20% anderen als den geförderten Baumarten bestockt seien (laut den zwei Arbeits- und Kulturplänen zum Förderbescheid sei als Auflage ein Mischungsverhältnis von 65% Fichte und 35% Vogelbeere vorgegeben gewesen). Durch den Ausfall der Baumart Vogelbeere verändere sich die Baumartenzusammensetzung so erheblich, dass die Schwelle von 20% überschritten werde. Die Pflanzenzahl habe sich bis zum Ende der Bindefrist um mehr als 20% verringert. Der Mindest-Laubholzanteil von 30% sei nicht gegeben. Gemäß den Auflagen im Bewilligungsbescheid (Nr. 4) habe die Klägerin als Zuwendungsempfängerin für die ordnungsgemäße Unterhaltung und Pflege der geförderten Kulturen für die Dauer der Bindefrist zu sorgen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen und bei Abweichungen vom Arbeits- und Kulturplan während der Bindefrist den förderfähigen Zustand wiederherzustellen.
5
Mit Schreiben vom 07.06.2020 äußerte die Klägerin u. a. Zweifel dahingehend, ob mit der damals geforderten Vogelbeere das Förderziel überhaupt erreicht hätte werden können.
6
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.10.2020, der Klägerin zugestellt am 09.10.2020, wurde der Zuwendungsbescheid vom 15.04.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 05.11.2014 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen (Nr. 1). Die Zuwendung in Höhe von 12.200,00 Euro sei zu erstatten (Nr. 2) und der Rückforderungsbetrag zu verzinsen, wobei die Höhe der Zinsforderung in einem gesonderten Bescheid festgesetzt werde (Nr. 3). Die Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid seien nicht erfüllt worden. Der Widerruf stütze sich auf die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, wobei dem öffentlichen Interesse im Hinblick auf den Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich ein hohes Gewicht zukomme. Der Widerruf sei erforderlich, ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Der Widerruf des Zuwendungsbescheids sei auch im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) angemessen, um die Rechtsordnung und das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel zu gewährleisten (Art. 40 BayVwVfG). Der Erstattungsanspruch folge aus Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG, die Verzinsung richte sich nach Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
7
Mit Schreiben vom 29.10.2020, beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C. eingegangen am 09.11.2020, ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch erheben. Es könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass infolge massiven Verbissdrucks auf die Baumart Vogelbeere nachträglich eine Entmischung der geförderten Baumkultur und damit das angestrebte Förderziel langfristig nicht erreicht werden hätte können. Die Tatsache nachträglichen Verbisses in der festgestellten Größenordnung könne daher nicht dazu führen, dass eine Förderung entfalle. Der Widerrufsbescheid lasse vermissen, welche konkreten über das Normalmaß der Bejagung hinaus zur Verfügung stehenden Mittel zur Zweckverfolgung geeignet und erforderlich gewesen wären. Eine Bejagung habe nämlich stattgefunden. Im Rahmen des Widerrufs sei keinerlei Ermessen dahingehend ausgeübt worden, welche Maßnahmen überhaupt in Betracht gekommen wären und in welchem Umfang diese zumutbar gewesen wären. Auch komme nicht zum Tragen, dass das Schutzziel eines Schutzwaldes auf jeden Fall erreicht worden sei. Schließlich sei zu Unrecht nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt worden, dass sich ein Jahr nach vorliegendem Vorgang die Förderbedingungen dahingehend geändert hätten, dass auch eine Fichtenreinkultur förderfähig geworden sei. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass bei früheren Förderungen lediglich 20% Laubholzanteil erforderlich erscheinen würde. Einzustellen gewesen sei auch, dass die Klägerin nicht einmal mehr Eigentümerin der fraglichen Fläche sei. Schließlich sei immerhin für den erfüllten Teil (die angeforsteten Fichten), also mit 65%, das Förderziel unstreitig und damit auch überwiegend erreicht worden. Insofern habe ein Widerruf, jedenfalls in Gänze, nicht in Betracht kommen und nicht erfolgen dürfen. Auch sei ein Verbisszaun für rund 3.000 kleinere Pflanzen fast unmöglich zu realisieren.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2022, den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 28.01.2022, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 12.09.2019 sei der Zustand der Verjüngung auf der Förderfläche über ein statistisch abgesichertes Verfahren erhoben worden. Es sei festzustellen, dass 97,3% der geförderten Fichten lebend vorgefunden worden seien. Bei der Baumart Vogelbeere seien jedoch nur noch 48,8% der geförderten Pflanzen lebend vorgefunden worden. Der Ausfall betrage 51,2%. Es sei festzustellen, dass keiner der 31 Aufnahmepunkte als laubbaumdominiert aufgrund des Vorkommens von gepflanzter Vogelbeere anzusprechen gewesen sei. Die Situation der Kultur zeige, dass die Entmischung der Kultur flächig vorliege. Der gemäß Förderrichtlinie notwendige Laubholzanteil von 30% sei auf der gesamten Fläche nicht mehr vorhanden. Die Möglichkeit einer Teilrückforderung wegen noch förderfähiger „Teilflächen“ sei hier nicht gegeben. Der Umfang und die Wahl geeigneter Mittel, um die Kultur zu schützen, hätten im Bereich der Klägerin gelegen. Die Empfehlung „Verwittern der Fläche z. B. mit Hukinol“ sei nicht umgesetzt worden. Fördervorgaben, die sich aus früheren oder späteren erlassenen Förderrichtlinien ergäben, seien für diesen Förderfall nicht maßgebend und insofern auch nicht im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Im Zuwendungsbescheid sei geregelt, dass im Falle von Besitz- und Eigentümerwechsel die Klägerin für die Einhaltung der Bestimmungen des Bescheides verantwortlich sei. Im Widerrufsbescheid sei die Ermessensausübung hinreichend dargelegt worden. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
9
Mit bei Gericht am 21.02.2022 eingegangenen Schreiben ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen das Vorbringen zum Widerspruch wiederholen. Darüber hinaus lässt sie vortragen, dass die Vogelbeere in dieser besonderen Örtlichkeit nie eine ausreichende Überlebenschance gehabt hätte. In diesem Gebiet sei ein sehr hohes Rotwildvorkommen zu verzeichnen, da es an der Grenze zu Tschechien liege und hier keinerlei Möglichkeit, auf diesen Bestand Eingriff zu nehmen, gegeben sei. Die Anwendung von Hukinol sei aufgrund des nicht verhältnismäßigen Zeit-/Arbeitsaufwands sowie des Geldaufwands nicht gerechtfertigt. Es wäre trotzdem zum völligen Verfall der Vogelbeere gekommen. Ferner rügt die Klägerin unter diversen Aspekten Fehler bei der Ermessensausübung des Beklagten.
10
Die Klägerin lässt beantragen,
Der Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C. vom 05.10.2020, Gz. 82206508-7752.1_05.10.2020, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C. vom 26.01.2022, Gz. 82206508-7752.1_26.01.2022, wird aufgehoben.
11
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Der Rückforderungsbescheid vom 05.10.2020 sei rechtmäßig und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. Die Gründe für eine Rückforderung ergäben sich aus dem Rückforderungs- und dem Widerspruchsbescheid. Gemäß Förderantrag vom 09.04.2016, Ziffer 3.16 habe die Klägerin angegeben, dass ihr bewusst sei, zur Kulturbegründung und zum Erhalt der Kultur evtl. notwendige Schutz- und Pflegemaßnahmen ohne weitere staatliche Zuwendungen leisten zu müssen. Dies sei nicht erfolgt. Es sei unzutreffend, dass der Verbiss erst nachträglich stattgefunden habe. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 26.02.2019 auf die Mängel hingewiesen worden. Am 17.06.2019 habe ein Ortstermin unter Beteiligung von Herrn F. , Herrn A. (Jagdpächter), Herrn Z. (zuständiger Revierleiter) und Herrn Dr. B. stattgefunden. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 15.07.2019 auf die Ergebnisse des Ortsbegangs hingewiesen und gebeten worden, bis spätestens 29.07.2019 mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen möchte, um das Förderziel noch zu erreichen. Dieses Schreiben sei nicht beantwortet worden. Eine Ermessensabwägung sei ausgeübt und im Rückforderungssowie im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt worden. Der Hinweis auf die Förderfähigkeit von Reinkulturen in einer später gültigen Förderrichtlinie trage nicht, da grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige Richtlinie anzuwenden sei. Durch den nahezu vollständigen flächigen Ausfall der Vogelbeere werde das Förderziel „Mischbestand“ nicht erreicht. Außerdem gelte das Zuwendungsziel als nicht erreicht, da mehr als 20% der geförderten Fläche mit anderen als den geförderten Baumarten oder mit Naturverjüngung bestockt sei bzw. sich die Pflanzenzahl bezogen auf den A/K-Plan um mehr als 20% verringert habe. Die Anwendung von Vergrämungsmitteln sei gegenüber dem mechanischen/chemischen Einzelschutz sowie dem Zaunbau eine ausgesprochen wirtschaftliche Schutzvariante, welche bei sachgerechter und regelmäßiger Anwendung ein probates Mittel sei, die Kultur vor Wildschäden zu schützen. Die Anwendung von Hukinol sei eine Empfehlung, keine verbindliche Vorgabe gewesen. Wenn nach Ansicht der Klägerin die Anwendung von Hukinol nicht zielführend gewesen sei, hätte sie gemäß Ziffer 4.2 des Bewilligungsbescheids den zuständigen Revierleiter verständigen müssen. Im Wuchsgebiet Innerer Bayerischer Wald, in dem auch die Förderfläche der Klägerin liege, sei die Vogelbeere Bestandteil der natürlichen Waldgesellschaft und damit auch überlebensfähig. Vergleichbare Flächen im Bereich „Kleiner Arber“ und „Enzian“, aber auch im Bereich des „Osser“ (Forstgut Lambach) würden die Vitalität der Vogelbeere in den Hochlagen anschaulich verdeutlichen.
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Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, da die Prozessparteien ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
16
Der Widerrufsbescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C. vom 05.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C. vom 26.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
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Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid vom 05.10.2020 ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Ob der Widerruf darüber hinaus auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG gestützt werden kann, kann daher dahinstehen.
II.
18
Der Widerrufsbescheid ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor (1.). Zudem ist die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten worden (2.). Auch sind keine Mängel im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten erkennbar (3.) und der Widerruf in voller Höhe ist auch verhältnismäßig (4.).
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1. Gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
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a) Ob der ursprüngliche Bewilligungsbescheid der Förderung rechtmäßig war, kann dahinstehen, da die Norm jedenfalls erst Recht für rechtswidrige Verwaltungsakte gilt (vgl. VG Ansbach, U. v. 20.01.2022 – AN 16 K 20.01237, Rn. 31). Die gewährte Förderung stellt zudem eine Geldleistung dar.
21
b) Der Bewilligungsbescheid war mit Auflagen verbunden, die die Klägerin als Begünstigte nicht oder nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist erfüllt hat.
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aa) Gemäß Ziffer 4.1 des Bewilligungsbescheids vom 15.04.2014 – die nach Ziffer 3 des Änderungsbescheids vom 05.11.2014 weiter gilt – müssen die im Arbeitsplan/Arbeits- und Kulturplan, der Bestandteil des Bewilligungsbescheids ist und den die Klägerin mit Unterschriften vom 10.01.2014 anerkannt hat, enthaltenen Vorgaben bei der Ausführung der Maßnahmen und während der Bindungsfrist (fünf Jahre, siehe Nr. 7 der Richtlinie und Ziffer 4.5 des Bewilligungsbescheids vom 15.04.2014) eingehalten werden. In den Arbeits- und Kulturplänen (Bl. 4 ff. und 14 ff. der Behördenakte) war zum einen hinsichtlich der Maßnahme „Schutzwald-Ballenpflanzung“ die Pflanzung von mindestens 2.952 Fichten und 1.589 Vogelbeeren und zum anderen hinsichtlich der Maßnahme „Ballenpflanzung“ die Pflanzung von 391 Fichten und 210 Vogelbeeren verlangt. Außerdem wurde in den Arbeits- und Kulturplänen die „Nachbesserung, Pflege und Schutz der Kultur während der Bindefrist“ als Auflage benannt. Ferner wurde in den Arbeits- und Kulturplänen u. a. empfohlen, mit dem Vergrämungsmittel Hukinol zu verwittern. Die Förderungsbewilligung war ferner mit der Auflage verbunden, dass die Klägerin für die ordnungsgemäße Unterhaltung und Pflege der geförderten Kulturen für die Dauer der Bindungsfrist sorgen, erforderliche Schutzmaßnahmen treffen muss sowie bei Abweichungen vom Arbeitsplan/Arbeits- und Kulturplan während der Bindungsfrist den förderfähigen Zustand wiederherstellen oder den zuständigen Revierleiter verständigen muss (Ziffer 4.2 des Bewilligungsbescheids vom 15.04.2014).
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bb) Dass diese Auflagen – insbesondere diejenige zur Wiederherstellung des förderfähigen Zustands bei Abweichungen vom Arbeitsplan/Arbeits- und Kulturplan (Ziffer 4.2 vierter Spiegelstrich des Bewilligungsbescheids vom 15.04.2014) während der Bindungsfrist (bis Anfang November 2019) – nicht eingehalten wurden, ergibt sich zum einen aus der Aktennotiz zur Besichtigung der Antragsflächen der Klägerin vom 17.06.2019 (Bl. 62 f. der Behördenakte). Demnach wurde festgestellt, dass die Fichte zwar wenige Ausfälle habe und sich zielgerichtet entwickle. Die Baumart Vogelbeere jedoch sei massiv verbissgeschädigt und teilweise auch ausgefallen. Die noch lebenden Vogelbeeren befänden sich im Einflussbereich der Begleitvegetation (v. a. Heidelbeere und Reitgras) und drohten nahezu komplett unterzugehen. Auch naturverjüngte Vogelbeeren stünden unter einem hohen Verbissdruck und könnten dem Äser nicht entwachsen. Auf der Fläche seien Anzeichen starken Rotwildvorkommens ersichtlich (Fährten, Losung, Kirrstellen). Ein Begang am 17.11.2020 (vgl. Aktennotiz vom 18.11.2020, Bl. 92 der Behördenakte) bestätigte diese Beobachtungen, sodass feststeht, dass sich dieser Zustand auch bis zum Ende der Bindungsfrist nicht wesentlich geändert hat. Diesen Feststellungen ist die Klägerin ebenso wenig substantiiert entgegengetreten wie den Ergebnissen der am 12.09.2019 von der Beklagten durchgeführten Stichprobeninventur (Bl. 120 ff. der Behördenakte).
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Bei der Stichprobeninventur hat der Beklagte 31 Stichprobenpunkte systematisch über die Maßnahmenflächen verteilt (Bl. 126 der Behördenakte). Die dadurch definierten Probenpunkte seien mit Hilfe eines GPS-Geräts im Gelände aufgesucht und an jedem dieser Probenpunkte innerhalb eines Probekreises mit Radius 4 m alle vorgefundenen Bäume erhoben worden (Probekreisverfahren). Dabei sei neben der Baumart auch die Art der Verjüngung (Naturverjüngung oder Pflanzung) dokumentiert worden. Es wurden die Kategorien Fichte gepflanzt, Vogelbeere gepflanzt, Fichte naturverjüngt, und Laubholz naturverjüngt gebildet. An jedem Aufnahmepunkt sei darüber hinaus auf Grundlage der erfassten Baumarten und deren Wuchsrelationen festgestellt worden, ob es sich um einen nadel- oder einen laubbaumdominierten Punkt handele.
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Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich dieser Methodik. Sie wurde darüber hinaus von der Klägerin auch nicht substantiiert infrage gestellt. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die angewandte Methodik die Förderfläche repräsentativ abdeckt und das Ergebnis auch unabhängig von zufälligen kleinflächigen Schwankungen aussagekräftig ist (vgl. insoweit VG Regensburg, U. v. 25.01.2018 – RO 5 K 16.1756). Anhaltspunkte, die Ausführungen des Beklagten diesbezüglich in Zweifel zu ziehen, sind nicht ersichtlich. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht im Beschluss vom 14.02.2019 – 13a ZB 18.737 zum vorliegend angewandten Probekreisverfahren keine Bedenken geäußert. Das Gericht schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des BayVGH an:
„Grundsätzlich kann die Entscheidung auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, gestützt werden (BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 7 B 35.09 – juris) und besteht auch kein Anlass, die sachverständigen Ausführungen einer unabhängigen fachkundigen Behörde in Zweifel zu ziehen (BVerfG, B.v. 18.2.1988 – 2 BvR 1324/87 – NVwZ 1988, 523). Sie sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch schlüssigen substantiierten Vortrag in Frage gestellt wird (BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 7 B 35.09 – juris). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Offene, ohne weiteres erkennbare Mängel sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht behauptet. (…) Eine Verpflichtung, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter diese im Ergebnis für unzutreffend hält (BVerfG, B.v. 18.2.1988 – 2 BvR 1324/87 – NVwZ 1988, 523; BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308).“
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Der Beklagte hat anhand dieses Verfahrens u. a. festgestellt (Bl. 120 der Behördenakte), dass 757 gepflanzte Fichten und 199 noch lebende Vogelbeeren pro Hektar vorhanden sind. Im Vergleich zur Zahl der geförderten Pflanzen (778 Fichten je Hektar, 408 Vogelbeeren je Hektar) ergibt sich damit eine Quote von 97,3% an lebenden Fichten und 48,8% an lebenden Vogelbeeren. Damit liegt bei den Vogelbeeren ein Ausfall von 51,2% vor. Aus den vom Beklagten vorgelegten Daten (Bl. 125 der Behördenakte) ergibt sich des Weiteren nachvollziehbar ein Anteil an Naturverjüngung von 47,5%. Ferner stellte der Beklagte fest, dass nur vier der 31 Probekreise (12,9%) als laubbaumdominiert angesprochen wurden; dabei sei keiner der 31 Aufnahmepunkte als laubbaumdominiert aufgrund des Vorkommens von gepflanzter Vogelbeere anzusprechen gewesen.
27
cc) Die Klägerin war gemäß o. g. Auflagen insbesondere verpflichtet, für die ordnungsgemäße Unterhaltung und Pflege der geförderten Kulturen zu sorgen, erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen und bei Abweichungen vom Arbeitsplan/Arbeits- und Kulturplan während der Bindungsfrist den förderfähigen Zustand wiederherzustellen oder den zuständigen Revierleiter zu verständigen. Dies alles ist vorliegend – wie sich aus dem oben dargestellten Ergebnis des Probekreisverfahrens und den Vor-Ort-Kontrollen ergibt – nicht geschehen.
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Der förderfähige Zustand ergibt sich u. a. aus Nr. 4.1.2 fünfter Spiegelstrich der Richtlinie. Demnach gilt als förderunschädlich, wenn bis zum Ende der Bindefrist bis zu 20% der Förderfläche mit anderen als den geförderten Baumarten oder mit Naturverjüngung bestockt ist, sofern diese nicht bereits zur Kulturbegründung mit eingebracht wurden. Im Umkehrschluss aus Nr. 4.1.2 fünfter Spiegelstrich der Richtlinie gilt, dass ein höherer Anteil als 20% an Naturverjüngung als förderschädlich anzusehen ist und die Förderung entfallen lässt. Den förderfähigen Zustand hat die Klägerin – wie sich aus den unter bb) dargestellten Feststellungen des Beklagten ergibt – nicht wiederhergestellt. Der Anteil an Naturverjüngung übersteigt mit 47,5% den zulässigen Anteil von 20% deutlich. Auch der zuständige Revierleiter wurde – was die Klägerin nicht bestreitet – nicht verständigt. Auf etwaige weitere Verstöße (mindestens 30% Laubholzanteil; Verringerung der Pflanzenzahl um 20%) kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
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Es spricht auch viel dafür, dass die Klägerin auch die Auflage, erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen, nicht erfüllt hat, da sich ansonsten nicht der im Probekreisverfahren festgestellte Zustand der Pflanzungen ergeben hätte. Auf das vom Beklagten nachweislich an die Klägerin zugestellte Schreiben vom 15.07.2019 mit der Frage, welche Maßnahmen die Klägerin ergreifen möge, um das Förderziel zumindest auf Teilflächen noch zu erreichen, reagierte sie nicht. Erst im Rahmen der Anhörung zum Widerruf äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass mit der Vogelbeere das Förderziel überhaupt nicht hätte erreicht werden können und dass es schwierig gewesen sei, das Gebiet rotwildfrei zu halten. Soweit die Klägerin weiter darauf hinweist, eine Bejagung sei erfolgt, aber wegen der Grenznähe schwierig gewesen, ist sie darauf zu verweisen, dass sie beispielsweise kein Verwittern der Fläche mit Hukinol versucht hat. Zum diesbezüglichen Einwand, die Anwendung von Hukinol sei wegen das Arbeits- und Geldaufwands nicht gerechtfertigt, muss sich die Klägerin daran festhalten lassen, dass sie in Nr. 3.16 des Förderantrags versichert hat, dass ihr bekannt ist, dass zum Erhalt der Kultur evtl. notwendige Schutzmaßnahmen ohne weitere staatliche Zuwendung zu leisten sind. Dass es trotz des Einsatzes von Hukinol zum völligen Verfall der Vogelbeere gekommen wäre, wurde lediglich unsubstantiiert behauptet.
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Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, auf welche Ursachen die Nichterfüllung der Auflage zurückzuführen ist. Es ist Sache des Zuwendungsempfängers, während des Bestehens des Förderverhältnisses einer Maßnahme für den Erhalt der Kulturen zu sorgen und sicherzustellen, dass der Erfolg der Fördermaßnahme erreicht wird und auch erhalten bleibt. Die damit verbundenen Risiken und Gefahren gehören zu den üblichen Risiken in der Land- und Fortwirtschaft und sind vom Förderungsempfänger zu tragen. Es ist rechtlich nicht möglich und wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, diese Risiken dem Subventionsgeber aufzubürden, zumal er auf die Durchführung der Maßnahme und die Pflege und Erhaltung des Bestandes in der Regel keinen Einfluss hat. Insoweit liegt die Aufrechterhaltung der Fördervoraussetzungen – hier die Pflege und Schutz der Kulturen – im Verantwortungsbereich der Klägerin. Deshalb greift auch der Einwand, sie sei mittlerweile keine Eigentümerin des Grundstücks mehr, nicht durch, da in Nr. 8.1 des Bewilligungsbescheids vom 15.04.2014 darauf hingewiesen wurde, dass sie auch bei Eigentumswechsel für die Bestimmungen dieses Bescheids verantwortlich bleibt. Ausschlaggebend ist folglich allein die objektive Tatsache, dass die Auflage nicht erfüllt worden ist. Ein Verschulden ist gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung der Rechtsgrundlage (vgl. VG Ansbach, U. v. 20.01.2022 – AN 16 K 20.01237, Rn. 34 ff.).
31
2. Die Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, innerhalb der die Behörde den Widerruf aussprechen kann, ist vorliegend eingehalten.
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Die Jahresfrist beginnt erst, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, und mit Kenntnis aller für die Widerrufsentscheidung einschließlich der Ermessensbetätigung relevanten Tatsachen (BVerwG, B. v. 19.12.1984 – Gr. Sen. 1 und 2.84, BeckRS 1984, 108100). Diese vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, B. v. 17.12.2020 – 8 B 45.20, Rn. 5).
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Vorliegend hat der Beklagte die Klägerin zum Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Schreiben vom 12.05.2020 (Bl. 71 der Behördenakte) angehört und ihr die Möglichkeit zur Äußerung bis 15.06.2020 gegeben. Die Klägerin äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom 07.06.2020, beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Außenstelle Waldmünchen, eingegangen am 09.06.2020, zum angedachten Widerruf. Der am 05.10.2020 erlassene und am 09.10.2020 zugestellte Widerrufsbescheid wahrt demnach die Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG.
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3. Auch die Ermessensausübung des Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Gericht ist hierbei gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, zu prüfen, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Für das Gericht sind keine Ermessensfehler erkennbar.
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a) Der Beklagte hat zu Recht die beiderseitigen Interessen (öffentliches Interesse und privates Interesse der Klägerin an der Zuwendung) abgewogen und dem öffentlichen Interesse im Hinblick auf den Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein hohes Gewicht zugeordnet. Ein Ermessensausfall liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat dabei in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass der Schutz der Beflanzung auf Grundlage der Förderauflagen der Klägerin zugewiesen war. Es stellt daher auch keinen Ermessensfehler dar, dass der Klägerin (angeblich) nicht dargelegt worden sei, welche zumutbaren Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen in Betracht gekommen wären. Zum einen wurden der Klägerin nachweislich Maßnahmen empfohlen (z. B. Hukinol), zum anderen hätte das Ergreifen etwaiger Maßnahmen ohnehin ihr oblegen – in dem Wissen, dass sie die Kosten dafür zu tragen haben wird (s. o.). Ferner hätte es ihr oblegen, ggf. den zuständigen Revierleiter zu verständigen, was nicht erfolgt ist.
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b) Des Weiteren ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte etwaige Änderungen in Folge- oder zu Vorgängerrichtlinien nicht berücksichtigt haben soll, da für die Bewilligung ausschließlich die Richtlinie in der bis 31.12.2014 gültigen Fassung maßgeblich ist (siehe auch Betreff des Bewilligungsbescheids: WALDFÖPR 2007). Insoweit lässt sich auch kein Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) feststellen, da bei Änderung der Förderrichtlinien nicht mehr von einer gleichen Ausgangssituation – mithin von im wesentlich gleichen Sachverhalten – ausgegangen werden kann.
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c) Insoweit ist auch der Vortrag, die Voraussetzungen bei den Flächen der Klägerin seien andere, nicht näher substantiiert worden. Den Erläuterungen des Beklagten, nach denen bei vergleichbaren Flächen das Zuwendungsziel durch geeignete Maßnahmen gegen Wildverbiss erreicht wurde, wurde ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin bezieht sich hier wiederum lediglich auf den unterschiedlichen Jagddruck, lässt aber außer Acht, dass hier andere Maßnahmen möglich gewesen wären (s. o.).
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d) Welche Einwendungen der Waldbauernvereinigung der Beklagte hätte berücksichtigen sollen, wurde nicht dargelegt und erschließt sich für das Gericht nicht.
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4. Der Widerruf in voller Höhe ist auch verhältnismäßig. Dem Ansinnen der Klägerin, zumindest nur einen teilweisen Widerruf vorzunehmen, musste der Beklagte nicht nachgehen. Insoweit stellte dies kein milderes Mittel dar.
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Aus Nr. 1 der Richtlinie i. V. m. Art. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG), auf den die Richtlinie verweist, folgt, dass Zuwendungszweck ist, die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren, einen standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ zu bewahren oder herzustellen, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten und erforderlichenfalls zu erhöhen und einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer herbeizuführen. Aus Nr. 4.10 fünfter Spiegelstrich der Richtlinie ergibt sich, dass in den Hochlagen auch u. a. Fichte förderfähig ist, wenn ein Mischbestand mit mindestens 30% Laubholzanteil begründet wird. Das Zusammenspiel dieser Vorschriften ergibt, dass der Förderzweck dann nicht als erreicht angesehen werden kann, wenn zwar der Fichtenbestand insgesamt gut erhalten ist, der Laubholzanteil insgesamt jedoch – wie vorliegend – unter 30% liegt. Da somit der Förderzweck insgesamt nicht erreicht wurde, war ein teilweiser Widerruf nicht in Betracht zu ziehen.
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5. Die Festsetzung des Erstattungsbetrags folgt aus Art. 49a Abs. 1 BayVwVG, die Festsetzung der Verzinsung aus Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG (hinsichtlich des Zeitraums bis 31.05.2015 in der bis 31.05.2015 geltenden Fassung).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.