Inhalt

VG München, Urteil v. 22.04.2025 – M 4 K 24.748
Titel:

Prüfungsrecht, Unterschleifbescheid, Zweite Juristische, Staatsprüfung, Unerlaubtes Verlassen des Prüfungsraumes, Minder schwerer Fall

Normenkette:
JAPO § 11
Schlagworte:
Prüfungsrecht, Unterschleifbescheid, Zweite Juristische, Staatsprüfung, Unerlaubtes Verlassen des Prüfungsraumes, Minder schwerer Fall
Fundstelle:
BeckRS 2025, 26038

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1
Der Kläger richtet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2024, mit dem die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabe 4 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2023/2 des Klägers mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wurde.
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Der Kläger nahm im Termin … im Zeitraum vom … November bis zum … Dezember … am schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil. Am … Dezember … bearbeitete er im Sitzungssaal 5 des Bayerischen Verwaltungsgerichts München als einer von elf Prüfungsteilnehmern die schriftliche Aufgabe 4.
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Die Prüfungsteilnehmer wurden von der Prüfungsaufsicht zunächst belehrt und u.a. darauf hingewiesen, dass ein Unterschleif vorliege, wenn ein Prüfling nach Ausgabe der Prüfungsarbeiten den beaufsichtigten Prüfungsbereich unerlaubt verlässt. Anschließend wurden die Prüfungsarbeiten ausgegeben. Sodann wurde der Kläger als einer von acht bei insgesamt elf Prüfungsteilnehmern für die Kontrolle mittels Metalldetektoren ausgewählt.
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Es erfolgte eine weitere Belehrung und die zur Kontrolle ausgewählten Prüfungsteilnehmer wurden gebeten, aufzustehen und an ihrem Arbeitsplatz zu bleiben, bis die Wachtmeister zu den Prüflingen kommen.
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Nach Beginn der Kontrollen und vor seiner eigenen Kontrolle lief der Kläger von seinem Arbeitsplatz in der dritten Reihe im – von der Tür aus gesehen – rechten hinteren Teil des Prüfungsraums etwa drei Meter an den beiden Aufsichtspersonen an der Richterbank vorbei und verließ den Prüfungsraum mit den Worten „das dauert hier ja alles noch“ und kehrte nach geschätzt ca. 30 Sekunden bis einer Minute in den Prüfungsraum zurück. Bei einer anschließenden Kontrolle der Herrentoiletten wurden keine unerlaubten Hilfsmittel gefunden.
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Mit Schreiben des Beklagten vom 7. Dezember 2023 hörte der Beklagten den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines „Unterschleifbescheids“ an. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 hierzu Stellung. Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 6. Februar 2024, dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Februar 2024 zugestellt, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung beschlossen habe, die Bearbeitung der Aufgabe 4 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2023/2 des Klägers mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, § 11 Abs. 4 JAPO. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 25. Februar 2024, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Klage erhoben und beantragt,
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den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – vom 6. Februar 2024, Gz. GPA-2225E-IX- …, aufzuheben.
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Zur Klagebegründung hat der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der fehlenden Intervention der Prüfungsaufsicht davon auszugehen sei, dass dem Kläger eine konkludente Erlaubnis zum Verlassen des Prüfungsraumes gegeben worden sei. Der Weg des Klägers durch den Prüfungsraum habe diagonal durch den ganzen Raum geführt. Zudem habe der Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent mit Fingerzeig in Richtung Toilette um Erlaubnis ersucht. Dies zeige eindeutig, dass es gerade nicht die Absicht des Klägers gewesen sei, den Prüfungsraum ohne Erlaubnis zu verlassen. Über eine Form der Erlaubniserteilung oder eine etwaige „Ausdrücklichkeit“ der Erlaubniserteilung sei der Kläger gerade nicht belehrt worden. Denn es bedürfe keiner ausdrücklichen Erlaubnis, diese könne vielmehr auch konkludent oder stillschweigend erteilt werden. Wenn das Verhalten des Klägers zudem ein so eindeutiger Verstoß gegen das Verbot des unerlaubten Verlassens des Prüfungsbereichs gewesen wäre, wäre es umso naheliegender gewesen, dass die Hauptaufsicht auf diese vermeintlich so eindeutige Situation mit einem kurzen „Warten Sie“ oder „Moment“ reagiert hätte. Der Befund, dass die Prüfungsaufsicht zahlreiche Prüfungsteilnehmer im Teilnehmer im Blick zu haben hätten, sei mit Blick auf die konkrete Prüfungssituation des Sitzungssaals 5 bei elf Prüfungsteilnehmern, drei Aufsichtspersonen und zwei Wachtmeistern „an den Haaren herbeigezogen“. Mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben sei es nicht vereinbar, wenn eine Aufsichtsperson eine zwar nicht explizite, aber eindeutige Frage des Prüflings nach einem Toilettenbesuch gänzlich unbeantwortet und stattdessen den Prüfling ins „offene Messer laufen“ lasse und nachträglich ein vermeintliches Fehlverhalten im Prüfungsbericht vermerke. Das Schweigen der Aufsichtspersonen sei als Zustimmung und damit als Erlaubniserteilung zu werten. Zudem sei die Nachschau in der Toilette ohne Ergebnis geblieben. Der Beklagte verwechsle mit Blick auf den Tatbestand des § 11 Abs. 4 JAPO die Notwendigkeit einer positiven Erlaubniserteilung mit der fehlenden Notwendigkeit einer ausdrücklichen Erlaubniserteilung. Zumindest sei vom Vorliegen eines minder schweren Falles auszugehen, da das sanktionierte Verhalten nicht geeignet gewesen sei, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Zum Zeitpunkt des Verlassens des Prüfungsbereichs sei die Aufgabe zwar ausgeteilt, aber noch nicht geöffnet gewesen. Das Verlassen des Prüfungsbereichs durch den Kläger könne daher nicht dem Ziel einer Kontaktaufnahme mit einer dritten Person gedient haben. Die Unterstellung, dass sich der Kläger eines unerlaubten Hilfsmittels entledigen wollte, treffe nicht zu. Da durch die Anwesenheit der Justizwachtmeister bereits vor der Prüfung klar gewesen sei, dass eine Kontrolle mittels Handsonden stattfinde werde, habe der Kläger ausreichend Zeit gehabt, etwaige unerlaubte Hilfsmittel rechtzeitig an der Seite bei den Jacken und Koffern abzulegen.
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Mit Schreiben vom 14. März 2024 beantragte der Beklagte,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 JAPO eindeutig ergebe, dass ein Verlassen des Prüfungsraums durch die Prüfungsteilnehmer nur nach vorheriger positiver Erlaubnis durch die Prüfungsaufsicht zulässig sei. Einem fehlenden Widerspruch der Prüfungsaufsicht komme ein Erklärungswert, der einer solchen Erlaubnis gleichstünde, nicht zu. Von einer Prüfungsaufsicht könne nicht erwartet werden, dass sie einen Prüfungsteilnehmer am Verlassen des beaufsichtigen Prüfungsraums hindere. So stünden ihr Zwangsmittel insoweit nicht zu. Auch habe sie zahlreiche Prüfungsteilnehmer im Blick zu haben. Eine Reaktion in der Schnelligkeit, wie sie erforderlich gewesen wäre, um den Kläger, welcher den Prüfungsraum schnellen Schrittes verlassen habe, am Verlassen des Prüfungsraum zu hindern, könne von ihr nicht erwartet werden. Dies gelte insbesondere in der vorliegenden Situation, in der die Prüfungsaufsicht ihre Aufmerksamkeit der gerade stattfindenden Kontrolle mittels Metalldetektor bei anderen Prüflingen zugewandt habe. Soweit der Kläger von einem „langen Weg quer durch den ganzen Raum“ spreche, könne hiervon beim Prüfungsraum, welcher lediglich mit drei Reihen von Tischen bestuhlt gewesen sei, keine Rede sein. Die Äußerung des Klägers habe nicht die Bitte um die Erteilung einer Erlaubnis zum Verlassen des Prüfungsraumes beinhaltet. Jedenfalls liege keine Erlaubnis der Prüfungsaufsicht vor. Der Aufsicht sei es nicht möglich gewesen, den Kläger auf das Verlassen des Prüfungsraums anzusprechen. Der Aufsichtführende sei in der Situation perplex gewesen, insbesondere da sein Fokus auf der Durchführung der Handsondenkontrolle gelegen habe. Er habe zunächst die weitere Aufsichtsperson gefragt, ob diese dem Prüfling das Verlassen des Saales in irgendeiner Weise gestattet habe, bevor er dem Kläger gefolgt sei. Auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags habe das Verlassen des Prüfungssaals lediglich mehrere Sekunden in Anspruch genommen. Eine Reaktion sei in dieser kurzen Zeitspanne nicht zu erwarten gewesen. Sie sei auch nicht erforderlich gewesen, da der Kläger zuvor mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass er den Prüfungssaal nicht unerlaubt verlassen sowie im Hinblick auf die Kontrolle an seinem Arbeitsplatz verbleiben müsse. Die gegenteilige Auffassung überspanne die der Prüfungsbehörde gegenüber dem Prüfungsteilnehmer obliegende Fürsorgepflicht und sei mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 JAPO nicht zu vereinbaren. § 11 Absatz 4 JAPO erkläre ein Verlassen des beaufsichtigen Prüfungsbereichs nicht erst dann für zulässig, wenn dieses dem Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungsaufsicht ausdrücklich untersagt worden sei. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei vielmehr grundsätzlich jegliches Verlassen des beaufsichtigen Prüfungsbereichs unzulässig, sofern es dem Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungsaufsicht nicht ausdrücklich erlaubt worden sei. Hierüber sei der Kläger zweimal am Prüfungstag belehrt worden. Wenn er dem gleichwohl vorsätzlich zuwiderhandle, könne ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, noch ein weiteres Mal darüber belehrt zu werden, dass das Verlassen des Prüfungsraumes als Unterschleif geahndet werden könne, nicht mehr angenommen werden. Ein minder schwerer Fall liege ebenfalls nicht vor. Insbesondere komme es nicht darauf an, dass es nach den Angaben des Klägers den Prüfungsteilnehmern aufgrund der Anwesenheit von Justizwachtmeistern vor Beginn der Prüfung klar gewesen sei, dass an diesem Tag eine Kontrolle mittels Metalldetektoren stattfinden würde. Dies schließe nicht aus, dass der Kläger nichtsdestotrotz darauf vertraut habe, dass eine solche Kontrolle jedenfalls nicht ihn treffen werde. Zudem sei die Bedeutung der Kontrolle mittels Metalldetektoren zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit hervorzuheben. Sinn und Zweck der Kontrollen würden vollständig vereitelt, wenn die zur Kontrolle ausgewählten Prüfungsteilnehmer unmittelbar vor ihrer eigenen Kontrolle unbeaufsichtigt den Prüfungsraum verlassen könnten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch das Verhalten des Klägers der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sein könne. Der Nachweis eines konkreten Unterschleifs oder Besitzes eines unzulässigen Hilfsmittels sei gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 4 JAPO und dürfe auch nicht über die Ausnahme des minder schweren Falls zur Voraussetzung erhoben werden. Es bedürfe stichprobenartiger Kontrollen, um das Mitführen von Smartphones aufzudecken und generalpräventiv auf die Verhinderung des Unterschleifs mittels Smartphones, der die Chancengleichheit zwischen den Prüfungsteilnehmern massiv beeinträchtige, hinzuwirken. Eine effektive Kontrolle mittels Metalldetektoren sei nur dann möglich, wenn die Prüfungsteilnehmer zwischen der Bekanntgabe, dass sie für die Kontrolle ausgewählt worden seien, und der Durchführung der Kontrolle keine Möglichkeit hätten, sich etwaiger unzulässiger Hilfsmittel unbeobachtet zu entledigen. Die Zeit, in der der Kläger unbeaufsichtigt gewesen sei, habe ausgereicht, um sich etwaiger unzulässiger Hilfsmittel zu entledigen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger unerlaubte Hilfsmittel in der Toilette runtergespült, aus einem Fenster oder in einen Mülleimer geworfen oder anderweitig entsorgt habe und diese lediglich nicht gefunden worden seien. Die Norm des § 11 Abs. 4 JAPO umfasse gerade auch Verhalten wie das vorliegende. Sie wäre jeglichen Anwendungsbereichs beraubt, wenn der Tatbestand bei einem unerlaubten Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsraumes zwar erfüllt sei, jedoch immer dann ein minder schwerer Fall angenommen werde, wenn ein konkreter Unterschleif oder der Besitz eines konkreten unzulässigen Hilfsmittels nicht nachgewiesen werden könne. Denn bei Auffinden eines unzulässigen Hilfsmittels ergebe sich die Bewertung der Arbeit mit der Note „ungenügend“ bereits unmittelbar aus § 11 Abs. 1 JAPO, sodass ein Rückgriff auf § 11 Abs. 4 JAPO nicht erforderlich sei.
14
Das Gericht lehnte den Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 22. März 2024 ab (Az. M 4 S 24.1275). Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2024 (Az. 7 CS 24.567) stellte dieser unter Abänderung von Ziffern I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. März 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her.
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Am 22. April 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht vernahm den Vorsitzenden der Prüfungsaufsicht am streitgegenständlichen Tag als Zeugen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch des Eilverfahrens M 4 E 24.1275, die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.
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Die Klage ist begründet.
18
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2024 ist aufzuheben. Er ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt.
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Zwar hat der Kläger nach Auffassung der Kammer den beaufsichtigten Prüfungsbereich unerlaubt verlassen und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 4 JAPO erfüllt (1.). Allerdings liegt ein minder schwerer Fall i.S.v. § 11 Abs. 6 JAPO vor. Hiervon geht die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung – insoweit abweichend von der Einschätzung im Eilverfahren – aus (2.). Eine Sanktionierung des Verhaltens des Klägers mit „ungenügend“ (0 Punkte) scheidet aus Gründen der Verhältnismäßigkeit daher im konkreten Einzelfall aus.
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1. Nach § 11 Abs. 4 JAPO ist die Arbeit eines Prüfungsteilnehmers, der nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlässt, mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten; gemäß§ 11 Abs. 6 kann in minder schweren Fällen bei Vorliegen besonderen Umstände von einer Ahndung abgesehen werden.
21
Der Kläger hat den beaufsichtigten Prüfungsbereich nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt verlassen.
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1.1. Die Prüfungsaufsicht hatte – dies ist nicht streitig – eine ausdrückliche Erlaubnis nicht erteilt.
23
1.2. Es lag auch keine stillschweigende oder konkludente Erlaubnis vor. Der Vorsitzende der Prüfungsaufsicht hat das Verlassen des Prüfungsraums weder durch ein Nicken, Zwinkern noch durch ein anderes konkludentes Verhalten in einer für einen objektiven Betrachter erkennbaren Weise erlaubt. Dies steht für die Kammer nach der Vernehmung des Zeugen fest.
24
Der Zeuge war glaubwürdig und seine Angaben glaubhaft. Der Zeuge hat u.a. angegeben, dass er auf die Durchführung der Metalldetektorkontrollen – aus seiner Sicht – links von ihm konzentriert war und den Kläger erst wahrgenommen hat, als dieser schon fast vor ihm am Pult vorbeigegangen ist. Er sei perplex gewesen. Er gehe davon aus, dass er regungslos geschaut und mimisch jedenfalls keine Missbilligung zum Ausdruck gebracht habe, weil er den Kläger sonst angesprochen hätte.
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Dass der Kläger sich im Hinblick auf das Vorliegen einer Erlaubnis ggf. geirrt hat, liegt in seinem Verantwortungsbereich und ist nicht schon auf der Tatbestandsebene des § 11 Abs. 4 JAPO, sondern erst bei der Prüfung eines minder schweren Falls i.S.v. § 11 Abs. 6 JAPO zu berücksichtigen.
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1.3. Eine Erlaubnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Prüfungsaufsicht gegen ihre aus Art. 12 Abs. 1 GG rührende Fürsorgepflicht (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2024 – 7 CS 24.56 – juris Rn. 12 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18/93 – NJW 1996, 2670/2674) verstoßen hätte.
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Im konkreten Fall traf die Prüfungsaufsicht nämlich keine Pflicht, den Prüfling am unerlaubten Verlassen des Prüfungsraums zu hindern. Die Prüfungsaufsicht hat den Kläger – anders als von diesem geltend gemacht – nicht „ins offene Messer“ bzw. sein Verderben laufen lassen. Die Prüfungsaufsicht hat die lediglich konkludent geäußerte Bitte des Klägers, den Prüfungsraum zum Aufsuchen der Toilette verlassen zu dürfen, nicht als solche wahrgenommen. Sie war nach ihren glaubhaften Angaben in dem – insoweit ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beizupflichten – übersichtlichen Prüfungsraum mit wenigen Prüfungsteilnehmern ungeachtet dieser Bedingungen mit dem Beobachten der Metalldetektorkontrollen beschäftigt und hat ihre Aufmerksamkeit auf diese gelenkt. Das Passieren des Tisches der Prüfungsaufsicht durch den Kläger hat der Zeuge erst wahrgenommen, als dieser schon fast vor ihm am Pult vorbeigegangen sei. Er sei perplex gewesen und habe die andere Aufsichtsperson gefragt, ob diese dem Kläger die Erlaubnis zum Verlassen des Raums gegeben habe. Als diese verneint habe, sei er aufgestanden, um dem Kläger hinterher zu gehen. Ob er den Kläger bereits wieder im Prüfungsraum oder kurz davor angetroffen habe, wisse er nicht mehr.
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Das Risiko, dass eine nur konkludent geäußerte Bitte zum Verlassen des Prüfungsraums nicht als solche wahrgenommen wird sowie eine konkludente Erlaubnis irrig anzunehmen, trägt der Kläger. Insofern liegt mangels Verletzung einer Fürsorgepflicht durch den Beklagten auch keine gleichsam aus den Grundrechten herzuleitende „Erlaubnis“, die bereits den Tatbestand des § 11 Abs. 4 JAPO ausschließt, vor.
29
Dies gilt vorliegend umso mehr als dem Kläger, der unmittelbar zuvor zweimal belehrt worden war, durchaus bewusst sein musste, dass ihm ein Verlassen des Prüfungsraums unter Berücksichtigung des Umstand, dass er zur stichprobenartigen Kontrolle ausgewählt worden war, gerade nicht ohne Weiteres erlaubt würde.
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Selbst wenn man – anders als die Kammer – weitergehend eine Verpflichtung der Aufsichtspersonen zum verbalen Einschreiten im Sinne einer Nachfrage oder eines Hinweises auf die (Rechts-)Folgen der Handlungen des Prüflings annimmt, war dies der Prüfungsaufsicht im vorliegenden Fall aufgrund des kurzen Zeitrahmens der Handlungsmöglichkeiten – vom Erkennen der Situation und dem Verlassen des Prüfungsraumes durch den Prüfling – nicht in zumutbarer Weise möglich. Die Prüfungsaufsicht war auf die Metalldetektorkontrolle, die an der linken Seite des Sitzungsaales stattfand, fokussiert und hat den Kläger daher erst kurz vor Verlassen des Prüfungsraumes wahrgenommen, als dieser an ihr verbeiging. Der Kläger muss sich insoweit zurechnen lassen, dass er durch seine fehlende konkrete Frage die Reaktion der Prüfungsaufsicht verzögert und durch das schnelle Verlassen des Prüfungsraumes etwaige rechtzeitige Hinweismöglichkeiten der Prüfungsaufsicht erschwert hat.
31
Die Kammer ist daher der Auffassung, dass der Kläger den beaufsichtigten Prüfungsraum nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt verlassen hat und die Tatbestandsvoraussetzungen der Sanktionsnorm § 11 Abs. 4 JAPO somit erfüllt sind.
32
2. Es liegt jedoch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 6 JAPO vor.
33
In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden, § 11 Abs. 6 JAPO.
34
Wann ein minder schwerer Fall vorliegt, ist nicht legal definiert. Nach Auffassung der Kammer sind in die Beurteilung unter Berücksichtigung des Normzwecks alle Umstände des Einzelfalls einzustellen. Denn von § 11 Abs. 4 JAPO können auch Fallgestaltungen erfasst sein, bei denen eine Gefährdung der Chancengleichheit nicht in Betracht kommt und die vorgesehene Rechtsfolge einer Bewertung mit „ungenügend“ weder erforderlich noch angemessen ist (vgl. BayVGH; B.v. 8.4.2024 – 7 CS 24.567 – juris Rn. 17). Ein solcher minder schwerer Fall liegt hier vor.
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2.1. Die Regelung dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und ist insbesondere in der Konstellation des § 11 Abs. 4 JAPO – dem unerlaubten Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsraums nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben – bei der der Verordnungsgeber zwingend die Bewertung der Arbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) vorsieht, mit besonderer Sorgfalt anzuwenden. Denn der Tatbestand des § 11 Abs. 4 JAPO ist sehr weit, knüpft an den Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift an und kann in einer Vielzahl von Konstellationen erfüllt sein. Allein an die fehlende Erlaubnis darf auch unter Beachtung des das Prüfungsrecht beherrschendenden Grundsatzes der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer nicht als gleichsam automatische Folge die Bewertung der Arbeit mit „ungenügend“ geknüpft werden.
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2.2. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall, der gemäß § 11 Abs. 6 JAPO in allen Konstellationen des § 11 JAPO gegeben sein kann, in den Fällen des § 11 Abs. 4 JAPO vorliegt, ein weniger strenger Maßstab anzulegen als in den von § 11 Abs. 1 JAPO erfassten Fällen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der in § 11 JAPO sanktionierten Verhaltensweisen.
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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO führt die Beeinflussung des Ergebnisses einer Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu der Bewertung der Arbeit mit der Note „ungenügend“. In § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO wird bereits der bloße Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben als Unterschleif mit derselben Rechtsfolge sanktioniert. Im Unterschied zum Fall des § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO besteht beim bloßen Besitz jedoch die Möglichkeit, dass der betroffene Prüfungsteilnehmer nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Im Fall des unerlaubten Verlassens des Prüfungsbereichs nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben tritt gemäß § 11 Abs. 4 JAPO die Rechtsfolge der Bewertung der Arbeit mit der Note „ungenügend“ wie im Fall des § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO automatisch ein. Eine Exkulpationsmöglichkeit besteht nicht.
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Es liegt einerseits auf der Hand, dass der mit derselben Sanktion belegte Fall des § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO den Grundsatz der Chancengleichheit in aller Regel stärker tangiert als das unerlaubte Verlassen des beaufsichtigen Prüfungsraums nach Ausgabe der Aufgabe, das sich – je nach den Umständen des Einzelfalls – in seiner möglichen Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit stark unterscheiden kann. In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO sieht der Verordnungsgeber immerhin eine Exkulpationsmöglichkeit (auf Tatbestandsebene) vor.
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Dies vorangestellt, ist somit bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 11 Abs. 6 JAPO vorliegt, zwischen den Tatbestandsvarianten des § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und § 11 Abs. 4 JAPO zu differenzieren. Ein minder schwerer Fall in diesem Sinn ist nach Auffassung der Kammer im Fall des tatbestandlich – je nach den Umständen des Einzelfalls – geringfügigsten Fehlverhaltens nach § 11 Abs. 4 JAPO an geringere Anforderungen geknüpft als im Fall des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 JAPO.
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Allerdings ist auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu Gunsten des Prüfungsteilnehmers der Grundsatz der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer beachten. Es sind letztlich alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
41
2.3. Im vorliegenden Fall ergibt diese Einzelfallbetrachtung Folgendes:
42
2.3.1. Der Kläger hat den Prüfungsraum nicht nur unerlaubt nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben verlassen, sondern er hat dies nach seiner Auswahl zur Stichprobenkontrolle und vor der Durchführung dieser Kontrolle getan. Dies spricht zunächst gegen die Annahme eines minder schweren Falls.
43
Kontrollen dienen der Gewährleistung der Chancengleichheit. Stichprobenkontrollen sind zulässig und entfalten generalpräventive Wirkung, indem sie das Risiko, dass der ein Unterschleif oder Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel i.S.v. § 11 Abs. 1 JAPO erhöhen. Sanktionsnormen dürfen auch dem Grundsatz der Generalprävention Rechnung tragen und in deren Sinn einen gewissen Abschreckungseffekt erzeugen (vgl. BayVGH; B.v. 8.4.2024 – 7 CS 24.567 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 27.2.2019 – 6 C 3.18 – juris Rn. 18). Die Kammer hält die im konkreten Fall durchgeführte Stichprobenkontrolle mittels Metalldetektoren für zulässig.
44
Gegen die Annahme eines minder schweren Falls spricht, dass eine zur Gewährleistung des Grundsatzes der Chancengleichheit durchgeführte Stichprobenkontrolle ihre zulässige, generalpräventive Abschreckungswirkung verliert, wenn ein – weil der Kläger sich über eine Erlaubnis irrte (s.u.) – objektives Sich-Entziehen der Kontrolle dann u.U. sanktionslos bleibt. Der Kläger hat – zwar irrig, aber ihm zurechenbar – mit seinem Verhalten die Ursache dafür gesetzt, dass er in den Verdacht geraten ist, ein nicht zugelassenes Hilfsmittel besessen zu haben. Die Sanktionierung reagiert im Kern auf dieses Verhalten.
45
2.3.2. Dass letztlich weder bei der Metalldetektorkontrolle noch bei einer Absuche in der Herrentoilette ein unerlaubtes Hilfsmittel aufgefunden wurde, spricht nicht bereits per se für die Bejahung eines minder schweren Falls.
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Denn der Kläger wäre – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – dann, wenn ein nicht zugelassenes Hilfsmittel aufgefunden worden wäre, nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 4 JAPO, sondern des spezielleren § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO mit seiner Exkulpationsmöglichkeit sanktioniert worden. Wie bereits ausgeführt, wurde der Kläger letztlich wegen des Verdachts, ein unerlaubtes Hilfsmittel besessen zu haben, sanktioniert.
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2.3.3. Der Umstand, dass der Kläger sich – zumindest auch – einen zeitlichen Vorteil gegenüber seinen Mitprüflingen verschaffen wollte, indem er noch vor dem Beginn der Bearbeitungszeit zur Toilette geht, spricht zunächst ebenfalls nicht für die Annahme eines minder schweren Falls. Allerdings war der zeitliche Vorteil von maximal einer Minute seinerseits im Hinblick auf die Gesamtbearbeitungsdauer so marginal, dass die Kürze der Dauer des Verlassens des Prüfungsraums trotz dieses unfairen Verhaltens der Bejahung eines minder schweren Falls nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht ausschließt.
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2.3.4. Für einen minder schweren Fall spricht vorliegend, dass die Prüfungsaufgaben noch nicht eröffnet waren, so dass sich für den Kläger aus dem unerlaubten Verlassen kein Wissensvorteil ergeben konnte.
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2.3.5. Dafür spricht auch, dass der Kläger lediglich gegen eine Ordnungsvorschrift verstoßen hat.
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2.3.6. Für die Annahme eines minder schweren Falls spricht vorliegend auch, dass dem Kläger – was das Gericht ihm angesichts der konkreten Prüfungssituation glaubt – zum einen beim Betreten des Prüfungsraums bewusst war, dass voraussichtlich eine Metalldetektorkontrolle stattfinden wird, er bis zur Auswahl zur Stichprobenkontrolle zahlreiche Gelegenheiten hatte, sich nicht zugelassener Gegenstände sanktionslos zu entledigen und dass die Wahrscheinlichkeit, einer Stichprobenkontrolle unterzogen zu werden, im konkreten Fall mit nur elf Prüfungsteilnehmern relativ hoch war.
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2.3.7. Schließlich ist in die Bewertung einzustellen, dass der Kläger sich über das Vorliegen einer Erlaubnis geirrt hat.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein ungeschicktes Verhalten eingeräumt und nachvollziehbar dargelegt, dass das Verlassen des Prüfungsraumes ohne entsprechende Frage um Erlaubnis aufgrund seiner Nervosität sowie des dringenden Bedürfnisses, die Toilette aufzusuchen, erfolgt sei. Insbesondere letzteres hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung, dass es noch ca. 20 bis 35 Minuten bis zu seiner Kontrolle gedauert hätte, plausibel gemacht.
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Nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubt das Gericht dem Kläger auch, dass er – irrig – glaubte, den Prüfungsbereich erlaubt zu verlassen. Zwar hat der Kläger – ohne Not – die Ursache für das Risiko eines Missverständnisses selbst gesetzt, weil er nur konkludent um die Erlaubnis zum Verlassen des Prüfungsbereichs nachgesucht und den Raum aufgrund einer irrig angenommenen konkludent erteilten Erlaubnis verlassen hat. Dies fällt auch ohne Frage in seinen Risikobereich. Es ist bei der Bewertung, ob minder schwerer Fall vorliegt, auch unter Berücksichtigung des Normzwecks (Gewährleistung der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer) dennoch zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen.
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Unter Berücksichtigung all dieser Umstände geht das Gericht vorliegend davon aus, dass in diesem konkreten Einzelfall besondere Umstände vorlagen, die die Sanktionierung mit „ungenügend“ für den Verstoß gegen eine Ordnungswidrigkeit und den bloßen Verdacht, dass der Kläger sich eines unerlaubten Hilfsmittels entledigen wollte, als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Der Kläger war zwar zur Stichprobenkontrolle ausgewählt und zweifach belehrt worden. Allerdings glaubt ihm das Gericht, dass er sich tatsächlich über das Vorliegen einer Erlaubnis geirrt hat. Er befand sich nur sehr kurz außerhalb des Prüfungsraums und die Aufgaben waren zwar bereits ausgegeben, aber noch nicht aufgedeckt. Aufgrund der besonderen Verhältnisse am Prüfungsort glaubt das Gericht ihm auch, dass er mit einer Stichprobenkontrolle rechnete und sich vor der Kontrolle tatsächlich nicht eines unerlaubten Hilfsmittels entledigt hat.
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Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Zeugeneinvernahme und der Befragung des Klägers geht die Kammer damit insgesamt von einem Sachverhalt aus, der im konkreten Einzelfall die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ausschließt. Eine Sanktionierung des klägerischen Verhaltens mit „ungenügend“ (0 Punkte) ist unangemessen und durfte im vorliegenden Fall daher nicht erfolgen.
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Diese Einzelfallbewertung führt auch nicht zu einem „Freibrief“ für künftige Prüfungsteilnehmer, die sich trotz Belehrung objektiv einer Stichprobenkontrolle entziehen. Denn ob der Prüfungsausschuss bzw. das Gericht einen minder schweren Fall bejahen, bleibt eine Frage der Umstände des Einzelfalls, so dass jeder Prüfungskandidat, der den Prüfungsraum unerlaubt verlässt, sich dem Risiko der Sanktionierung mit „ungenügend“ aussetzt.
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Über die in der mündlichen Verhandlung für den Fall der Klageabweisung bedingt gestellten Beweisanträge war nicht mehr zu entscheiden.
II.
58
Der Beklagte trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahren (§ 154 Abs. 1 VwGO).
III.
59
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.