Titel:
Medizinal-Cannabis, Medizinisch-psychologisches Gutachten, Geänderte Rechtslage
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 11 Abs. 3 Nr. 1
Schlagworte:
Medizinal-Cannabis, Medizinisch-psychologisches Gutachten, Geänderte Rechtslage
Fundstelle:
BeckRS 2025, 26041
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner kroatischen Fahrerlaubnis der Klassen B und AM auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
2
Am … März 2022 gegen 21:55 Uhr wurde der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeuges einer Polizeikontrolle unterzogen, nachdem Zeugen auf der B65 zwischen S. und R. aufgrund von Fahrauffälligkeiten auf den PKW des Antragstellers aufmerksam geworden waren und die Polizei verständigt hatten. Ein vor Ort durchgeführter Urin-Vortest verlief positiv auf THC. Eine Untersuchung der am … März 2022 gegen 00:00 Uhr entnommenen Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Niedersachsen vom … April 2022 folgende Werte: 4,0 ng/ml THC, 1,7 ng/ml Hydroxy-THC und 44,9 ng/ml Nor-THC-Carbonsäure.
3
Mit seit dem 8. August 2023 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L. vom … Juli 2023 (Az.: . … … …*) wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 40,00 € verurteilt sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Im Urteil wurde ausgeführt: „Nachdem der Angeklagte nach der Tatbegehung eine verkehrspsychologische Schulung besucht hat und aufgrund des Zeitablaufs seit Tatbegehung im März 2022 erschienen vorliegend die Voraussetzungen der §§ 69 ff. StGB nicht mehr gegeben.“
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Mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom … November 2023 wurde dem Antragsteller aufgrund der aktenkundigen Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis Gelegenheit gegeben, sich zu seinem Betäubungsmittelkonsum zu äußern.
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Am ... Dezember 2023 teilte der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass er Cannabispatient sei.
6
Mit Schreiben vom … Dezember 2023 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Vorlage eines Befundberichts des behandelnden Arztes auf.
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Am … Februar 2024 legte der Antragsteller ein als „Ärztliches Gutachten“ bezeichnetes Schriftstück mit Begleitschreiben des behandelnden Arztes vom … Februar 2023 vor, dem sich entnehmen lässt, dass sich der Antragsteller seit dem … Oktober 2023 dort in regelmäßiger ambulanter Behandlung befinde. Als Haupterkrankung wird eine Chronische Lumboischialgie durch Bandscheibenschaden (M51.1) angegeben. Zudem werden weitere Erkrankungen aufgeführt. Am … Oktober 2023 sei dem Antragsteller erstmals das Präparat Pure Sunfarms 20/1 in einer Tagesdosis von 0,5 g und das Präparat IMC THC 25 T04 (Strawberry OG) in einer Tagesdosis von 0,3 g verschrieben worden. Zur Verfügung stehende Behandlungsoptionen hätten sich als unzureichend wirksam erwiesen und seien teilweise zusätzlich mit erheblichen unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen einhergegangen.
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Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom … April 2024 zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf.
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Das vorgelegte ärztliche Gutachten der TÜV ... Service GmbH vom … Juli 2024 beantwortete die Fragen der Fahrerlaubnisbehörde wie folgt:
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1. Der Untersuchte ist trotz des Vorliegens einer Erkrankung, die nach Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV nicht gelistet ist, aber die Fahreignung aufgrund der offenkundig erforderlichen Cannabismedikation in Frage stellt (chronische Lumboischialgie durch Bandscheibenschaden) und trotz der Dauerbehandlung bzw. der ärztlichen Begleittherapie mit medizinischem Cannabis nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV, weiterhin in der Lage den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (AM, B) vollständig gerecht zu werden.“
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2. Die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik weist eine verkehrsmedizinische relevante Ausprägung, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, bei Herrn L. klinisch nicht auf.
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3. Aus medizinischer Sicht liegen Anzeichen für einen etwaigen aktuellen (missbräuchlichen) Beigebrauch von Cannabis oder sonstigen psychoaktiv wirkenden Stoffen nicht erkennbar vor. Aufgrund der primär durch eine Schmerzsymptomatik bedingten Situation ist aufgrund der belegten Verordnung und regelmäßigen Einnahme ein solcher auch nicht erneut zu erwarten.
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4. Es liegt eine ausreichende Adhärenz (Compliance; z.B. Krankheitseinsicht, regelmäßige/überwachte Medikamenteneinnahme [Hinweise auf – ggf. selbstindizierte – Unter- oder Überdosierung] usw.) vor.
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Es sind keine Beschränkungen aber Auflagen erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (FE-Klassen: AM, B) weiterhin gerecht zu werden. Es sind insbesondere Auflage(n) nach Anlage 4 erforderlich:
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- regelmäßige ärztliche/medikamentöse Behandlung mit Durchführung der erforderlichen Kontrollen nach Maßgabe des behandelnden Arztes (mindestens alle 3 Monate für die Zeitdauer der medikamentösen Behandlung: Allgemeinzustand, stabile Kreislaufsituation mit normotonen Blutdruckwerten, psychische Stabilität, Hinweise für unerwünschte Wirkun…, Versicherung des Fehlens von Hinweisen für Beikonsum psychoaktiver Substanzen, ggf. Drogenscreenings).
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Die Ergebnisse sind der Fahrerlaubnisbehörde alle 12 Monate mit einem kurzen ärztlichen Attest zu dem zu erwartenden weiterhin günstigen Verlauf für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzulegen, damit diese, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, bei nicht gänzlich auszuschließenden unerwünschten Veränderungen ggf. entsprechende Maßnahmen veranlassen kann.
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5. Eine Nachuntersuchung i. S. einer erneuten [Nach-]Begutachtung (Fahrerlaubnisklassengruppe 1) mit einer Überprüfung des Leistungsvermögens ist bei gleicher Ausgangslage in 5 Jahren erforderlich.
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Dies deswegen, weil relevante Veränderungen des Krankheitsbildes und eine Herabsetzung des kraftfahrrelevanten psychophysischen Leistungsvermögens durch die zu erwartende Dauerbehandlung aus fachlicher Sicht langfristig nicht auszuschließen ist (Kannheiser, 2005; Täschner, 2005).
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6. Bei dem Untersuchten ist aufgrund der bekannten Dauerbehandlung mit Cannabisblüten, welche geeignet sind, die Wahrnehmungs- bzw. Leistungsfähigkeit einzuschränken, eine Überprüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (Leistungs-MPU) angezeigt.
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Mit Schreiben vom ... August 2024, zugestellt am … August 2024, wurde die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum … Oktober 2024 gefordert und auf die Folge der Verweigerung bzw. Nichtvorlage innerhalb der geforderten Frist hingewiesen. Grundlage des Gutachtens sollten folgende Fragestellungen sein:
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1. Liegt bei Herrn L. aus psychologischer Sicht eine ausreichende Compliance sowie Adhärenz bezüglich seiner ärztlich verordneten Therapie mit medizinal Cannabisblüten vor? Ergeben sich Hinweise auf eine ggf. selbstindizierte Unter- oder Überdosierung mit den verschriebenen Cannabispräparaten bzw. das dem ärztlichen Therapieplan nicht Folge geleistet wird?
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2. Besitzt der Untersuchte eine ausreichende Fähigkeit zur Risikoeinschätzung, wie sich die verordnete Cannabismedikation auf die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug auswirken kann? Verfügt der Untersuchte außerdem über Fähigkeiten zur Kompensation bzw. Strategien bei ggf. plötzlich auftretenden Leistungseinschränkungen?
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3. Ist nicht zu erwarten, dass der Untersuchte (unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Missbrauchs mit Cannabis) einen etwaigen nicht-verordneten Beigebrauch von Cannabis betreibt sowie ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug unter dem Einfluss von nicht verordnetem Cannabis und dessen Nachwirkungen führen wird?
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4. Sind aus verkehrspsychologischer Sicht bei Herrn L. sonstige Beschränkungen und/oder Auflagen (wie z.B. eine Umkreis- oder Geschwindigkeitsbegrenzung, kein Alkohol, etc.) erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 gerecht zu werden?
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5. Liegt – vor dem Hintergrund einer möglichen Wahrnehmungsbeeinträchtigung/der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Cannabisblüten) – die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges der Fahrzeuggruppen 1 vor?
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6. Ist andernfalls eine Kompensation zu prüfen oder wird die Möglichkeit einer Kompensation (z.B. wegen Kumulation der Mängel) ausgeschlossen?
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Begutachtungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV i.V.m. Nrn. 1 und 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV i.V.m. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV. Das vorgelegte ärztliche Gutachten der TÜV ... Service GmbH sei eingehend und sorgfältig durch die Fahrerlaubnisbehörde geprüft worden. Aufgrund der Dauerbehandlung mit medizinischem Cannabis ergäben sich neben den medizinischen Zweifeln jedoch auch Zweifel an der psychologischen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, welche im Rahmen einer verkehrspsychologischen Begutachtung ausgeräumt werden müssten. Durch die Vorlage des ärztlichen Gutachtens habe der Antragsteller die Zweifel bezüglich seiner körperlichen Eignung in Bezug auf die Grunderkrankungen und auf die ärztliche Begleittherapie mit Cannabis ausräumen können. Jedoch stelle der verkehrsmedizinische Bereich nur eine Komponente dar, welche bei der Dauerbehandlung mit medizinischem Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges erfüllt sein müsse. Auch bei dem verkehrspsychologischen Bereich handele es sich um eine Komponente der Kraftfahreignung, die bei einer Dauerbehandlung mit medizinischem Cannabis durch einen qualifizierten Psychologen überprüft werden müsse. Neben der individuellen Leistungsfähigkeit sei auch die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen zu beurteilen sowie die Compliance und Adhärenz des Patienten gegenüber der ärztlich verordneten Therapie. Zudem müsse auch eine psychologische Beurteilung erfolgen, wie die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung aussehe sowie ob Gefahren einer missbräuchlichen Einnahme aufgrund einer Vorgeschichte mit missbräuchlichem Konsum von Cannabis vorliegen. Diese Punkte könnten nur von einem qualifizierten Verkehrspsychologen einer Begutachtungsstelle für Fahreignung im Rahmen eines psychologischen Untersuchungsgesprächs überprüft und gewürdigt werden. Es sei besonders hervorzuheben, dass der Antragsteller am … März 2022 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt habe, wobei der Antragsteller Cannabis zwar nicht ausschließbar zur Schmerzlinderung einsetzt habe, dieses jedoch nicht medizinisch verordnet gewesen sei. Insofern bestehe die begründete Frage, ob aus verkehrspsychologischer Sicht das in der Vergangenheit liegende Konsumverhalten mit der aktuellen Verordnung von Cannabis vereinbar ist. Aus diesem Grund sei im Rahmen des psychologischen Untersuchungsgesprächs vor allem zu eruieren, ob zwischenzeitlich ein stabiler Einstellungs- und Verhaltenswandel hinsichtlich der nichtverordneten Einnahme von Cannabis eingetreten sei und ob sich der Antragsteller auch in der Zukunft an die ärztlichen Vorgaben während der Begleittherapie mit Cannabis halten werde. Es bestünden daher noch restliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, welche durch ein psychologisches Gutachten ausgeräumt werden müssten.
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Am ... November 2024 unterzog sich der Antragsteller der Begutachtung bei der TÜV ... Service GmbH. Nachdem das geforderte Gutachten innerhalb der bis zum … Januar 2025 verlängerten Vorlagefrist nicht vorgelegt wurde, hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom … Januar 2025 zur beabsichtigten Aberkennung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, an.
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Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... Februar 2025 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei im Falle der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen sei. Mit der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung sei § 13a FeV eingeführt worden. Hier sei geregelt, wann Eignungszweifel bei Cannabisproblematik zur Anordnung einer MPU führen könnten. Eine MPU könne nicht nach § 13a Nr. 2b FeV angeordnet werden, da die Fahrt vom … März 2022 die erste Auffälligkeit im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss gewesen sei. Auch eine Anordnung nach § 13a Nr. 2a FeV scheide aus. Eine MPU für Ersttäter könne nicht angeordnet werden, sollten keine weiteren Zusatztatsachen vorliegen, die Hinweise auf Cannabismissbrauch oder eine Abhängigkeit geben. Ein missbräuchlicher Konsum lasse sich nicht feststellen. Die Anordnungsvoraussetzungen für die Beibringung eines MPU-Gutachtens lägen aufgrund der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr vor. Darüber hinaus stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis die Bindungswirkung der Feststellung des strafrechtlichen Urteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entgegen. Da die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nicht entzogen worden sei und eine individuelle Prüfung der Frage der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durchgeführt worden sei, sei die Verwaltungsbehörde an die Entscheidung des Amtsgerichts gebunden.
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Mit Bescheid vom … Februar 2025, ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Antragsteller am ... Februar 2025 zugestellt, wurde dem Antragsteller das Recht aberkannt, von seiner kroatischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1), wurde ihm aufgegeben, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen (Ziffer 2), für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung nach Ziffer 2 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht (Ziffer 3) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids angeordnet (Ziffer 4). Die Ziffer 5 enthält die Kostenentscheidung.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung des Antragstellers auszugehen und die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen. Für den Antragsteller gelte hinsichtlich der Behandlung mit Medizinal-Cannabis das Arzneimittelprivileg. Diese Privilegierung bei der Beurteilung der Fahreignung trotz Dauermedikation mit Cannabis unterliege dem Anwendungsbereich der Nrn. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV. Die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens sei nicht auf § 13a FeV gestützt worden, sondern auf § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV. Hiernach könne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn nach Würdigung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist. Ziel des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei nicht, einen etwaigen Missbrauch im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV oder gar eine Abhängigkeit aufzuklären, sondern die Eignungszweifel hinsichtlich der Komponente der Kraftfahreignung im verkehrspsychologischen Bereich aufzuklären, die bei einer Dauerbehandlung mit medizinischem Cannabis durch einen qualifizierten Psychologen überprüft werden müssten. Der Anwendungsbereich des § 13a FeV bzw. der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV könne aus behördlicher Sicht schon deshalb nicht eröffnet sein, da der Antragsteller aufgrund seiner Privilegierung bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis über 3,5 ng/ml mit keinen Sanktionen durch die Bußgeldbehörden zu rechnen hätte. Würde hier der Anwendungsbereich des § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV als Maßstab zugrunde gelegt werden, würde dieser ins Leere laufen.
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Am … Februar 2025 wurde der Sperrvermerk auf dem Führerschein des Antragstellers eingetragen.
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Mit Schriftsatz vom 5. März 2025, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az.: M 6 K 25.1368), über die noch nicht entschieden ist und gleichzeitig beantragen,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom …02.2025, Aktenzeichen …, wiederherzustellen.
35
Die Begründung entspricht im Wesentlichen den Ausführungen in dem Schreiben an den Antragsgegner vom ... Februar 2025.
36
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom … März 2025,
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den Antrag abzulehnen.
38
Es wurde vorgetragen, die Gutachtensanordnung sei anlassbezogen und verhältnismäßig, der Schluss auf die Nichteignung und die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, damit rechtmäßig. Insoweit wurden im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt. Ergänzend wurde insbesondere ausgeführt, nach den Handlungsempfehlungen der ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien – StAB – zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation stelle die zentrale Frage der psychologischen Untersuchung der verantwortungsvolle Umgang mit den potentiellen Auswirkungen der Cannabismedikation und der zugrundeliegenden Erkrankung dar. In Fällen einer Missbrauchsgeschichte, wie im Falle des Antragstellers, oder wenn eine Abhängigkeit vorgelegen habe und Teil der Fragestellung sei, seien auch Aspekte eines möglichen missbräuchlichen Umgangs mit dem Medikament, des Risikos eines Beikonsums sowie des Rückfalls in eine frühere Suchtproblematik zu klären.
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Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 2. April 2025 wurde zur Eignungsfrage im Zusammenhang mit Medizinal-Cannabis ausgeführt.
40
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 6 K 25.1368 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
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1. In interessengerechter Auslegung des nicht zwischen den einzelnen Ziffern des Bescheids differenzierenden Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Als. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, deren sofortige Vollziehung der Antragsgegner in Ziffer 4 angeordnet hat. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 begehrt, da in dem Antrag lediglich von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Rede ist. Ein solcher Antrag wäre im Übrigen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da sich die Zwangsgeldandrohung mit der Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks erledigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld entgegen Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz gleichwohl beitreiben will. Bezüglich der Kostenentscheidung liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO und damit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vor, sodass das Gericht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers nicht von einer Einbeziehung ausgeht.
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Der so verstandene Antrag ist zulässig.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die aber entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Aberkennung des Rechts, von der kroatischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, war nicht wiederherzustellen.
45
2.1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die vorliegend Sicherheitsrecht vollziehende Behörde hat ausreichend dargelegt, warum sie im konkreten Einzelfall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2012 – 11 CS 11. 22 72 – juris).
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2.2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft eine originäre Ermessensentscheidung und hat abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs – hier der Klage – zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
47
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Ziffer 1 des Bescheids vom ... Februar 2025 enthaltene Aberkennung des Rechts, von der kroatischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
48
2.2.1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier aufgrund direkter Klageerhebung der Erlass des Bescheids vom ... Februar 2025. Dabei ist das am 1. April 2024 in Kraft getretene neue Recht zugrunde zu legen (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 7.8.2024 – 1 B 80/24 – juris).
49
Die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV dem Antragsteller zu Recht dieses Recht aberkannt, da aufgrund der Nichtvorlage des rechtmäßig geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen war.
50
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Es erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 und 6 FeV. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist sowie die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 19.12.2022 – 11 B 22.632 – juris Rn. 25). Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe zu stellen, weil die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktqualität nicht selbstständig angefochten werden kann. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob dieser die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung rechtfertigen. Der Betroffene trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird.
51
2.2.2. Die Begutachtungsanordnung vom … August 2024 erging nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zum Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.29 – juris Rn. 14) rechtmäßig auf Grundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV. Der Schluss aus der Nichtbeibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung war voraussichtlich gerechtfertigt, da die Anordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19 m.w.N.).
52
2.2.2.1. Zunächst ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Fahreignung des Antragstellers vor dem Hintergrund der in Rede stehenden Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis an den für Arzneimittel geltenden Vorschriften gemessen hat.
53
Bislang hat die Rechtsprechung angenommen, dass Nr. 9.4 und Nr. 9.6 der Anl. 4 zur FeV spezielle Anforderungen für Eignungsmängel definieren, die aus dem Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel resultieren (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2024 – 11 CS 24.70 – juris Rn. 20 m.w.N.).
54
Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies mit Inkrafttreten von Art. 14 Cannabisgesetz (CanG) zum 1. April 2024 grundlegend geändert hätte (BayVGH, B.v. 19.08.2024 – 11 CS 24.1216 Rn. 18).
55
Zwar haben sich mit dem Cannabisgesetz in Teilen die Regelungen in Nr. 9 der Anl. 4 zur FeV, nach denen sich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Cannabis beurteilt, geändert. Insbesondere führte nach Nr. 9.2.1 der Anl. 4 FeV in der bis zum 30. März 2024 geltenden Fassung (FeV a.F.) die regelmäßige, verstanden als tägliche oder nahezu tägliche Einnahme von Cannabis im Regelfall ohne weitere Aufklärung zur Ungeeignetheit (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 54 ff.). Nach Nr. 9 der Anl. 4 zur FeV in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung (FeV) hat die regelmäßige Einnahme von Cannabis im vorgenannten Sinn hingegen nicht mehr ohne Weiteres mangelnde Fahreignung zur Folge. Als Eignungsmängel genannt werden nunmehr nur noch die Abhängigkeit von Cannabis (Nr. 9.2.3) sowie der Missbrauch (Nr. 9.2.1). Cannabismissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn liegt nach der Legaldefinition in Nr. 9.2.1 der Anl. 4 FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
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Nr. 9.4 sowie Nr. 9.6 der Anl. 4 zur FeV sind jedoch mit der Novelle zum 1. April 2024 formal unverändert geblieben. Danach führt die missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.4) ebenso wie eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß zur Ungeeignetheit (Nr. 9.6).
57
Die Frage, ob bzw. inwieweit die Auslegung und Anwendung dieser Regelungen für den Fall der Einnahme von Medizinal-Cannabis nicht gleichwohl der vorgenannten geänderten Beurteilung der regelmäßigen Einnahme von Konsum-Cannabis Rechnung tragen muss, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erörtert das Verhältnis im Beschluss vom 4. Februar 2025 (11 CS 24.1712) für den Fall einer Einnahme von medizinischem und nicht-medizinischem Cannabis und lässt die Beantwortung dieser Frage im Ergebnis offen.
58
Das erkennende Gericht geht nicht davon aus, dass bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nach der neuen Rechtslage eine andere Beurteilung als nach Nr. 9.4 und Nr. 9.6. der Anl. 4 zur FeV in Betracht kommt.
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Zum einen ist bereits nach der Gesetzesbegründung zu Art. 14 CanG Cannabis, das den EUrechtlich harmonisierten Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes erfüllt, im Sinne der FeV als Arzneimittel einzuordnen und nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen insoweit die Nrn. 9.4 bzw. 9.6 der Anl. 4 zur FeV greifen (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2025 – 11 CS 24.1712, juris mit Bezugnahme auf BT-Drs. 20/8704 S. 156). Außerdem bleibt, auch wenn regelmäßiger Cannabiskonsum nach neuem Recht nicht mehr automatisch zu mangelnder Fahreignung führt, dennoch insoweit Raum für ein Privileg von Medizinal-Cannabis, als ansonsten das – strenge -Trennungsgebot nach Nr. 9.2.1 Anl. 4 FeV geltend würde, welches nicht beachten zu müssen der Cannabispatient regelmäßig für sich in Anspruch nimmt (vgl. Derpa in Hentschel/König, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 62b)
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Vor Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024 führte eine Dauerbehandlung mit Cannabis dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medzinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 11 ZB 21.1964 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dieser Kriterienkatalog wird durch die genannte Rechtsänderung – so offenbar der Wille des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/8704, S. 156) – nicht in Frage gestellt (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2025 – 11 CS 24.1712 – juris Rn. 32; Derpa, a.a.O., § 2 StVG Rn. 62b).
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2.2.2.2. Nach summarischer Prüfung ist weiter nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens vom … Juli 2024 auf Grundlage von § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur weiteren Klärung der Fahreignung im Hinblick auf die Dauerbehandlung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabis für erforderlich gehalten hat.
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Hinsichtlich den Fragen in der Gutachtensanordnung vom ... August 2024 nach der Compliance und Adhärenz des Antragstellers aus psychologischer Sicht (Ziffer 1), der Fähigkeit zur Risikoeinschätzung sowie den Fähigkeiten zur Kompensation bzw. den Strategien bei ggf. plötzlich auftretenden Leistungseinschränkungen (Ziffer 2) und nach einem nichtverordneten Beigebrauch von Cannabis (Ziffer 3) ist folgendes auszuführen: Die Fragen der Adhärenz, der Risikowahrnehmung, der Fähigkeit und Bereitschaft zum verantwortungsvollen Umgang mit den negativen Auswirkungen der Medikation und des Missbrauchs sind psychologischer Natur und daher in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abzuklären (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138; Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation – Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien – StAB – Aktualisierte Fassung August 2018 S. 6). Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist erforderlich, wenn die Eignung nach den Befunden des ärztlichen Gutachtens zwar nicht ausgeschlossen werden konnte, jedoch Zweifel an der Adhärenz und der Fähigkeit zum verantwortlichen Umgang mit negativen Auswirkungen der Medikation und/oder der Grundsymptomatik vorliegen. Solche Zweifel können sich zudem aus Auffälligkeiten in der Vorgeschichte ergeben (vgl. Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation – Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien – StAB – Aktualisierte Fassung August 2018 S. 7). Zwar lägen nach den Ausführungen des vorgelegten ärztlichen Gutachtens aus medizinischer Sicht Anzeichen für einen aktuellen (missbräuchlichen) Beigebrauch von Cannabis nicht erkennbar vor und sei ein solcher auch nicht erneut zu erwarten. Auch liege eine ausreichende Adhärenz vor. Zweifel können sich wie dargelegt und im konkreten Fall beim Antragsteller vorliegend jedoch auch aus Auffälligkeiten in der Vorgeschichte ergeben. Der Antragsgegner führt in der Gutachtensanordnung insbesondere aus, der verkehrsmedizinische Bereich stelle nur eine Komponente dar, welche bei der Dauerbehandlung mit medizinischem Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges erfüllt sein müsse. Auch bei dem verkehrspsychologischen Bereich handele es sich um eine Komponente der Kraftfahreignung, die bei einer Dauerbehandlung mit medizinischem Cannabis durch einen qualifizierten Psychologen überprüft werden müsse. Es sei besonders hervorzuheben, dass der Antragsteller am … März 2022 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt habe, wobei der Antragsteller Cannabis zwar nicht ausschließbar zur Schmerzlinderung einsetzt habe, dieses jedoch nicht medizinisch verordnet gewesen sei. Insofern bestehe die begründete Frage, ob aus verkehrspsychologischer Sicht das in der Vergangenheit liegende Konsumverhalten mit der aktuellen Verordnung von Cannabis vereinbar sei. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte des Antragstellers mit nichtverordnetem Cannabis, insbesondere der Fahrt unter Cannabiseinfluss mit Fahrauffälligkeiten, ist es nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hinsichtlich dieser Fragen psychologischer Natur auch nach Vorlage des ärztlichen Gutachtens noch Restzweifel hatte und zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet hat.
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Der Vorgehensweise des Antragsgegners steht auch nicht § 3 Abs. 4 StVG entgegen. Die Gutachtensanordnung erfolgte schon gar nicht aufgrund von Eignungszweifeln aufgrund des Vorfalls vom … März 2022, sondern aufgrund der Dauerbehandlung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabis. Die Eignungszweifel des Antragsgegners ergeben sich allenfalls insofern mittelbar aus der Vorgeschichte des Antragstellers mit nichtverordnetem Cannabis und damit auch dem Vorfall vom … März 2022, als der Antragsgegner Zweifel hat, ob die aktuelle Verordnung von medizinischem Cannabis mit dem früheren Konsumverhalten vereinbar ist. Zudem sind die Ausführungen in dem Urteil des Amtsgerichts L. zur Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Vorfall vom … März 2022 sehr knapp, sodass in höchstem Maße fraglich ist, ob die Eignungsfrage damit überhaupt geprüft und beantwortet wurde.
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Nach dem vorgelegten ärztlichen Gutachten sei bei dem Antragsteller aufgrund der Dauerbehandlung mit Cannabisblüten, welche geeignet seien, die Wahrnehmungs- bzw. Leistungsfähigkeit einzuschränken, eine Überprüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (Leistungs-MPU) angezeigt. Zudem spricht einiges dafür, dass bei einer Dauermedikation mit Medizinal-Cannabis regelmäßig Anlass besteht, die Frage der Leistungsfähigkeit zu klären (vgl. Derpa, a.a.O., § 2 StVG Rn. 62c). Untersucht wird die psychische Leistungsfähigkeit nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom … Januar 2014 in der Fassung vom … Februar 2021 mit geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren. Wenn eine konsiliarische verkehrspsychologische Abklärung der psychischen Leistungsfähigkeit nicht bereits im Zusammenhang mit dem ärztlichen Gutachten erfolgt ist – so wie vorliegend –, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Auswirkungen des chronischen Konsums auf das Leistungsvermögen angezeigt (vgl. Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation – Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien – StAB – Aktualisierte Fassung August 2018 S. 7). Es begegnet somit keinen Bedenken, dass der Antragsgegner in der Gutachtensanordnung vom ... August 2024 in den Ziffern 5 und 6 nach dem Vorliegen der zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Fahrzeuggruppen 1 erforderlichen Leistungsfähigkeit sowie ggf. nach Kompensationsmöglichkeiten gefragt hat. Nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien kann ein Kraftfahrer trotz psychischer Leistungsmängel zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet sein. Die Feststellung der bedingten Eignung kommt in Betracht, wenn zwar gravierende Leistungsbeeinträchtigungen bestehen und deshalb eine uneingeschränkte Fahrtätigkeit im Rahmen der erteilten Fahrerlaubnis nicht in Frage kommt, aber das Risiko durch geeignete Auflagen und Beschränkungen, wie beispielsweise die Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit oder die Gestattung der Fahrtätigkeit nur innerhalb eines begrenzten Umkreises, auf ein vertretbares Maß zu reduzieren ist. Daher begegnet auch die Fragestellung in Ziffer 4 der Gutachtensanordnung nach summarischer Prüfung keinen Bedenken.
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Der Antragsgegner hat sein Ermessen nach Aktenlage fehlerfrei ausgeübt. Die Anordnung ist geeignet, die bestehenden Fahreignungszweifel zu beseitigen. Sie ist auch erforderlich, da sie im Verhältnis zu anderen Mitteln – insbesondere der unmittelbaren Aberkennung des Rechts, von der kroatischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen – das mildeste Mittel ist. Zu Recht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die Anordnung angemessen ist, weil das Interesse der Verkehrssicherheit das allgemeine Persönlichkeitsinteresse des Antragstellers im konkreten Fall überwiegt. Besondere, ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegende private Interessen des Antragstellers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Da die sofortige Vollziehung der Aberkennung des Rechts, von der kroatischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, ist auch die Vorlageverpflichtung zur Eintragung des Sperrvermerks als begleitende Anordnung (Ziffer 2 des Bescheids), die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 2 FeV durchzusetzen.
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Aus diesen Gründen wird die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben, weswegen das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, überwiegt.
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2.2.3. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten als offen ansehen würde, ginge die Abwägung zu Lasten des Antragstellers. Die Offenheit der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ist nicht ausreichend, um dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Falle ist eine allgemeine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, dass der Antragsteller bis zur Klärung seiner Fahreignung nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, vorzunehmen. Diese allgemeine Interessenabwägung fällt nicht zugunsten des Antragstellers aus. Warum der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sein soll, ist nicht konkret vorgetragen. Aufgrund der hohen Gefahr fahrungeeigneter Verkehrsteilnehmer ist der Antragsteller bis auf Weiteres auf öffentliche Verkehrsmittel, fahrerlaubnisfreie Fortbewegungsmittel sowie Fahrtmitnahmen zu verweisen.
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Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.