Titel:
Rundfunkbeitrag, Zwangsvollstreckung, Erfolgloser Eilantrag, Unzulässiger Eilantrag, Keine vorherige Befassung des Antragsgegners
Normenketten:
RBStV
VwGO § 123
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 6
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Zwangsvollstreckung, Erfolgloser Eilantrag, Unzulässiger Eilantrag, Keine vorherige Befassung des Antragsgegners
Fundstelle:
BeckRS 2025, 26030
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 29,54 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen.
2
Die Antragstellerin wird vom Antragsgegner unter der Beitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung herangezogen.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 setzte der Antragsgegner zu Lasten der Antragstellerin für den Zeitraum 02/2024 bis 07/2024 Rundfunkbeiträge einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 118,16 EUR fest (Blatt 94 ff. der Behördenakte). Mit Schreiben vom 10. August 2024 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 1. November 2024 setzte der Antragsgegner Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 08/2024 bis 10/2024 einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 63,08 EUR fest (Blatt 61 ff. der Behördenakte). Mit Schreiben vom 11. November 2024 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. November 2024.
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Die gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2024 und 1. November 2024 erhobenen Widersprüche wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2025 zurück (Blatt 45 ff. der Behördenakte).
6
Gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2024 und 1. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2025 erhob die Antragstellerin am 3. März 2025 Klage zum Verwaltungsgericht München, über die noch nicht entschieden wurde (Az. M 26a K 25.1316).
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Mit Mahnschreiben vom 16. April 2025 mahnte der Antragsgegner die noch ausstehenden Zahlungen für beiden Festsetzungsbescheide vom 1. August 2024 und 1. November 2024 in Höhe von insgesamt 181,24 EUR. Wenn die Antragstellerin bis zum 7. Mai 2025 den Mahnbetrag nicht zahle, werde die Zwangsvollstreckung veranlasst. Der Antragsgegner wies auf weitere offene Forderungen hin. Insgesamt seien von der Antragstellerin 291,40 EUR zu zahlen (Blatt 32 ff. der Behördenakte).
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Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 setzte der Antragsgegner Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 11/2024 bis 04/2025 einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 118,16 EUR fest (Blatt 29 ff. der Behördenakte). Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2025 wies der Antragsgegner den Widerspruch vom 15. Mai 2025 gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 zurück.
10
Mit Mahnschreiben vom 16. Juli 2025 mahnte der Antragsgegner die noch ausstehende Zahlung für den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 in Höhe von insgesamt 118,16 EUR. Wenn die Antragstellerin bis zum 6. August 2025 den Mahnbetrag nicht zahle, werde die Zwangsvollstreckung veranlasst. Der Antragsgegner wies auf weitere offene Forderungen hin. Insgesamt seien von der Antragstellerin 354,48 EUR zu zahlen (Blatt 11 ff. der Behördenakte).
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Mit Schreiben vom 27. Juli 2025, bei Gericht eingegangen am 29. Juli 2025, wandte sich die Antragstellerin das Verwaltungsgericht München und beantragt,
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„…hiermit ersuche ich die Aussetzung der Vollstreckung, angeordnet mit Schreiben vom 24.03.2025 der vollstreckenden Behörde/Verwaltungsgericht München, AZ: M 26a K 25.1316.
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Mit Schreiben vom 24.07.2025 habe ich fristgerecht dem Festsetzungsbescheid des Beitragsservice vom 10.07.2025 widersprochen (siehe Anlage). Der Widerspruch ist bislang nicht rechtskräftig beschieden.“
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Dem Antrag ist ein auf den 27. Juli 2025 datiertes Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner beigefügt. In diesem fordert die Antragstellerin die „Ausstellung eines offiziellen Widerspruchsbescheides“ an. Der Antragsgegner habe mit einem offenkundig automatisiert erstellten Schreiben seine Rechtsauffassung mitgeteilt und gehe davon aus, dass sich der Widerspruch der Antragstellerin erledigt habe. Die Rechtsnatur dieses Schreibens erschließe sich nicht. Eine Rücknahme des Widerspruches werde nicht erklärt, daher sei auch keine Erledigung eingetreten. Es sei nicht auszuschließen, dass es ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Festsetzungsbescheid festgesetzten Forderungen geben könnte. Die Antragstellerin verweist hierzu auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (Az. 6 B 70.23), mit welchem in einem vergleichbaren Fall die Revision zugelassen wurde. Dem Antrag ist außerdem ein auf den 15. Mai 2025 datiertes Schreiben der Antragstellerin beigefügt, mit welchem sie gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. November 2024 Widerspruch einlege.
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Mit Schreiben vom 11. August 2025 übersandte der Antragsgegner die Behördenakte und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
17
Es sei vorlegend kein Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund ersichtlich. Die Antragstellerin habe zur Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen und damit zu einem Anordnungsgrund nichts Durchgreifendes vorgetragen. Der Einwand, dass ein Verfahren einer anderen Klagepartei vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, könne nicht zur vorläufigen Abwehr der Zwangsvollstreckung der Rundfunkbeiträge erhoben werden.
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Mit Beschluss vom 21. August 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (auch im Verfahren M 26a K 25.1316) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1.1. Das Gericht legt den gestellten Antrag unter Beachtung der Grenzen des § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Antragstellerin vorläufigen Schutz vor der Zwangsvollstreckung des Festsetzungsbescheides vom 2. Mai 2025 begehrt, wie dieser im Mahnschreiben vom 16. Juli 2025 aufgelistet ist.
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Dem liegt insbesondere zugrunde, dass die Antragstellerin offensichtlich der Ansicht ist, dass der Antragsgegner ihren gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 gerichteten Widerspruch noch nicht durch einen Widerspruchsbescheid beschieden habe und dass der Antragsgegner nunmehr trotz des rechtzeitig eingelegten Widerspruches den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 vollstrecken wolle. Hierfür spricht insbesondere, dass sich die Antragstellerin sowohl in der Antragsschrift als auch in dem der Antragsschrift beigefügten Schreiben vom 27. Juli 2025 auf den (Widerspruchs-)Bescheid vom 10. Juli 2025 bezieht und einen „offiziellen Widerspruchsbescheid“ bzw. einen besser begründeten Widerspruchsbescheid begehrt. Soweit sich die Antragstellerin im weiteren der Antragsschrift beigefügten Schreiben vom 15. Mai 2025 mit einem Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. November 2024 richtet, geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags sein soll. Ein erst im Mai 2025 eingelegter Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid aus dem November 2024 wäre nämlich erkennbar verfristet und zudem hatte die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 11. November 2024 mit einem ansonsten inhaltsgleichen Schreiben fristgerecht Widerspruch erhoben. Bezüglich der beiden Festsetzungsbescheide vom 1. August 2024 und 1. November 2024 wird im Übrigen auf den untenstehenden Hinweis des Gerichts verwiesen (1.3.).
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1.2. Der Antrag nach § 123 VwGO ist bereits unzulässig.
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Der Antrag mit dem Ziel, eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erwirken, ist zwar statthaft, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre (§ 123 Abs. 5 VwGO). Rechtsschutz gegen die Vollstreckung eines Leistungsbescheids (hier: des Beitragsfestsetzungsbescheids) findet in Bayern dergestalt statt, dass der Betroffene sich mit seinen Einwendungen zunächst an die Anordnungsbehörde (hier: die Rundfunkanstalt) wenden und dort die Einstellung der Vollstreckung beantragen muss (Art. 21 und 22 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG). Gegen die Ablehnung eines solchen Antrags oder die nicht rechtzeitige Entscheidung über einen solchen Antrag ist dann eine Verpflichtungsklage erheben mit dem Ziel, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären (vgl. BayVGH, B. v. 07.03.2024 – 7 CE 23.1749 – beckonline – Rn. 8; B.v. 19.8.2024 – 1 ZB 24.248 – beckonline Rn. 12).
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Dem Antrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.). An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es insbesondere dann, wenn ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Eyermann, VwGO vor § 40 Rn. 11). So liegt es hier. Unabhängig davon, dass für das Gericht nicht ersichtlich ist, dass die Zwangsvollstreckung des streitgegenständlichen Bescheids überhaupt bereits begonnen hat – ein Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners wurde weder vorgelegt noch ist ein solches aus der Behördenakte ersichtlich –, hätte sich die Antragstellerin als einfachere und schnellere Maßnahme gemäß Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) mit ihrer Bitte um vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zunächst an den Antragsgegner wenden müssen, bevor sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.1974 – 241 IV 74; BayVGH, B.v. 14.5.1975 – 246 IV 71; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 21 VwZVG Rn. 58). Eine besondere Eilbedürftigkeit, die ausnahmsweise eine gerichtliche Befassung auch ohne eine vorherige Befassung des Antragsgegners zulässig machen würde, wurde von der Antragstellerin weder geltend gemacht noch ist diese sonst für das Gericht ersichtlich.
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Ohne dass es hierauf noch ankäme, weist das Gericht – lediglich ergänzend – darauf hin, dass der Antrag nach § 123 VwGO im Übrigen auch unbegründet wäre. Die Antragstellerin hat die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nämlich nicht ansatzweise dazu vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr das Abwarten einer Entscheidung über die Hauptsacheklage bzw. über eine noch zu erhebende Hauptsacheklage in ihrem konkreten Fall unzumutbar wäre. Auf die Frage, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat, kommt es auch insoweit nicht an.
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1.3. Lediglich ergänzend, also ohne dass es hierauf für die Entscheidung noch ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass auch bezüglich der beiden Festsetzungsbescheide vom 1. August 2024 und 1. November 2024, die Gegenstand des Klageverfahrens M 26a K 25.1316 sind, Eilanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Aktenlage unzulässig wären.
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Die Anträge wären nicht nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 (bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sind nicht erfüllt. Nach Aktenlage hat die Antragstellerin keinen vorherigen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt.
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Die Anträge wären auch nicht nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO zulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gilt die oben beschriebene Einschränkung der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht, wenn eine Vollstreckung droht. Die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO sind jedoch nicht erfüllt. Der Antragstellerin drohte noch nicht die Vollstreckung im Sinne dieser Vorschrift. Eine Vollstreckung in diesem Sinn droht nur dann, wenn die Behörde den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin ankündigt oder konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Durchsetzung des Anspruchs trifft. Insbesondere erfüllt ein formularmäßiger Vollstreckungshinweis nicht die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 8 CS 8.1117 – beckonline m.w.N.). So liegt es hier. Der Antragsgegner hat im Schreiben vom 16. April 2025 lediglich formularmäßig darauf verwiesen, dass nach dem 7. Mai 2025 die Zwangsvollstreckung veranlasst wird. Damit ist weder ein konkreter Termin für die Zwangsvollstreckung genannt, noch eine konkrete Vollstreckungshandlung (beispielsweise ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht) vorgenommen worden. Letztlich diente das Schreiben vom 16. April 2025 lediglich dazu, mit einer Mahnung nach Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 VwZVG die besonderen Voraussetzungen für die spätere Vollstreckung der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide zu schaffen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und wird auf ein Viertel des gemahnten Betrags von 118,16 EUR festgesetzt.